EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32016R0664

Durchführungsverordnung (EU) 2016/664 der Kommission vom 26. April 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

C/2016/2646

ABl. L 115 vom 29.4.2016, p. 19–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/664/oj

29.4.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/664 DER KOMMISSION

vom 26. April 2016

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

(4)

Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (2) weiterverwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

Artikel 2

Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. April 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Stephen QUEST

Generaldirektor für Steuern und Zollunion


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Ein tragbares batteriebetriebenes Gerät zum Aufnehmen und Aufzeichnen von Videobildern, mit Abmessungen von etwa 10 × 5 × 2 cm und einem Gewicht von etwa 120 g, bestehend aus:

einer Kameralinse,

einer Flüssigkristallanzeige mit einer Diagonale von etwa 5 cm (2 Zoll),

einem Mikrofon,

einem Lautsprecher,

einem Prozessor,

einer internen Lithium-Ionen-Batterie,

einem internen Speicher mit einer Kapazität von bis zu 8 GB,

einem integrierten (Flip-out-)USB-Anschluss,

einem HDMI-Ausgang,

einem integrierten CMOS-Bildsensor.

Das Gerät verfügt über eine zweistufige digitale Zoomfunktion. Mit dem Gerät können Videobilder mit einer Auflösung von 1 280  × 720 Pixel und einer Bildfrequenz von 30 Bildern pro Sekunde für eine Dauer von maximal zwei Stunden aufgezeichnet werden. Standbilder können mit dem Gerät nicht aufgenommen werden.

Die mit dem Gerät aufgezeichneten Videobilder können entweder über die integrierte USB-Schnittstelle an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder über ein Micro-HDMI-Kabel an ein Fernsehgerät übertragen werden.

Bei Gestellung können über die integrierte USB-Schnittstelle auch Videodateien von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät übertragen werden. Das Gerät kann auch als Wechseldatenträger verwendet werden.

8525 80 99

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 8525 , 8525 80 und 8525 80 99 .

Da das Gerät nur Videobilder aufzeichnen kann, ist eine Einreihung als digitaler Fotoapparat in den KN-Code 8525 80 30 ausgeschlossen. Die Tatsache, dass das Gerät über keine optische Zoomfunktion verfügt, steht einer Einreihung als Videokameraaufnahmegerät nicht entgegen (vgl. Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnummern 17-29). Seinen objektiven Merkmalen nach ist das Gerät ein Videokameraaufnahmegerät.

Videodateien können von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine an das Gerät übertragen und von diesem gespeichert werden, wobei das Gerät diese Funktion autonom und ohne Modifizierungen ausführen kann. Daher wird davon ausgegangen, dass das Gerät in der Lage ist, Videodateien aus anderen Quellen als der eingebauten Kamera aufzuzeichnen (vgl. Rechtssache C-178/14, Vario Tek, ECLI:EU:C:2015:152, Randnummern 30-39).

Eine Einreihung in den KN-Code 8525 80 91 als Videokameraaufnahmegerät nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes ist folglich ausgeschlossen.

Die Ware ist daher als anderes Videokameraaufnahmegerät in den KN-Code 8525 80 99 einzureihen.


Top