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Document 32018R1468

    Durchführungsverordnung (EU) 2018/1468 der Kommission vom 1. Oktober 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    C/2018/6258

    ABl. L 246 vom 2.10.2018, p. 3–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Statut juridique du document Plus en vigueur, Date de fin de validité: 31/07/2019

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1468/oj

    2.10.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 246/3


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/1468 DER KOMMISSION

    vom 1. Oktober 2018

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“) vor ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1.   VERFAHREN

    1.1.   Geltende Maßnahmen

    (1)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 (3) führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (im Folgenden „PET“) mit Ursprung unter anderem in Indien ein (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“).

    (2)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 (4) änderte der Rat im Anschluss an eine beschleunigte Überprüfung nach Artikel 20 der Grundverordnung die Höhe der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber PET-Einfuhren aus Indien.

    (3)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 (5) führte der Rat nach einer Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

    (4)

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 (6) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 (7) änderte der Rat anschließend die Ausgleichsmaßnahmen nach teilweisen Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung.

    (5)

    Eine weitere teilweise Interimsüberprüfung wurde 2012 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates (8) ohne Änderung der geltenden Maßnahmen eingestellt.

    (6)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 (9) führte der Rat nach einer zweiten Auslaufüberprüfung gemäß Artikel 18 der Grundverordnung für einen weiteren Fünfjahreszeitraum einen endgültigen Ausgleichszoll ein.

    (7)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 (10) änderte die Kommission nach zwei teilweisen Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung die Ausgleichsmaßnahmen.

    (8)

    Mit dem Beschluss 2000/745/EG (11) nahm die Kommission einen von drei ausführenden Herstellern in Indien zugesagten Mindesteinfuhrpreis an. Mit dem Beschluss 2014/109/EU (12) widerrief die Kommission die Annahme der Verpflichtungen, nachdem sich die Umstände, unter denen die Annahme erfolgt war, geändert hatten.

    (9)

    Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013, geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350, eingeführt wurde (im Folgenden „geltende Maßnahmen“). Es handelt sich um einen spezifischen Ausgleichszoll, der für namentlich genannte indische Hersteller zwischen 0 und 74,6 EUR/t beträgt, während für die Einfuhren aller anderen Hersteller ein residualer Zollsatz von 69,4 EUR/t gilt.

    1.2.   Einleitung zweier teilweiser Interimsüberprüfungen

    (10)

    Im September 2016 beantragte ein indischer ausführender Hersteller, Dhunseri Petrochem Limited (im Folgenden „DPL“) wegen einer Umfirmierung des Unternehmens bei der Kommission eine Änderung der Verordnung zur Einführung der geltenden Maßnahmen. Aus dem Antrag ging jedoch hervor, dass DPL ein gleichrangiges Joint Venture mit Indorama Ventures Public Company Limited (im Folgenden „IVL“) eingegangen war, woraus sich folgende Struktur ergab:

    a)

    Indorama Ventures Global Services Limited, ein zu IVL gehörendes Unternehmen, erwarb einen Anteil von 50 % am PET-Harz-Geschäft von DPL durch die Gründung eines neuen Unternehmens, das als IVL Dhunseri Petrochem Industries Limited (im Folgenden „IVDPIL“) firmiert;

    b)

    DPL erwarb einen Anteil von 50 % an Micro Polypet Pvt. Ltd (im Folgenden „MPPL“), einem indischen PET-Hersteller, der noch keine Ausfuhren in die EU getätigt hatte und für den daher kein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll galt.

    (11)

    Damit lagen nach Auffassung der Kommission genügend Beweise dafür vor, dass sich die Umstände bezüglich der Subventionierung von DPL und seiner verbundenen Unternehmen erheblich und dauerhaft geändert hatten und die Maßnahmen folglich überprüft werden sollten.

    (12)

    Auf dieser Grundlage kündigte die Kommission mit der Bekanntmachung vom 6. Juli 2017 (13) ihren Beschluss an, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung einzuleiten, die sich auf die Untersuchung der Subventionierung von DPL und seine verbundenen Unternehmen in Indien beschränkt. Die Überprüfung dient der Ermittlung der Subventionsspanne für die neue Struktur des Unternehmens.

    (13)

    Ein anderer indischer ausführender Hersteller, Reliance Industries Limited (im Folgenden „Reliance“), beantragte eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung. Der Antrag beschränkte sich auf eine Prüfung der Subventionierung von Reliance.

    (14)

    Reliance legte genügend Beweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich der anfechtbaren Subventionierung nicht mehr erforderlich ist. Das Unternehmen führte insbesondere das geringere Gesamtsubventionsniveau an, welches darauf zurückzuführen sei, dass die Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren bestimmter Waren (Focus Product Scheme) und die Regelung für Zollgutschriften für Ausfuhren in bestimmte Länder (Focus Market Scheme) nicht mehr gälten und sich die Beträge, die das Unternehmen im Rahmen anderer Regelungen wie der Vorabgenehmigungsregelung (Advance Authorisation Scheme) und der Zollrückerstattungsregelung (Duty Drawback Scheme) erhielt, verringert hätten.

    (15)

    Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, kündigte sie am 6. Juli 2017 (14) die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung an, die sich auf die Untersuchung der Subventionierung von Reliance beschränkt.

    (16)

    In beiden Einleitungsbekanntmachungen kündigte die Kommission an, dass es nach der Überprüfung möglicherweise erforderlich sei, den für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien geltenden Zollsatz für Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien zu ändern.

    (17)

    Da beide Interimsüberprüfungen das gleiche Produkt, das gleiche Ursprungsland und den gleichen Untersuchungszeitraum betreffen und für beide Maßnahmen das gleiche Verfahren gilt, wurde es als sinnvoll erachtet, beide Überprüfungen durch ein und denselben Rechtsakt abzuschließen.

    1.3.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

    (18)

    Die Kommission unterrichtete Dhunseri, seine verbundenen Unternehmen, und Reliance (im Folgenden „die betroffenen ausführenden Hersteller“), den Verband der Unionshersteller sowie Einführer und Anwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in den Einleitungsbekanntmachungen gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (19)

    Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission den betroffenen ausführenden Herstellern und der Regierung Indiens (im Folgenden „indische Regierung“) Fragebogen, die fristgerecht beantwortet und zurückgesandt wurden.

    (20)

    Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Subventionsuntersuchung benötigte, und prüfte sie. Sie führte Kontrollbesuche in den Produktionsstätten von IVDPIL in Kalkutta, am Hauptsitz von MPPL in Delhi, in der Fabrik von MPPL in Karnal, bei Reliance in Mumbai sowie in den Räumlichkeiten der indischen Regierung in New Delhi (Generaldirektion Außenhandel und Handelsministerium) durch.

    1.4.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

    (21)

    Die Untersuchung der Subventionierung betraf den Zeitraum vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2017 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“).

    1.5.   Unterrichtung

    (22)

    Am 25. Juli 2018 wurden die indische Regierung und die anderen interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Kommission vorschlagen wollte, die für Dhunseri und Reliance geltenden Zollsätze zu ändern. Außerdem wurde ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Allen Beiträgen und Stellungnahmen wurde, wie nachstehend dargelegt, gebührend Rechnung getragen.

    (23)

    Reliance merkte an, die Unterrichtung sei mehr als 12 Monate nach Einleitung der Untersuchung erfolgt und verwies auf Artikel 11.11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“), der vorsieht, dass Untersuchungen „außer unter besonderen Umständen“ innerhalb eines Jahres abgeschlossen „werden“, und auf Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung, wonach Überprüfungen „ohne Verzögerung“ und „normalerweise“ innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden müssen. Auf dieser Grundlage brachte Reliance vor, die Untersuchung müsse ohne Schutzmaßnahmen eingestellt werden, da keine besonderen Umstände und keine Rechtfertigung durch die Kommission vorlägen.

    (24)

    In Bezug auf die Fristen stellt die Kommission jedoch fest, dass diese Überprüfung unter Artikel 21.4 des Subventionsübereinkommens fällt, der vorsieht, dass Überprüfungen von Ausgleichszöllen „normalerweise binnen 12 Monaten nach Einleitung der Überprüfung abgeschlossen werden“, ohne dass dort besondere Umstände genannt werden, die erforderlich wären, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, die länger als 12 Monate dauert. Auch in Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist nicht von besonderen Umständen die Rede, die erforderlich wären, um eine Untersuchung zu rechtfertigen, die länger als 12 Monate dauert. Die laufenden Überprüfungen werden innerhalb der in Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung festgelegten 15-Monats-Frist durchgeführt. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    2.   ZU ÜBERPRÜFENDE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    2.1.   Zu überprüfende Ware

    (25)

    Gegenstand der Überprüfung ist Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5, das derzeit unter dem KN-Code 3907 61 00 eingereiht wird, mit Ursprung in Indien (im Folgenden „zu überprüfende Ware“).

    2.2.   Gleichartige Ware

    (26)

    Die Untersuchung ergab, dass die zu überprüfende Ware im Hinblick auf ihre materiellen und chemischen Eigenschaften und ihre Verwendungen mit der in Indien hergestellten und auf dem dortigen Inlandsmarkt verkauften Ware identisch ist. Daraus wird der Schluss gezogen, dass die auf dem Inlandsmarkt und die auf den Ausfuhrmärkten verkauften Waren gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung sind.

    3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

    3.1.   Umstrukturierung von DPL und seinen verbundenen Unternehmen

    (27)

    Die Untersuchung hat bestätigt, dass DPL ein gleichrangiges Joint Venture mit IVL eingegangen ist. Im Rahmen dieser Verbindung hat DPL am 1. April 2016 seine gesamte PET-Produktionsanlage an eine neue Gesellschaft, die IVDPIL, übertragen und 50 % der Anteile an dieser Gesellschaft erworben; die anderen 50 % übernahm Indorama Ventures Global Services Limited, eine Tochter von IVL. Mit Wirkung vom 1. April 2016 war DPL somit kein ausführender Hersteller der zu überprüfenden Ware mehr.

