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Document 32018R0033

Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR. )

C/2017/6453

ABl. L 6 vom 11.1.2018, p. 26–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/01/2018

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/33/oj

11.1.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 6/26


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/33 DER KOMMISSION

vom 28. September 2017

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäß der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach der Richtlinie 2014/92/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Zahlungsdienstleister den Verbrauchern mindestens einmal jährlich unentgeltlich eine Aufstellung sämtlicher angefallenen Entgelte sowie gegebenenfalls Informationen über die Zinssätze für die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste zur Verfügung stellen. Hierbei müssen die Zahlungsdienstleister die standardisierten Begriffe verwenden, die in der endgültigen Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste festgelegt sind. Die Mitgliedstaaten müssen die endgültigen Listen veröffentlichen und darin die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission (2) festgelegte standardisierte Unionsterminologie verwenden.

(2)

Um sicherzustellen, dass mit der Entgeltaufstellung die mit der Richtlinie 2014/92/EU verfolgten Ziele erreicht werden und der Verbraucher zugleich alle maßgeblichen, für größere Vergleichbarkeit und Transparenz erforderlichen Angaben erhält, sollten die Zahlungsdienstleister für die Entgeltaufstellung ein standardisiertes Muster verwenden.

(3)

Bei der Präsentation der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspakete sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Zahlungsdienstleister Pakete unterschiedlicher Art anbieten. Während einige Pakete in einem allgemeinen Entgelt, wie der Kontoführungsgebühr, inbegriffen sind, werden andere gesondert in Rechnung gestellt und schließen wiederum andere nur eine bestimmte Anzahl von Diensten ein. Damit für die Verbraucher leichter ersichtlich ist, welche Dienste die verschiedenen Pakete enthalten und welche Entgelte dafür in Rechnung gestellt werden, sollten die Pakete in der Entgeltaufstellung gesondert aufgeführt werden. Pakete sollten insbesondere dann, wenn sie als Teil eines allgemeinen Entgelts in Rechnung gestellt werden, zusammen mit diesem Entgelt ausgewiesen werden.

(4)

Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass in der Entgeltaufstellung Schlüsselindikatoren, wie ein umfassender Kostenindikator, angegeben werden. Aus diesem Grund sollte das Muster für die Entgeltaufstellung für Zahlungsdienstleister, die derartige Vorgaben erfüllen müssen, eine separate Tabelle enthalten.

(5)

Um den Zahlungsdienstleistern die Erstellung der Entgeltaufstellung zu erleichtern, sollten sie darüber hinaus eine klare Anleitung zum Ausfüllen der Entgeltaufstellung erhalten.

(6)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, im Folgenden „EBA“) vorgelegt wurde.

(7)

Die EBA hat zu diesem Entwurf offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, dessen potenzielle Kosten und potenziellen Nutzen analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Muster für die Entgeltaufstellung und das betreffende gemeinsame Symbol

(1)   Die Zahlungsdienstleister verwenden das im Anhang festgelegte Muster und füllen es gemäß den Artikeln 2 bis 18 aus.

(2)   Beim Ausfüllen des Musters für die Entgeltaufstellung nehmen die Zahlungsdienstleister an diesem Muster keine anderen als die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen vor. Insbesondere halten sie die Reihenfolge der in dem Muster vorgegebenen Angaben, Überschriften und Teilüberschriften ein.

(3)   Die Entgeltaufstellung muss

a)

im A4 Hochformat vorgelegt werden;

b)

am oberen Ende der ersten Seite genau zwischen dem Logo des Zahlungsdienstleisters an der oberen linken Ecke und dem gemeinsamen Symbol an der oberen rechten Ecke mit „Entgeltaufstellung“ überschrieben sein;

c)

das gemeinsame Symbol enthalten, dessen Abmessungen nicht über 2,5 cm × 2,5 cm hinausgehen dürfen und das der Abbildung auf dem im Anhang festgelegten Muster entsprechen muss;

d)

