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Document 32021R0091

Verordnung (EU) 2021/91 des Rates vom 28. Januar 2021 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022

ABl. L 31 vom 29.1.2021, p. 20–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2022: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/91/oj

29.1.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 31/20


VERORDNUNG (EU) 2021/91 DES RATES

vom 28. Januar 2021

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von Fischereifahrzeugen der Union für bestimmte Bestände von Tiefseearten für die Jahre 2021 und 2022

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 43 Absatz 3 des Vertrags erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.

(2)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei (STECF), Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(3)

Es ist Aufgabe des Rates, Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter damit funktional verbundener Bedingungen, zu erlassen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei für jeden Mitgliedstaat eine relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats gewährleisten und die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gebührend berücksichtigen.

(4)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (Total allowable catches, TACs) sollten auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und unter Berücksichtigung der Meinungen der angehörten Interessenträger festgesetzt werden, die diese insbesondere in den Sitzungen der Beiräte zum Ausdruck bringen.

(5)

Bei Beständen, für die keine ausreichenden oder zuverlässigen Daten zur Abschätzung der Bestandsgröße existieren, sollte bei der Entscheidung über Bewirtschaftungsmaßnahmen und TACs der Vorsorgeansatz im Fischereimanagement im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Anwendung finden, wobei bestandsspezifische Faktoren, insbesondere verfügbare Angaben zu Bestandsentwicklungen und Abwägungen zu gemischten Fischereien, zu berücksichtigen sind.

(6)

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Der Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer wurde mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgestellt und ist 2019 in Kraft getreten. Da die Spannen von FMSY für keinen der Bestände, die in dieser Verordnung aufgeführt sind und die in den Geltungsbereich des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer fallen, ermittelt werden können, sollten die Fangmöglichkeiten für diese Bestände im Einklang mit den Zielen dieses Plans und unter Berücksichtigung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten sowie, wenn keine ausreichenden wissenschaftlichen Informationen vorliegen, des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement festgesetzt werden, wobei auch der Schwierigkeit Rechnung zu tragen ist, alle Bestände gleichzeitig auf höchstmöglichem Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt.

(7)

Wird eine TAC für einen Bestand nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so empfiehlt es sich, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags zu ermächtigen, die Höhe der TAC selbst zu beschließen. Es sollte sichergestellt werden, dass der betreffende Mitgliedstaat bei der Festsetzung dieser TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP uneingeschränkt befolgt.

(8)

Bei bestimmten TACs stehen Mitgliedstaaten ohne Quote unter „Sonstige“ geteilte Quoten zur Verfügung. Mitgliedstaaten, die diese geteilte Quote in Anspruch genommen haben, können später eine eigene Quote erhalten, z. B. durch einen Tausch. Bei der Meldung der Fänge an die Kommission im Rahmen derselben TAC sollten die Mitgliedstaaten zwischen den auf ihre eigene Quote anzurechnenden Fängen und den auf die geteilte Quote anzurechnenden Fängen unterscheiden. Um diese Unterscheidung zu ermöglichen, sollte ein eigener Meldecode eingeführt werden.

(9)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs eingeführt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände Artikel 3 oder 4 nicht gilt, insbesondere in Anbetracht der biologischen Lage der Bestände. 2014 wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 der Mechanismus für jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte festgelegt werden, dass die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewendet wird.

(10)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung seit dem 1. Januar 2019 vollständig, und alle Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, müssen angelandet werden. Gilt die Anlandeverpflichtung für einen Fischbestand, so wird gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese Festsetzung nicht mehr die Anlandungen, sondern die Fänge widerspiegelt. Auf der Grundlage der vorgelegten gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/472 hat die Kommission eine Reihe delegierter Verordnungen erlassen, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung in Form von spezifischen Rückwurfplänen festgelegt wurden.

(11)

Bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten die Fangmöglichkeiten nicht aufgrund der Zahl für gewünschte Fänge, sondern auf der Grundlage der vom ICES vorgelegten Zahl für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die als von der Pflicht zur Anlandung ausgenommen, weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser im Gutachten enthaltenen Zahl abgezogen werden.

