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Document 32020R0045

    Durchführungsverordnung (EU) 2020/45 der Kommission vom 20. Januar 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates

    C/2020/172

    ABl. L 16 vom 21.1.2020, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/45/oj

    21.1.2020   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 16/7


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/45 DER KOMMISSION

    vom 20. Januar 2020

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 hinsichtlich der Ausweitung des auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China ein.

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates (3) wurden die Maßnahmen im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweitet. Ausweitungen von Maßnahmen im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung bleiben so lange in Kraft, wie die ursprünglichen Maßnahmen in Kraft bleiben.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission (4) wurden die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 um weitere fünf Jahre verlängert. Da die Ausweitung auf bestimmte Fahrradteile nicht ausdrücklich erwähnt wurde, sollte klargestellt werden, dass die Verlängerung der Maßnahmen auch für die Einfuhren der betreffenden Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China gilt.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 sollte ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, dass die überprüfte Ware nur zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Verordnung unter den darin genannten KN-Codes eingereiht wurde und Änderungen der KN keine Auswirkungen auf die Maßnahmen haben.

    (5)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 wird wie folgt geändert:

    1.

    Erwägungsgrund 37 erhält folgende Fassung:

    „(37)

    Bei der überprüften Ware handelt es sich um Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden (im Folgenden ‚überprüfte Ware‘ oder ‚Fahrräder‘).“

    2.

    Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Auf die Einfuhren von Zweirädern und anderen Fahrrädern (einschließlich Lastendreirädern, aber ausgenommen Einräder), ohne Motor, die derzeit unter den KN-Codes 8712 00 30 und ex 8712 00 70 (TARIC-Codes 8712007091, 8712007092 und 8712007099) eingereiht werden, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

    3.

    In Artikel 1 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

    „(4a)   Die Ausweitung des Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China durch die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates wird aufrechterhalten.

    Der endgültige Antidumpingzoll nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ist der in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung für ‚alle übrigen Unternehmen‘ festgelegte Antidumpingzoll.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Januar 2020

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates vom 8. September 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1379 der Kommission vom 28. August 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Indonesien, Malaysia, Sri Lanka, Tunesien, Kambodscha, Pakistan und den Philippinen versandte Einfuhren von Fahrrädern, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 (ABl. L 225 vom 29.8.2019, S. 1).


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