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Document 32021D1855
Council Decision (EU) 2021/1855 of 18 October 2021 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Association Council set up by the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the Republic of Lebanon, of the other part, as regards the extension of the validity of the EU-Lebanon Partnership Priorities until new updated joint documents are adopted by the Association Council
Beschluss (EU) 2021/1855 des Rates vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
Beschluss (EU) 2021/1855 des Rates vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
ST/12254/2021/INIT
ABl. L 374 vom 22.10.2021, p. 58–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
22.10.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 374/58 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1855 DES RATES
vom 18. Oktober 2021
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch den Assoziationsrat zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 17. Juni 2002 unterzeichnet und ist am 1. April 2006 in Kraft getreten. |
(2) |
Der Assoziationsrat hat die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon für den Zeitraum 2016-2020, einschließlich des daran angefügten EU-Libanon-Pakts (im Folgenden „Pakt“), durch seinen Beschluss Nr. 1/2016 (2) angenommen. |
(3) |
In einem Briefwechsel haben sich beide Seiten darauf geeinigt, dass die Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon, einschließlich des Pakts, als Referenzdokumente für die Konsolidierung der Partnerschaft bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente verlängert werden sollte. |
(4) |
Nach Artikel 76 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen. |
(5) |
Der Assoziationsrat wird im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss über eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten, einschließlich des Pakts, bis zur Festlegung neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch den Assoziationsrat fassen. |
(6) |
Da der Beschluss des Assoziationsrats Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen. |
(7) |
Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon bis zur Annahme neuer aktualisierter gemeinsamer Dokumente durch den Assoziationsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates (3).
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) ABl. L 143 vom 30.5.2006, S. 2.
(2) Beschluss Nr. 1/2016 des Assoziationsrates EU-Libanon vom 11. November 2016 über die Partnerschaftsprioritäten EU-Libanon (ABl. L 350 vom 22.12.2016, S. 114).
(3) Siehe Dokument ST 12263/21 unter http://register.consilium.europa.eu.