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Document 32018D0341

    Beschluss (EU) 2018/341 der Kommission vom 27. September 2017 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

    C/2017/4431

    ABl. L 65 vom 8.3.2018, p. 28–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/341/oj

    8.3.2018   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 65/28


    BESCHLUSS (EU) 2018/341 DER KOMMISSION

    vom 27. September 2017

    über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.34433 (2012/C) (ex 2012/NN) (Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) — Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 4431)

    (Nur der französische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,

    nach Aufforderung der Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme gemäß dem genannten Artikel,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    I.   VERFAHREN

    (1)

    Infolge einer Klage hat die Kommission per Fax vom 28. November 2011 die französischen Behörden ersucht, ihr alle Informationen mitzuteilen, die für eine Überprüfung — auf der Grundlage der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) — der mit Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 eingeführten Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) (nachfolgend „die Abgabe“) nötig sind. Die französischen Behörden verfügten über eine Frist von einem Monat, um die betreffenden Informationen zu übermitteln.

    (2)

    Mit dem Schreiben vom 11. Dezember 2011 hat Frankreich die Kommission um eine Verlängerung der vorgenannten Frist bis zum 1. Februar 2012 ersucht.

    (3)

    Mit dem Fax vom 12. Dezember 2011 hat die Kommission die Verlängerung der beantragten Frist gewährt.

    (4)

    Mit der E-Mail vom 14. Februar 2012 hat Frankreich der Kommission die am 28. November 2011 angeforderten Informationen mitgeteilt.

    (5)

    Mit dem Fax vom 5. März 2012 hat die Kommission den französischen Behörden mitgeteilt, dass eine Akte über die nicht angemeldete Beihilfe mit der Nummer SA.34433 (2012-NN) angelegt wurde, da die Verwendung der Abgabe begonnen hatte, ohne dass bei der Kommission eine Akte über die Beihilfe gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet und von dieser genehmigt worden war. Mit dem Fax vom 14. Juni 2012 hat die Kommission den französischen Behörden eine Ausweitung des von der genannten Akte abgedeckten Bereichs mitgeteilt, da die Analyse der verfügbaren Informationen eine unangemessene Anwendung einer De-minimis-Regelung ergeben hatte, die eine Maßnahme in eine nicht angemeldete Beihilfe verwandelte, welche bei einer richtigen Anwendung der De-minimis-Regelung keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dargestellt hätte.

    (6)

    Mit dem Schreiben vom 4. Oktober 2012 (1) hat die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss vom 3. Oktober 2012 in Kenntnis gesetzt, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV hinsichtlich der Verwendung der Abgabe einzuleiten. Sie hat die französischen Behörden zur Abgabe einer Stellungnahme zur Einleitung des Verfahrens innerhalb einer Frist von einem Monat aufgefordert.

    (7)

    Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union  (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die beteiligten Parteien aufgefordert, ihre Stellungnahmen zu der betreffenden Maßnahme vorzulegen.

    (8)

    Die Kommission hat von den beteiligten Parteien keine Stellungnahme erhalten.

    (9)

    Mit der E-Mail vom 16. Oktober 2012 hat Frankreich die Kommission ersucht, die für seine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Frist um einen Monat (bis zum 4. Dezember 2012) zu verlängern.

    (10)

    Mit Fax vom 18. Oktober 2012 hat die Kommission die Verlängerung der beantragten Frist gewährt.

    (11)

    Mit der E-Mail vom 5. Dezember 2012 hat Frankreich der Kommission seine Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV mitgeteilt.

    (12)

    Nach Prüfung dieser Antwort haben sich die Kommissionsdienststellen und die französischen Behörden am 12. Dezember 2012 getroffen, um bestimmte Punkte der Akte zu klären. Infolge dieses Treffens hat die Kommission per Fax vom 15. Januar 2013 um zusätzliche Informationen ersucht.

    (13)

    Mit der E-Mail vom 18. Februar 2013 hat Frankreich der Kommission ein Schreiben mit den am 15. Januar 2013 angeforderten zusätzlichen Informationen zugesandt. Die französischen Behörden haben neue Informationen mitgeteilt, am 23. Juni 2016 als Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 8. Oktober 2015, und am 20. Januar 2017 als Antwort auf das Ersuchen der Kommission vom 19. Oktober 2016.

    II.   BESCHREIBUNG

    (14)

    Der Artikel 25 des französischen Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 (Gesetz über den Nachtragshaushalt für 2005) führt eine Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) ein, zur Finanzierung von Maßnahmen, die von dieser zugunsten des Marktes für Milcherzeugnisse durchgeführt werden. Seine letzte konsolidierte Fassung stammt vom 1. Januar 2012.

    (15)

    Die Abgabe ist von den Erzeugern von Kuhmilch, die über eine einzelbetriebliche Referenzmenge für den Direktverkauf gemäß Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates (3) verfügen, sowie von den Milchabnehmern zu zahlen. Sie stützt sich auf:

    die Menge an Kuhmilch, die von dem Erzeuger während des Zwölfmonatszeitraums vor dem 1. April jedes Jahres (nachfolgend „Referenzzeitraum“) in Form von Milch geliefert wurde und die die von FranceAgriMer diesem Erzeuger für Milchlieferungen in diesem Zeitraum mitgeteilte Referenzmenge überschreitet (in diesem Fall wird der Betrag der zu zahlenden Abgabe von FranceAgriMer jedem Abnehmer mitgeteilt, an den der Erzeuger seine Milch geliefert hat, und der Milchabnehmer zahlt im Monat nach dieser Mitteilung an FranceAgriMer den Ertrag der bei den Erzeugern, die ihm die Milch liefern, erhobenen Abgabe);

    die Menge an Kuhmilch, die von dem Erzeuger während des Referenzzeitraums verkauft oder abgegeben oder für die Herstellung der verkauften bzw. abgegebenen Milcherzeugnisse verwendet wurde und die die diesem Erzeuger für Direktverkäufe in diesem Zeitraum mitgeteilte Referenzmenge überschreitet (in diesem Fall wird der Betrag der zu zahlenden Abgabe von FranceAgriMer jedem Erzeuger mitgeteilt, der Direktverkäufe getätigt hat, und der betroffene Erzeuger zahlt im Monat nach dieser Mitteilung an FranceAgriMer den Ertrag der von ihm geschuldeten Abgabe).

    (16)

    Die Abgabe kann Gegenstand von kumulierbaren Rückerstattungen (4) sein. Der Abgabentatbestand ist die Lieferung von Milch oder der Direktverkauf von Milch oder von Milcherzeugnissen während des Referenzzeitraums. So sieht zum Beispiel die Verordnung vom 17. August 2010 zur Erhebung einer Abgabe zu Lasten von Milchabnehmern und -erzeugern, die ihre einzelbetriebliche Quote für Lieferungen im Milchwirtschaftsjahr 2009-2010 überschritten haben, in Artikel 4 vor, dass im Rahmen der auf nationaler Ebene zum Ende des Milchwirtschaftsjahres 2009-2010 festgestellten verfügbaren Mittel FranceAgriMer den Abnehmern einen Teil der von den Erzeugern, die ihnen Milch liefern, geschuldeten Abgabe nach folgenden Modalitäten zurückerstattet:

    alle Erzeuger kommen in den Genuss einer Rückerstattung, die 1 % ihrer Quote entspricht (5);

    Erzeuger, deren einzelbetriebliche Quote unter oder gleich 160 000 Litern beträgt, kommen zusätzlich in den Genuss einer maximalen Rückerstattung von 2 866 EUR, die einer Menge von 10 000 Litern entspricht;

    Erzeuger, deren Quote zwischen 160 000 und 169 900 Litern liegt, kommen in den Genuss einer zusätzlichen Rückerstattung, die so festgesetzt wird, dass sie 171 600 Liter erreichen können.

    (17)

    Wenn der Erzeuger die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 vorgesehene Abgabe zahlen muss, ist die Abgabe für die betroffenen Mengen nicht fällig. Gemäß dieser Bestimmung wird ab 1. April 2004 und während elf aufeinanderfolgenden, am 1. April beginnenden Zwölfmonatszeiträumen eine Abgabe auf die Mengen an Kuhmilch und anderen Milcherzeugnissen eingeführt, die während dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum vermarktet werden und die die nationale Referenzmenge überschreiten.

    (18)

    Der Tarif der Abgabe wird je 100 Kilogramm Milch auf 28,54 EUR für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 und auf 27,83 EUR für die folgenden Wirtschaftsjahre festgelegt.

