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Dokumentas 32021D0286

Beschluss (GASP) 2021/286 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1248 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 53—53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 30/04/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/286/oj

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/53


BESCHLUSS (GASP) 2021/286 DES RATES

vom 22. Februar 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1248 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. September 2018 den Beschluss (GASP) 2018/1248 (1) erlassen, mit dem Frau Susanna TERSTAL zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für den Nahost-Friedensprozess ernannt wurde.

(2)

Der Rat hat am 25. Februar 2020 den Beschluss (GASP) 2020/250 (2) zur Verlängerung des Mandats von Frau Susanna TERSTAL als Sonderbeauftragte für den Nahost-Friedensprozess angenommen. Dieses Mandat endet am 28. Februar 2021.

(3)

Das Mandat der Sonderbeauftragten für den Nahost-Friedensprozess sollte im Rahmen des gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1248, in der durch den Beschluss (GASP) 2020/250 geänderten Fassung, als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags um einen weiteren Zeitraum von zwei Monaten verlängert werden.

(4)

Die Sonderbeauftragte für den Nahost-Friedensprozess wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2018/1248 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Sonderbeauftragter der Europäischen Union

Das Mandat von Frau Susanna TERSTAL als Sonderbeauftragte der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für den Nahost-Friedensprozess wird bis zum 30. April 2021 verlängert.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2018/1248 des Rates vom 18. September 2018 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 235 vom 19.9.2018, S. 9).

(2)  Beschluss (GASP) 2020/250 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/1248 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Nahost-Friedensprozess (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 3).


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