    (28)

    Die Untersuchung hat auch bestätigt, dass DPL 50 % der Anteile an MPPL erworben hat, einem indischen PET-Hersteller, der die zu überprüfende Ware bis dahin nicht in die Union ausgeführt hatte, sodass bei früheren Überprüfungen in Bezug auf PET mit Ursprung in Indien noch kein unternehmensspezifischer Ausgleichszoll für ihn galt. Die anderen 50 % der Anteile an MPPL hält Indorama Ventures Global Services Limited.

    (29)

    Am 12. Mai 2017 änderte IVDPIL seinen Namen in IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited (im Folgenden „IDIPL“), und MPPL übertrug sein gesamtes Betriebsvermögen, sämtliche Schulden und Verbindlichkeiten und das gesamte Personal an IDIPL. Am 4. Dezember 2017 bestätigte der Kalkutta High Court diese Übertragung.

    (30)

    DPL, IDIPL (früher IVDPIL) und MPPL werden im Folgenden als „Dhunseri-Gruppe“ bezeichnet. Ziel der teilweisen Interimsüberprüfung war es, die für die Dhunseri-Gruppe geltende Subventionsspanne zu ermitteln. Dazu wurden die für IDIPL und MPPL (das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch selbst als ausführender Hersteller der zu überprüfenden Ware tätig war) vorliegenden Daten zusammengefasst, um die Subventionsspanne für die Dhunseri-Gruppe insgesamt zu errechnen, die nach der Eingliederung der MPPL-Anlage in IDIPL für die umstrukturierte Unternehmensgruppe gilt.

    3.2.   Subventionierung

    (31)

    Auf der Grundlage der in den früheren Überprüfungen untersuchten Subventionen, der von der indischen Regierung und den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen sowie der Antworten auf den Fragebogen der Kommission wurden folgende Maßnahmen untersucht:

     

    Landesweite Subventionsprogramme:

    a)

    „Advance Authorisation Scheme“ (AA-Regelung) —Vorabgenehmigungsregelung

    b)

    „Duty Drawback Scheme“ nach Regel 3 Absatz 2 (DD-Regelung) — Zollrückerstattungsregelung

    c)

    „Duty Entitlement Passbook Scheme“ (DEPB-Regelung) — Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen für Ausfuhrwaren

    d)

    „Duty Free Import Authorisation Scheme“ (DFIA-Regelung) — Genehmigung zollfreier Einfuhren

    e)

    „Export Credit Scheme“ (EC-Regelung) — Ausfuhrkreditregelung

    f)

    „Export Oriented Units Scheme“ (EOU-Regelung) und „Special Economic Zones Scheme“ (SEZ-Regelung) — Regelung für exportorientierte Betriebe und Regelung für Sonderwirtschaftszonen

    g)

    „Export Promotion Capital Goods Scheme“ (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

    h)

    „Focus Market Scheme“ (FM-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren in bestimmte Länder

    i)

    „Focus Product Scheme“ (FP-Regelung) — Zollgutschrift für Ausfuhren bestimmter Waren

    j)

    „Incremental Exports Incentivisation Scheme“ (IEI-Regelung) — Anreize zur Ausfuhrsteigerung

    k)

    „Interest Equalisation Scheme“ (IE-Regelung) — Zinsausgleichsregelung

    l)

    „Income Tax Incentive for Research and Development“ (ITIRAD-Regelung) — Körperschaftsteuervergünstigung für Forschung und Entwicklung

    m)

    „Merchandise Export from India Scheme“ (MEI-Regelung) — Warenausfuhr aus Indien

    n)

    „Status Holder Incentive Scrip“ (SHIS-Regelung) — Anreizberechtigungsschein für Statusinhaber

     

    Regionale Subventionsprogramme:

    o)

    „Capital Investment Incentive Scheme“ (CII-Regelung) — Regelung für Investitionsanreize der Regierung des Bundesstaats Gujarat

    p)

    „Enterprise Promotion Policy of the Government of Haryana“ (EPP/GOH) — Unternehmensförderung der Regierung des Bundesstaats Haryana

    q)

    „Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme“ (GEDE-Regelung) — Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

    r)

    „Package Scheme of Incentives of the Government of Maharashtra“ (PSI/GOM) — Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra

    s)

    „West Bengal Incentive Scheme“ (WBI-Regelung) — Anreizregelung des Bundesstaats Westbengalen

    (32)

    Die nachfolgend genannten Dokumente und Rechtsvorschriften bilden die Grundlage für die oben angeführten Subventionen.

    (33)

    Rechtsgrundlage für die AA-, die DEPB-, die DFIA-, die EOU/SEZ-, die EPCG-, die FM-, die FP-, die IEI-, die MEI- und die SHI-Regelung ist das Außenhandelsgesetz Nr. 22 von 1992 („Foreign Trade (Development and Regulation) Act 1992“), das am 7. August 1992 in Kraft trat (im Folgenden „Außenhandelsgesetz“). Das Außenhandelsgesetz ermächtigt die indische Regierung, Notifikationen zur Aus- und Einfuhrpolitik herauszugeben. Diese werden in „Foreign Trade Policy“-Dokumenten (außenhandelspolitische Dokumente) zusammengefasst, die alle fünf Jahre vom Handelsministerium herausgegeben und regelmäßig aktualisiert werden.

    (34)

    Die AA-, die DFIA-, die EOU/SEZ-, die EPCG- und die MEI-Regelung basieren auf „Foreign Trade Policy 2015-2020“ (im Folgenden „FTP 2015-20“), das für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung maßgeblich ist. Außerdem hat die indische Regierung die Verfahren für FTP 2015-20 in einem Verfahrenshandbuch festgelegt, dem „Handbook of Procedures, Volume I“ (im Folgenden „HOP I 2015-20“). Das Verfahrenshandbuch wird regelmäßig aktualisiert.

    (35)

    Die DEPB-, die FM-, die FP-, die IEI- und die SHI-Regelung, die auf dem vorherigen Foreign Trade Policy-Dokument für den Zeitraum 2009-2014 (FTP 2009-14) basierten, wurden in dem in Erwägungsgrund 34 genannten FTP 2015-20 nicht verlängert.

    (36)

    Die DD-Regelung basiert auf Abschnitt 75 des Zollgesetzes von 1962, auf Abschnitt 37 des „Central Excise Act“ (Zentrales Verbrauchsteuergesetz) von 1944, auf den Abschnitten 93A und 94 des „Financial Act“ (Haushaltsgesetz) von 1994 und auf den „Customs, Central Excise Duties and Service Tax Drawback Rules“ (Erstattungsregeln für Zölle, zentrale Verbrauchsteuern und Dienstleistungssteuern) von 1995. Die Erstattungssätze werden regelmäßig veröffentlicht.

    (37)

    Die Ausfuhrkreditregelung stützt sich auf die Artikel 21 und 35A des „Banking Regulation Act“ (Gesetz zur Regulierung des Bankwesens) von 1949, wonach die indische Zentralbank (Reserve Bank of India — RBI) befugt ist, Geschäftsbanken Weisungen in Bezug auf Ausfuhrkredite zu erteilen.

    (38)

    Die ITIRAD-Regelung basiert auf dem „Income Tax Act“ (Körperschaftsteuergesetz) von 1961 („ITA“), das durch das jährliche „Finance Act“ (Finanzgesetz) aktualisiert wird.

    (39)

    Die IE-Regelung basiert auf dem Runderlass (Master Circular DBR.Dir.BC.No 62/04.02.001/2015-16) vom 4. Dezember 2015 zum „Interest Equalisation Scheme on Pre- and Post-Shipment Rupee Export Credit“ (Zinsausgleichssystem für Ausfuhrkredite in Rupien).

    (40)

    Die CII-Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Gujarat verwaltet und basiert auf deren Industriepolitik von 2015.

    (41)

    Die EPP/GOH wird von der Regierung des Bundesstaats Haryana verwaltet und in der Mitteilung des Industrie- und Handelsministeriums von Haryana über die Unternehmensfördermaßnahmen 2015 erläutert.

    (42)

    Die GEDE-Regelung basiert auf dem „Gujarat Electricity Duty Act“ („Electricity Act“ — Gesetz über Elektrizitätsabgaben im Bundesstaat Gujarat) von 1958 gemäß Abschnitt 3 Absatz 2 Ziffer vii und Ziffer viii, das regelmäßig in geänderter Fassung in der Gujarat Government Gazette veröffentlicht wird.

    (43)

    Die PSI/GOM-Regelung basiert auf der Entschließung PSI-2013/(CR-54)/IND-8 der Regierung des Bundesstaats Maharashtra.

    (44)

    Die WBI-Regelung wird von der Regierung des Bundesstaats Westbengalen verwaltet und ist in der Mitteilung Nr. 309 — CI/O/ADN/GEN-INC/512 des westbengalischen Ministeriums für Handel und Industrie vom 12. September 2014 niedergelegt.

    (45)

    Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Regelungen entweder ausgelaufen waren oder von den beiden betroffenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden: die DEPB-, die DFIA-, die EC-, die EOU/SEZ-, die FM-, die FP-, die ITIRAD-, die IEI-, die IE-, die SHI-, die CII-, die EPP/GOH-, die PSI/GOM- und die WBI-Regelung.