die Schriftart Arial oder eine ähnliche Schriftart und Schriftgröße 11 verwenden – außer beim Titel „Entgeltaufstellung“, der in Schriftgröße 16 und fett zu drucken ist; die Überschriften sind in Schriftgröße 14 und fett, die Teilüberschriften in Schriftgröße 12 und fett zu drucken, es sei denn, gemäß nationalem Recht oder einer Vereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Zahlungsdienstleiter ist eine größere Schriftgröße oder Braille-Schrift für Menschen mit Sehbehinderung zu verwenden;

e)

in Schwarz-Weiß gedruckt werden, mit Ausnahme des Zahlungsdienstleister-Logos und des gemeinsamen Symbols, die nach Maßgabe des Artikels 2 in Farbe dargestellt werden können;

f)

für die Überschriften den Farbton Halbdunkelgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 166,166,166, und für die Teilüberschriften den Farbton Hellgrau des RGB-Farbmodells, Referenznummer 191,191,191 verwenden;

g)

eine Seitennummerierung aufweisen.

Artikel 2

Gemeinsames Symbol und Logo des Zahlungsdienstleisters

(1)   Ist das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt, muss der Hintergrund den Farbton mit der Referenznummer 0/51/153 (Hexadezimalwert: 003399) des RGB-Farbmodells und das Symbol selbst den Farbton 255/204/0 (Hexadezimalwert: FFCC00) des RGB-Farbmodells haben.

(2)   Das Zahlungsdienstleister-Logo und das gemeinsame Symbol müssen die gleiche Größe haben.

(3)   Das Logo darf nur in Farbe dargestellt werden, wenn auch das gemeinsame Symbol in Farbe dargestellt ist. Bei Schwarz-Weiß-Druck muss das gemeinsame Symbol deutlich lesbar sein.

Artikel 3

Name und Kontaktdaten des Kontoanbieters

(1)   Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch den Namen des Kontoanbieters in Fettdruck und linksbündig.

(2)   Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch seine Kontaktdaten, wie seine Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Faxnummer, Internetadresse und Kontaktperson/-stelle, die der Zahlungskontoinhaber für künftige Korrespondenz nutzen kann.

Die Kontaktdaten sind linksbündig auszurichten.

Artikel 4

Name und Kontaktdaten des Zahlungskontoinhabers

(1)   Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch den Namen des Zahlungskontoinhabers.

Der Name muss in Fettdruck und linksbündig erscheinen.

(2)   Der Zahlungsdienstleister ersetzt die Angaben in eckigen Klammern durch die Anschrift des Zahlungskontoinhabers.

Die Anschrift ist linksbündig auszurichten und mit Ausnahme des jeweils ersten Buchstabens in Kleinbuchstaben anzugeben.

Artikel 5

Kontobezeichnung und -kennung

(1)   Der Zahlungsdienstleister gibt die Bezeichnung des Zahlungskontos an.

Diese muss in Fettdruck und linksbündig unmittelbar nach „Konto“ aufgeführt werden.

(2)   Der Zahlungsdienstleister liefert die Angaben zur Kontokennung, wie die internationale Bankleitzahl (BIC), die internationale Kontonummer (IBAN), die nationale Kontonummer und die nationale Bankleitzahl.

Diese Angaben sind linksbündig auszurichten.

Artikel 6

Kalenderzeitraum

In der Zeile „Zeitraum“ gibt der Zahlungsdienstleister linksbündig den Kalenderzeitraum an, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht.

Artikel 7

Datum

In der Zeile „Datum“ gibt der Zahlungsdienstleister linksbündig den Kalendertag an, an dem er die Entgeltaufstellung bereitstellt.

Artikel 8

Einleitende Hinweise

Die einleitenden Hinweise sind unverändert in die Entgeltinformation zu übernehmen, wobei der Zeilenabstand 1,15 mit 0 pt vor und 10 pt nach diesen Hinweisen betragen muss.

Artikel 9

Entgelt- und Zinsübersicht

(1)   Der Zahlungsdienstleister gibt rechtsbündig in Fettdruck die Gesamtsumme der Entgelte und Zinsen an, die in den vier Tabellen unter „Entgelt- und Zinsübersicht“ einzeln aufzuführen sind.

(2)   Fallen bei einem bestimmten Konto keine Zinsen an und kann oder muss diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden, gibt der Zahlungsdienstleister hier rechtsbündig und in Kleinbuchstaben „unzutreffend“ an.

