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Document 22021D1397
Decision No 1/EC/2021 of 28 July 2021 of the Joint Committee set up under the Agreement on Mutual Recognition between the European Community and Japan related to the registration of a conformity assessment body under the Sectoral Annex on Telecommunications Terminal Equipment and Radio Equipment [2021/1397]
Beschluss Nr. 1/EG/2021 vom 28. Juli 2021 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen [2021/1397]
Beschluss Nr. 1/EG/2021 vom 28. Juli 2021 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen [2021/1397]
PUB/2021/637
ABl. L 300 vom 24.8.2021, p. 78–79
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
24.8.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/78 |
BESCHLUSS Nr. 1/EG/2021
vom 28. Juli 2021
des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung eingesetzten Gemischten Ausschusses zur Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen [2021/1397]
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b,
in der Erwägung, dass für die Zulassung einer Konformitätsbewertungsstelle nach dem Sektoralen Anhang ein Beschluss des Gemischten Ausschusses erforderlich ist —
BESCHLIEßT:
1. |
Die nachgenannte Konformitätsbewertungsstelle wird nach dem Sektoralen Anhang über Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen des Abkommens für die nachstehend aufgeführten Produkte und Konformitätsbewertungsverfahren zugelassen.
|
2. |
Dieser Beschluss ist in zwei Urschriften ausgefertigt und wird von den beiden Vorsitzenden unterzeichnet. Er ist ab dem Zeitpunkt der letzten Unterschrift wirksam. |
Tokio, den 30. Juni 2021
Im Namen Japans
Daisuke NIHEI
Brüssel, den 28. Juli 2021
Im Namen der Europäischen Union
Lucian CERNAT