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Document 32016R1651

    Verordnung (EU) 2016/1651 der Kommission vom 9. September 2016 über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIIe für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    C/2016/5857

    ABl. L 247 vom 15.9.2016, p. 7–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1651/oj

    15.9.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 247/7


    VERORDNUNG (EU) 2016/1651 DER KOMMISSION

    vom 9. September 2016

    über ein Fangverbot für Perlrochen in den Unionsgewässern des Gebiets VIIe für Schiffe unter der Flagge Frankreichs

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2016/72 des Rates (2) sind die Quoten für 2016 festgelegt worden.

    (2)

    Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Bestand durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, die für 2016 zugeteilte Quote erreicht.

    (3)

    Daher muss die Befischung dieses Bestands verboten werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Ausschöpfung der Quote

    Die Fangquote für den im Anhang dieser Verordnung genannten Bestand, die dem ebenfalls im Anhang genannten Mitgliedstaat für das Jahr 2016 zugeteilt wurde, gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

    Artikel 2

    Verbote

    Die Befischung des im Anhang dieser Verordnung genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge des im Anhang genannten Mitgliedstaats führen oder in diesem Mitgliedstaat registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen getätigt werden.

    Artikel 3

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 9. September 2016

    Für die Kommission,

    im Namen des Präsidenten,

    João AGUIAR MACHADO

    Generaldirektor für Maritime Angelegenheiten und Fischerei


    (1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) 2016/72 des Rates vom 22. Januar 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2016 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/104 (ABl. L 22 vom 28.1.2016, S. 1).


    ANHANG

    Nr.

    19/TQ72

    Mitgliedstaat

    Frankreich

    Bestand

    RJU/67AKXD

    Art

    Perlrochen (Raja undulata)

    Gebiet

    Gebiet VIIe (Unionsgewässer)

    Datum der Schließung

    11.7.2016


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