    3.3.   Advance Authorisation Scheme (AA-Regelung) — Vorabgenehmigungsregelung

    (46)

    Die Untersuchung der Kommission ergab, dass nur einer der ausführenden Hersteller, der in die Überprüfung einbezogen war, diese Maßnahme im Untersuchungszeitraum für ganz wenige Ausfuhrgeschäfte in Anspruch genommen hat. Für die meisten seiner Ausfuhrgeschäfte nutzte das Unternehmen die Zollrückerstattung (DD-Regelung), auf die in Abschnitt 3.4 eingegangen wird. Die AA-Regelung und die DD-Regelung dürfen nicht gleichzeitig für ein und dasselbe Ausfuhrgeschäft in Anspruch genommen werden, und die Kommission stellte fest, dass die AA-Regelung im Untersuchungszeitraum kaum genutzt wurde; daher beschloss sie, die während dieser Überprüfung durch die AA-Regelung erlangten Vorteile nicht zu beziffern.

    3.4.   Duty Drawback Scheme gemäß Regel 3 Absatz 2 (DD-Regelung) — Zollrückerstattung

    (47)

    Die Kommission stellte fest, dass die betroffenen ausführenden Hersteller die DD-Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch nahmen.

    3.4.1.   Rechtsgrundlage

    (48)

    Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (im Folgenden „UZÜ“) bildeten die „Custom & Central Excise Duties Drawback Rules 1995“ (im Folgenden „DD-Regeln von 1995“), die zuletzt 2006 geändert wurden (15), die Rechtsgrundlage. Nach dem UZÜ wurde diese Rechtsgrundlage durch die „Customs and Central Excise Duties Drawback Rules 2017“ (16) (im Folgenden „DD-Regeln von 2017“) ersetzt, die am 1. Oktober 2017 in Kraft traten. Regel 3 Absatz 2 der DD-Regeln von 1995 ist die Grundlage für die Berechnungsmethode dieser Zollrückerstattungsregelung. Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii dieser DD-Regeln bildet die Grundlage für die Anmeldung des Ausfuhrgeschäfts durch den Ausführer, damit die Regelung vom ausführenden Hersteller in Anspruch genommen werden kann. Diese Regeln sind in den DD-Regeln von 2017 unverändert geblieben; sie entsprechen Regel 3 Absatz 2 bzw. Regel 13 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii.

    (49)

    Der Runderlass Nr. 24/2001 (17) enthält zudem spezielle Anweisungen zur Anwendung der Regel 3 Absatz 2 und zur Anmeldung, die Ausführer gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorlegen müssen.

    (50)

    Nach Regel 4 der DD-Regeln von 1995 kann die Zentralregierung die in Regel 3 festgelegten Beträge oder Sätze ändern. Die Regierung hat verschiedene Änderungen vorgenommen, zuletzt zur Änderung der Sätze durch die Mitteilungen Nr. 110/2015 — CUSTOMS (N.T.) vom 16. November 2015 (18) und die Mitteilungen Nr. 131/2016 — CUSTOMS (N.T.) vom 31. Oktober 2016 (19). Aufgrund dieser Änderungen betrug der Satz für die zu überprüfende Ware im UZÜ bis zum 14. November 2016 1,9 % und danach 1,5 % des FOB-Wertes.

    3.4.2.   Anspruchsberechtigung

    (51)

    Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

    3.4.3.   Praktische Anwendung

    (52)

    Im Rahmen dieser Regelung hat jedes Unternehmen, das entsprechende Waren ausführt, Anspruch auf die Zahlung eines Betrags, der einem Prozentsatz des angemeldeten FOB-Wertes der ausgeführten Materialien entspricht. Unter Regel 3 Absatz 2 der Custom & Central Excise Duties Drawback Rules (DD-Regeln) ist ausgeführt, wie sich der Subventionsbetrag errechnet:

    (2)

    Zur Festlegung des Rückerstattungsbetrags oder -satzes nach dieser Regel legt die Zentralregierung Folgendes zugrunde —

    a)

    die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert jeder Klasse oder eine Beschreibung der Materialien, aus denen in Indien eine bestimmte Klasse von Waren normalerweise hergestellt wird;

    b)

    die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert der eingeführten oder verbrauchssteuerpflichtigen Materialien, die in Indien für die Herstellung einer bestimmten Klasse von Waren verwendet werden;

    c)

    den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf eingeführte oder verbrauchssteuerpflichtige Materialien, die zur Herstellung von Halbfertigwaren, Komponenten und Zwischenprodukten verwendet werden, aus denen Waren hergestellt werden;

    d)

    den Durchschnittsbetrag der gezahlten Abgaben auf Materialien, die im Herstellungsprozess als Abfall anfallen, und auf Katalysatoren:

    Wenn solche Abfälle oder Katalysatoren in einem anderen Herstellungsprozess verwendet oder verkauft werden, ist auch der Durchschnittsbetrag der Abgaben auf den wiederverwendeten oder verkauften Abfall oder Katalysator in Abzug zu bringen;

    e)

    die durchschnittliche Menge oder den Durchschnittswert der eingeführten oder verbrauchssteuerpflichtigen Materialien, die als Behältnis oder für die Verpackung der Ausfuhrwaren verwendet werden;

    f)

    sonstige Angaben, die die Zentralregierung für den Zweck als relevant oder hilfreich erachtet.

    (53)

    Demnach stützte die indische Regierung die Erstattungsbeträge auf branchenweite Durchschnittswerte der maßgeblichen Zollabgaben für eingeführte Ausgangsstoffe und einen Wert für den durchschnittlichen Industrieverbrauch, der bei den Herstellern erhoben wird, die die Regierung als repräsentativ für die betreffenden Ausfuhrwaren ansieht. Danach gab die indische Regierung den zu erstattenden Betrag als Prozentsatz des durchschnittlichen Ausfuhrwertes der anspruchsberechtigten Ausfuhrwaren an.

    (54)

    Die indische Regierung legt diesen Prozentsatz zur Berechnung des Betrags zugrunde, der an alle anspruchsberechtigten Ausführer gezahlt werden kann. Der Erstattungssatz im Rahmen dieser Regelung wird von der indischen Regierung für jede Ware einzeln festgelegt. Für die zu überprüfende Ware betrug der Satz im UZÜ bis zum 14. November 2016 1,9 % und danach 1,5 % des FOB-Wertes, wie in Erwägungsgrund 50 ausgeführt.

    (55)

    Damit ein Unternehmen diese Regelung in Anspruch nehmen kann, muss es Waren ausführen. Bei der Eingabe der Versanddetails in den Zollserver wird angegeben, dass die Ausfuhr im Rahmen der DD-Regelung erfolgt, und der DD-Betrag wird unwiderruflich festgelegt. Nachdem das Transportunternehmen die allgemeine Ausfuhrerklärung eingereicht und die Zollstelle das Dokument mit den Daten in den Begleitpapieren abgeglichen und die Übereinstimmung festgestellt hat, sind alle Bedingungen für die Genehmigung der Zahlung des Erstattungsbetrags entweder durch Direktüberweisung auf das Bankkonto des Ausführers oder per Scheck erfüllt.

    (56)

    Darüber hinaus muss der Ausführer anhand eines „Bank Realisation Certificate“ (BRC — Bankbescheinigung) nachweisen, dass er die Ausfuhren tatsächlich getätigt hat. Dieses Dokument kann nach der Zahlung des Erstattungsbetrags vorgelegt werden; allerdings zieht die indische Regierung den ausgezahlten Betrag wieder ein, wenn es der Ausführer versäumt, die Bankbescheinigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegen.

    (57)

    Der Erstattungsbetrag kann beliebig verwendet werden, und nach den indischen Rechnungslegungsgrundsätzen kann er periodengerecht als Ertrag verbucht werden, sobald die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wurde.

    (58)

    Nach den maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften verlangt die indische Zollverwaltung keinen Nachweis, dass der Ausführer, der die Zollrückerstattung beantragt, eine Sicherheitsleistung für die Einfuhr der zur Herstellung der Ausfuhrwaren benötigten Ausgangsstoffe erbracht hat oder erbringen wird. (20) Zudem hat die indische Regierung bei dem ihr abgestatteten Kontrollbesuch bestätigt, dass Unternehmen, die sämtliche im ausgeführten PET enthaltenen Ausgangsstoffe im eigenen Land beziehen, dennoch den vollen Satz erhalten, der nach der oben erläuterten Regel 3 Absatz 2 errechnet wird. Der Untersuchung zufolge war dies in der Praxis bei einem mitarbeitenden Ausführer der Fall, der die Vergünstigungen im Rahmen der DD-Regelung selbst in Anspruch genommen hat, obwohl er keine einzige Einheit der wesentlichen Ausgangsstoffe (PTA und MEG) eingeführt hat, die für die Herstellung der zu überprüfenden Ware verwendet werden.

    3.4.4.   Schlussfolgerungen zur DD-Regelung

    (59)

    Im Rahmen der DD-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der sogenannten Zollrückerstattung handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da es sich um einen Einnahmenverzicht handelt (d. h. die angegebenen von der indischen Regierung erhobenen Einfuhrzölle, die erstattet oder erlassen werden). Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung dieser Mittel. Darüber hinaus erwächst dem Ausführer durch die Zollrückerstattung ein Vorteil, da sie die Liquidität des Unternehmens um die von der indischen Regierung übermäßig erstatteten oder erlassenen Einfuhrzölle erhöht.

    (60)

    Der Zollrückerstattungssatz für Ausfuhren wird von der indischen Regierung für jede einzelne Ware festgelegt. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf; sie genügt auch nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II (Definition und Regeln für die Rückerstattung) und Anhang III (Definition und Regeln für die Ersatzrückerstattung) der Grundverordnung. Die Zahlung an den Ausführer steht nicht zwingend im Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben für Ausgangsstoffe und stellt keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen dar. Außerdem gibt es kein System bzw. Verfahren, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden.

    (61)

    Die Zahlung der indischen Regierung an die Ausführer nach den Ausfuhren ist von der Ausfuhrleistung abhängig und gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    (62)

    Angesichts dessen wird die Schlussfolgerung gezogen, dass die DD-Regelung anfechtbar ist.