    (19)

    Das Abgabenaufkommen wird für die Finanzierung der teilweisen oder vollständigen Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit über die Beihilfe zur Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit (ACAL, Aide à la cessation de l'activité laitière) verwendet. Konkret erhält der Begünstigte eine Entschädigung pro Liter von FranceAgriMer, einer öffentlichen Einrichtung. Die anderen Finanzierungsquellen der ACAL-Beihilfe werden aus den Geldern gebildet, die aus dem System der spezifischen flächenlosen Übertragung (nachfolgend „TSST“) (6), dem Staatshaushalt und eventuell Geldern der Gebietskörperschaften stammen. Ein Teil des Abgabenaufkommens wurde auch verwendet, um Milchwirtschaftsbetriebe zu begleiten, die gezwungen waren, während des Wirtschaftsjahres 2007-2008 durch Polychlorbiphenyl (PCB) verseuchte Milch zu vernichten. Laut den französischen Behörden wurde diese finanzielle Unterstützung im Rahmen einer De-minimis-Regelung gewährt, die der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (7) unterliegt.

    (20)

    Der Betrag der ACAL-Beihilfe wird auf folgender Basis berechnet:

    EUR/Liter

    2010-2011

    2011-2012

    2012-2013

    2013-2014

    bis 100 000 Liter

    0,15

    0,1125

    0,075

    0,0375

    von 100 001 bis 150 000 Liter

    0,08

    0,06

    0,04

    0,02

    von 150 001 bis 200 000 Liter

    0,05

    0,0375

    0,025

    0,0125

    über 200 000 Liter

    0,01

    0,0075

    0,005

    0,0025

    (21)

    Das Abgabenaufkommen und seine Verwendung haben sich bis zum Milchwirtschaftsjahr 2010-2011 wie folgt entwickelt:

    (in EUR)

    Milchwirtschaftsjahr

    erhobene Abgabe

    durch die Abgabe finanzierte ACAL-Beihilfen

    durch andere Abgaben finanzierte ACAL-Beihilfen

    davon TSST

    davon ACAL

    sonstige durch die Abgabe finanzierte Maßnahmen

    2005/2006

    17 080 881

    kein ACAL-Programm

    2006/2007

    11 858 443

    12 851 977

    21 509 339

    21 454 252

    34 361 316

     

    2007/2008

    2 959 456

    13 228 140

    33 848 558

    32 798 510

    47 076 698

    1 260 753

    2008/2009

    17 183 670

    2 571 271

    23 411 722

    21 311 722

    25 982 992

     

    2009/2010

    10 093 611

    17 909 294

    12 349 799

    12 349 799

    30 259 093

     

    2010/2011

    12 629 142

    9 904 398

    18 021 681

    18 021 681

    27 926 079

     

    Gesamt

    71 805 202

    56 465 080

    109 141 098

    105 935 964

    165 606 178

     

    III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS

    (22)

    Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehene Verfahren aus folgenden Gründen eingeleitet:

    es zeigte sich, dass allein schon die Erhebung der Abgabe Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV aufwies, denn sie war mit Rückerstattungen verbunden, die durch die Logik des bestehenden Steuersystems nicht gerechtfertigt schienen; zudem waren diese Beihilfeelemente in Anbetracht der im Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen offenbar nicht zu rechtfertigen;

    die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit, die vor allem durch die Abgabe finanziert wurde, konnte teilweise oder vollständig sein; jedoch kann gemäß den im Agrarsektor geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen eine Beihilfe für die Aufgabe einer Tätigkeit nur bei vollständiger Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden;

    ein Teil der Abgabe wurde verwendet, um die Vernichtung von PCB-verseuchter Milch zu finanzieren, im Rahmen einer De-minimis-Regelung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006; jedoch war nicht sicher, ob die genannte Verordnung in diesem besonderen Fall eine angemessene Rechtsgrundlage für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen darstellen könne; zudem könne durch die Wahl einer nicht angemessenen Rechtsgrundlage ein Element einer staatlichen Beihilfe entstehen, dessen Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht erwiesen ist;

    die Erhebung der Abgabe und die Beihilfe zur Aufgabe der Tätigkeit könnten unvereinbar mit der gemeinsamen Organisation der Märkte im Milchsektor sein oder deren Funktionieren stören; nun kann aber gemäß den Vorschriften für staatliche Beihilfen im Landwirtschaftsbereich eine Maßnahme, die diese Merkmale aufweist, nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden.

    IV.   STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN ZUR EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN VERFAHRENS

    (23)

    In ihrem per E-Mail vom 5. Dezember 2012 übermittelten Schreiben heben die französischen Behörden zuerst hervor, dass eine Rechtsgrundlage für die ACAL-Beihilfen in den Rechtsvorschriften der Union zur gemeinsamen Marktorganisation besteht. Diese Rechtsgrundlage, die von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (8) gebildet wird, ermöglicht es den Mitgliedstaaten, Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung zu gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuzuschlagen. Den Behörden zufolge ist dieser Artikel unabhängig von den anderen Bestimmungen über die Verwaltung der Milchquoten und die Anwendung einer eventuellen Abgabe bei Überschreiten der Quoten anwendbar.

    (24)

    Unter Bezugnahme auf den Standpunkt der Kommission, nach dem die Finanzierung der Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit prima facie der Definition einer staatlichen Beihilfe entspricht, heben die französischen Behörden dann hervor, dass die Rechtsvorschriften der Union vor 2007, und insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, keine ausdrückliche Erwähnung der Verpflichtung zur Anmeldung von Beihilfen für Erzeugnisse, die zum Sektor Milch und Milcherzeugnisse zählen, enthalten. Sie weisen darauf hin, dass die Situation durch Artikel 180 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geklärt wurde, die das ACAL-System ausdrücklich dem Anmeldeverfahren unterwirft, und dass sie in gutem Glauben der Ansicht waren, die Rechtsvorschriften der Union eingehalten zu haben, indem sie regelmäßig Informationen über das Entschädigungssystem an die Kommission übermittelt und dabei Fragebögen verwendet haben. Ihren Angaben zufolge wusste die Kommission auf jeden Fall vom Bestehen der ACAL-Beihilfen, da sie Frankreich diesbezüglich bei der Prüfung der Beihilfemaßnahme zur freiwilligen Verringerung der milchwirtschaftlichen Tätigkeit in der Bretagne befragt hatte (Beihilfe N 290/2007 — ARVAL). Zum Abschluss ihrer Darlegung verpflichten sie sich, das System für die Zukunft anzumelden (was getan wurde, siehe Erwägungsgrund 53).

    (25)

    Betreffend die Frage der Vereinbarkeit der ACAL-Beihilfen mit dem Binnenmarkt, und insbesondere die Bemerkung der Kommission, gemäß der das System nicht mit Randnummer 88 der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (nachstehend „Rahmenregelung 2007-2013“) (9) vereinbar scheint, machen die französischen Behörden geltend, dass das ACAL-System im Rahmen von Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgt und dass die Kommission diese bei ihrer Prüfung berücksichtigen sollte. Sie geben außerdem an, dass nur ein Teil der für ACAL-Anträge eingereichten Akten von Erzeugern die Aufgabe der Tätigkeit wegen Eintritt in den Ruhestand betrifft (etwa 10 % aller begünstigten Erzeuger); für diese Akten wurden die Bedingungen der völligen Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit in dauerhafter und endgültiger Weise eingehalten. Für die anderen Erzeuger sind sie der Ansicht, dass das ACAL-System mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, im Hinblick auf die Randnummern 143 und 144 der Rahmenregelung 2007-2013, betreffend Beihilfen für die Stilllegung von Kapazität in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

    (26)

    Betreffend die Randnummern 143 und 144 der Rahmenregelung 2007-2013 weisen die französischen Behörden darauf hin, dass der Milchsektor Überkapazitäten aufweist, die im Erwägungsgrund 30 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erwähnt werden, und betonen, dass gemäß der genannten Verordnung die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit teilweise oder vollständig erfolgen könne. Außerdem erfüllt ihrer Ansicht nach das ACAL-System die Bedingung, nach der der Beihilfeempfänger eine Gegenleistung erbringt. Diese wird von dem TSST-Mechanismus umgesetzt, der seit 2006 in Anwendung von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 eingerichtet ist. Durch diesen Mechanismus werden Übertragungen durchgeführt, gegen Zahlung durch die Erzeuger, die Empfänger der freigesetzten Milchreferenzmengen sind, nach einer festgelegten Tarifskala. Eine Entschädigung, die durch Anwendung derselben Tarifskala wie derjenigen der ACAL-Beihilfen berechnet wird, wird an Erzeuger gezahlt, die die Milchreferenzmenge, über die sie verfügen, abtreten. Die Tarifskala und ihr Zusammenwirken mit den ACAL-Beihilfen sind Gegenstand einer jährlichen Verordnung, die für jedes Milchwirtschaftsjahr verabschiedet wird. Laut den französischen Behörden veranlasst der TSST-Mechanismus den begünstigten Sektor dazu, einen gemeinsamen Beitrag zu den ACAL-Beihilfen zu leisten, der mindestens 50 % der öffentlichen Ausgaben für die Durchführung der Regelung ausmacht. Im Übrigen schließt die Beihilferegelung Unternehmen in Schwierigkeiten aus, ist für alle Wirtschaftsbeteiligten zu denselben Bedingungen zugänglich, führt angesichts ihres Entschädigungscharakters zu keinem Wettbewerbsvorteil, da die Entschädigung nur bei Quotenverzicht geleistet wird, und nimmt in keinem Fall eine Überkompensation von zukünftigen Kapital- und Einkommensverlusten vor, da die Entschädigung auf degressiver Basis gewährt wird (im Laufe des Betrachtungszeitraums belief sich die durchschnittliche Entschädigung für den Quotenverzicht auf 0,083 EUR pro Liter, während der Wert der Quote im Laufe desselben Zeitraums 0,10 EUR pro Liter betrug).