(3)   Fallen zwar grundsätzlich Zinsen an, belaufen sich diese im Bezugszeitraum aber auf Null, gibt der Zahlungsdienstleister hier für den Fall, dass diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden kann oder muss, in der betreffenden Tabelle „0“ an.

(4)   Sofern es die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU verlangen, gibt der Zahlungsdienstleister den umfassenden Kostenindikator, in dem die jährlichen Gesamtkosten des Zahlungskontos zusammengefasst sind, in einer gesonderten Tabelle an. Ist der Zahlungsdienstleister diesen nationalen Bestimmungen zufolge nicht zur Angabe des umfassenden Kostenindikators verpflichtet, streicht er diese Tabelle.

Artikel 10

Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte

(1)   In der mit „Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte“ überschriebenen Tabelle führt der Zahlungsdienstleister alle Entgelte an, die im Bezugszeitraum für die entsprechenden Dienste angefallen sind.

Entgelte für die Bereitstellung oder Führung des Kontos sind unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ aufzuführen.

(2)   Die entsprechenden Dienste führt der Zahlungsdienstleister linksbündig und fettgedruckt in der Unterspalte „Dienst“ an, wobei er einen einzeiligen Abstand lässt, mit 0 pt vor und 0 pt nach jedem Dienst.

(3)   In der Unterspalte „Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstes“ gibt der Zahlungsdienstleister rechtsbündig an, wie viele Male jeder Dienst in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, in Anspruch genommen wurde, und richtet sich dabei in Schriftgröße und -art nach den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d.

Die Unterspalte „Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstes“ ist freizulassen, wenn

a)

ein Dienst in Anspruch genommen wurde, der Zahlungsdienstleister dafür aber kein Entgelt in Rechnung gestellt hat, und

b)

die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU eine solche Angabe zulassen oder verlangen.

(4)   In der Unterspalte „Einzelentgelt“ gibt der Zahlungsdienstleister für jeden in Anspruch genommenen Dienst rechtsbündig die Struktur des Einzelentgelts und die Kosten jedes in Anspruch genommenen Dienstes an.

(5)   In der Unterspalte „Häufigkeit der Inrechnungstellung des Entgelts“ gibt der Zahlungsdienstleister rechtsbündig an, wie viele Male jeder Dienst in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, in Rechnung gestellt wurde. Der Zahlungsdienstleister gibt in der entsprechenden Unterspalte „Es wurde keine Gebühr in Rechnung gestellt“ an, wenn

a)

ein Dienst in Anspruch genommen, aber kein Entgelt in Rechnung gestellt wurde, und

b)

die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU eine solche Angabe zulassen oder verlangen.

(6)   In der Unterspalte „Summe“ gibt der Zahlungsdienstleister in Fettdruck den Gesamtbetrag der im Bezugszeitraum für diesen Dienst gezahlten Entgelte an.

(7)   Wird unter einer Teilüberschrift kein Dienst aufgeführt, ist diese Teilüberschrift vom Zahlungsdienstleister zu streichen. Ebenfalls vom Zahlungsdienstleister zu streichen ist diese Teilüberschrift, wenn der Zahlungskontoinhaber im Bezugszeitraum über die im Dienstleistungspaket inbegriffene Anzahl von Diensten hinaus keine weiteren Dienste in Anspruch genommen hat.

(8)   Die von einem Zahlungskontoinhaber im Bezugszeitraum insgesamt entrichteten Entgelte weist der Zahlungsdienstleister in Fettdruck in der Zeile „Insgesamt gezahlte Entgelte“ aus.

Artikel 11

Präsentation der verschiedenen Entgeltarten

(1)   Werden in einem der nachstehend genannten Fälle gesonderte Entgelte in Rechnung gestellt, führt der Zahlungsdienstleister in der Tabelle „Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte“ in der Spalte „Dienst“ bei dem betreffenden Dienst in einer separaten Zeile jede/n entgeltpflichtige/n Fall, Kanal oder Bedingung („Entgeltarten“) auf:

a)

wenn für die Bereitstellung eines Dienstes unterschiedliche Entgelte in Rechnung gestellt werden, wie ein anfängliches Entgelt für die Einrichtung des Dienstes und die nachfolgenden Entgelte für die Ausführung desselben Dienstes;

b)

wenn ein Dienst über verschiedene Kanäle angefordert, in Anspruch genommen oder bereitgestellt wird, wie per Telefon, in einer Zweigstelle oder online;

c)

wenn für ein und denselben Dienst eine bestimmte Voraussetzung erfüllt ist, wie die Einhaltung einer Mindest- oder Höchstgrenze für Geldüberweisungen oder Bargeldabhebungen.