    3.4.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (63)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu dem Zeitpunkt ist die indische Regierung zur Zahlung des Betrags verpflichtet, was nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung einer finanziellen Beihilfe entspricht. Nach Ausstellung der Ausfuhrbegleitpapiere durch die Zollbehörden, auf denen unter anderem der für das Ausfuhrgeschäft gewährte Betrag ausgewiesen ist, hat die indische Regierung keinen Ermessensspielraum mehr, was die Gewährung der Subvention betrifft. Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die DD-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieses Programms getätigt wurden.

    (64)

    Die Dhunseri-Gruppe wies darauf hin, dass sich der im Rahmen der DD-Regelung erlangte Vorteil im UZÜ von 1,9 % auf 1,5 % verringert hatte, und vertrat die Auffassung, dass dieser Rückgang in Anbetracht der rückläufigen Entwicklung des DD-Satzes, der von 5,5 % im Jahr 2011 auf 1,5 % im UZÜ gesunken war, dauerhaft sei. Aus diesem Grund dürfte nach Ansicht des Unternehmens im Fall einer Anfechtung nur auf der Grundlage des DD-Satzes von 1,5 % angefochten werden.

    (65)

    Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass nach Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet wird, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Der Satz der DD-Regelung für die betroffene Ware im Untersuchungszeitraum der Überprüfung belief sich bis zum 14. November 2016 auf 1,9 % und danach auf 1,5 % des FOB-Wertes. Deshalb ist die Kommission der Auffassung, dass die tatsächlichen Sätze im UZÜ zugrunde gelegt werden müssen. Aus diesem Grund wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (66)

    Reliance führte an, dass sich der auf der Grundlage der DD-Regelung errechnete Vorteil auf die übermäßigen Vorteile beschränken sollte, da die DD-Regelung als nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung zulässige Zollrückerstattungsregelung zu betrachten sei; weitere Argumente wurden jedoch nicht angeführt. Wie in Erwägungsgrund 60 erläutert wurde, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die DD-Regelung zu keiner zulässigen Zollrückerstattung führt. Im Zuge ihrer Überprüfung vor Ort stellte die Kommission fest, dass Reliance die DD-Regelung in Anspruch genommen hatte, obwohl das Unternehmen im UZÜ keiner der beiden wesentlichen Ausgangsstoffe (MEG und PTA) eingeführt hatte. Deshalb wurde das Vorbringen zurückgewiesen, da nach den vorliegenden Informationen der Reliance gewährte Gesamtbetrag dem Überschuss entspricht.

    (67)

    MPPL gab an, dass es reine Therephthalsäure (PTA) und Monoethylenglykol (MEG) zur Herstellung von PET verwendet und beide Ausgangsstoffe von einem einzigen inländischen Lieferanten bezieht, der laut Kaufvertrag ein sogenanntes „angenommenes Zollabgabenelement“ in Rechnung stellt. Aus diesem Grund behauptete MPPL, Einfuhrabgaben auf die in der ausgeführten Ware enthaltenen Ausgangsstoffe zu zahlen; die Berechnung nach der DD-Regelung müsse sich daher auf die überschüssigen Vorteile beschränken. Die Kommission stellte hierzu fest, dass MPPL keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass das „angenommene Zollabgabenelement“ einer tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrabgaben entsprach. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (68)

    IDIPL gab an, dass MEG, einer der beiden wesentlichen Ausgangsstoffe, die das Unternehmen für die Herstellung von PET verwendet, ausschließlich eingeführt wurde und dass auf diese Einfuhren Einfuhrzölle gezahlt wurden. Auf der Grundlage des gezahlten Zollbetrags für das MEG, das zur Herstellung des während des UZÜ ausgeführten PET verbraucht wurde, legte IDIPL außerdem die Berechnung einer unterstellten übermäßigen Erstattung vor; nach Auffassung des Unternehmens dürfte die Höhe der Subventionen allein anhand dieser übermäßigen Erstattung ermittelt werden. Obwohl es kein System bzw. Verfahren gibt, um zu überprüfen, welche Vorleistungen in welchem Umfang bei der Herstellung der ausgeführten Waren verbraucht werden, hat die Kommission nach Anhang II Nummer 5 der Grundverordnung eine Überprüfung des Vorbringens vorgenommen. Die Überprüfung hat bestätigt, dass das gesamte für die Herstellung von PET verwendete MEG eingeführt wurde und dass die Einfuhrabgaben für das MEG, das zur Herstellung des im UZÜ ausgeführten PET verbraucht wurde, in der in dem Vorbringen genannten Höhe tatsächlich gezahlt worden waren. Auf dieser Grundlage hat die Kommission das Vorbringen akzeptiert und die Höhe der Subvention ausschließlich anhand der übermäßigen Erstattung berechnet.

    (69)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der betroffenen Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (70)

    Damit stellte die Kommission fest, dass die Subventionsspannen im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 0,38 % für die Dhunseri-Gruppe und 1,67 % für Reliance betrugen.

    3.4.6.   Stellungnahmen zur Unterrichtung

    Reliance

    (71)

    Reliance brachte vor, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die DD-Regelung als Subvention und als unter Artikel 3 Ziffer 1 Buchstabe a Ziffer i fallende Regelung betrachtet habe; zudem habe die Kommission im Widerspruch zu dieser Feststellung gehandelt, als sie die übermäßige Erstattung eines anderen Ausführers geprüft habe. Die Kommission habe die verschiedenen Parteien bei der Berechnung der Höhe der übermäßigen Erstattung unterschiedlich behandelt und im Falle von Reliance sämtliche Vorteile aus der DD-Regelung angefochten, anstatt die Ausgleichsmaßnahmen allein auf die übermäßige Erstattung zu beschränken.

    (72)

    Dieses Vorbringen ist unbegründet. Obwohl die Subvention als Zollrückerstattung bezeichnet wird, weist diese Regelung in der Tat nicht alle Eigenschaften eines zulässigen Rückerstattungs- oder Ersatzrückerstattungssystems im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung auf, wie bereits erläutert; außerdem genügt sie nicht den Vorgaben in Anhang I Buchstabe i, Anhang II und Anhang III der Grundverordnung, da die Zahlung an den Ausführer in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Entrichtung von Einfuhrzöllen für Ausgangsstoffe steht und keine Zollgutschrift zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen für vergangene oder künftige Einfuhren von Ausgangsstoffen darstellt. Darüber hinaus wurden für alle Unternehmen (Reliance und Dhunseri-Gruppe) der gleiche Ansatz und die gleichen Regeln angewandt, da die Kommission nachvollziehen wollte, ob die Unternehmen im UZÜ die relevanten Ausgangsstoffe tatsächlich eingeführt und Einfuhrzölle auf diese Einfuhren entrichtet hatten oder nicht. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen berechnete die Kommission dann die übermäßige Erstattung an die beiden Unternehmen. Die Lage beider Unternehmen stellt sich wie folgt dar: IDIPL (ein Teil der Dhunseri-Gruppe) brachte vor, einer der beiden wichtigsten Ausgangsstoffe zur Herstellung von PET sei in vollem Umfang eingeführt und Einfuhrzölle seien entrichtet worden, und legte Beweise dafür vor. Die Kommission führte eine Überprüfung durch, die ergab, dass das Vorbringen berechtigt war. Auf dieser faktischen Grundlage berechnete die Kommission die Höhe der Subventionen anhand der übermäßigen Erstattung. Reliance wurde aufgefordert, die gleichen Beweise wie IDIPL vorzulegen, kam dem jedoch nicht nach. Deshalb entsprach die übermäßige Erstattung an Reliance dem vollständigen von der indischen Regierung erhaltenen Betrag. Da die Differenz zwischen den beiden ausführenden Herstellern aufgrund der unterschiedlichen verfügbaren Informationen gerechtfertigt ist, wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (73)

    Weiter wandte Reliance ein, dem ausführenden Hersteller sei fälschlicherweise die Beweislast dabei auferlegt worden, die Höhe einer übermäßigen Erstattung festzustellen.

    (74)

    Die Kommission stimmt dem nicht zu. Das Verfahren bei einer Untersuchung stützt sich bekanntlich auf Fragebogenantworten und Kontrollbesuche. Informationen in Bezug auf die Höhe der von einem bestimmten Unternehmen tatsächlich (oder nicht) entrichteten Einfuhrzölle sind Tatsachen, die vom Unternehmen gemeldet werden müssen. In seiner Antwort auf den unter Erwägungsgrund 19 genannten Fragebogen, in dem die interessierten Parteien aufgefordert werden, alle relevanten Informationen zur Berechnung der Subventionsspanne anzugeben, übermittelte Reliance diese Informationen nicht. Angesichts dieser fehlenden Angaben trug die Kommission während des Kontrollbesuchs bei Reliance im Dezember 2017 proaktiv Informationen zusammen, anhand derer sie die potenzielle übermäßige Erstattung ermitteln konnte. Zunächst wurde festgestellt, dass Reliance keine Einfuhrzölle auf die beiden wichtigsten in ausgeführtem PET verwendeten Ausgangsstoffe, PTA und MEG, entrichtet hatte. Die Kommission prüfte ferner, ob Einfuhrzölle auf Ausgangsstoffe gezahlt worden waren, die zur Herstellung von PTA, MEG oder anderen für die Herstellung von PTA oder MEG eingesetzten, vorgelagerten Ausgangsstoffen verwendet werden. Es stellte sich jedoch heraus, dass Reliance als integriertes petrochemisches Unternehmen Rohöl eingeführt und alle Zwischenprodukte für die Produktion von PET selbst hergestellt hatte. Daraufhin brachte die Kommission den für Rohöl geltenden Einfuhrzollsatz in Erfahrung, der sich auf 0 % belief, wie aus einem von Reliance im Rahmen des Kontrollbesuchs vorgelegten Dokument hervorging. Auf der Grundlage dieser Informationen stellte sich heraus, dass der gesamte DD-Betrag eine übermäßige Erstattung darstellte. Reliance erbrachte im Verlaufe der restlichen Untersuchung keine nachprüfbaren quantifizierten Angaben, die auf Gegenteiliges hingedeutet hätten. Reliance legte keine Informationen vor, die die Berechnung einer übermäßigen Erstattung ermöglichen würden, obwohl das Unternehmen mehrfach dazu aufgefordert worden war. Zusammengefasst gesagt, sammelte die Kommission proaktiv die Informationen, die sie für die Berechnung der Höhe der DD-Subventionierung benötigte, und trotz zahlreicher Aufforderungen versäumte es Reliance, Sachinformationen vorzulegen, über die das Unternehmen verfügte und die die Berechnung einer übermäßigen Erstattung unterhalb des gesamten DD-Betrags gerechtfertigt hätten. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (75)

