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Document 22020D0468

Beschluss Nr. 1/2020 des Assoziationsausschusses EU-Königreich Marokko vom 16. März 2020 über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits [2020/468]

ST/6222/2020/INIT

ABl. L 98 vom 31.3.2020, p. 45–47 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/468/oj

31.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/45


BESCHLUSS Nr. 1/2020

DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-KÖNIGREICH MAROKKO

vom 16. März 2020

über den Informationsaustausch zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits [2020/468]

DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS EU-KÖNIGREICH MAROKKO —

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen vom 26. Februar 1996 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits, insbesondere auf Artikel 83,

gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits vom 25. Oktober 2018 zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits zur Änderung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 4 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Abkommen in Form eines Briefwechsels“) ist am 19. Juli 2019 in Kraft getreten.

(2)

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels wurde unbeschadet der jeweiligen Standpunkte der Europäischen Union zum Status der Westsahara und des Königreichs Marokko zum Status der Westsahara abgeschlossen.

(3)

Mit diesem Abkommen in Form eines Briefwechsels gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara, die der Kontrolle der Zollbehörden des Königreichs Marokko unterliegen, die gleichen Handelspräferenzen wie sie die Europäische Union für die unter das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziationzwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits (im Folgenden „Assoziationsabkommen“) fallenden Erzeugnisse gewährt.

(4)

Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels insbesondere auf die nachhaltige Entwicklung zu bewerten, und zwar vor allem in Bezug auf die Vorteile für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, im Rahmen des Assoziationsausschusses mindestens einmal jährlich Informationen auszutauschen.

(5)

Die spezifischen Modalitäten für diese Bewertung müssen vom Assoziationsausschuss angenommen werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Im Sinne einer Partnerschaft und um es den Vertragsparteien zu ermöglichen, die Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Anwendung mit Blick auf eine nachhaltige Entwicklung zu bewerten, haben die Europäische Union und das Königreich Marokko vereinbart, mindestens einmal jährlich im Rahmen des Assoziationsausschusses untereinander Informationen auszutauschen:

(2)   Die Europäische Union und das Königreich Marokko tauschen die für die wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige als relevant erachteten Daten aus, ebenso wie statistische, Wirtschafts-, Sozial- und Umweltinformationen, insbesondere in Bezug auf die Vorteile des Abkommens in Form eines Briefwechsels für die betroffenen Bevölkerungsgruppen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen der betroffenen Gebiete. Eine Liste der relevanten Informationen ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Dieser Austausch erfolgt auf der Grundlage einer im Vorfeld, und zwar jährlich spätestens Ende März übermittelten schriftlichen Mitteilung; auf diese Mitteilung hin kann um Klarstellungen und ergänzende Informationen zu den in diesem Beschluss festgelegten Themenbereichen gebeten werden. Die Antworten müssen jährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden.

(3)   Im Sinne einer Partnerschaft und um die Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zu ermöglichen, haben die Vertragsparteien im Übrigen vereinbart, dass das Königreich Marokko die Europäische Union auf der Grundlage der bereits bestehenden Informationssysteme um Informationen über die Erzeugung von und den Handel mit bestimmten Kategorien von Erzeugnissen, die für das Königreich Marokko von besonderem Interesse sind, ersuchen kann.

Zu diesem Zweck übermittelt das Königreich Marokko der Europäischen Union sein schriftliches Ersuchen jährlich spätestens Ende März; auf diese Mitteilung können Ersuchen um Klarstellungen und ergänzende Informationen folgen. Die Antworten werden jährlich bis spätestens Ende Juni übermittelt werden.

(4)   Die Vertragsparteien nehmen diesen Austausch im Rahmen des Assoziationsausschusses einmal jährlich zur Kenntnis.

(5)   Das Protokoll mit den Schlussfolgerungen des Assoziationsausschusses muss von den Vertragsparteien innerhalb des Monats nach dem der Sitzung genehmigt werden.

Artikel 2

Der Anhang ist Bestandteil dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2020.

Für den Assoziationsausschuss

EU-Königreich Marokko

R. GILI


ANHANG

RELEVANTE INFORMATIONEN IM RAHMEN DES IM ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS VORGESEHENEN INFORMATIONSAUSTAUSCHS

Die ausgetauschten Informationen sollen eine Aktualisierung des von den Dienststellen der Kommission gemeinsam mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) ausgearbeiteten Berichts vom 11. Juni 2018 (1) ermöglichen. Der Informationsaustausch soll somit detaillierte Informationen umfassen, die eine Bewertung der Auswirkungen des Abkommens in Form eines Briefwechsels während seiner Umsetzung ermöglichen, sowie auch allgemeine Informationen über die betroffenen Gebiete und Bevölkerungsgruppen. Diese Informationen dienen ausschließlich der Bewertung und der Aktualisierung des Berichts durch die Dienststellen der Kommission und den EAD. Unter relevanten Informationen ist beispielsweise Folgendes zu verstehen:

1.

Informationen seitens des Königreichs Marokko

a)

Allgemeine Informationen:

*

sozioökonomische und ökologische Statistiken.

b)

Informationen über die wichtigsten Ausfuhrbranchen:

*

Erzeugung je Warenart;

*

bewirtschaftete Flächen und Erntevolumen;

*

Umfang und Wert der Ausfuhren in die Europäische Union;

*

wirtschaftliche Tätigkeiten der vom Abkommen in Form eines Briefwechsels betroffenen lokalen Beteiligten und geschaffene Arbeitsplätze;

*

nachhaltiges Ressourcenmanagement;

*

Produktionsbetriebe.

2.

Informationen seitens der EU:

Informationen über den Handel mit Erzeugnissen, die in das Königreich Marokko ausgeführt werden, nach Zollkodex, Volumen und Wert sowie, soweit verfügbar, Angaben zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse.

3.

Andere relevante Informationen:

Wie im Schriftwechsel zwischen der Europäischen Kommission und der Mission des Königreichs Marokko bei der Europäischen Union vom 6. Dezember 2018 vorgesehen, richtet das Königreich Marokko einen Mechanismus für die Erhebung von Daten über die Ausfuhren, die unter das Assoziationsabkommen in der durch den Briefwechsel geänderten Fassung fallen, ein, über den monatlich systematisch und regelmäßig genaue Daten bereitgestellt werden, anhand deren die Europäischen Union transparente und verlässliche Informationen über den Ursprung dieser Ausfuhren in die Union, aufgeschlüsselt nach Regionen, erhalten sollen (2). Die Europäische Kommission wird einen direkten Zugang zu diesen Daten haben, die sie mit den Zollbehörden ihrer Mitgliedstaaten teilen wird.

Das Königreich Marokko wird seinerseits zuverlässige und transparente Statistiken über die Einfuhren der Europäischen Union in das Königreich Marokko verfügen.


(1)  „Bericht über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für die Bevölkerung der Westsahara und über die Konsultation dieser Bevölkerung“ vom 11. Juni 2018 (SWD(2018) 346 final).

(2)  Anmerkung: Dieser Mechanismus ist seit dem 1. Oktober 2019 in Kraft.


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