    (27)

    Betreffend die Entschädigungen, die infolge der Vernichtung von PCB-verseuchter Milch gezahlt wurden, heben die französischen Behörden hervor, dass der Beschluss des Direktors des nationalen Amts für Viehzucht (Office de l'élevage), durch den eine Beihilferegelung zum Ausgleich der Verluste der Beteiligten eingeführt wurde, zugleich auf der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission (10) basiert. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 wurde für Beihilfen verwendet, die an Molkereien für die Vernichtung von gekaufter Milch gezahlt wurden, welche eine erste Verarbeitung nach der Sammlung durchlaufen hat, wohingegen die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 für die Finanzierung der Vernichtung von Rohmilch von Erzeugern, die Direktverkäufe tätigen, verwendet wurde. In keinem Fall erfolgte eine Überkompensation des erlittenen Verlustes.

    (28)

    Betreffend die Rückerstattungen machen die französischen Behörden schließlich geltend, dass die ministeriellen Verordnungen die Anwendung der Erstattungsregelung nur in dem einzigen Fall vorsahen, wo die Überschussabgabe von dem Erzeuger zu zahlen ist, aufgrund der Regelung der zweckgebundenen Abgabe („Taxe Fiscale Affectée“, TFA) oder der Abgabe gemäß Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Die Maßnahme war somit im Rahmen einer Strafregelung anwendbar, die nicht mit einer Vorzugsbehandlung von Beteiligten gleichgesetzt werden kann. Für den Fall, dass eine Überschreitung der einzelstaatlichen Quote festgestellt würde, würde die Erstattungsregelung gemäß Artikel 84 Absatz 1 der genannten Verordnung angewandt. Folglich verzerrte das System nicht den Wettbewerb zwischen Erzeugern, obwohl es die verschiedenen Kategorien von Beteiligten unterschiedlich belastet. Wer über Infrastruktureinrichtungen und finanzielle Mittel verfügte, um mehr als seine Quote zu erzeugen, war, auch wenn er einen höheren Anteil der Abgabe zu tragen hatte, nicht benachteiligt im Verhältnis zu einem Erzeuger, der aufgrund der Verringerung der Abgabenbelastung dennoch nicht mit ihm konkurrieren konnte. Laut den französischen Behörden konnte auch nicht der Handel beeinträchtigt werden, denn das Abgabensystem blieb auf ein nationales Produktionsvolumen beschränkt, und wenn die Verringerung der Abgabenbelastung es einigen ermöglicht hat, ohne finanzielle Folgen mehr zu produzieren, dann aufgrund der Tatsache, dass einige Erzeuger weniger produzierten. Die Milchmenge, die schließlich auf den Markt gebracht wurde, ist gleich geblieben und der Handel zwischen Mitgliedstaaten konnte davon nicht beeinträchtigt werden.

    (29)

    Hinsichtlich des Arguments der Kommission, nach dem die Möglichkeit der Behörden zur variablen Gestaltung der Rückerstattungen vom Vorliegen einer Ermessensbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der bloßen Verwaltung der Steuereinnahmen nach objektiven Kriterien zu zeugen scheint, wodurch laut dem Gerichtshof die Einzelanwendung einer allgemeinen Maßnahme als selektive Maßnahme eingestuft werden kann (11), heben die französischen Behörden hervor, dass eine allgemeine Maßnahme, die alle Erzeuger umfasst, ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 im Hinblick auf das Auslaufen der Milchquotenregelung eingerichtet wurde, und dass der Schwellenwert für die Rückerstattung von 1 % oder 2 % diskriminierungsfrei sei, da er für alle Milcherzeuger auf der Basis der Menge gilt, die die einzelbetriebliche Quote überschreitet, was de facto auf eine Verringerung der angewandten Abgabe hinausläuft. In derselben Weise wurde eine Rückerstattung allen Kleinerzeugern aufgrund ihrer schwierigen Lage (Produktionskosten, Anfälligkeit für konjunkturelle Schwankungen) gewährt, um ihre Abgaben an die Höhe ihrer Kapazitäten und die Größe ihrer Produktionsstruktur anzupassen, gemäß den Grundsätzen der Progression, die die Einführung von Abgabentarifen regeln. Diese Kleinerzeuger sind diejenigen Erzeuger, deren einzelbetriebliche Quote höchstens 55 % der durchschnittlichen einzelbetrieblichen Quote auf nationaler Ebene entspricht. Insgesamt machen sie 25 % der Erzeuger und weniger als 20 % der nationalen Quote aus.

    (30)

    Aus allen diesen Gründen, und angesichts des transparenten und öffentlichen Charakters der Erstattungsregelung, deren Durchführungsmodalitäten in den Verordnungen zum Ende des Wirtschaftsjahres klar erklärt wurden, welche im Amtsblatt der Republik Frankreich (Journal officiel de la République française) veröffentlicht und auf den Websites der dezentralen Dienststellen des Staates verbreitet wurden, sind die französischen Behörden der Ansicht, dass die Erstattungsregelung nicht den Kriterien einer staatlichen Beihilfemaßnahme im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV entspricht.

    (31)

    Schließlich weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die TFA-Rückerstattungen ebenfalls im Einzelfall für die Milchwirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008 Erzeugern gewährt wurden, die mit dem Problem der Blauzungenkrankheit konfrontiert waren.

    V.   ERGÄNZENDE STELLUNGNAHME DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN

    (32)

    In dem per E-Mail vom 18. Februar 2013 übermittelten Schreiben (12) haben die französischen Behörden, die gebeten wurden, die Einhaltung aller Vorschriften für staatliche Beihilfen nachzuweisen, die für Beihilfen zum Eintritt in den Ruhestand und zur Aufgabe der Tätigkeit anwendbar sind, unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen nach der Einleitung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens (13) sowie infolge des Treffens vom 12. Dezember 2012, folgende nähere Angaben gemacht:

    Zu den ACAL-Beihilfen, die für die Aufgabe der Tätigkeit wegen Eintritt in den Ruhestand gewährt wurden

    (33)

    Laut den französischen Behörden wurde der Zugang zum ACAL-System wegen Eintritt in den Ruhestand für Landwirte ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 geöffnet, nach der Abschaffung des nationalen Systems der Beihilfe für den Vorruhestand. Die Durchführungsmodalitäten dieses Systems entsprachen den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (14) und machten insbesondere die Gewährung einer Beihilfe von der Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit abhängig. Diese Modalitäten wurden auch im Rahmen des ACAL-Systems angewandt. In der Praxis wird die Kontrolle der Einhaltung der vollständigen Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit vor Ort von Inspektoren durchgeführt, die damit beauftragt sind, eine Stichprobe von landwirtschaftlichen Betrieben zu kontrollieren, die auf der Basis einer von FranceAgriMer durchgeführten Risikoanalyse ausgewählt wurden. Die Kontrollquote entspricht der von den Rechtsvorschriften der Union festgelegten Quote. Laut den französischen Behörden wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt.

    Zu den ACAL-Beihilfen, die als Beihilfen für die Stilllegung von Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungskapazitäten gewährt wurden

    (34)

    Nachdem sie darauf hingewiesen hatten, dass das ACAL-System eingeleitet werden kann, wenn der Erzeuger seine milchwirtschaftliche Tätigkeit teilweise oder ganz aufgibt, gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Randnummer 144 Buchstabe f der Rahmenregelung 2007-2013, und dass die ACAL-Beihilfen in den meisten Fällen (80 % bis 90 % je nach Wirtschaftsjahr) Beihilfen für die vollständige Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit sind, analysieren die französischen Behörden das System auf der Grundlage der verschiedenen Bedingungen, die in Randnummer 144 der Rahmenregelung 2007-2013 zu den Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten vorgesehen sind.

    (35)

    Betreffend die Frage, ob die durchgeführte Beihilfe dem allgemeinen Interesse eines Sektors mit Überkapazitäten dient (Randnummer 144 Buchstaben a bis e der Rahmenregelung 2007-2013), erklären die französischen Behörden nach ihrem Hinweis auf die in Erwägungsgrund 26 dargelegten Argumente ferner, dass die Runderlasse zur Regelung des ACAL-Systems hervorheben, dass ein Teil der freigesetzten Quoten der nationalen Reserve zugeschlagen wird, um im Rahmen der üblichen Quotenzuteilungen neu verteilt zu werden, und dass die bekundete Absicht darin besteht, eine Neuverteilung zugunsten von Erzeugern durchzuführen, die über die Kapazität verfügen, mehr als ihre ursprüngliche Referenzmenge zu produzieren, und sich somit für die Wettbewerbsfähigkeit des Milchsektors durch Begleitung von dessen wirtschaftlicher Umstrukturierung einzusetzen. Sie bestehen zudem auf ihrem Ersuchen, das darauf abzielt, von Randnummer 144 Buchstabe e der Rahmenregelung 2007-2013 zu profitieren, nach der Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden.

