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Document 32019D0449
Commission Implementing Decision (EU) 2019/449 of 18 March 2019 amending Commission Implementing Decision (EU) 2016/715 setting out measures in respect of certain fruits originating in certain third countries to prevent the introduction into and the spread within the Union of the harmful organism Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (notified under document C(2019) 2024)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/449 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2024)
Durchführungsbeschluss (EU) 2019/449 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2024)
C/2019/2024
ABl. L 77 vom 20.3.2019, p. 76–77
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2022
20.3.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 77/76 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2019/449 DER KOMMISSION
vom 18. März 2019
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2024)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission (2) sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden „spezifizierte Früchte“), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa („spezifizierter Organismus“) festgelegt. |
(2) |
Die gestiegene Zahl der Meldungen über Beanstandungen bei der Einfuhr in den letzten drei Jahren zeigt, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 festgelegten Maßnahmen für den Schutz des Unionsgebiets vor diesem spezifizierten Organismus weiterhin erforderlich sind. |
(3) |
Im Anschluss an ihre Einfuhrkontrollen der spezifierten Früchte mit Ursprung in Brasilien haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2018 außerdem eine erhebliche Anzahl von Beanstandungen gemeldet. Die Anforderungen für die Einfuhr dieser Früchte mit Ursprung in Brasilien in die Union sollten daher verschärft werden. |
(4) |
Damit sichergestellt ist, dass die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Brasilien frei von dem spezifizierten Organismus sind, sollten sie hinsichtlich der Einfuhrkontrollen denselben Anforderungen unterliegen wie Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay. |
(5) |
Da die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Brasilien einer Behandlung gegen den spezifizierten Organismus unterzogen werden müssen, sollten diese Früchte aus Gründen der Rückverfolgbarkeit auch der Anforderung in Bezug auf ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte unterliegen. |
(6) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird gestrichen. |
2. |
Artikel 5a wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 22 erhält folgende Fassung: „Artikel 22 Ablauf der Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2022.“ |
Artikel 2
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 18. März 2019
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission vom 11. Mai 2016 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa (ABl. L 125 vom 13.5.2016, S. 16).