    Reliance behauptete, die einzige Aufforderung der Kommission, Informationen bereitzustellen, anhand derer die Höhe der übermäßigen Erstattung festgelegt werden könne, sei zum Zeitpunkt der Unterrichtung erfolgt. Die Kommission hält jedoch fest, dass Reliance aufgefordert wurde, einen Fragebogen zu beantworten und während des Kontrollbesuchs Informationen zur übermäßigen Erstattung vorzulegen (siehe Erwägungsgrund 74). Deshalb wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen.

    (76)

    Reliance merkte an, die Kommission habe keinen Prüfbericht zur Verfügung gestellt und das Fehlen dieses Berichts hindere das Unternehmen daran, seine Belange in Bezug auf die DD-Regelung angemessen zu vertreten — in Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission bei der Berechnung der Höhe der DD-Gutschriften die Beweislast umgekehrt habe.

    (77)

    Wie bereits erläutert, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beweislast dafür, dass Einfuhrzölle auf die für die ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Ausgangsstoffe, für die die indische Regierung die angeblich gezahlten Einfuhrzölle erstattet hat, auch tatsächlich entrichtet wurden, beim ausführenden Hersteller liegt. Der Kommission obliegt es, die Höhe der Subventionierung anhand der verfügbaren Informationen zu berechnen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die relevanten Elemente, die zur Ermittlung des DD-Subventionssatzes nach der in Erwägungsgrund 69 dargelegten Methode herangezogen wurden, anhand der Fragebogenantwort von Reliance überprüft wurden. Die Überprüfung der DD-Regelung erfolgte parallel zur Überprüfung der MEI-Regelung, da beide sehr ähnlich sind. Mehrere Ausfuhrrechnungen und die dazugehörigen Unterlagen wurden überprüft. Diese Informationen stehen auch Reliance in Form der beim Kontrollbesuch vorgelegten Unterlagen zur Verfügung. Während des Kontrollbesuchs stellte die Kommission Abweichungen zwischen dem von Reliance im Rahmen der DD-Regelung angegebenen Wert der Ausfuhrwaren und dem Wert der Ausfuhrwaren im Rahmen der MEI-Regelung fest. Diese Diskrepanz wurde von Reliance in einer der Unterlagen vom Kontrollbesuch erläutert. Sie hatte jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung der Höhe der Subventionierung. Bei der Überprüfung wurden keine weiteren Abweichungen im Zusammenhang mit den von Reliance zur DD-Regelung eingereichten Unterlagen festgestellt. Demzufolge wurden alle Informationen, die zur Wahrung der Verteidigungsrechte der interessierten Parteien erforderlich sind, den interessierten Parteien, darunter auch Reliance, bereits in einem frühen Stadium der Untersuchung übermittelt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Verteidigungsrechte von Reliance während der zugrunde liegenden Untersuchung angemessen geachtet wurden. Aus Erwägungsgrund 74 geht auch hervor, dass die Kommission die Beweislast nicht umgekehrt hat; sie hat im Gegenteil die für die Berechnung der Höhe der DD-Gutschrift benötigten Informationen proaktiv eingeholt. Der Einwand wird daher zurückgewiesen.

    Dhunseri-Gruppe

    (78)

    Wie bereits erläutert, wurden alle beteiligten Wirtschaftsteilnehmer nach sorgfältiger Prüfung ihrer konkreten Sachlage nach denselben Regeln behandelt. IDIPL brachte erneut vor, MPPL sei im UZÜ ein „angenommener Zoll“ in Rechnung gestellt worden, den das Unternehmen auch gemäß den vertraglichen Vereinbarungen an seine inländischen Zulieferer von PTA und MEG gezahlt habe. Der „angenommene Zoll“ müsse vom Gesamtbetrag der DD-Gutschrift abgezogen werden. Ferner werde mit dem System des „angenommenen Zolls“ eine politische Entscheidung umgesetzt, von Rohstofflieferanten entrichtete Einfuhrzölle an nachgelagerte Unternehmen weiterzugeben.

    (79)

    In Bezug auf dieses Vorbringen kann die Kommission bestätigen, dass der Handelsvertrag zwischen MPPL und seinem Zulieferer in der Formel zur Berechnung des Rohstoffpreises die Komponente eines „angenommenen Zolls“ vorsieht. Dies allein stellt jedoch keinen Beweis dafür dar, dass vom inländischen Zulieferer tatsächlich ein Zoll entrichtet wurde, da diese Formel das Ergebnis kommerzieller Verhandlungen ist, bei denen nicht unbedingt berücksichtigt wird, ob tatsächlich Zölle entrichtet werden. In diesem Zusammenhang legte IDIPL keinen Nachweis dafür vor, dass die von ihm bezogenen Ausgangsstoffe von seinem Zulieferer eingeführt wurden, und falls ja, dass dieser Zoll entrichtet wurde. Aus diesen Gründen wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    Indische Regierung

    (80)

    Die indische Regierung brachte vor, dass eine DD-Regelung gemäß der Betrachtungsweise im Subventionsübereinkommen nicht unbedingt einen Erlass, eine Ausnahme oder eine Stundung von Einfuhrabgaben auf eingeführte Vorleistungen vorsehen müsse, sondern auch den Erlass von indirekten Steuern ermöglichen könne. Angesichts der Tatsache, dass die DD-Regelung nicht nur bei Entrichtung von Einfuhrzöllen in Anspruch genommen werden könne, habe die Kommission einen grundlegenden Fehler begangen, indem sie diese Regelung als ein unzulässiges Rückerstattungssystem bezeichnet habe.

    (81)

    In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung zwar eine rechtliche Argumentation in Bezug auf den Erlass der indirekten Steuern vornimmt, aber keine Beweise dafür vorlegt, dass solche indirekten Steuern auf Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von zur Ausfuhr bestimmten PET verwendet werden, von einer der interessierten Parteien tatsächlich gezahlt wurden oder zu zahlen waren und dass sie, falls dem so ist, nicht über eine andere, nicht mit der DD-Regelung zusammenhängende steuerliche Regelung erstattet wurden. Im Laufe der Untersuchung übermittelte keine interessierte Partei Informationen über indirekte Steuern im Zusammenhang mit der DD-Regelung, die sich auf die Höhe der übermäßigen Erstattung auswirken würden, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden waren, Informationen zu übermitteln, anhand derer der übermäßige DD-Erlass hätte berechnet werden können. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (82)

    Die indische Regierung wandte ferner ein, die DD-Regelung beinhalte einen Überprüfungsmechanismus, mit dem der Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung der Ausfuhrware überwacht werden könne.

    (83)

    Zur Stützung ihrer Behauptung verweist die indische Regierung auf einige Bestimmungen der Rückerstattungsvorschriften und des Zollhandbuchs, nach denen Prüfungen und Überprüfungen durchgeführt werden, weist dabei jedoch nicht nach, dass die DD-Regelung ein System oder Verfahren vorschreibt, mit dem bestätigt werden kann, welche Vorleistungen im Sinne von Anhang II Absatz 4 bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    (84)

    Ferner hatte das Fehlen eines Überprüfungssystems oder -verfahrens im Sinne des Anhangs II Absatz 4 keinen Einfluss auf die Ermittlung der in Erwägungsgrund 70 genannten Subventionsbeträge, da die Kommission die übermäßige Erstattung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen der untersuchten Unternehmen berechnet hat. Der indischen Regierung zufolge war die Kommission verpflichtet, bei der Berechnung der übermäßigen Erstattung proaktiv zu handeln.

    (85)

    Aus Erwägungsgrund 74 geht hervor, dass die Kommission sich proaktiv um Informationen bemühte, um feststellen zu können, ob ein Teil des DD-Betrags nicht als übermäßige Erstattung anzusehen ist. Darüber hinaus hat die indische Regierung, obwohl sie dazu aufgefordert wurde, keine weitere Prüfung auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge der betroffenen ausführenden Hersteller vorgenommen. Das Vorbringen ist daher nicht relevant.

    3.5.   „Export Promotion Capital Goods Scheme“ (EPCG-Regelung) — Exportförderprogramm mit präferenziellen Einfuhrzöllen auf Investitionsgüter

    (86)

    Die Kommission stellte fest, dass den betroffenen ausführenden Herstellern im Rahmen der EPCG-Regelung Vorteile eingeräumt wurden, die der zu überprüfenden Ware im UZÜ zugeordnet werden konnten.

    3.5.1.   Rechtsgrundlage

    (87)

    Die EPCG-Regelung wird in Kapitel 5 des FTP 2015-20 und in Kapitel 5 des HOP I 2015-20 ausführlich erläutert.