    (36)

    Betreffend die Frage, ob der Beihilfebegünstigte eine Gegenleistung erbringt (Randnummer 144 Buchstabe f der Rahmenregelung 2007-2013), prüfen die französischen Behörden den Fall der Erzeuger, die ihre Milch über Lieferungen an einen Aufkäufer vermarkten, sowie den Fall der Erzeuger, die ihre Milch im Direktverkauf direkt an den Verbraucher vermarkten.

    (37)

    Im Fall der Erzeuger, die ihre Milch über Lieferungen an einen Aufkäufer vermarkten, verpflichtet sich der Beteiligte, bei einer vollständigen Aufgabe der Tätigkeit die Lieferung und Vermarktung von Milch oder Milcherzeugnissen vollständig und endgültig aufzugeben, und muss eine Bescheinigung über die vollständige und endgültige Aufgabe innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Aufgabe vorlegen, spätestens jedoch zum 31. März des Jahres N + 1 (N = Jahr der Einreichung des Antrags für die Beihilfe zur Aufgabe der Tätigkeit). Er muss sich zudem verpflichten, keine Quote mehr zu beantragen. Bei einer teilweisen Aufgabe der Tätigkeit verpflichtet sich der Beteiligte, die Stilllegung eines Betriebs (wenn er mehrere Betriebe besitzt) nachzuweisen oder eine Verringerung der Produktionshöchstmenge in demselben Umfang nachzuweisen wie die Verringerung der Referenzmenge, die für Besitzer eines einzigen Betriebs vorgesehen ist. Zu diesem Zweck muss er in der Lage sein, die Mitteilung der Quote, welche von seinem Abnehmer für das laufende Wirtschaftsjahr erstellt wurde, sowie die Mitteilung der neuen Quote für das folgende Wirtschaftsjahr vorzulegen. Diese Kontrolle bleibt bis Ende 2015, dem Jahr des Auslaufens der Milchquotenregelung, gültig. Außerdem kann ein Erzeuger, der eine Entschädigung für eine teilweise Aufgabe beantragt hat, danach keine andere diesbezügliche Entschädigung mehr erhalten. Wenn er eine Entschädigung für eine vollständige Aufgabe beantragt und erhält, werden die bereits für die teilweise Aufgabe entschädigten Quoten bei der Berechnung berücksichtigt.

    (38)

    Im Fall der Erzeuger, die ihre Milch direkt an den Endverbraucher vermarkten, muss der Erzeuger eine Erklärung über die Einstellung der Produktion für den Direktverkauf innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Aufgabe einreichen.

    (39)

    Unabhängig von dem geplanten Szenario kontrolliert FranceAgriMer die Einhaltung der Erklärungen nicht nur auf Verwaltungsebene, sondern auch vor Ort. Bei einer Unregelmäßigkeit werden die zu Unrecht bezogenen Entschädigungen zuzüglich Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz zurückgefordert, und es können Strafen gemäß Strafgesetzbuch verhängt werden.

    (40)

    Betreffend den Grundsatz, nach dem nur die Erzeuger, die tatsächlich produziert haben, und nur die Produktionskapazitäten, die tatsächlich genutzt wurden, Gegenstand einer Entschädigung sein können (Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung 2007-2013), weisen die französischen Behörden darauf hin, dass die Gewährung der ACAL-Beihilfe nur für Erzeuger möglich ist, die eine Produktionstätigkeit ausüben.

    (41)

    Betreffend die Begrenzung des Vorteils der Beihilfe auf Unternehmen, die die verbindlichen Mindestnormen erfüllen, und den Ausschluss von Erzeugern, für die die Produktionskapazität bereits stillgelegt wurde oder die Stilllegung unvermeidbar scheint (Randnummer 144 Buchstaben i und j der Rahmenregelung 2007-2013), heben die französischen Behörden hervor, dass die Milch, die geliefert und nach Untersuchung bezahlt wurde, obligatorisch den Mindestanforderungen für ihre Verwendung durch die Molkerei entspricht. Kein Milcherzeugungsunternehmen ist verpflichtet, seine Produktion einzustellen, weil die Mindestnormen nicht eingehalten werden. Ferner haben die französischen Behörden erklärt, dass Erzeuger, die sich in einem gerichtlichen Sanierungs- oder Konkursverfahren befinden, vom Vorteil der Beihilfe ausgeschlossen sind, ebenso wie Unternehmen, die zwar nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens sind, aber die anderen Kriterien der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten erfüllen (Liquiditätsschwierigkeiten, stark sinkende Umsätze, steigende Verluste, steigende Verschuldung, Abnahme der Aktiva).

    (42)

    Betreffend die Zugänglichkeit der Regelung für alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors (Randnummer 144 Buchstabe k der Rahmenregelung 2007-2013) heben die französischen Behörden die Transparenz und den öffentlichen Charakter der Regelung hervor, die diese für alle zugänglich machen. Die Modalitäten für den Zugang zum ACAL-System und für dessen Durchführung werden in den verschiedenen Verordnungen beschrieben, die zum Ende des Wirtschaftsjahres im Amtsblatt der Republik Frankreich sowie in Runderlassen veröffentlicht wurden.

    (43)

    Betreffend das Nichtvorhandensein einer Überkompensation der Verluste an Kapital und zukünftigem Einkommen (Randnummer 144 Buchstabe l der Rahmenregelung 2007-2013) unterstreichen die französischen Behörden, dass der Entschädigungssatz nach Menge und Zeit degressiv ist. Ferner wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge in Höhe von 20 % des Durchschnitts der im Laufe der fünf Wirtschaftsjahre vor dem ACAL-Antrag zugeteilten Mengen gebildet, und dieser Teil ist von der Berechnung der Entschädigung ausgeschlossen. Mit diesem System überschreitet der Betrag der Entschädigung nicht den Wert der von der Kommission für Frankreich veranschlagten Quote. Dieses Argument wird durch Zahlen gestützt, aus denen hervorgeht, dass im Jahr 2012 der Wert der französischen Quote von der Kommission auf 200 EUR/1 000 Liter veranschlagt wurde, während der Wert, der auf der Basis der in Frankreich verwendeten Tarifsätze berechnet wurde, einen Wert von 90 EUR/1 000 Liter ergibt, der als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung dient.

    (44)

    Betreffend die von dem Sektor erbrachte Gegenleistung (Randnummer 144 Buchstabe m der Rahmenregelung 2007-2013) weisen die französischen Behörden darauf hin, dass das ACAL-System im Wesentlichen durch die Einnahmen des TSST-Mechanismus finanziert wird, der aufgrund von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingerichtet wurde und der es Erzeugern ermöglicht, Quoten gegen Bezahlung zu erwerben. Die restliche Finanzierung wird durch öffentliche oder private Gelder (Staat, Gebietskörperschaften und Branchenverbände) sichergestellt.

    (45)

    Betreffend die Anwendung von Randnummer 144 Buchstabe n der Rahmenregelung 2007-2013, die vorsieht, dass, wenn ein Mitgliedstaat eine Regelung zur Stilllegung von Kapazitäten einführt, er sich verpflichten muss, in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätsabbau in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten zu gewähren, heben die französischen Behörden hervor, dass das ACAL-System auf die Umgestaltung des Sektors abzielt, gemäß der von der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gebotenen Möglichkeit, dass die im Rahmen des ACAL-Systems freigesetzten Quoten für andere Erzeuger verfügbar sind und dass die Vereinbarkeit dieses von der genannten Verordnung vorgesehenen Systems somit Gegenstand einer Auslegung durch die Kommission sein muss.

    Sonstige Erwägungen

    (46)

    In ihrem Fax vom 15. Januar 2013 hat die Kommission hervorgehoben, dass die Abgabe von den Erzeugern an die Abnehmer gezahlt wurde, aber dass die von den Verordnungen zur Einführung der Abgabe vorgesehenen Rückerstattungen auch an die Abnehmer getätigt wurden. Folglich hat sie die französischen Behörden ersucht, nachzuweisen, dass diese Abnehmer die zurückerstatteten Beträge an die Erzeuger zurückgezahlt haben.

    (47)

    In dem per E-Mail vom 18. Februar 2013 übermittelten Schreiben erläutern die französischen Behörden, dass die Beträge der eventuellen Rückerstattungen, die an Erzeuger zu zahlen sind, welche ihre Referenzmenge überschritten haben, an der Quelle erhoben werden und somit direkt von dem Betrag der am Ende des Milchwirtschaftsjahres festgelegten Abgabe abgezogen werden, und dass dieser Mechanismus der Rückübertragung, der als Abzug der von dem Erzeuger, der die Quote überschritten hat, zu zahlenden Abgabe vorgenommen wird, zu den Verpflichtungen der zugelassenen Abnehmer gemäß Artikel 65 und 85 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der geänderten Fassung zählt. Die Abnehmer sind ferner verpflichtet, gemäß dem frz. Gesetzbuch für Land- und Forstwirtschaftswesen und für Meeresfischerei (Code rural et de la pêche maritime) über die Rückerstattungen Bericht zu erstatten.