(12)

Die Festsetzung von Fangmöglichkeiten sollten mit internationalen Übereinkommen und Grundsätzen im Einklang stehen, wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1995 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (4), sowie den detaillierten Bewirtschaftungsgrundsätzen, die in den 2008 angenommenen internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen für die Durchführung der Tiefseefischerei auf hoher See festgelegt wurden und denen zufolge insbesondere eine Regulierungsbehörde im Falle ungewisser, unzuverlässiger oder unzureichender Angaben größere Vorsicht walten lassen sollte. Das Fehlen angemessener wissenschaftlicher Informationen sollte nicht als Grund dafür dienen, den Erlass von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuschieben oder zu unterlassen.

(13)

In den Gebieten des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, CECAF) und der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (General Fisheries Commission for the Mediterranean, GFCM), die an das ICES-Untergebiet 9 grenzen, wird Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) gefangen. Da die ICES-Daten für diese angrenzenden Gebiete unvollständig sind, sollte die TAC auf das ICES-Untergebiet 9 beschränkt bleiben.

(14)

Da noch keine Einigung mit dem Vereinigten Königreich über die Höhe der TACs für gebietsübergreifende Fischbestände erzielt wurde, und um einen geeigneten Regelungsrahmen für die Fangtätigkeiten der Union zu schaffen, bis Beschlüsse über die gemeinsame Bewirtschaftung gefasst worden sind, sollten für die ersten drei Monate des Jahres 2021 vorläufige Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten so festgesetzt werden, dass sie dem Ergebnis der Konsultationen mit den betreffenden Drittländern nicht vorgreifen und die Möglichkeit der Festsetzung dauerhafter TACs gemäß den wissenschaftlichen Gutachten nicht gefährden. Daher sollte der allgemeine Ansatz sein, dass sie 25 % des Unionsanteils der für 2020 festgelegten Fangmöglichkeiten entsprechen. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten sollten keinesfalls der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten im Einklang mit internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (5), das seit dem 1. Januar 2021 vorläufig angewandt wird, und den Ergebnissen von Konsultationen sowie dem Rechtsrahmen der Union und den wissenschaftlichen Gutachten im Wege stehen.

(15)

Der ICES hat empfohlen, bis 2024 keinen Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) zu fangen. Es sollte verboten bleiben, diese Art zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen und anzulanden, da der Bestand erschöpft ist und sich nicht erholt. Der ICES hat darauf hingewiesen, dass es im Nordostatlantik seit 2010 keine gezielte Befischung dieser Art durch die Union mehr gegeben hat.

(16)

Der ICES hat empfohlen, die fischereiliche Sterblichkeit von Tiefseehaien möglichst gering zu halten. Tiefseehaie sind langlebige Arten mit geringen Fortpflanzungsraten, die zu überfischten Arten geworden sind. Die Befischung dieser Arten sollten daher untersagt sein.

(17)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und die Existenzgrundlage der Fischer der Union zu sichern, sollte diese Verordnung ab dem 1. Januar 2021 gelten. Damit die Mitgliedstaaten eine zeitnahe Anwendung dieser Verordnung gewährleisten können, sollte sie unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für die Jahre 2021 und 2022 die jährlichen Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union für Fischbestände bestimmter Tiefseearten in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern, in denen Fangbeschränkungen erforderlich sind, festgesetzt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„zulässige Gesamtfangmenge (total allowable catch, TAC)“

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

b)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Evaluierungen von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten zu künftigen Fangoptionen abzugeben;

e)

„Internationaler Rat für Meeresforschung (International Council for the Exploration of the Sea, ICES)“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6);

f)

„Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, CECAF)“ die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

g)

„Tiefseehaie“ die in Teil 1 Nummer 2 des Anhangs der vorliegenden Verordnung aufgeführten Arten,

Artikel 3

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Tiefseearten, die von Fischereifahrzeugen der Union in Unionsgewässern und bestimmten Nicht-Unionsgewässern gefangen werden, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind im Anhang aufgeführt.

(2)   Fischereifahrzeugen der Union darf erlaubt werden im Rahmen der TACs nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und deren Durchführungsbestimmungen in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit des Vereinigten Königreichs fallen, zu fischen.