    3.5.2.   Anspruchsberechtigung

    (88)

    Die Begünstigten dieser Regelung sind ausführende Hersteller sowie ausführende Händler, die an zuliefernde Hersteller und Dienstleister „gebunden“ sind.

    3.5.3.   Praktische Anwendung

    (89)

    Besteht für ein Unternehmen eine Ausfuhrverpflichtung, so ist es berechtigt, neue wie auch gebrauchte, bis zu zehn Jahre alte Investitionsgüter zu einem ermäßigten Zollsatz einzuführen. Hierfür erteilt die indische Regierung auf Antrag und nach Entrichtung einer Gebühr eine EPCG-Genehmigung. Für alle im Rahmen dieser Regelung eingeführten Investitionsgüter gilt ein ermäßigter Zollsatz. Damit die Ausfuhrverpflichtung erfüllt wird, müssen die eingeführten Investitionsgüter für einen bestimmten Zeitraum zur Herstellung einer bestimmten Menge von Ausfuhrwaren verwendet werden. Nach dem FTP 2015-20 können die Investitionsgüter im Rahmen der EPCG-Regelung zu einem Zollsatz von 0 % eingeführt werden. Die Ausfuhrverpflichtung, die das Sechsfache der Zollersparnis beträgt, ist innerhalb von höchstens sechs Jahren zu erfüllen.

    (90)

    Der Inhaber der EPCG-Genehmigung kann die Investitionsgüter auch im Inland beziehen. In dem Fall kann der inländische Investitionsgüterhersteller die Teile, die er für die Herstellung solcher Investitionsgüter benötigt, zollfrei einführen. Ersatzweise kann der inländische Hersteller den Vorteil der „Deemed Exports“-Regelung (vorgesehene Ausfuhren) für die Lieferung von Investitionsgütern an einen EPCG-Genehmigungsinhaber in Anspruch nehmen.

    3.5.4.   Schlussfolgerungen zur EPCG-Regelung

    (91)

    Im Rahmen der EPCG-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Die Zollermäßigung ist eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Regierung mit dieser Vorteilsgewährung auf ansonsten zu entrichtende Abgaben verzichtet. Außerdem wird dem Ausführer damit ein Vorteil gewährt, der der Höhe der Zollermäßigung entspricht.

    (92)

    Des Weiteren ist die EPCG-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig, da die entsprechenden Genehmigungen ohne Ausfuhrverpflichtung nicht erteilt werden. Es handelt sich somit um eine spezifische und anfechtbare Subvention im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung.

    (93)

    Die EPCG-Regelung kann nicht als zulässiges Rückerstattungssystem oder Ersatzrückerstattungssystem im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen werden. Investitionsgüter fallen gemäß Anhang I Buchstabe i der Grundverordnung nicht unter die Definition derartiger zulässiger Systeme, da sie bei der Herstellung der Ausfuhrwaren nicht verbraucht werden.

    3.5.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (94)

    Die Kommission berechnete die Höhe der Subvention auf der Grundlage der für die eingeführten Investitionsgüter nicht entrichteten Zölle, wobei dieser Betrag nach Artikel 7 Absatz 3 der Grundverordnung über einen Zeitraum verteilt wurde, der dem normalen Abschreibungszeitraum für solche Investitionsgüter in dem betreffenden Wirtschaftszweig entspricht. Anschließend wurde die Höhe der auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung entfallenden Subvention berechnet, indem der Gesamtbetrag der nicht entrichteten Zölle ins Verhältnis zum Abschreibungszeitraum gesetzt wurde. Zu dem auf diese Weise für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechneten Betrag wurden Zinsen für den betreffenden Zeitraum hinzugerechnet, um der vollen Wertentwicklung des Vorteils über die Zeit Rechnung zu tragen. Hierfür wurde der im Untersuchungszeitraum in Indien marktübliche Zinssatz als angemessen betrachtet.

    (95)

    Keiner der indischen ausführenden Hersteller, der zum Erhalt der Subvention den Abzug von Gebühren vom Gesamtsubventionsbetrag verlangte, ist nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a anspruchsberechtigt.

    (96)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz als dem Nenner zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhing und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (97)

    Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die Dhunseri-Gruppe 0,11 % und für Reliance 0,45 % betrug.

    3.5.6.   Stellungnahmen zur Unterrichtung

    (98)

    IDIPL argumentierte, die im Rahmen der EPCG-Regelung eingeführten Anlagen und Maschinen würden für die Herstellung von sowohl für Inlands- als auch für Ausfuhrverkäufe bestimmtem PET verwendet; daher müssten in Erwägungsgrund 96 als Nenner die Gesamtverkäufe des Unternehmens anstelle des Ausfuhrumsatzes von PET herangezogen werden.

    (99)

    Hierzu hält die Kommission fest, dass selbst wenn diese unbegründete Behauptung zutreffend sein sollte, Artikel 7 Absatz 2 anwendbar und der in Erwägungsgrund 96 genannte Nenner gerechtfertigt ist, da die EPCG-Regelung von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht von den hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    3.6.   Merchandise Export from India Scheme (MEI-Regelung) — Warenausfuhr aus Indien

    (100)

    Es wurde festgestellt, dass die beiden betroffenen ausführenden Hersteller während des UZÜ Vorteile im Rahmen der MEI-Regelung erlangten.

    3.6.1.   Rechtsgrundlage

    (101)

    Die MEI-Regelung wird in Kapitel 3 des FTP 2015-20 und in Kapitel 3 des HOP I 2015-20 ausführlich erläutert.

    (102)

    Die MEI-Regelung trat am 1. April 2015 in Kraft.

    3.6.2.   Anspruchsberechtigung

    (103)

    Alle ausführenden Hersteller und ausführenden Händler können diese Regelung in Anspruch nehmen.

    3.6.3.   Praktische Anwendung

    (104)

    Anspruchsberechtigte Unternehmen können die MEI-Regelung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Waren in bestimmte Länder ausführen, die zur Gruppe A („Traditionelle Märkte“ einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten), Gruppe B („Aufstrebende Märkte und Branchen“) oder Gruppe C („Sonstige Märkte“) gehören. Die den einzelnen Gruppen zugeordneten Länder und der Warenkatalog mit den entsprechenden Vergütungssätzen sind in Tabelle 1 bzw. Tabelle 2 des Anhangs 3B des FTP 2015-20 aufgeführt.

    (105)

    Der Vorteil gestaltet sich in Form einer Zollgutschrift, die einem Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhr entspricht.

    (106)

    Als die MEI-Regelung im April 2015 in Kraft trat, war die zu überprüfende Ware noch nicht in Anhang 3B enthalten und kam somit noch nicht für die Vorteile der Regelung in Betracht. Am 29. Oktober 2015 wurde durch die Bekanntmachung Nr. 44/2015-2020 verfügt, dass PET-Ausfuhren in Länder der Gruppe A und Gruppe B für Vorteile im Rahmen der MEI-Regelung in Betracht kommen, die 2 % des FOB-Wertes der Ausfuhren ausmachen. Aufgrund der Bekanntmachung Nr. 06/2015-2020 konnte ab 4. Mai 2016 auch für Ausfuhren in Länder der Gruppe C der gleiche Vorteil in Höhe von 2 % in Anspruch genommen werden.

    (107)

    Von der Regelung sind bestimmte Ausfuhrgeschäfte ausgeschlossen, z. B. Ausfuhren eingeführter oder umgeladener Waren, vorgesehene Ausfuhren („Deemed Exports“), Ausfuhren von Dienstleistungen und Ausfuhrumsätze von Betrieben in Sonderwirtschaftszonen oder von exportorientierten Betrieben.

    (108)

    Zollgutschriften nach der MEI-Regelung sind frei übertragbar und ab dem Ausstellungsdatum 18 Monate gültig. Sie können für Folgendes verwendet werden: i) Zahlung von Zöllen auf die Einfuhr von Vorleistungen oder Gütern einschließlich Investitionsgütern, ii) Zahlung von Verbrauchssteuern auf die Beschaffung von Vorleistungen im Inland, einschließlich Investitionsgütern und Zahlung, iii) Zahlung von Dienstleistungssteuern auf die Beschaffung von Dienstleistungen.

    (109)

    Der Antrag auf Geltendmachung von Ansprüchen nach der MEI-Regelung ist elektronisch auf der Website der Generaldirektion Außenhandel einzureichen. Dem Onlineantrag sind die relevanten Unterlagen (Frachtbriefe, Bankbescheinigung und Nachweis der Anlandung) anzuhängen. Nach Prüfung der Unterlagen stellt die zuständige regionale Behörde der indischen Regierung die Zollgutschrift aus. Reicht der Ausführer alle erforderlichen Unterlagen ein, hat die regionale Behörde keinen Ermessensspielraum und muss die Zollgutschriften ausstellen.

    3.6.4.   Schlussfolgerungen zur MEI-Regelung

    (110)

    Im Rahmen der MEI-Regelung werden Subventionen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt. Bei der MEI-Zollgutschrift handelt es sich um eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung, da die Gutschrift letztendlich zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet wird und die indische Regierung somit auf Abgaben verzichtet, die ansonsten zu entrichten wären. Außerdem gewährt die MEI-Zollgutschrift dem Ausführer, der diese Einfuhrzölle nicht zahlen muss, einen Vorteil.

    (111)

    Ferner ist die MEI-Regelung rechtlich von der Ausfuhrleistung abhängig; sie gilt daher nach Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und anfechtbar.