    (48)

    Betreffend den Schwellenwert für die Rückerstattung (15) bestätigen die französischen Behörden, dass die vorgesehenen Prozentsätze (1 % und 2 %) für alle Erzeuger gelten, die ihre einzelbetriebliche Quote überschritten haben, und gemäß einem identischen Prozentsatz während des gesamten betreffenden Wirtschaftsjahres.

    (49)

    Betreffend die Festsetzung der rückerstattungsberechtigten Mengen (16) erläutern die französischen Behörden, dass der Mechanismus erarbeitet wurde, um die französische Branche an das Auslaufen der Quoten anzupassen, wobei das Ziel darin bestand, das Gesamtvolumen der Überschussabgabe auf einem gleichmäßigen Niveau zu halten, indem Kleinerzeugern in Schwierigkeiten (15 % der Erzeuger, was 10 % der nationalen Quote entspricht) eine Rückerstattung gewährt wird. Ihrer Ansicht nach ist der Mechanismus mit den Grundsätzen der Progression vereinbar, die die Einführung von Abgabentarifen regeln, auf die Randnummer 24 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (17) verweist, und es wurde ein Mechanismus für eine zusätzliche Rückerstattung für Erzeuger eingeführt, die nicht in den Genuss der Rückerstattung für „Kleinerzeuger“ kommen können, die sich jedoch in einer schwierigen Situation hinsichtlich der gehaltenen Referenzmenge befinden, wobei das Ziel die Vermeidung von Schwelleneffekten ist.

    (50)

    In ihrem Schreiben vom 20. Januar 2017 haben die französischen Behörden erläutert, dass die in Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rückerstattungen einer De-minimis-Regelung unterstellt wurden, die den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (18) entspricht, da sie zur damaligen Zeit zu Bedingungen gewährt wurden, die in dieser rückwirkend anwendbaren Verordnung vorgesehen sind.

    (51)

    Schließlich erklären die französischen Behörden zur Frage des Ausgleichs von Verlusten durch die Blauzungenkrankheit, dass die Krankheit zu einer Verhaltensänderung bei einigen Erzeugern geführt hat, die angesichts sinkender Bruttomargen und Problemen unter anderem im Zusammenhang mit dem Verbot des Ausscheidens aus dem Viehbestand die genannten Margen durch eine über ihre Quote hinausgehende Produktion ausgeglichen haben. Angesichts dieser Situation wurde eine Erstattungsregelung für die Abgabe, anwendbar im Rahmen der nationalen TFA-Regelung oder auch gemäß Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, im Fall der Überschreitung der in Artikel 78 dieser Verordnung genannten einzelstaatlichen Quote, eingeführt. Die Rückerstattung hat die folgenden Ausmaße erreicht:

    im Laufe des Wirtschaftsjahres 2006-2007 5 % der Quote in Sperrgebieten und 2,5 % in den anderen regulierten Gebieten, in denen die Verluste weniger hoch waren;

    im Laufe des Wirtschaftsjahres 2007-2008 eine maximale Rückerstattung von 10 000 Litern (dies entspricht 4 % der durchschnittlichen Quote), unabhängig von dem betrachteten Gebiet.

    (52)

    Die französischen Behörden sind der Ansicht, dass aufgrund des Nichtvorliegens einer Überschreitung der einzelstaatlichen Quote das Erstattungssystem allen im Unterkapitel V.B.4 der Rahmenregelung 2007-2013 aufgeführten Bestimmungen sowie den in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (19) genannten Bedingungen entspricht. Sie heben insbesondere die folgenden Punkte hervor:

    die Beihilfen kommen Landwirten zugute (Randnummer 131, Randnummer 132 Buchstabe e und Randnummer 137 der Rahmenregelung 2007-2013);

    die Rückerstattung, die zum Ausgleich der von den begünstigten Landwirten erlittenen Verluste bestimmt ist, erfolgt im Rahmen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Randnummer 132 Buchstabe a der Rahmenregelung 2007-2013 und Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006);

    die Maßnahme der Rückerstattung wurde auf der Grundlage der Bestimmungen der Union (Richtlinie 2000/75/EG des Rates (20)) und der einzelstaatlichen Bestimmungen (Artikel L 221-1 Code rural et de la pêche maritime) zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit eingeführt (Aktionsprogramm) und bestätigt somit das Anliegen der Behörden bezüglich dieser gesundheitspolizeilichen Episode (Randnummer 132 Buchstabe b der Rahmenregelung 2007-2013 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006);

    die Maßnahme der Rückerstattung verfolgt das Ziel der Entschädigung, aufgrund der verschiedenen von den zuständigen Behörden empfohlenen oder angeordneten Maßnahmen (Randnummer 132 Buchstabe c der Rahmenregelung 2007-2013), und insbesondere der Maßnahmen zur Beschränkung oder sogar des Verbots der Verbringung von Tieren;

    das Verhalten der Landwirte hat nicht die Seuchengefahr verstärkt (Randnummer 132 Buchstabe d der Rahmenregelung 2007-2013);

    es besteht keine Möglichkeit der Überkompensierung (Randnummer 136 der Rahmenregelung 2007-2013), denn es handelt sich um die einzige Regelung zu dieser Tierseuche, wodurch de facto das Risiko der Kumulierung ausgeschlossen ist.

    VI.   WÜRDIGUNG

    Anwendungsbereich

    (53)

    Da bei der Einleitung des in Artikel 108 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Verfahrens (siehe die Erwägungsgründe 24 und 25 des Beschlusses über die Einleitung des Verfahrens) bewiesen wurde, dass die erhobene Abgabe keine zweckgebundene Abgabe im Sinne der Rechtsprechung ist, wird die vorliegende Untersuchung sich auf zwei voneinander unabhängige Teile erstrecken: einerseits die in Erwägungsgrund 16 genannten Rückerstattungen der Abgabe, und andererseits die bis zum Milchwirtschaftsjahr 2011/2012 finanzierten ACAL-Beihilfen, nachdem die Kommission am 15. Mai 2013 eine Beihilferegelung zur Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit genehmigt hatte, die die Wirtschaftsjahre 2012/2013 und 2013/2014 umfasst (21).

    (54)

    Die vorliegende Untersuchung wird sich nicht auf Beihilfen zur Vernichtung von PCB-verseuchter Milch erstrecken, da die französischen Behörden diesbezüglich ebenfalls nähere Angaben über die genaue Anwendung der einschlägigen De-Minimis-Regelungen gemacht haben (22), und da die Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnungen einhalten, aufgrund dieser nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV gelten, muss sich die Kommission zu diesen nicht mehr äußern. Sie erstreckt sich auch nicht auf die Ausgleichsbeihilfen in Verbindung mit der Blauzungenkrankheit.

    Vorliegen einer Beihilfe

    (55)

    Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

    (56)

    Die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung macht es somit erforderlich, dass die nachstehenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: (i) die Maßnahme muss dem Staat zuzurechnen sein und durch staatliche Mittel finanziert werden; (ii) sie muss ihrem Empfänger einen Vorteil verschaffen; (iii) dieser Vorteil muss selektiv sein; (iv) die Maßnahme muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall muss angesichts des in den Erwägungsgründen 53 und 54 festgelegten Anwendungsbereichs diese Einstufung in Bezug auf die Rückerstattungen beurteilt werden, die in Erwägungsgrund 16 genannt werden und die im Bereich der ACAL-Beihilfen erfolgen.

    (57)

    Betreffend die in Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich genannten Rückerstattungen stellt die Kommission fest, dass die französischen Behörden diese einer De-minimis-Regelung unterstellt haben, die mit den Bestimmungen der rückwirkend anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vereinbar ist. Folglich stellen sie keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

    (58)

    Betreffend die in Erwägungsgrund 16, erster Gedankenstrich genannte Rückerstattung vertrat die Kommission, auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen, im Rahmen des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Verfahrens die Ansicht, dass diese (die zu den in dem besagten Beschluss genannten Nachlässen zählte) ein Beihilfeelement enthielt, weil sie vom Staat finanziert wurde, der durch ihre Gewährung auf Mittel verzichtete. Außerdem begünstigte diese Rückerstattung bestimmte Unternehmen (die Molkereibetriebe, die in ihren Genuss kamen und somit von einer finanziellen Belastung befreit wurden, die die anderen ihr unterliegenden Molkereibetriebe zu tragen hatten) und war aufgrund der von Frankreich eingenommenen Marktstellung geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zu beeinträchtigen. Die Kommission hatte ebenfalls klargestellt, dass es damals nicht möglich war, festzustellen, ob das Vorliegen und die variable Gestaltung der Rückerstattung durch die Logik des bestehenden Steuersystems gerechtfertigt war, und hervorgehoben, dass die Möglichkeit der Behörden zur variablen Gestaltung der Rückerstattungen vom Vorliegen einer Ermessensbehandlung von Wirtschaftsbeteiligten außerhalb der bloßen Verwaltung der Steuereinnahmen zu zeugen scheint. Schließlich deutete nichts darauf hin, dass das Subventionsäquivalent der Nachlässe im Rahmen einer De-minimis-Regelung erfolgen könnte, die die Annahme zulassen würde, dass die Beihilfen von einem geringen Betrag keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen.

