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Document 32016R1947

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1947 der Kommission vom 25. Oktober 2016 zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Tome des Bauges (g.U.))

C/2016/7009

ABl. L 300 vom 8.11.2016, p. 8–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1947/oj

8.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1947 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2016

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Tome des Bauges (g.U.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Tome des Bauges“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 10. April 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2019 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsteilnehmer, die „Tome des Bauges“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, einen Einspruch in Bezug auf den Mindestbestand an Kühen der Rasse Abondance und Tarentaise eingelegt und angegeben, dass sie mehr Zeit benötigen, um die Zusammensetzung ihres Viehbestands anzupassen. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: GAEC du Grand Colombier, Leyat, 73340 Aillon-le-Vieux, Frankreich; EARL Champtallon, le Mas dessous, 73340 Aillon-le-Jeune, Frankreich (3).

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union  (4) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für die Bezeichnung „Tome des Bauges“ (g.U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsbeteiligten gewährt hat, die die Voraussetzungen des genannten Artikels erfüllen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 503/2007 der Kommission vom 8. Mai 2007 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geschützten geografischen Angaben (Pohořelický kapr (g.U.) — Žatecký chmel (g.U.) — Pomme du Limousin (g.U.) — Tome des Bauges (g.U.)) (ABl. L 119 vom 9.5.2007, S. 5).

(3)  Décret no 2015-347 vom 26. März 2015, Journal officiel de la République française vom 28. März 2015.

(4)  ABl. C 433 vom 23.12.2015, S. 4.


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