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Document 32019D2002

Durchführungsbeschluss (EU, EURATOM) 2019/2002 der Kommission vom 28. November 2019 im Hinblick auf die Ermächtigung Bulgariens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die grenzüberschreitende Personenbeförderung bis Ende 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8590) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

C/2019/8590

ABl. L 310 vom 2.12.2019, p. 50–51 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2002/oj

2.12.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 310/50


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, EURATOM) 2019/2002 DER KOMMISSION

vom 28. November 2019

im Hinblick auf die Ermächtigung Bulgariens, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die grenzüberschreitende Personenbeförderung bis Ende 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8590)

(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Eigenmittel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 390a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) darf Bulgarien die in Anhang X Teil B Nummer 10 dieser Richtlinie genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung zu den in diesem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt seines Beitritts geltenden Bedingungen weiterhin von der Steuer befreien, solange diese Umsätze in einem Mitgliedstaat befreit sind, der am 31. Dezember 2006 Mitglied der Gemeinschaft war. Nach diesem Artikel müssen diese Umsätze bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel berücksichtigt werden.

(2)

Mit dem Beschluss 2010/4/EU, Euratom der Kommission (3) wurde Bulgarien unter anderem ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018 in Bezug auf die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

(3)

Mit Schreiben vom 4. April 2019 beantragte Bulgarien eine Ermächtigung durch die Kommission, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln. Bulgarien ist nicht in der Lage, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannten Umsätze bei der grenzüberschreitenden Personenbeförderung genau zu berechnen. Eine derartige Berechnung dürfte einen im Verhältnis zu den Auswirkungen der betreffenden Umsätze auf die gesamte Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel Bulgariens unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand mit sich bringen. Allerdings kann Bulgarien für diese Gruppe von Umsätzen eine Berechnung anhand von Schätzwerten vornehmen. Bulgarien sollte daher ermächtigt werden, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die grenzüberschreitende Personenbeförderung weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

(4)

Aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit ist eine Befristung der Ermächtigung angebracht —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Bulgarien wird ermächtigt, die Bemessungsgrundlage für die MwSt-Eigenmittel für die in Anhang X Teil B Nummer 10 der Richtlinie 2006/112/EG genannte grenzüberschreitende Personenbeförderung vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2023 weiterhin anhand von Schätzwerten zu ermitteln.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.

Brüssel, den 28. November 2019

Für die Kommission

Günther OETTINGER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9.

(2)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).

(3)  Beschluss 2010/4/EU, Euratom der Kommission vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung Bulgariens, Statistiken für Jahre vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und die Bemessungsgrundlage für die MwSt.-Eigenmittel bei bestimmten Gruppen von Umsätzen anhand von Schätzwerten zu ermitteln (ABl. L 3 vom 7.1.2010, S. 17).


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