    (59)

    Um die Stichhaltigkeit des Arguments der französischen Behörden zu beurteilen, dass die Rückerstattung keine Vorzugsbehandlung einer Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten darstellte, empfiehlt es sich, ein Referenzsystem aufzustellen, anhand dessen sich überprüfen lässt, ob die Maßnahme einen selektiven Charakter aufweist, oder anders gesagt, bestimmte Erzeuger gegenüber anderen, die sich in einer faktisch und rechtlich vergleichbaren Situation befinden, bevorzugt hat. Im vorliegenden Fall ist dieses System dasjenige, das für Erzeuger angewandt wird, welche ihre Quote überschritten haben (alle Erzeuger, die zu dieser Kategorie zählen, befinden sich in derselben faktischen und rechtlichen Situation, denn sie unterliegen der Abgabe; hingegen befinden sich Erzeuger, die ihre Quote nicht überschritten haben, nicht in derselben faktischen und rechtlichen Situation, und zwar nicht nur, weil sie die Obergrenzen ihrer Quote eingehalten haben, sondern auch, weil sie nicht der Abgabe unterworfen wurden).

    (60)

    Die Kommission stellt aufgrund der von den französischen Behörden bereitgestellten Informationen fest, dass die Rückerstattung diskriminierungsfrei allen Erzeugern gewährt wurde, die ihre Quote überschritten haben, und dass sie von einem Milchwirtschaftsjahr zum anderen variabel gestaltet wurde, und nicht zwischen begünstigten Erzeugern während desselben Wirtschaftsjahres. So sah die Verordnung vom 17. August 2010 (23) eine Rückerstattung der Abgabe auf 1 % der Quote für alle Erzeuger vor, die ihre Quote überschritten haben, und die Verordnung vom 16. August 2011 (24) eine Rückerstattung der Abgabe auf 2 % der Quote, ebenfalls für alle Erzeuger, die ihre Quote überschritten haben. Ferner stellt die Kommission fest, dass das System eine Benachteiligung darstellt, da es nur bei einer Überschreitung der Quote anwendbar ist. Da diese Benachteiligung nur Erzeuger betrifft, die sich alle in derselben faktischen und rechtlichen Situation befinden, begünstigt die Rückerstattung bei einheitlicher Anwendung keinen von ihnen und ist somit nicht selektiv. Die Rückerstattung erfüllt folglich keines der Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, und sie ist somit nicht als staatliche Beihilfe zu betrachten, wobei es nicht nötig ist, eine Prüfung der anderen Kriterien von Artikel 107 Absatz 1 vorzunehmen.

    (61)

    Die ACAL-Beihilfen verschaffen dagegen ihren Begünstigten einen Vorteil, die im Vergleich zu ihren Wettbewerbern über Mittel zur Finanzierung anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Landwirtschaft verfügen können. Dieser Vorteil wird durch staatliche Mittel gewährt (Abgabenaufkommen und zusätzliche Mittel der öffentlichen Hand — siehe Erwägungsgrund 11 des Beschlusses über die Einleitung des förmlichen Verfahrens) und begünstigt bestimmte Unternehmen (Betriebe, die im Sektor der Milcherzeugung tätig sind). Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt allein schon die Tatsache, dass die Wettbewerbsstellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen durch Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils gestärkt wird, den es sonst im normalen Geschäftsverkehr nicht erhalten hätte, dass die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung besteht (25).

    (62)

    In Anwendung der Rechtsprechung des Gerichtshofs scheinen staatliche Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen, wenn das Unternehmen auf einem Markt tätig ist, der dem innergemeinschaftlichen Handel unterliegt (26). Im vorliegenden Fall sind die Beihilfebegünstigten auf dem Markt der Milcherzeugnisse tätig, auf dem ein innergemeinschaftlicher Handel stattfindet (27). Der betroffene Wirtschaftssektor ist für den Wettbewerb auf EU-Ebene geöffnet und reagiert daher empfindlich auf jede Maßnahme, die in einem oder mehreren Mitgliedstaat(en) zugunsten der Produktion getroffen wird. Folglich sind die ACAL-Beihilfen geeignet, zu einer Wettbewerbsverzerrung zu führen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinflussen.

    (63)

    Aufgrund der vorstehenden Erläuterungen sind die Bedingungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die ACAL-Beihilfen eine staatliche Beihilfe im Sinne des genannten Artikels darstellen. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, wenn sie sich auf eine der im AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen stützen kann.

    (64)

    Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Natur der ACAL-Beihilfen die einzige Ausnahmeregelung, auf die sie sich stützen könnten, die in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV genannte Regelung, gemäß der Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

    (65)

    Da die ACAL-Beihilfen nicht an die Kommission gemeldet wurden, muss die Anwendbarkeit der in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Gewährung geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen geprüft werden. Laut den von den französischen Behörden zur Verfügung gestellten Informationen haben die ACAL-Beihilfen zwei verschiedene Formen angenommen: Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand und Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten. Aus den in Erwägungsgrund 33 genannten Angaben geht hervor, dass die in Form von Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand gewährten ACAL-Beihilfen eine nationale Beihilferegelung für den Vorruhestand ersetzt haben, die im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums ab dem Wirtschaftsjahr 2009-2010 finanziert wurde. Die zu berücksichtigenden Kriterien für die Vereinbarkeit der Beihilfen sind somit diejenigen der Rahmenregelung 2007-2013. Betreffend die Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten geht aus der Tabelle unter Erwägungsgrund 21 hervor, dass Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 ausgezahlt wurden. Jedoch ergibt sich aus den Bestimmungen der Verordnung, die die Beihilfen regelt (28), dass die ersten Beschlüsse über die Gewährung von Beihilfen höchstwahrscheinlich im Jahr 2007 gefasst wurden, oder anders gesagt, nach dem Datum für den Beginn der Anwendung der Rahmenregelung 2007-2013. Somit dient die Rahmenregelung ebenfalls als Maßstab für die Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen.

    Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand

    (66)

    Aus Randnummer 85 der Rahmenregelung 2007-2013 geht hervor, dass die Beihilfen den Primärerzeugern (Landwirten) vorbehalten sein müssen. Randnummer 87 sieht vor, dass die Kommission die für den Vorruhestand gewährten staatlichen Beihilfen für vereinbar mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV) erklären wird, wenn sie die in Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Bedingungen erfüllen. Randnummer 88 der Rahmenregelung 2007-2013 schreibt außerdem die dauerhafte und endgültige Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vor.

    (67)

    Im vorliegenden Fall stellt die Kommission aufgrund von Erwägungsgrund 33 fest, dass nur Landwirte in den Genuss von ACAL in Form von Beihilfen für den Eintritt in den Ruhestand gekommen sind, und dass die in Frankreich eingeführte Vorruhestandsregelung im Rahmen der Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums genehmigt wurde, oder anders gesagt, insbesondere weil sie mit den Bestimmungen von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar war, und weil die Bedingungen, die bei ihrer Genehmigung galten, einschließlich die Aufgabe jeder landwirtschaftlichen Tätigkeit, bei der Gewährung der ACAL-Beihilfen eingehalten wurden.

    (68)

    Auf der Grundlage dieser Elemente kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bestimmungen der Rahmenregelung 2007-2013 hinsichtlich der Beihilfen für den Eintritt in den Vorruhestand oder der Aufgabe landwirtschaftlicher Tätigkeiten eingehalten wurden.

