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Document 32019D2003

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2019/2003 der Kommission vom 28. November 2019 im Hinblick auf die Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Beförderung von Personen bis Ende 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8593) (Nur der englische Text ist verbindlich)

C/2019/8593

ABl. L 310 vom 2.12.2019, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2003/oj

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/52


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2019/2003 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

im Hinblick auf die Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Beförderung von Personen bis Ende 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8593)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 371 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Irland die in Anhang X Teil B dieser Richtlinie genannten Umsätze, die am 1. Januar 1978 von der Steuer befreit waren, weiterhin von der Steuer befreien. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2010/5/EU, Euratom der Kommission (3) wurde Irland ermächtigt, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2018 für die folgende in Anhang X Teil B der Richtlinie 2006/112/EG genannte Gruppe von Umsätzen Schätzwerte zu verwenden: Beförderung von Personen (Nummer 10).

(3)

Mit Schreiben vom 30. April 2019 beantragte Irland eine Ermächtigung durch die Kommission, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln. Irland ist nicht in der Lage, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze bei der Beförderung von Personen genau zu berechnen. Eine solche Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte MwSt-Eigenmittelgrundlage Irlands unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Irland für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Irland sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die Beförderung von Personen weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

(4)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Irland wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte Beförderung von Personen vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Irland gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/5/EU, Euratom der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Irlands, die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 19).


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