Artikel 4

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, darf erlaubt werden im Rahmen der TACs nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung in den Unionsgewässern zu fischen und sie unterliegen den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403.

Artikel 5

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die TAC für Schwarzen Degenfisch (Aphanopus carbo) im CECAF-Gebiet 34.1.2 wird von Portugal festgesetzt. Dieser Bestand wird im Anhang ausgewiesen.

(2)   Portugal setzt die TAC in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der Bestände, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der ab 2019 der MSY erzielt wird, wenn analytische Bewertungen vorliegen;

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur unvollständige analytische Bewertungen vorliegen.

(3)   Portugal übermittelt der Kommission bis zum 15. März jedes Jahres die folgenden Angaben:

a)

die beschlossene TAC;

b)

die von Portugal gesammelten und ausgewerteten Daten, auf die sich die beschlossene TAC stützt;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossene TAC den Anforderungen des Absatzes 2 genügt.

Artikel 6

Besondere Vorschriften für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (9);

c)

Neuaufteilungen gemäß Artikel 12 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind im Anhang aufgeführt.

(3)   Sofern im Anhang der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter vorsorgliche TACs fallen, während Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 der genannten Verordnung für Bestände gelten, die unter analytische TACs fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Schiffen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese Unionsquote noch nicht ausgeschöpft ist.

Artikel 8

Anwendung vorläufiger TACs

(1)   Wird in einer Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung auf diesen Artikel Bezug genommen, so handelt es sich in der genannten Tabelle um vorläufige Fangmöglichkeiten, die vom 1. Januar bis zum 31. März 2021 gelten. Diese vorläufigen Fangmöglichkeiten gelten unbeschadet der Festsetzung der endgültigen Fangmöglichkeiten für 2021 und 2022 im Einklang mit den Ergebnissen internationaler Verhandlungen und/oder Konsultationen, den wissenschaftlichen Gutachten, den geltenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den einschlägigen Mehrjahresplänen.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Unionsgewässern und internationalen Gewässern sowie in Gewässern von Drittländern, die Fischereifahrzeugen der Union Zugang zu ihren Gewässern gewährt haben, Bestände befischen, für die vorläufige Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 bestehen.

Artikel 9

Verbot

Fischereifahrzeugen der Union ist Folgendes untersagt:

a)

Granatbarsch (Hoplostethus atlanticus) in Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1-10, 12 und 14 zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden;

b)

Tiefseehaie in den ICES-Untergebieten 5 bis 9, in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10, in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12 und in den Unionsgewässern der CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2 zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzuverteilen oder anzulanden.

Artikel 10

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die angelandeten Bestandsmengen gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die im Anhang der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. Januar 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(4)  Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 16).

(5)  ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ANHANG

TEIL 1

Vergleichstabelle der gebräuchlichen und wissenschaftlichen Bezeichnungen und -definitionen

(1)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in der folgenden Vergleichstabelle angegebenen gebräuchlichen und wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Schwarzer Degenfisch

BSF

Aphanopus carbo

Kaiserbarsche

ALF

Beryx spp.

Rundnasen-Grenadier

RNG

Coryphaenoides rupestris

Nordatlantik-Grenadier

RHG

Macrourus berglax

Rote Fleckbrasse

SBR

Pagellus bogaraveo

(2)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Tiefseehaie“ folgende Haiarten:

Gebräuchliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Wissenschaftliche Bezeichnung

Tiefsee-Katzenhaie

API

Apristurus spp.

Kragenhai

HXC

Chlamydoselachus anguineus

Schlinghaie

CWO

Centrophorus spp.

Portugiesenhai

CYO

Centroscymnus coelolepis

Samtiger Langnasen-Dornhai

CYP

Centroscymnus crepidater

Schwarzer Fabricius-Dornhai

CFB

Centroscyllium fabricii

Schnabeldornhai

DCA

Deania calcea

Schokoladenhai

SCK

Dalatias licha

Großer schwarzer Dornhai

ETR

Etmopterus princeps

Kleiner schwarzer Dornhai

ETX

Etmopterus spinax

Maus-Katzenhai

GAM

Galeus murinus

Grauhai

SBL

Hexanchus griseus

Segelflossen-Meersau

OXN

Oxynotus paradoxus

Messerzahnhai

SYR

Scymnodon ringens

Grönlandhai

GSK

Somniosus microcephalus

TEIL 2

Jährliche Fangmöglichkeiten (in Tonnen Lebendgewicht)

Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die in diesem Teil genannten Fanggebiete die ICES-Gebiete.