    3.6.5.   Berechnung der Höhe der Subvention

    (112)

    Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung berechnete die Kommission die Höhe der anfechtbaren Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. In diesem Zusammenhang stellte die Kommission fest, dass nach dieser Regelung dem Empfänger der Vorteil zum Zeitpunkt der Abwicklung eines Ausfuhrgeschäfts erwächst. Zu diesem Zeitpunkt erstellt die indische Regierung eine Zollgutschrift, die vom ausführenden Hersteller als Aktivforderung verbucht wird, die durch den ausführenden Hersteller jederzeit ausgeglichen werden kann. Dies stellt eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung dar. Sobald die Zollbehörden ein Ausfuhrbegleitpapier ausstellen, liegt es nicht mehr im Ermessen der indischen Regierung, ob sie die Subvention gewähren will. Daher hielt es die Kommission für angemessen, bei der Berechnung des durch die MEI-Regelung bedingten Vorteils die Summe der Erstattungsbeträge für alle Ausfuhrgeschäfte zugrunde zu legen, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Rahmen dieser Regelung getätigt wurden.

    (113)

    Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung diesen Subventionsbetrag (Zähler) dem während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung mit der zu überprüfenden Ware erzielten Ausfuhrumsatz (Nenner) zu, da die Subvention von der Ausfuhrleistung abhängt und nicht nach Maßgabe der hergestellten, produzierten, ausgeführten oder beförderten Mengen gewährt wurde.

    (114)

    Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die Subventionsspanne im Rahmen dieser Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für die Dhunseri-Gruppe 1,90 % und für Reliance 1,93 % betrug.

    3.6.6.   Stellungnahmen zur Unterrichtung

    (115)

    Die indische Regierung behauptete, die MEI-Regelung sei aus den folgenden zwei Gründen nicht anfechtbar: 1) Die Regelung stehe im Einklang mit Anhang I Buchstaben g und h in Verbindung mit Anhang II des Subventionsübereinkommens und 2) Zollgutschriften seien Gutschriften, die dem Inhaber erst dann einen Vorteil erbrächten, wenn sie zur Aufrechnung von Einfuhrzöllen verwendet würden.

    (116)

    Was den ersten Grund betrifft, so legte die indische Regierung keine Beweise vor. Die bloße Behauptung, das Hauptziel der MEI-Regelung bestehe darin, Ausführer zu unterstützen, damit sie Effizienzmängel in der Infrastruktur und die damit verbundenen Kosten und Steuern ausgleichen können, und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, reicht nicht aus um nachzuweisen, dass die MEI-Regelung mit Anhang I Buchstaben g und h in Verbindung mit Anhang II des Subventionsübereinkommens in Einklang steht. In Bezug auf den zweiten Grund sei daran erinnert, dass — wie in Erwägungsgrund 108 dargelegt — ab dem Zeitpunkt, zu dem die indische Regierung einem MEI-Begünstigten eine Zollgutschrift ausstellt, diese Gutschrift jederzeit genutzt werden kann, um bestimmte Zölle oder Steuern auszugleichen, oder an einen anderen Anbieter weiterverkauft werden kann, da die Zollgutschriften frei übertragbar sind. Daher wird die Auffassung vertreten, dass die indische Regierung einem MEI-Begünstigten schon zu dem Zeitpunkt einen Vorteil verschafft, zu dem die Zollgutschrift ausgestellt wird. Dies scheint auch die Auslegung in den indischen Rechnungslegungsstandards zu sein, da der finanzielle Gegenwert einer Gutschrift als Aktivforderung verbucht wird, sobald die indische Regierung die Gutschrift ausgestellt hat, wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, und nicht erst, wenn sie tatsächlich zum Ausgleich eines Zolls oder einer Steuer verwendet wird. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

    3.7.   „Gujarat Electricity Duty Exemption Scheme“ (GEDE-Regelung) — Regelung zur Befreiung von der Elektrizitätsabgabe im Bundesstaat Gujarat

    (117)

    Die Kommission stellte fest, dass ein Unternehmen diese Maßnahme im Untersuchungszeitraum der Überprüfung selbst in Anspruch genommen hat. Die Untersuchung hat jedoch ergeben, dass der erlangte Vorteil zu vernachlässigen war; daher wurde diese Maßnahme nicht weiter untersucht.

    4.   HÖHE DER ANFECHTBAREN SUBVENTIONEN

    (118)

    Die Kommission erinnert daran, dass sich die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 für DPL und Reliance festgestellten Subventionen auf 3,2 % bzw. 6,2 % beliefen; daraus ergaben sich Ausgleichszölle von 35,69 EUR/t bzw. 69,39 EUR/t.

    (119)

    In dieser teilweisen Interimsüberprüfung stellte die Kommission fest, dass sich die anfechtbaren Subventionen (ad valorem) für die Dhunseri-Gruppe auf 2,3 % und für Reliance auf 4 % belaufen. Wie aus den Erwägungsgründen 27 bis 30 hervorgeht, wurden die in der Tabelle aufgeführten Subventionsspannen der Dhunseri-Gruppe durch Zusammenfassung der Daten für die beiden ausführenden PET-Hersteller der Gruppe, IDIPL und MPPL, im UZÜ festgelegt.

    Tabelle

    Subventionsspannen für die jeweiligen angefochtenen Regelungen

     

    DD

    EPCG

    MEI

    Gesamt

    Dhunseri-Gruppe:

    Dhunseri Petrochem Limited

    IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

    Micro Polypet Pvt. Ltd

    0,38 %

    0,11 %

    1,90 %

    2,3 %

    Reliance

    1,67 %

    0,45 %

    1,93 %

    4,0 %

    (120)

    Die derzeit geltenden Ausgleichsmaßnahmen gestalten sich in Form spezifischer Zölle. Deshalb hat die Kommission auf der Grundlage der in der Tabelle angegebenen Subventionsspannen die folgenden spezifischen Ausgleichszölle ermittelt: 18,73 EUR/t für die Dhunseri-Gruppe und 29,21 EUR/t für Reliance.

    (121)

    Nach den Ausführungen in Erwägungsgrund 16 prüfte die Kommission, ob der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien, der 69,40 EUR/t beträgt, geändert werden muss. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der höchste geltende Zollsatz gegenüber indischen ausführenden Herstellern in Höhe von 74,60 EUR/t für Pearl Engineering Polymers Ltd gilt; dieser Hersteller war in diese Überprüfung nicht einbezogen. Da der höchste Zollsatz im Zuge der aktuellen Überprüfung unverändert bleibt, wurde auch der Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ in Indien nicht geändert.

    5.   DAUERHAFTIGKEIT DER VERÄNDERUNG DER SUBVENTIONSRELEVANTEN UMSTÄNDE

    (122)

    Nach Artikel 19 Absatz 4 der Grundverordnung wurde geprüft, ob sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wesentlich verändert haben und ob die veränderten Umstände dauerhaft waren.

    (123)

    Die Kommission stellte fest, dass die ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Vorteile aus anfechtbaren Subventionsregelungen der indischen Regierung erlangten, wenn auch in unterschiedlicher Höhe.

    (124)

    Reliance erhielt im UZÜ die höchsten Subventionen im Rahmen der DD-Regelung und der MEI-Regelung. Nichts weist darauf hin, dass diese Subventionen in absehbarer Zukunft auslaufen werden. Beide Subventionen gewähren einen Vorteil, der zu einem festen Prozentsatz des FOB-Wertes der Ausfuhren berechnet wird, und es gibt keinen Hinweis darauf, dass die jeweiligen Subventionsspannen in naher Zukunft geändert werden.

    (125)

    Die Subventionsspanne im Rahmen der DD-Regelung wurde von der indischen Regierung im Laufe der letzten sieben Jahre mehrmals geändert: von 5,5 % des FOB-Wertes 2011 ging sie zurück auf 3,9 % im Jahr 2012, auf 3,0 % 2013, 2,4 % 2014, 1,9 % 2015 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung schließlich auf 1,5 %. Laut Website des Central Board of Excise and Customs (21) wurde der Satz seitdem nicht mehr geändert.

    (126)

    Im Rahmen der MEI-Regelung blieb der Satz von 2 % des FOB-Wertes, der ab Oktober 2015 für PET galt, wie in Erwägungsgrund 106 erläutert, laut Website der Generaldirektion Außenhandel (22) seither unverändert.

    (127)

    Im Rahmen der EPCG-Regelung wird nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ebenfalls keine größere Änderung der Subventionsspanne erwartet, a) weil es keinen Hinweis auf größere geplante Einfuhren von Investitionsgütern gab und b) weil sich die Vorteile durch diese Subvention über viele Jahre verteilen, die dem Abschreibungszeitraum der Investitionsgüter entsprechen (zwischen 18 und 25 Jahren in Indien).

    (128)

    Reliance erhielt die meisten Subventionen aufgrund der AA-Regelung im Zeitraum der letzten, in Erwägungsgrund 7 genannten Interimsüberprüfung, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 festgestellt wurde. Wie in Erwägungsgrund 46 beschrieben, wurde die AA-Regelung im UZÜ kaum in Anspruch genommen; für die meisten Ausfuhren wurde die DD-Regelung in Anspruch genommen, die nicht gleichzeitig mit der AA-Regelung angewandt werden kann. Die AA-Regelung bleibt verfügbar, und es ist nicht auszuschließen, dass Reliance sie in Zukunft wieder in Anspruch nehmen wird; dadurch würden sich die Vorteile durch die DD-Regelung jedoch automatisch verringern, da für jedes Ausfuhrgeschäft nur eine der beiden Subventionen in Anspruch genommen werden kann.

    (129)

    Wie in den Erwägungsgründen 125 bis 128 erläutert, gab es keinen Hinweis darauf, dass die angefochtenen Regelungen ausgesetzt werden oder dass das Subventionsniveau künftig erhöht oder verringert wird. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Umstände, die zu der neuen Subventionsspanne für Reliance geführt haben, dauerhaft sind.