    Beihilfen für die Aufgabe der Tätigkeit

    (69)

    Die Rahmenregelung 2007-2013 legt die folgenden einschlägigen Bedingungen für die Vereinbarkeit fest:

    die Beihilfe muss dem allgemeinen Interesse des Sektors dienen (Randnummer 144 Buchstabe a);

    bei Überkapazitäten müssen die Beihilfen Teil eines Umstrukturierungsprogramms sein, das über klar definierte Ziele und Zeitvorgaben verfügt, wobei die Anträge während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eingereicht werden müssen und die Stilllegung der Kapazitäten innerhalb einer Frist von weiteren zwölf Monaten erfolgen muss (Randnummer 144 Buchstaben b und c);

    keine Beihilfe darf die Mechanismen der betroffenen gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen; die Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft (Randnummer 144 Buchstabe e);

    der Beihilfebegünstigte muss eine Gegenleistung erbringen, die im Allgemeinen in einer endgültigen und unwiderruflichen Entscheidung besteht, die betreffende Produktionskapazität abzubauen oder unwiderruflich stillzulegen; dies führt dann entweder zur vollständigen Stilllegung der Kapazitäten eines Betriebs oder — wenn es sich um ein Unternehmen mit mehreren Produktionsstandorten handelt — zur Stilllegung eines dieser Betriebe; der Begünstigte muss sich rechtlich dazu verpflichten, dass die Stilllegung endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird; an diese Verpflichtung sind auch zukünftige Käufer der betreffenden Anlage gebunden (Randnummer 144 Buchstabe f);

    nur Erzeuger, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für die Teilnahme an Kapazitätsstilllegungsregelungen in Frage (Randnummer 144 Buchstabe g);

    nur Unternehmen, die verbindliche Mindestnormen erfüllen, kommen für die staatliche Unterstützung in Frage (Randnummer 144 Buchstabe i);

    es muss ausgeschlossen werden können, dass diese Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden (Randnummer 144 Buchstabe j);

    die Beihilfen sollten allen Marktteilnehmern des betreffenden Sektors unter gleichen Bedingungen zugänglich sein (Randnummer 144 Buchstabe k);

    der Betrag der Beihilfe sollte strikt auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten zuzüglich einer Anreizzahlung begrenzt werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf (Randnummer 144 Buchstabe l);

    mindestens die Hälfte der Kosten dieser Beihilfen sollten aus Beiträgen des betreffenden Sektors beglichen werden (Randnummer 144 Buchstabe m);

    in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätsabbau dürfen in dem betreffenden Sektor keine Beihilfen zur Schaffung neuer Produktionskapazitäten gewährt werden (Randnummer 144 Buchstabe n).

    (70)

    Da gemäß Randnummer 11 der Rahmenregelung 2007-2013 die Anwendung von Artikel 107, 108 und 109 AEUV auf die von den gemeinsamen Marktorganisationen erfassten Sektoren den Vorschriften der betreffenden Verordnungen unterliegt, ist die erste Bedingung, deren Einhaltung geprüft werden wird, dass keine Beeinträchtigung der gemeinsamen Marktorganisation vorliegt.

    (71)

    Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 lautet wie folgt:

    „(1)   Im Hinblick auf eine erfolgreiche Umstrukturierung der Milcherzeugung oder zur Verbesserung der Umweltbedingungen können die Mitgliedstaaten nach Modalitäten, die sie unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten festlegen,

    a)

    Erzeugern, die sich verpflichten, die Milcherzeugung ganz oder teilweise endgültig aufzugeben, eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen anzuweisende Entschädigung gewähren und die so freigesetzten einzelbetrieblichen Quoten der nationalen Reserve zuschlagen;

    b)

    nach objektiven Kriterien die Bedingungen festlegen, unter denen sich die Erzeuger zu Beginn eines Zwölfmonatszeitraums durch die zuständige Behörde oder die von ihr benannte Stelle einzelbetriebliche Quoten gegen Entgelt zuweisen lassen können, die am Ende des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums von anderen Erzeugern gegen eine in einem Betrag oder in mehreren Jahresbeträgen angewiesene Entschädigung in Höhe des vorstehend genannten Entgelts endgültig freigesetzt wurden;

    […].“

    (72)

    Da der genannte Artikel 75 genau die Mechanismen beschreibt, die mit dem von Frankreich eingeführten ACAL-System verbunden sind, und da er den Mitgliedstaaten die Freiheit lässt, über die Modalitäten für die Umsetzung der Beihilferegelung für die Aufgabe der Tätigkeit zu entscheiden, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass das ACAL-System die gemeinsame Marktorganisation und deren reibungsloses Funktionieren nicht beeinträchtigt.

    (73)

    Betreffend das Interesse, das die Beihilfe für den Sektor bieten muss, kann das Fehlen von Überschusskapazitäten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, wie aus dem nachstehenden Erwägungsgrund 74 hervorgeht, und die Beihilfe steht auch nicht mit Erfordernissen der Gesundheit oder des Umweltschutzes in Zusammenhang. Jedoch sind dies nicht die einzigen Kriterien, die eine Rolle spielen können (ihr Vorliegen ist ausreichend, um das Interesse der Beihilfe zu begründen, doch dies bedeutet nicht, dass nicht weitere Kriterien berücksichtigt werden können), und im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die von den französischen Behörden vorgebrachten Argumente (29) stichhaltig sind, nicht nur, weil die Gewährung der Beihilfe es tatsächlich ermöglicht, Produktionsmöglichkeiten freizusetzen, die mit dem Ziel der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen im Rahmen einer Quotenregelung neu verteilt werden, sondern auch, weil der angewandte Mechanismus demjenigen entspricht, der im Rahmen der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation eingesetzt wird.

    (74)

    Betreffend das Vorliegen eines Umstrukturierungsprogramms, das über klar definierte Ziele und Zeitvorgaben verfügt, wenn Überkapazitäten in dem Sektor auftreten, stellt die Kommission fest, dass die genannten Kriterien aus folgenden Gründen erfüllt werden:

    es kann davon ausgegangen werden, dass der Sektor Überkapazitäten aufweist: die Regelung der Milchquoten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (und davor in der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003) vorgesehen sind, verfolgt als Hauptziel die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem betreffenden Markt sowie der sich daraus ergebenden strukturellen Überschüsse und somit die Erreichung eines besseren Marktgleichgewichts (siehe Erwägungsgrund 36 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003);

    die Gewährung der ACAL-Beihilfe ist Bestandteil einer Regelung, die auf die Umstrukturierung der Produktion abzielt, indem sie es den Landwirten auf deren Wunsch ermöglicht, aus dem Sektor auszuscheiden, wobei sie die Mengen, die sie produzieren könnten, wieder zur Verfügung stellen;

    betreffend die Zeitvorgaben sehen die Verordnungen, die das ACAL-System regeln, eine Frist für die Einreichung der Anträge von unter sechs Monaten und eine Frist für die Aufgabe der Tätigkeit (die im vorliegenden Fall einer Stilllegung von Kapazitäten gleichkommt, da die Quote dem Beteiligten entzogen wird) von unter einem Jahr vor. Zum Beispiel sieht die Verordnung vom 23. Juni 2009, die das ACAL-System für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 regelt, vor, dass die Beihilfeanträge spätestens bis zum 31. August 2009 eingereicht werden und dass die Aufgabe der Tätigkeit spätestens bis zum 31. März 2010 erfolgt; in den Verordnungen für die anderen Wirtschaftsjahre werden dieselben Fristen angewandt, mit einer Abweichung je nach dem Datum der Annahme der Verordnung, jedoch immer innerhalb der von der Rahmenregelung 2007-2013 vorgeschriebenen Höchstgrenzen.

    (75)

    Betreffend die zu erbringende Gegenleistung stellt die Kommission unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe 36, 37 und 38 fest, dass der Begünstigte, um die Beihilfe zu erhalten, seine Milchquote ganz oder teilweise endgültig aufgeben muss. Auch wenn in Randnummer 144 Buchstabe f angegeben ist, dass die Gegenleistung normalerweise in der vollständigen Stilllegung der Kapazitäten eines Betriebs besteht, sollte darauf hingewiesen werden, dass die teilweise Stilllegung der Produktionskapazitäten im vorliegenden Fall durch die von Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geregelte Quotenregelung vorgesehen war. Vor diesem Hintergrund kann die teilweise Stilllegung als ausreichende Gegenleistung von Seiten des Begünstigten betrachtet werden. Außerdem kann die Aufgabe von Quoten in diesem Fall mit der tatsächlichen Stilllegung eines Betriebs gleichgesetzt werden. Betreffend die einzugehenden Verpflichtungen ist der begünstigte Bewerber verpflichtet, eine Bescheinigung vorzulegen, die die endgültige Aufgabe seiner Produktion bestätigt, und muss auf jegliche zukünftige Beantragung einer neuen Quote verzichten. Bei einer teilweisen Aufgabe bescheinigen die Erklärungen, die von Jahr zu Jahr bei dem Abnehmer einzureichen sind, die tatsächliche Verringerung der Produktion. Das Kriterium der Gegenleistung ist somit erfüllt.