Diese Angaben sind linksbündig auszurichten. Die Entgelte sind in der Spalte „Einzelentgelt“ rechtsbündig auszuweisen.

(2)   In Fällen, in denen sich die Entgelte aus einer Kombination verschiedener Entgeltarten ergeben, wie Entgelte, die von Kanal zu Kanal unterschiedlich sind und bei Erreichung eines Schwellenwerts weiter aufgesplittet werden, führt der Zahlungsdienstleister zusätzlich zu den in Artikel 10 Absatz 5 geforderten Angaben rechtsbündig jede weitere Entgeltart auf.

(3)   Hat sich das Entgelt im Laufe des Bezugszeitraums geändert, führt der Zahlungsdienstleister für jeden einzelnen Zeitraum das betreffende Entgelt auf und fügt zu diesem Zweck in der Spalte „Einzelentgelt“ neue Zeilen hinzu.

Artikel 12

Präsentation der Dienstleistungspakete, die als Teil der Entgelte unter der Teilüberschrift „Allgemeine, mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt werden

(1)   Wird ein mit einem Zahlungskonto verbundenes Dienstleistungspaket mit dem Konto zusammen angeboten und werden die hierfür anfallenden Entgelte mit den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbunden Dienste“ ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt, führt der Zahlungsdienstleister in der Tabelle „Aufstellung der für das Konto gezahlten Entgelte“ in der Zeile „Dienstleistungspakete“ die Angaben zu den im Paket inbegriffenen Diensten in der Spalte „Dienst“ und die Zahl der Inanspruchnahmen des Pakets in der Spalte „Häufigkeit der Inanspruchnahme des Dienstes“ auf. In den Spalten unter „Entgelt“ weist der Zahlungsdienstleister das für das Paket insgesamt in Rechnung gestellte Entgelt sowie die Zahl der Male aus, bei denen das Paketentgelt im Bezugszeitraum jeweils gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Rechnung gestellt wurde. Wird das Dienstleistungspaket getrennt von dem Entgelt für die allgemeinen, mit dem Konto verbundenen Dienste in Rechnung gestellt, ist diese Zeile zu streichen.

(2)   Jedes Entgelt, das für Dienste in Rechnung gestellt wird, die über die im Paket inbegriffene Anzahl hinausgehen, werden gemäß den Artikeln 1 bis 11 in der Tabelle für Dienste und Entgelte ausgewiesen.

(3)   Unterliegen die im Paket inbegriffenen Dienste keiner zahlenmäßigen Beschränkung oder wurde die Anzahl der im Paket inbegriffenen Dienste nicht überschritten, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste wurden getrennt in Rechnung gestellt“ am Ende der Zeile.

Artikel 13

Präsentation der mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienstleistungspakete, die getrennt von den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt werden

(1)   Bietet ein Zahlungsdienstleister zusammen mit dem Konto ein Dienstleistungspaket an und wird dieses Paket getrennt von den unter der Teilüberschrift „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in der Tabelle mit Diensten und Entgelten ausgewiesenen Entgelten in Rechnung gestellt, führt er in der Tabelle für Dienstleistungspakete Folgendes an:

a)

in der Spalte „Dienstleistungspakete“ die firmeneigene Produktbezeichnung, falls vorhanden, oder die im Paket inbegriffenen Dienste, wobei die eckigen Klammern zu entfernen sind;

b)

in der Spalte „Entgelt“ rechtsbündig das Entgelt, das in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, für das Paket insgesamt in Rechnung gestellt wurde.

c)

in der dritten Spalte die Zahl der Male, die das Paketentgelt im Bezugszeitraum in Rechnung gestellt wurde.

