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Document 32021D1025

    Beschluss (GASP) 2021/1025 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

    ST/9528/2021/INIT

    ABl. L 224 vom 24.6.2021, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1025/oj

    24.6.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 224/22


    BESCHLUSS (GASP) 2021/1025 DES RATES

    vom 21. Juni 2021

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 11. Mai 2017 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2017/809 (1) angenommen, der einen Zeitraum von 36 Monaten nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Finanzierungsabkommens für die Durchführung der in Artikel 1 jenes Beschlusses genannten Projekte vorsieht.

    (2)

    Am 16. Juni 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/795 (2) zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 angenommen, mit dem dessen Durchführungszeitraum bis zum 10. August 2021 verlängert wurde.

    (3)

    Am 26. März 2021 hat das Büro der Vereinten Nationen (VN) für Abrüstungsfragen (United Nations Office for Disarmament Affairs, UNODA), das für die technische Durchführung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte zuständig ist, um eine weitere Verlängerung des Durchführungszeitraums jenes Beschlusses um acht Monate ersucht. Durch die beantragte Verlängerung wäre das UNODA in der Lage, die VN-Mitgliedstaaten weiterhin bei der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats zu unterstützen, weiter zu einer laufenden umfassenden Überprüfung beizutragen, den gemäß Resolution 1540 (2004) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschuss des VN-Sicherheitsrats bis zum Ende seines laufenden Mandats am 28. April 2022 weiterhin zu unterstützen und die Verluste durch aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht durchgeführte Projekte abzufedern.

    (4)

    Die Fortsetzung der in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2017/809 genannten Projekte bis zum 25. April 2022 hat keinen weiteren finanziellen Mittelbedarf zur Folge.

    (5)

    Der Beschluss (GASP) 2017/809 sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/809 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 25. April 2022.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 21. Juni 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/809 des Rates vom 11. Mai 2017 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 121 vom 12.5.2017, S. 39).

    (2)  Beschluss (GASP) 2020/795 des Rates vom 16. Juni 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2017/809 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen (ABl. L 193 vom 17.6.2020, S. 14).


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