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Document 32021R1071

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/1071 der Kommission vom 29. Juni 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zum Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

    C/2021/4653

    ABl. L 230 vom 30.6.2021, p. 28–29 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2021

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1071/oj

    30.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 230/28


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1071 DER KOMMISSION

    vom 29. Juni 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zum Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 über eine gemeinsame Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 30. Januar 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 (2), mit der für einen Zeitraum von sechs Wochen die Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 bei der Ausfuhr von COVID-19-Impfstoffen sowie von Wirkstoffen, die für die Herstellung solcher Impfstoffe verwendet werden, einschließlich Master- und Arbeitszellbanken, eingeführt wurde. Danach erließ die Kommission am 12. März 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 (3), mit der für die Ausfuhr derselben Waren bis zum 30. Juni 2021 eine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/479 eingeführt wurde.

    (2)

    Am 24. März 2021 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 (4), mit der eine zusätzliche Bedingung für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung eingeführt wurde, und zwar, dass eine solche Genehmigung die sichere Versorgung mit den unter die Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 fallenden Waren in der Union nicht gefährdet. Mit derselben Verordnung beschloss die Kommission eine vorübergehende Aussetzung des Ausschlusses bestimmter Bestimmungsländer vom Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442.

    (3)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/479 erlassen und galt für einen Zeitraum von sechs Wochen. Die mit der genannten Verordnung eingeführten Maßnahmen wurden anschließend mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission (5) bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

    (4)

    Die Produktionskapazität für Impfstoffe in der Union hat sich zwischenzeitlich erhöht, was zu einer Zunahme der Lieferungen von COVID-19-Impfstoffdosen in der Union geführt hat. Dadurch konnte die Impfkampagne in der Union beschleunigt werden.

    (5)

    Diese Impfkampagne ist jedoch noch nicht abgeschlossen, und es bestehen weiterhin Unsicherheiten, die sich insbesondere aus dem Auftreten neuer Varianten des COVID-19-Virus ergeben. Daher besteht weiterhin Bedarf an Transparenz bei den Ausfuhrlieferungen und bei der Versorgung der Union.

    (6)

    Auch das Risiko, dass Ausfuhren entweder die Umsetzung der zwischen der Union und den Impfstoffherstellern vereinbarten Abnahmegarantien oder die Sicherheit der Versorgung der Union mit COVID-19-Impfstoffen und ihren Wirkstoffen gefährden könnten, besteht nach wie vor.

    (7)

    Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 eingeführten Maßnahmen sollten somit bis zum 30. September 2021 weiter gelten. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/479 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 30. September 2021.“

    Artikel 2

    Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt bis zum 30. September 2021.“

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juni 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 83 vom 27.3.2015, S. 34.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/111 der Kommission vom 29. Januar 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Produkte (ABl. L 31 I vom 30.1.2021, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/442 der Kommission vom 11. März 2021 über die Einführung der Verpflichtung zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 85 vom 12.3.2021, S. 190).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 der Kommission vom 24. März 2021 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 104 vom 25.3.2021, S. 52).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/734 der Kommission vom 5. Mai 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/521 zur Einführung besonderer Regelungen für den Mechanismus zur verpflichtenden Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung bei der Ausfuhr bestimmter Waren (ABl. L 158 vom 6.5.2021, S. 13).


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