    (76)

    Betreffend das Kriterium der Förderfähigkeit in Verbindung mit der Ausübung der Tätigkeit und der Nutzung der Produktionskapazität im Laufe der fünf Jahre vor der Stilllegung der Kapazität stellt die Kommission fest, wie dies die französischen Behörden angegeben haben (30), dass die Begünstigten tatsächlich die Produktionstätigkeit ausüben müssen, und folglich ihre Quote nutzen müssen, um die Beihilfe in Anspruch nehmen zu können. Zwar enthalten die Verordnungen zur Regelung des ACAL-Systems keine Bezugnahme auf den in Randnummer 144 Buchstabe g der Rahmenregelung angegebenen Fünfjahreszeitraum, doch die Einhaltung dieses Zeitraums wird durch die Modalitäten zur Berechnung der eigentlichen Beihilfe bestätigt, denn, wie in Erwägungsgrund 43 angegeben, wird eine einzelbetriebliche Referenzmenge in Höhe von 20 % des Durchschnitts der im Laufe der fünf Wirtschaftsjahre vor dem ACAL-Antrag zugeteilten Mengen gebildet, was die Produktionstätigkeit im Laufe des genannten Zeitraums beweist. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kriterium der Dauer der Tätigkeit erfüllt ist. Da die Beihilfen, die für Sektoren anwendbar sind, welche Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, auf Fallbasis geprüft werden sollten, hebt die Kommission ferner hervor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 keine Angabe über die Notwendigkeit der Einhaltung dieses Kriteriums von fünf Jahren enthalten.

    (77)

    Betreffend die Einhaltung der Normen zeigen die von den französischen Behörden bereitgestellten Erklärungen (31) hinreichend, dass das Kriterium erfüllt ist.

    (78)

    Betreffend die Möglichkeit, Unternehmen in Schwierigkeiten von der Inanspruchnahme der Beihilfen auszuschließen, stellt die Kommission fest, dass die in Erwägungsgrund 41 genannten Kriterien denjenigen der Definition eines Unternehmens in Schwierigkeiten entsprechen, die in Randnummer 10 Buchstabe c und Randnummer 11 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (32) von 2004 angegeben sind und die zum Zeitpunkt der Gewährung der betreffenden Beihilfen anwendbar waren. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das Kriterium des Ausschlusses von Unternehmen in Schwierigkeiten erfüllt ist.

    (79)

    Betreffend die Zugänglichkeit der Regelung für alle Wirtschaftsbeteiligten des Sektors stellt die Kommission fest, dass die einzigen Ausschlüsse, die in dem ACAL-System bestehen, Erzeuger betreffen, die gegen geltendes Recht verstoßen, zum Beispiel im Bereich der Umwelt oder der Einhaltung von Normen. Da somit die Regelung für alle, die die Rechtsvorschriften einhalten, zugänglich ist, ist die Kommission der Ansicht, dass das Kriterium der allgemeinen Zugänglichkeit zu der Regelung erfüllt ist.

    (80)

    Betreffend die Begrenzung der Beihilfe auf die Entschädigung für den Verlust von Vermögenswerten, zuzüglich einer Anreizzahlung, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass keine Überkompensierung des tatsächlichen Werts der Quote vorliegt, aufgrund der Zahlenangaben in Erwägungsgrund 43, und insbesondere der Tatsache, dass eine der Komponenten der einzelbetrieblichen Quoten, die 20 % von diesen ausmacht, automatisch von der Berechnungsgrundlage der Beihilfe ausgeschlossen wird.

    (81)

    Betreffend die Übernahme von mindestens der Hälfte der Kosten durch den Sektor stellt die Kommission aufgrund der Tabelle in Erwägungsgrund 21 und der von den französischen Behörden bereitgestellten Erklärungen (33) fest, dass die Beihilfen zum großen Teil über das TSST-System finanziert werden, in dem die Erzeuger die finanziellen Mittel durch den Kauf von Quoten bereitstellen. Insbesondere das Verhältnis zwischen den Beträgen, die aus dem TSST-System stammen, und den Beträgen aus anderen Finanzierungsquellen zeigt, dass das TSST-System (oder anders gesagt, die Erzeuger) zu über 50 % zur Finanzierung der ACAL-Beihilfen beiträgt. Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass das Kriterium der Übernahme von mindestens der Hälfte der Kosten durch den Sektor erfüllt ist.

    (82)

    Betreffend das Verbot der Schaffung neuer Kapazitäten in dem betreffenden Sektor in den fünf Jahren nach Ablauf des Programms zum Kapazitätenabbau stellt die Kommission schließlich fest, dass dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da das Ziel des ACAL-Systems nicht darin besteht, einen Nettoabbau der Produktionskapazität im Milchsektor auf nationaler Ebene sicherzustellen, sondern die Produktion im Rahmen der nationalen Quote umzustrukturieren, gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (34).

    VII.   SCHLUSSFOLGERUNG

    (83)

    Die Kommission stellt fest, dass die in Erwägungsgrund 16 genannten Rückerstattungen kein Element staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV beinhalten.

    (84)

    Die Kommission stellt ferner fest, dass die ACAL-Beihilfen unter Einhaltung der Rahmenregelung 2007-2013 gewährt wurden, und dass sie folglich gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c) AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können, auch wenn sie in rechtswidriger Weise durchgeführt wurden, unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Rückerstattungen betreffend die mit Artikel 25 des Gesetzes Nr. 2005-1720 vom 30. Dezember 2005 eingeführte Abgabe zugunsten der nationalen Einrichtung für Landwirtschafts- und Meereserzeugnisse (FranceAgriMer) stellen keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar.

    Artikel 2

    Die Beihilfen für die Aufgabe der milchwirtschaftlichen Tätigkeit (ACAL), die vom Beginn des Wirtschaftsjahres 2006/2007 bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2011/2012 finanziert wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Sie sind gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

    Brüssel, den 27. September 2017

    Für die Kommission

    Phil HOGAN

    Mitglied der Kommission


    (1)  Schreiben SG-Greffe(2012) D/15827.

    (2)  ABl. C 361 vom 22.11.2012, S. 10.

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123).

    (4)  Dieser Begriff umfasst auch die in dem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens erwähnten „Nachlässe“.

    (5)  Tatsächlich wird nach den von den französischen Behörden übermittelten Informationen die Rückerstattung nicht anhand der Quote, sondern anhand der Menge, die die Quote überschreitet, berechnet (siehe Erwägungsgrund 29).

    (6)  System für den Erwerb von Milchquoten.

    (7)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

    (9)  ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1.

    (10)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).

    (11)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 1996, Frankreich/Kommission, Rechtssache C-241/94, ECLI: EU:C:1996:353.

    (12)  Siehe Erwägungsgrund 13.

    (13)  Siehe Erwägungsgrund 25.

    (14)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).

    (15)  Siehe Erwägungsgrund 29.

    (16)  Siehe Erwägungsgrund 16, zweiter und dritter Gedankenstrich.

    (17)  ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

    (18)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

    (19)  Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

    (20)  Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74).

    (21)  Aide d'État SA.36009 — France, aide à la cessation d'activité laitière (Dokument C(2013) 2762 final vom 15. Mai 2013, nur in französischer Sprache).

    (22)  Siehe Erwägungsgrund 27.

    (23)  Siehe Erwägungsgrund 16.

    (24)  Französische Verordnung vom 16. August 2011 zur Erhebung einer Abgabe zu Lasten der Abnehmer und der Milcherzeuger, die ihre einzelbetriebliche Quote für die Lieferung im Milchwirtschaftsjahr 2010-2011 überschritten haben (Arrêté du 16 août 2011 relatif à la perception d'une taxe à la charge des acheteurs et des producteurs de lait ayant dépassé leur quota individuel pour la livraison pour la campagne 2010-2011) (Verordnung zum Ende des Wirtschaftsjahres über die Lieferungen).

    (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Rechtssache 730/79, Philip Morris Holland BV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1980:209.

    (26)  Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache C-102/87, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ECLI:EU:C:1988:391.

    (27)  Im Jahr 2011, das zu dem Zeitraum zählt, während dem die Beihilfen gezahlt wurden, war Frankreich der zweitgrößte Milcherzeuger der Union, mit einer Produktion von 25,27 Mio. Tonnen, auf einem Markt, auf dem der innergemeinschaftliche Handel rund 14 Mio. Tonnen erreichte, sowohl bei den Einfuhren als auch bei den Ausfuhren.

    (28)  Französische Verordnung vom 28. August 2006 zur Gewährung einer Entschädigung für die vollständige oder teilweise Aufgabe der Milcherzeugung und zur Einführung einer besonderen Regelung für die Übertragung von Milchreferenzmengen für das Wirtschaftsjahr 2006-2007 (Arrêté du 28 août 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité à l'abandon total ou partiel de la production laitière et à la mise en œuvre d'un dispositif spécifique de transfert de quantités de référence laitière pour la campagne 2006-2007).

    (29)  Siehe Erwägungsgrund 35.

    (30)  Siehe Erwägungsgrund 40.

    (31)  Siehe Erwägungsgrund 41.

    (32)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Die Gültigkeitsdauer dieser Leitlinien, die ursprünglich bis 9. Oktober 2009 vorgesehen war, wurde zum ersten Mal bis zum 9. Oktober 2012 verlängert (Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3)) und danach ein zweites Mal (Mitteilung der Kommission über die Verlängerung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3)) bis zu ihrer Ersetzung durch neue Rechtsvorschriften, die seit dem 1. August 2014 anwendbar sind (Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)).

    (33)  Siehe Erwägungsgrund 44.

    (34)  Siehe Aide d'État SA.36009 — France, aide à la cessation d'activité laitière (nur in französischer Sprache).


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