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Document 32016R0406

Durchführungsverordnung (EU) 2016/406 der Kommission vom 18. März 2016 zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

ABl. L 74 vom 19.3.2016, p. 32–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/406/oj

19.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/32


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/406 DER KOMMISSION

vom 18. März 2016

zur Bestimmung der Mengen, die zu der im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 eröffneten Zollkontingente für Geflügelfleisch mit Ursprung in Israel für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2016 festgesetzten Menge hinzuzufügen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 188 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission (2) wurden jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel eröffnet.

(2)

Die Mengen, auf die sich die vom 1. bis 7. März 2016 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2016 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, sind niedriger als die verfügbaren Mengen. Daher sind die Mengen zu bestimmen, für die keine Anträge gestellt worden sind, und diese Mengen zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum festgesetzten Menge hinzuzufügen.

(3)

Um die Wirksamkeit der Maßnahme zu gewährleisten, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen, für die keine Einfuhrlizenzanträge gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 gestellt wurden und die zum Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2016 hinzuzufügen sind, sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1384/2007 der Kommission vom 26. November 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2398/96 des Rates hinsichtlich der Eröffnung und Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Geflügelfleischsektors mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft (ABl. L 309 vom 27.11.2007, S. 40).


ANHANG

Lfd. Nr.

Nicht beantragte Mengen, die zu den verfügbaren Mengen für den Teilzeitraum vom 1. Juli bis 30. September 2016 hinzuzufügen sind

(in kg)

09.4091

280 000

09.4092

1 800 000


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