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Document 32019D2001

    Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2001 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8579) (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2019/8579

    ABl. L 310 vom 2.12.2019, p. 46–49 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1014

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/2001/oj

    2.12.2019   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 310/46


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/2001 DER KOMMISSION

    vom 28. November 2019

    zur Änderung der Entscheidung 2009/821/EG hinsichtlich der Verzeichnisse der Grenzkontrollstellen und Veterinäreinheiten in TRACES

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 8579)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen innerhalb der Union im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absätze 1 und 3,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 6 Absatz 5,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission (4) sind das Verzeichnis der gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG zugelassenen Grenzkontrollstellen und das Verzeichnis der zentralen Einheiten, der regionalen Einheiten und der örtlichen Einheiten im integrierten EDV-System für das Veterinärwesen (TRACES) festgelegt. Diese Verzeichnisse sind in Anhang I bzw. Anhang II der genannten Entscheidung enthalten.

    (2)

    Nach Mitteilung Dänemarks sollte sich die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Flughafen Billund auf Equiden und andere Tiere als Huftiere beschränken, und die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen Hanstholm sollte auf verpackte Fischereierzeugnisse beschränkt sein. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

    (3)

    Nach Mitteilung Griechenlands sollten die Kategorien Huftiere und Equiden aus der Zulassung der Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang Evzoni gestrichen werden, und die Grenzkontrollstelle am Flughafen Thessaloniki sollte zusätzlich für verpackte zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse bei Umgebungstemperatur zugelassen werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

    (4)

    Nach Mitteilung Spaniens sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Málaga auf Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr beschränkt werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

    (5)

    Nach Mitteilung Italiens sollte die Zulassung der Grenzkontrollstelle am Hafen von Cagliari nicht für Schlachtkörper von Huftieren gelten; ein Kontrollzentrum in der Grenzkontrollstelle am Hafen von Genua sollte ausgesetzt und ein neues Kontrollzentrum in der Grenzkontrollstelle am Flughafen Milano-Malpensa hinzugefügt werden. Es ist daher angebracht, die Einträge für diesen Mitgliedstaat in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

    (6)

    Kroatien hat der Kommission mitgeteilt, dass nach einer administrativen Umstrukturierung die Zahl der örtlichen Veterinäreinheiten von zwölf auf fünf reduziert wurde. Es ist daher angebracht, Anhang II der Entscheidung 2009/821/EG entsprechend zu ändern.

    (7)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. November 2019

    Für die Kommission

    Vytenis ANDRIUKAITIS

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4)  Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).


    ANHANG

    Die Anhänge I und II der Entscheidung 2009/821/EG werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang I wird wie folgt geändert:

    a)

    Der Dänemark betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Eintrag für den Flughafen Billund erhält folgende Fassung:

    „Billund

    DK BLL 4

    A

     

     

    U(8), E, O“

    ii)

    Der Eintrag für den Hafen Hanstholm erhält folgende Fassung:

    „Hanstholm

    DK HAN 1

    P

     

    HC-T(FR)(1)(2)(3)“

     

    b)

    Der Griechenland betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Eintrag für die Grenzkontrollstelle am Straßengrenzübergang Evzoni erhält folgende Fassung:

    „Evzoni

    GR EVZ 3

    R

     

    HC, NHC-NT

    O“

    ii)

    Der Eintrag für den Flughafen Thessaloniki erhält folgende Fassung:

    „Thessaloniki

    GR SKG 4

    A

     

    HC-T(CH)(2), HC-NT(2), NHC-NT

    O“

    c)

    In dem Spanien betreffenden Teil erhält der Eintrag für den Hafen von Málaga folgende Fassung:

    „Málaga

    ES AGP 1

    P

     

    HC“

     

    d)

    Der Italien betreffende Teil wird wie folgt geändert:

    i)

    Der Eintrag für den Hafen von Cagliari erhält folgende Fassung:

    „Cagliari

    IT CAG 1

    P

     

    HC(16), NHC(2)“

     

    ii)

    Der Eintrag für den Hafen von Genua wird wie folgt geändert:

    „Genova

    IT GOA 1

    P

    Calata Sanità (terminal Sech)

    HC(2), NHC-NT(2)

     

    Nino Ronco (terminal Messina)

    NHC-NT(2)(*)

     

    Porto di Voltri (Voltri)

    HC(2), NHC-NT(2)

     

    Ponte Paleocapa

    NHC-NT(6)“

     

    iii)

    Der Eintrag für den Flughafen Milano-Malpensa wird wie folgt geändert:

    „Milano-Malpensa

    IT MXP 4

    A

    Magazzini aeroportuali ALHA

    HC(2), NHC(2)

     

    ALHA Airport MXP SpA

     

    U, E

    Cargo City MLE

    HC(2)

    O

    Cargo Beta — Trans

    HC(2), NHC(2)“

     

    2.

    Anhang II wird wie folgt geändert:

    Der Kroatien betreffende Teil erhält folgende Fassung:

    „HR00001

    Zagreb

    HR00002

    Varaždin

    HR00003

    Split

    HR00004

    Rijeka

    HR00005

    Osijek“


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