    (130)

    Im Untersuchungszeitraum der jetzigen Interimsüberprüfung erhielt Reliance weniger Subventionen als während der letzten, in Erwägungsgrund 7 genannten Interimsüberprüfung, wie aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 hervorgeht; so wurde festgestellt, dass die Subventionsspannen von 6,2 % auf 4 % zurückgegangen sind. Auf der Grundlage der Ausführungen in Erwägungsgrund 129 ist auch anzunehmen, dass Reliance weiterhin Subventionen in geringerer Höhe erhalten wird, als sie in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 festgestellt wurden. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Fortsetzung der bestehenden Maßnahmen zu einem Zollniveau führen würde, das höher wäre als die anfechtbare Subvention und die dadurch verursachte Schädigung. Deshalb sollte die Höhe der geltenden Maßnahmen zur Anpassung an die neue Situation geändert werden.

    (131)

    Wie in den Erwägungsgründen 27 bis 30 ausgeführt, hat die Untersuchung ergeben, dass sich die Struktur der Dhunseri-Gruppe wesentlich verändert hat. Vor allem gehörten der Gruppe im Untersuchungszeitraum zwei PET-Anlagen anstelle der einen Anlage während der vorherigen Interimsüberprüfung. Die Umstrukturierung, die in Verbindung mit dem Partner IVL vorgenommen wurde, umfasste mehrere rechtliche Schritte über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, bis sie im Dezember 2017 durch den Kalkutta High Court bestätigt und damit allem Anschein nach abgeschlossen wurde. Die Kommission betrachtete die Umstrukturierung als dauerhaft. Sie kam daher zu dem Schluss, dass die geltenden Maßnahmen zur Anpassung an die neue Situation geändert werden sollten, auch im Hinblick auf die vorherigen Schlussfolgerungen zum derzeitigen (und niedrigeren) Niveau der Subventionierung, das bei diesen Überprüfungen festgestellt worden war.

    6.   ART DER MAẞNAHMEN

    (132)

    Wie in Erwägungsgrund 120 erläutert, handelt es sich bei den geänderten Maßnahmen um spezifische Zölle. Da die spezifischen Zollsätze anhand von Daten aus dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung berechnet werden, bleiben sie unabhängig von der Entwicklung des Ausfuhrpreises auf diesem Niveau.

    (133)

    Im Gegensatz zu den Subventionen, die während der Ausgangsuntersuchung die höchsten Subventionsbeträge erbrachten, verschaffen die beiden wichtigsten Subventionsregelungen (DD- und MEI-Regelung) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung finanzielle Vorteile, die in direktem Verhältnis zum Ausfuhrpreis stehen. Diese beiden Subventionen machten im UZÜ 97 % bzw. 89 % der Gesamtsubventionen für die Dhunseri-Gruppe und für Reliance aus. Das bedeutet, dass sich der Betrag der anfechtbaren Subventionen mit einem Anstieg der Ausfuhrpreise automatisch erhöht. Spezifische Zölle scheinen daher das tatsächliche Subventionsniveau, von dem die beiden ausführenden Hersteller profitiert haben, nicht angemessen auszugleichen.

    (134)

    Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu der Auffassung, dass unter diesen Umständen, anders als in der Ausgangsuntersuchung, spezifische Zölle möglicherweise nicht mehr als die am besten geeignete Form von Maßnahmen anzusehen sind. Eine Änderung der Form der Maßnahmen ist jedoch im Rahmen der derzeitigen Interimsüberprüfungen nicht möglich, weil sie für alle indischen ausführenden Händler gelten müsste; die derzeitigen Interimsüberprüfungen beschränken sich jedoch auf die Bestimmung des Subventionsniveaus von lediglich zwei ausführenden Herstellern. Deshalb beschloss die Kommission, die Maßnahmen in ihrer derzeitigen Form beizubehalten.

    7.   PREISVERPFLICHTUNGSANGEBOTE

    (135)

    Nach der Unterrichtung legte IDIPL ein Preisverpflichtungsangebot vor. Das Angebot wurde zurückgewiesen, da durch die Subventionierung eine Situation entsteht, in der die Anwendung einer Verpflichtung auf einen Mindesteinfuhrpreis zu höheren Subventionen geführt hätte. Dies ist darauf zurückführen, dass die Höhe der Subventionierung im Rahmen der DD-Regelung und der MEI-Regelung, die zusammengenommen 95 % der Subventionierung ausmachen, vom FOB-Wert der im Rahmen dieser Regelungen ausgeführten Waren abhängt. Darüber hinaus hätte die Struktur der Gruppe, der IDIPL angehört, die effektive Überwachung einer Verpflichtung praktisch unmöglich gemacht.

    (136)

    Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In der Tabelle in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 erhält die Dhunseri Petrochem Limited betreffende Zeile folgende Fassung:

    Land

    Unternehmen

    Ausgleichszoll (EUR/t)

    TARIC-Zusatzcode

    „Indien

    Dhunseri Petrochem Limited

    18,73

    A585

    Indien

    IVL Dhunseri Petrochem Industries Private Limited

    18,73

    C380

    Indien

    Micro Polypet Pvt. Ltd

    18,73

    C381 “

    Artikel 2

    In der Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 erhält die Reliance Industries Limited betreffende Zeile folgende Fassung:

    Land

    Unternehmen

    Ausgleichszoll (EUR/t)

    TARIC-Zusatzcode

    „Indien

    Reliance Industries Limited

    29,21

    A181 “

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 1. Oktober 2018

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jean-Claude JUNCKER


    (1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

    (2)  Verordnung (EU) 2017/2321 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1036 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern und der Verordnung (EU) 2016/1037 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 338 vom 19.12.2017, S. 1).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia und Thailand und zur Einstellung des Antisubventionsverfahrens gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indonesien, der Republik Korea und Taiwan (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 1).

    (4)  Verordnung (EG) Nr. 1645/2005 des Rates vom 6. Oktober 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2603/2000 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 266 vom 11.10.2005, S. 1).

    (5)  Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates vom 22. Februar 2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung des endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 906/2011 des Rates vom 2. September 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 232 vom 9.9.2011, S. 19).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 559/2012 des Rates vom 26. Juni 2012 zur Einstellung der teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 168 vom 28.6.2012, S. 6).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates vom 21. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 137 vom 23.5.2013, S. 1).

    (10)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1350 der Kommission vom 3. August 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 461/2013 des Rates zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (ABl. L 208 vom 5.8.2015, S. 10).

    (11)  Beschluss 2000/745/EG der Kommission vom 29. November 2000 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301 vom 30.11.2000, S. 88).

    (12)  Durchführungsbeschluss 2014/109/EU der Kommission vom 4. Februar 2014 zur Aufhebung des Beschlusses 2000/745/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumping- und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung unter anderem in Indien (ABl. L 59 vom 28.2.2014, S. 35).

    (13)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (2017/C 216/05) (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 30).

    (14)  Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien (2017/C 216/04) (ABl. C 216 vom 6.7.2017, S. 26).

    (15)  http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/formatted-htmls/cs-rulee (konsultiert am 13. Juli 2018).

    (16)  [Wird veröffentlicht in der Gazette of India, extraordinary, part ii, section 3, sub-section (i)] Government of India Ministry of Finance (Department of Revenue) Notification No. 88/2017-CUSTOMS (N.T.), New Delhi, 21. September 2017. Siehe http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2017/cs-nt2017/csnt88-2017.pdf (konsultiert am 13. Juli 2018).

    (17)  Runderlass Nr. 24/2001-Cus. 20th April, 2001 F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Declaration under Rule 12(1)(a)(ii) of Drawback Rule for availing AIR of Drawback. Siehe insbesondere Abschnitte 2 und 3 der Anmeldung gemäß Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregel für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR); abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus (konsultiert am 7. Juni 2018).

    (18)  In der Mitteilung der indischen Regierung Nr. 110/2015 — CUSTOMS (N.T.) vom 16. November 2015 wurde der auf den FOB-Wert der Ausfuhren von PET (eingereiht unter Tarifnummer 390701) anzuwendende DD-Satz mit Wirkung vom 23. November 2015 auf 1,9 % festgesetzt. Siehe http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2015/cs-nt2015/csnt110-2015 und Anhang mit Verzeichnis http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-sch2015.pdf (konsultiert am 13. Juli 2018).

    (19)  In der Mitteilung der indischen Regierung Nr. 131/2016 — CUSTOMS (N.T.) vom 31. Oktober 2016 wurde der auf den FOB-Wert der Ausfuhren von PET (eingereiht unter Tarifnummer 3907) anzuwendende DD-Satz mit Wirkung vom 15. November 2016 auf 1,5 % festgesetzt. Siehe http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/cs-act/notifications/notfns-2016/cs-nt2016/csnt131-u-2016.pdf und Anhang mit Verzeichnis http://www.cbic.gov.in/resources//htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-sch2016.pdf (konsultiert am 13. Juli 2018).

    (20)  Bestätigt wird dies durch die maßgeblichen Vorschriften und Bestimmungen, die auf diese Regelung anwendbar sind, beispielsweise im Runderlass Nr. 24/2001 Cus. 20th April, 2001 F.NO.605/47/2001-DBK, Government of India, Ministry of Finance, Department of Revenue, Declaration under Rule 12(1)(a)(ii) of Drawback Rule for availing AIR of Drawback. C; abrufbar unter: http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/cs-circulars/cs-circulars-2001/24-2001-cus (konsultiert am 7. Juni 2018); insbesondere Abschnitt 2 und 3 der Anmeldung nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Erstattungsregeln für die Abgabenrückerstattung für alle Unternehmen (AIR).

    (21)  Die DD-Sätze sind abrufbar unter http://www.cbic.gov.in/htdocs-cbec/customs/dbk-schdule/dbk-idx (konsultiert am 4. Juni 2018).

    (22)  Die Sätze der MEI-Regelung sind abrufbar unter http://dgftcom.nic.in/licasp/MEIS/meisitemdetail2016.asp unter ITC-Code 3907 (konsultiert am 4. Juni 2018).


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