Jedes zusätzliche Entgelt, das für Dienste in Rechnung gestellt wird, die über die im Paketentgelt inbegriffene Anzahl hinausgehen, wird gemäß den Artikeln 10 und 11 in der Tabelle zur Auflistung der Dienste und Entgelte ausgewiesen.

(2)   Wird das Paket in regelmäßigen Abständen in Rechnung gestellt, sind die Intervalle linksbündig in der Spalte „Entgelt“ anzugeben, wobei in der Zeile direkt unter dieser Intervallangabe in Fettdruck mit der einleitenden Formulierung „Jährliche Gesamtkosten“ die jährlichen Gesamtkosten auszuweisen sind.

(3)   Werden im Bezugszeitraum für unterschiedliche Pakete unterschiedliche Entgelte in Rechnung gestellt, sind die in Absatz 1 genannten Angaben für jedes Paket in einer gesonderten Tabelle zu liefern.

(4)   Wird ein Dienstleistungspaket nicht für ein Konto bereitgestellt oder das mit dem Konto angebotene Dienstleistungspaket im Rahmen des Entgelts für „Allgemeine mit dem Konto verbundene Dienste“ in Rechnung gestellt, ist die gesamte Tabelle einschließlich der Überschrift „Aufstellung der im Dienstleistungspaket inbegriffenen Entgelte“ vom Zahlungsdienstleister zu löschen.

(5)   Unterliegt keiner der im Paket inbegriffenen Dienste einer zahlenmäßigen Beschränkung oder wurde die Anzahl der im Dienstleistungspaket inbegriffenen Dienste nicht überschritten, streicht der Zahlungsdienstleister den Zusatz „Über diese Anzahl hinausgehende Dienste wurden getrennt in Rechnung gestellt“ am Ende der Tabelle.

Artikel 14

Aufstellung der für das Konto gezahlten Zinsen

(1)   In der Tabelle „Aufstellung der für das Konto gezahlten Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls an, wieviel Zinsen der Zahlungskontoinhaber in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, gezahlt hat.

(2)   In der Spalte „Zinssatz“ gibt der Zahlungsdienstleister den Jahreszins in Prozent an. Hat sich der Zinssatz im Bezugszeitraum geändert, weist der Zahlungsdienstleister für jeden Einzelzeitraum den betreffenden Zinssatz in einer gesonderten Zeile aus.

(3)   In der Spalte „Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister in der Währung, auf die das Konto lautet, die vom Zahlungskontoinhaber gezahlten Zinsen in Fettdruck an. Hat sich der Zinssatz im Bezugszeitraum geändert, weist der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungskontoinhaber gezahlten Zinsen für jeden Einzelzeitraum in einer gesonderten Zeile aus.

(4)   Die vom Zahlungskontoinhaber im Bezugszeitraum insgesamt gezahlten Zinsen weist der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Insgesamt gezahlte Zinsen“ in Fettdruck aus.

(5)   Wenn von einem Zahlungskontoinhaber keine Zinsen gezahlt werden, weil bei dem Konto keine Zinsen anfallen, und diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden muss oder kann, gibt der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Insgesamt gezahlte Zinsen“ linksbündig und in Kleinbuchstaben „unzutreffend“ an.

Artikel 15

Aufstellung der für das Konto erhaltenen Zinsen

(1)   In der Tabelle „Aufstellung der für das Konto erhaltenen Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister gegebenenfalls an, wieviel Zinsen der Zahlungskontoinhaber in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, erhalten hat.

(2)   Der Zahlungsdienstleister ersetzt „Kontobezeichnung“ durch die Bezeichnung des betreffenden Kontos in Fettdruck.

(3)   In der Spalte „Zinssatz“ gibt der Zahlungsdienstleister den Jahreszins in Prozent an. Hat sich der Zinssatz im Bezugszeitraum geändert, weist der Zahlungsdienstleister für jeden Einzelzeitraum den betreffenden Zinssatz in einer gesonderten Zeile aus.

