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Document 32021D1055
Council Decision (EU) 2021/1055 of 21 June 2021 on the position to be taken on behalf of the European Union within the Conference of Contracting Parties to the Convention on the collection, deposit and reception of waste generated during navigation on the Rhine and other inland waterways (CDNI) on the adoption of the resolution aiming to extend the ban on the discharging of domestic wastewater to inland waterways vessels carrying between 12 and 50 passengers
Beschluss (EU) 2021/1055 des Rates vom 21. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) zur Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe, die zwischen 12 und 50 Fahrgäste befördern, zu vertretenden Standpunkt
Beschluss (EU) 2021/1055 des Rates vom 21. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) zur Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe, die zwischen 12 und 50 Fahrgäste befördern, zu vertretenden Standpunkt
ST/9655/2021/INIT
ABl. L 227 vom 28.6.2021, pp. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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28.6.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 227/39 |
BESCHLUSS (EU) 2021/1055 DES RATES
vom 21. Juni 2021
über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) zur Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe, die zwischen 12 und 50 Fahrgäste befördern, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) vom 9. September 1996 ist am 1. November 2009 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 19 des CDNI kann die Konferenz der Vertragsparteien das CDNI und seine Anhänge ändern. |
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(3) |
Ein Tätigwerden der Union auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt sollte darauf ausgerichtet sein, die Einheitlichkeit der in der Union geltenden technischen Vorschriften für Binnenschiffe zu gewährleisten. |
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(4) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des CDNI soll auf ihrer Sitzung am 22. Juni 2021 einen Beschluss zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe mit mehr als 12 Fahrgästen und Kabinenschiffe mit mehr als 12 Schlafplätzen annehmen. Durch die Bestimmungen dieses Beschlusses wird vorgeschrieben, an Bord von Schiffen, die in den Anwendungsbereich dieses Beschlusses fallen, die entsprechende Ausrüstung zu installieren. |
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(5) |
Der vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (Comité européen pour l’élaboration de standards dans le domaine de la navigation intérieure, CESNI) am 8. November 2018 angenommene technische Standard für Binnenschiffe (ES-TRIN 2019/1) enthält einheitliche technische Vorschriften, die für die Gewährleistung der Sicherheit von Binnenschiffen notwendig sind. Er beinhaltet besondere Bestimmungen für bestimmte Schiffsarten wie Fahrgastschiffe, Bestimmungen über die Einrichtung und Ausrüstung von Binnenschiffen, einschließlich der Anlagen für die Sammlung und Beseitigung von Abwasser, sowie Anweisungen zur Anwendung dieses technischen Standards. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den auf der Konferenz der Vertragsparteien des CDNI im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Bestimmungen des Beschlusses geeignet sein werden, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich die Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), entscheidend zu beeinflussen. |
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(7) |
Mit dem Beschluss sollte die Kohärenz mit den Anforderungen des Unionsrechts erhöht werden, vor allem in Bezug auf die Daten der Anwendbarkeit der Bestimmungen über den Einbau der geeigneten Anlagen zur Sammlung von Abwasser auf Binnenschiffen. Außerdem unterstützt der Beschluss Initiativen und Ziele im Bereich des Umweltschutzes vor. |
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(8) |
Die Union ist nicht Vertragspartei des CDNI. Der Standpunkt der Union ist von den Mitgliedstaaten der Union vorzutragen, die Vertragsparteien des CDNI sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) am 22. Juni 2021 zu vertreten ist, besteht darin, der Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe, die zwischen 12 und 50 Fahrgäste befördern, zuzustimmen.
Artikel 2
Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder der Konferenz der Vertragsparteien des CDNI sind, gemeinsam im Interesse der Union vertreten.
Artikel 3
Geringfügige Änderungen des in Artikel 1 festgelegten Standpunkts können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. BORRELL FONTELLES
(1) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118).