In der Liste in diese Teil sind die Fischbestände in alphabetischer Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt.

Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5, 6, 7 und 12

(BSF/56712-)

Deutschland

7

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Estland

4

 

Irland

18

 

Spanien

35

 

Frankreich

494

 

Lettland

23

 

Litauen

0

 

Polen

0

 

Sonstige

2

 (1)

Union

583

 

Vereinigtes Königreich

35

 

TAC

618

 


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

7

 

7

 

Frankreich

18

 

18

 

Portugal

2 241

 

2 241

 

Union

2 266

 

2 266

 

TAC

2 266

 

2 266

 


Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des CECAF-Gebiets 34.1.2

(BSF/C3412-)

Jahr

2021

2022

Vorsorgliche TAC

Artikel 4 dieser Verordnung gilt.

Portugal

Noch festzusetzen

 

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 (2)

Noch festzusetzen

 (2)

TAC

Noch festzusetzen

 (2)

Noch festzusetzen

 (2)


Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Irland

2

 (3)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Spanien

14

 (3)

Frankreich

4

 (3)

Portugal

41

 (3)

Union

61

 (3)

Vereinigtes Königreich

2

 (3)

TAC

63

 (3)


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 3

(RNG/03-)

Jahr

2021

2022

Vorsorgliche TAC

Dänemark

4,730

 (4)  (5)

4,730

 (4)  (5)

Deutschland

0,027

 (4)  (5)

0,027

 (4)  (5)

Schweden

0,243

 (4)  (5)

0,243

 (4)  (5)

Union

5

 (4)  (5)

5

 (4)  (5)

TAC

5

 (4)  (5)

5

 (4)  (5)


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 5b, 6 und 7

(RNG/5B67-)

Deutschland

1

 (6)  (7)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Estland

9

 (6)  (7)

Irland

42

 (6)  (7)

Spanien

10

 (6)  (7)

Frankreich

527

 (6)  (7)

Litauen

12

 (6)  (7)

Polen

6

 (6)  (7)

Sonstige

1

 (6)  (7)  (8)

Union

608

 (6)  (7)

Vereinigtes Königreich

31

 (6)  (7)

TAC

639

 (6)  (7)


Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Deutschland

4

 (9)  (10)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Irland

1

 (9)  (10)

Spanien

410

 (9)  (10)

Frankreich

19

 (9)  (10)

Lettland

7

 (9)  (10)

Litauen

1

 (9)  (10)

Polen

128

 (9)  (10)

Union

570

 (9)  (10)

Vereinigtes Königreich

2

 (9)  (10)

TAC

572

 (9)  (10)


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der Gebiete 6, 7 und 8

(SBR/678-)

Irland

1

 (11)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Spanien

21

 (11)

Frankreich

1

 (11)

Sonstige

1

 (11)  (12)

Union

24

 (11)

Vereinigtes Königreich

3

 (11)

TAC

27

 (11)


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 9

(SBR/09-)

Jahr

2021

 

2022

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

93

 

93

 

Portugal

25

 

25

 

Union

118

 

118

 

TAC

119

 

119

 


Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer des Gebiets 10

(SBR/10-)

Spanien

1

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Portugal

136

 

Union

137

 

Vereinigtes Königreich

1

 

TAC

138

 


(1)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).

(2)  Dieselbe Menge wie für Portugal.

(3)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(4)  Es ist keine gezielte Befischung von Rundnasen-Grenadier in 3a erlaubt.

(5)  Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/03-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(6)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(7)  Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(8)  Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden ((RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier, RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).

(9)  In den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 5b, 6, und 7 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefischt werden (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(10)  Es ist keine gezielte Befischung von Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(11)  Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(12)  Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (SBR/678_AMS).


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