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Document 32020D0467

Durchführungsbeschluss (EU) 2020/467 der Kommission vom 25. März 2020 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2249 final (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1795)

C/2020/1795

ABl. L 98 vom 31.3.2020, p. 34–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 17/03/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2020/467/oj

31.3.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 98/34


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/467 DER KOMMISSION

vom 25. März 2020

über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2249 final

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 1795)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 des Rates vom 16. Dezember 2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (2) reichen die Mitgliedstaaten, die am Programm der Union für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen sowie Milch in Bildungseinrichtungen (im Folgenden: „Schulprogramm“) teilnehmen wollen, bei der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für das nächste Schuljahr ein und aktualisieren gegebenenfalls den Antrag auf Unionsbeihilfe für das laufende Schuljahr.

(2)

Nach Artikel 137 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft werden die Programme und Tätigkeiten der Union, für die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014–2020 oder in früheren finanziellen Vorausschauen Mittel gebunden wurden, in den Jahren 2019 und 2020 in Bezug auf das Vereinigte Königreich auf der Grundlage des anwendbaren Unionsrechts durchgeführt.

(3)

Zur reibungslosen Umsetzung des Schulprogramms sollte die Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Basis der Beträge festgesetzt werden, die diese Mitgliedstaaten in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe angegeben haben, wobei die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 23a Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu berücksichtigen sind.

(4)

Alle Mitgliedstaaten haben der Kommission ihren Antrag auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 übermittelt und den gewünschten Beihilfebetrag für Schulobst und -gemüse oder für Schulmilch oder für beide Teile des Programms angegeben. Im Falle von Belgien, Frankreich, Zypern und Schweden waren beim gewünschten Betrag die Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen berücksichtigt worden.

(5)

Um das volle Potenzial der vorhandenen Mittel optimal auszuschöpfen, sollte die nicht in Anspruch genommene Unionsbeihilfe denjenigen am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten neu zugewiesen werden, die in ihrem Antrag auf Unionsbeihilfe ihre Bereitschaft bekunden, mehr Mittel als in der vorläufigen Mittelzuweisung vorgesehen zu verwenden, sofern zusätzliche Mittel verfügbar werden.

(6)

Schweden und das Vereinigte Königreich haben in ihren Anträgen auf Unionsbeihilfe für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 um weniger Mittel ersucht, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist. Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Kroatien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, die Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowenien, die Slowakei und Schweden haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist.

(7)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen sollte die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfe für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 festgesetzt werden.

(8)

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 ist im Durchführungsbeschluss C(2019) 2249 final der Kommission (4) festgesetzt. Einige Mitgliedstaaten haben ihre Anträge auf Unionsbeihilfe für jenes Schuljahr aktualisiert. Deutschland, Spanien, Luxemburg, die Niederlande und Österreich haben Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und denen für Schulmilch gemeldet. Belgien, die Niederlande und Portugal beantragten weniger Mittel, als in ihrer endgültigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist. Tschechien, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Rumänien und die Slowakei haben ihre Bereitschaft bekundet, mehr Mittel zu verwenden, als in ihrer vorläufigen Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch vorgesehen ist.

(9)

Der Durchführungsbeschluss C(2019) 2249 final sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen geändert werden.

(10)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie für Schulmilch an die am Schulprogramm teilnehmenden Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2020 bis 31. Juli 2021 ist in Anhang I festgesetzt.

Artikel 2

Anhang I des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2249 final wird durch den Wortlaut in Anhang II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. März 2020

Für die Kommission

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 346 vom 20.12.2013, S. 12.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(4)  Durchführungsbeschluss C(2019) 2249 final der Kommission vom 27. März 2019 über die endgültige Zuweisung der Unionsbeihilfen für Schulobst und -gemüse sowie Schulmilch an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1. August 2019 bis 31. Juli 2020 und zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2018) 1762 final.


ANHANG I

SCHULJAHR 2020/2021

(in EUR)

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

Belgien

3 405 459

1 613 200

Bulgarien

2 562 226

1 145 871

Tschechien

3 918 810

1 813 713

Dänemark

2 249 220

1 578 867

Deutschland

24 582 347

10 712 157

Estland

542 176

727 890

Irland

2 238 463

1 029 094

Griechenland

3 218 885

1 550 685

Spanien

16 237 995

6 302 784

Frankreich

17 990 469

17 123 194

Kroatien

1 636 896

874 426

Italien

20 493 267

9 016 105

Zypern

390 044

400 177

Lettland

769 194

736 593

Litauen

1 089 604

1 082 982

Luxemburg

333 895

204 752

Ungarn

3 666 098

1 927 193

Malta

319 478

200 892

Niederlande

6 683 866

2 401 061

Österreich

2 796 946

1 250 119

Polen

14 394 215

10 941 915

Portugal

3 283 397

2 220 981

Rumänien

7 866 848

10 771 254

Slowenien

701 580

359 649

Slowakei

2 098 537

1 004 766

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

0

9 217 369

Vereinigtes Königreich

0

4 898 661

Insgesamt

145 068 962

104 931 038


ANHANG II

„ANHANG I

SCHULJAHR 2019/2020

(in EUR)

Mitgliedstaat

Endgültige Mittelzuweisung für Schulobst und -gemüse

Endgültige Mittelzuweisung für Schulmilch

Belgien

2 506 459

855 200

Bulgarien

2 592 914

1 156 473

Tschechien

4 163 260

2 103 744

Dänemark

1 807 661

1 460 645

Deutschland

26 436 867

10 437 134

Estland

573 599

765 332

Irland

2 266 887

1 201 217

Griechenland

3 218 885

1 550 685

Spanien

17 454 573

6 136 910

Frankreich

17 990 469

17 123 194

Kroatien

1 660 486

800 354

Italien

20 811 379

9 120 871

Zypern

390 044

400 177

Lettland

814 976

788 002

Litauen

1 144 738

1 150 401

Luxemburg

381 828

165 000

Ungarn

3 886 202

2 171 100

Malta

296 797

211 122

Niederlande

7 255 860

1 320 848

Österreich

3 116 669

1 113 019

Polen

14 579 625

11 005 606

Portugal

1 553 912

2 151 570

Rumänien

6 866 848

11 301 317

Slowenien

708 635

362 276

Slowakei

2 206 132

1 140 984

Finnland

1 599 047

3 824 689

Schweden

0

8 998 717

Vereinigtes Königreich

0

4 898 661

Insgesamt

146 284 753

103 715 247


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