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Document 32020O1284
Guideline (EU) 2020/1284 of the European Central Bank of 7 September 2020 amending Guideline (EU) 2018/797 on the Eurosystem’s provision of reserve management services in euro to central banks and countries located outside the euro area and to international organisations (ECB/2020/34)
Leitlinie (EU) 2020/1284 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/797 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2020/34)
Leitlinie (EU) 2020/1284 der Europäischen Zentralbank vom 7. September 2020 zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/797 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2020/34)
ABl. L 301 vom 15.9.2020, p. 39–40
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2021; Aufgehoben durch 32021O0564
15.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 301/39 |
LEITLINIE (EU) 2020/1284 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 7. September 2020
zur Änderung der Leitlinie (EU) 2018/797 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2020/34)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 14.3 und 23,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Transparenz der Berichterstattung und des Informationsaustauschs innerhalb des Eurosystems im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von auf Euro lautenden Währungsreserven durch das Eurosystem (Eurosystem reserve management services — ERMS; im Folgenden „ERMS-Dienstleistungen“) für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets sowie für internationale Organisationen sollte weiter erhöht werden, um zu einem kohärenteren Ansatz des Eurosystems gegenüber Kunden von ERMS-Dienstleistungen sowie zu einer verbesserten Analyse des Betriebs der ERMS-Dienstleistungen beizutragen. Kunden von ERMS-Dienstleistungen, die der Offenlegung ihrer Identität gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems nicht zustimmen und somit die Transparenz der Berichterstattung und des Informationsaustauschs innerhalb des Eurosystems nicht erleichtern, sollten nicht von einer im Zusammenhang mit Tier-1-Anlagen angebotenen Vorzugsverzinsung von Barguthaben profitieren. |
(2) |
Die Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/14) (1) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Artikel 4 der Leitlinie (EU) 2018/797 (EZB/2018/14) wird wie folgt ersetzt:
„Artikel 4
Austausch von Informationen über die Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven
(1) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, stellen der EZB alle relevanten Informationen über die Erbringung von Dienstleistungen des Eurosystems im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven für Neukunden sowie für bestehende Kunden zur Verfügung und unterrichten die EZB, wenn sich ein potenzieller Kunde an sie wendet. Die EZB kann relevante Informationen innerhalb des Eurosystems weitergeben.
(2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bemühen sich, die Zustimmung des betreffenden Kunden zur Offenlegung seiner Identität gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems einzuholen.
(3) Erteilt der Kunde keine Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität, stellt die betreffende nationale Zentralbank der EZB die relevanten Informationen zur Verfügung, ohne die Identität dieses Kunden offenzulegen. In diesem Fall setzt jede nationale Zentralbank, welcher der betreffende Kunde keine Zustimmung zur Offenlegung seiner Identität gegenüber den Zentralbanken des Eurosystems erteilt hat, den kundenspezifischen Höchstbetrag (Tier-1-Investment-Limit) dieses Kunden für das Anlagefazilität-Guthaben auf Null fest.“
Artikel 2
Wirksamwerden und Umsetzung
(1) Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.
(2) Die Zentralbanken des Eurosystems haben diese Leitlinie ab dem 1. April 2021 zu erfüllen.
Artikel 3
Adressaten
Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. September 2020.
Die Präsidentin der EZB
Für den EZB-Rat
Christine LAGARDE
(1) Leitlinie (EU) 2018/797 der Europäischen Zentralbank vom 3. Mai 2018 über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen (EZB/2018/14) (ABl. L 136 vom 1.6.2018, S. 81).