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Dokumentas 32021D0284

Beschluss (GASP) 2021/284 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/346 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 49—50 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 28/02/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/284/oj

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/49


BESCHLUSS (GASP) 2021/284 DES RATES

vom 22. Februar 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2019/346 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 28. Februar 2019 den Beschluss (GASP) 2019/346 (1) zur Ernennung von Herrn Eamon GILMORE zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) erlassen. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2021.

(2)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von 24 Monaten verlängert werden, und für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2023 sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag festgelegt werden.

(3)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2019/346 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union

Das Mandat von Herrn Eamon GILMORE als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für Menschenrechte wird bis zum 28. Februar 2023 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, das Mandat des Sonderbeauftragten früher zu beenden.“

2.

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis zum 28. Februar 2023 beläuft sich auf 2 690 000,00 EUR.“

3.

Artikel 12 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November 2022 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2019/346 des Rates vom 28. Februar 2019 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte (ABl. L 62 vom 1.3.2019, S. 12).


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