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Dokumentas 32021D0283

Beschluss (GASP) 2021/283 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

ABl. L 62 vom 23.2.2021, p. 47—48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumento teisinis statusas Nebegalioja, Galiojimo pabaigos data: 30/06/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/283/oj

23.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/47


BESCHLUSS (GASP) 2021/283 DES RATES

vom 22. Februar 2021

zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 7. Dezember 2015 den Beschluss (GASP) 2015/2274 (1) zur Ernennung von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für die Sahelzone angenommen.

(2)

Der Rat hat am 25. Juni 2018 den Beschluss (GASP) 2018/906 (2) zur Verlängerung des Mandats von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ als Sonderbeauftragter für die Sahelzone angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde durch den Beschluss (GASP) 2020/253 des Rates (3) erneut verlängert. Das Mandat des Sonderbeauftragten endet am 28. Februar 2021.

(3)

Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte im Rahmen des in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2018/906 in der durch den Beschluss (GASP) 2020/253 geänderten Fassung festgelegten, als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrags um weitere vier Monate verlängert werden.

(4)

Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss (GASP) 2018/906 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Mandat von Herrn Ángel LOSADA FERNÁNDEZ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für die Sahelzone wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Beurteilung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.“

2.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der abschließende umfassende Bericht über die Ausführung des Mandats des Sonderbeauftragten wird bis zum 30. April 2021 vorgelegt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 22. Februar 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2015/2274 des Rates vom 7. Dezember 2015 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 322 vom 8.12.2015, S. 44).

(2)  Beschluss (GASP) 2018/906 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 22).

(3)  Beschluss (GASP) 2020/253 des Rates vom 25. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/906 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Sahelzone (ABl. L 54 I vom 26.2.2020, S. 9).


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