(4)   In der Spalte „Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister in der Währung, auf die das Konto lautet, die vom Zahlungskontoinhaber erhaltenen Zinsen in Fettdruck an. Hat sich der Zinssatz im Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, geändert, weist der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungskontoinhaber erhaltenen Zinsen für jeden Einzelzeitraum in einer gesonderten Zeile aus. Gilt ein Zinssatz, liegt aber im maßgeblichen Zeitraum bei Null, gibt der Zahlungsdienstleister in der Spalte „Zinsen“„0“ an.

(5)   Werden für ein bestimmtes Konto keine Zinsen gezahlt, weil für dieses Konto keine Zinsen anfallen, gibt der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Zinsen“ linksbündig und in Kleinbuchstaben „unzutreffend“ an.

(6)   In der Zeile „Insgesamt erhaltene Zinsen“ gibt der Zahlungsdienstleister in Fettdruck den Zinsbetrag an, den der Zahlungskontoinhaber in dem Zeitraum, auf den sich die Entgeltaufstellung bezieht, insgesamt erhalten hat.

(7)   Wenn für ein bestimmtes Konto keine Zinsen gezahlt werden, weil bei dem Konto keine Zinsen anfallen, und diese Angabe nach den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2014/92/EU erteilt werden muss oder kann, gibt der Zahlungsdienstleister in der Zeile „Insgesamt erhaltene Zinsen“ in Kleinbuchstaben, linksbündig und fett „unzutreffend“ an.

Artikel 16

Weitere Angaben

(1)   In der Tabelle „Weitere Angaben“ liefert der Zahlungsdienstleister alle etwaigen, über die in den Artikeln 2 bis 15 verlangten Angaben hinausgehenden Informationen, die im Bezugszeitraum unmittelbar mit den in Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2014/92/EU genannten Diensten, in Rechnung gestellten oder erhaltenen Zinsen oder angewandten Zinssätzen zusammenhängen. Die in dieser Tabelle gelieferten weiteren Angaben müssen die in den nationalen Bestimmungen vorgeschriebenen Angaben einschließen.

(2)   Beim Ausfüllen der Tabelle befolgt der Zahlungsdienstleister erforderlichenfalls das in dieser Verordnung vorgegebene Präsentationsformat.

(3)   Liefert der Zahlungsdienstleister keine Angaben der in Absatz 1 genannten Art, streicht er diese Tabelle.

Artikel 17

Firmeneigene Produktbezeichnungen

Wird eine firmeneigene Produktbezeichnung verwendet, muss diese unmittelbar auf die Bezeichnung des Dienstes folgen und in der in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d genannten Standardschriftgröße und -art in eckige Klammern gesetzt werden.

Artikel 18

Nutzung elektronischer Kanäle

(1)   Wird die Entgeltaufstellung in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, darf der Zahlungsdienstleister – sofern der Verbraucher gleichzeitig eine Kopie der dem Muster im Anhang entsprechenden, nach den Artikeln 2 bis 17 ausgefüllten Entgeltaufstellung erhält – das Muster nur auf eine der nachstehend genannten Weisen ändern:

a)

abweichend von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d darf er größere Schriftgrößen verwenden, sofern die in Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Größenproportionen dabei unverändert bleiben;

b)

für den Fall, dass sich bei Nutzung elektronischer Kanäle bei der Verwendung mehrerer Tabellen und Spalten die Lesbarkeit der Entgeltaufstellung verschlechtert, darf er eine einzige Spalte oder eine einzige Tabelle verwenden, sofern die Reihenfolge der Angaben, Überschriften und Teilüberschriften dabei unverändert bleibt;

c)

er darf auf elektronische Tools, wie Layer und Pop-ups zurückgreifen, sofern der Titel „Entgeltaufstellung“, das gemeinsame Symbol und die Überschriften und Teilüberschriften deutlich sichtbar sind und die Reihenfolge der Angaben unverändert bleibt.

(2)   Wird auf die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Tools zurückgegriffen, dürfen diese sich nicht so stark aufdrängen, dass sie den Verbraucher von den in der Entgeltaufstellung enthaltenen Angaben ablenken könnten. Über Layer und Pop-ups dürfen nur Angaben bereitgestellt werden, die in dieser Verordnung vorgesehen sind.

Artikel 19

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (siehe Seite 3 dieses Amtsblatts).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


ANHANG

Muster Entgeltaufstellung

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