EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 22016A0319(01)

Abkommen zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

ABl. L 74 vom 19.3.2016, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document Date of entry into force unknown (pending notification) or not yet in force.

19.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/3


ÜBERSETZUNG

ABKOMMEN

zwischen dem Ministerrat der Republik Albanien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

Der Ministerrat der Republik Albanien, im Folgenden „Albanien“,

und

die Europäische Union, im Folgenden „EU“,

im Folgenden „die Vertragsparteien“,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien das gleiche Ziel verfolgen, ihre eigene Sicherheit in jeder Weise zu stärken,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien darin übereinstimmen, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen in Sicherheitsfragen von gemeinsamem Interesse ausgebaut werden sollten,

IN DER ERWÄGUNG, dass in diesem Zusammenhang daher ständig der Bedarf besteht, Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien auszutauschen,

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass eine umfassende und wirksame Zusammenarbeit und Konsultation den Zugang zu und den Austausch von als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material der Vertragsparteien erfordern kann,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass ein solcher Zugang zu als Verschlusssachen eingestuften Informationen und damit zusammenhängendem Material und der Austausch solcher Informationen und solchen Materials geeignete Geheimschutzmaßnahmen notwendig machen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1)   Zur Erreichung des Ziels der Vertragsparteien, ihre Sicherheit auf jede Weise zu stärken, findet dieses Abkommen zwischen Albanien und der Europäischen Union über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (im Folgenden „Abkommen“) Anwendung auf als Verschlusssachen eingestufte Informationen und als Verschlusssache eingestuftes Material jedweder Form, die (das) von den Vertragsparteien bereitgestellt oder zwischen den Vertragsparteien ausgetauscht werden (wird).

(2)   Jede Vertragspartei schützt die als Verschlusssachen eingestuften Informationen, die ihr von der anderen Vertragspartei übermittelt werden, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei vor Verlust oder unbefugter Weitergabe.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Verschlusssachen“ Informationen und Material jedweder Form,

a)

für die (das) eine der beiden Vertragsparteien festgelegt hat, dass sie (es) geschützt werden müssen (muss), da Verlust oder unbefugte Weitergabe den Interessen Albaniens oder der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, und

b)

die (das) mit einem Geheimhaltungsgrad gemäß Artikel 7 gekennzeichnet sind (ist).

Artikel 3

(1)   Dieses Abkommen findet Anwendung auf die folgenden Organe und Rechtsträger der EU: den Europäischen Rat, den Rat der Europäischen Union (im Folgenden „Rat“), das Generalsekretariat des Rates, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD) und die Europäische Kommission. Für die Zwecke dieses Abkommens werden diese Organe und Rechtsträger im Folgenden als „EU“ bezeichnet.

(2)   Diese Organe und Rechtsträger der EU können die ihnen im Rahmen dieses Abkommens übermittelten Verschlusssachen vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und geeigneter Zusicherungen, dass die empfangende Stelle die Informationen angemessen schützen wird, mit anderen Organen und Rechtsträgern der EU austauschen.

Artikel 4

Jede der Vertragsparteien stellt sicher, dass sie über angemessene Geheimschutzsysteme und Geheimschutzmaßnahmen verfügt, die auf den Sicherheitsgrundsätzen und Mindeststandards basieren, die in ihren jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind und in den nach Artikel 12 zu treffenden Sicherheitsvorkehrungen ihren Niederschlag finden, sodass die Anwendung eines gleichwertigen Schutzstandards auf Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens gewährleistet ist.

Artikel 5

Beide Vertragsparteien verfahren wie folgt:

a)

Sie schützen Verschlusssachen, die ihnen im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertragspartei bereitgestellt oder mit dieser ausgetauscht werden, auf einem Niveau, das mindestens gleichwertig mit dem Schutz ist, der von der bereitstellenden Vertragspartei geboten wird.

b)

Sie stellen sicher, dass Verschlusssachen, die gemäß diesem Abkommen bereitgestellt oder ausgetauscht werden, den von der bereitstellenden Vertragspartei zugeordneten Geheimhaltungsgrad beibehalten und dass dieser ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei nicht herabgestuft oder aufgehoben wird. Die empfangende Vertragspartei schützt die Verschlusssachen gemäß den Vorschriften, die in ihren eigenen Geheimschutzvorschriften für Informationen mit gleichwertigem Geheimhaltungsgrad, wie in Artikel 7 beschrieben, niedergelegt sind.

c)

Sie verwenden solche Verschlusssachen nur für die vom Urheber festgelegten Zwecke und nur zu den Zwecken, zu denen die Informationen bereitgestellt oder ausgetauscht werden.

d)

Sie geben solche Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Dritte weiter.

e)

Sie gewähren den Zugang zu solchen Verschlusssachen nur Personen, die davon Kenntnis haben müssen und die eine angemessene Sicherheitsermächtigung gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der empfangenden Vertragspartei erhalten haben.

f)

Sie gewährleisten die angemessene Sicherheitszertifizierung der Anlagen, in denen Verschlusssachen behandelt und aufbewahrt werden.

g)

Sie stellen sicher, dass alle Personen mit Zugang zu Verschlusssachen über ihre Verantwortung für deren Schutz gemäß den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften unterrichtet werden.

Artikel 6

(1)   Verschlusssachen werden gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers weitergegeben oder freigegeben.

(2)   Zur Freigabe gegenüber anderen Empfängern als den Vertragsparteien wird von der empfangenden Vertragspartei in jedem Einzelfall vorbehaltlich der vorherigen schriftlichen Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei und gemäß dem Grundsatz der Zustimmung des Urhebers ein Beschluss über die Weitergabe oder die Freigabe der betreffenden Verschlusssache gefasst.

(3)   Eine grundsätzliche Freigabe ist nur dann zulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien Verfahren für bestimmte Kategorien von Informationen, die für ihre spezifischen Erfordernisse relevant sind, vereinbart wurden.

(4)   Dieses Abkommen kann nicht als Grundlage für die zwingende Freigabe von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien herangezogen werden.

(5)   Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der bereitstellenden Vertragspartei an Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer weitergegeben werden. Vor einer solchen Weitergabe stellt die empfangende Vertragspartei sicher, dass der Auftragnehmer oder potenzielle Auftragnehmer in der Lage ist, diese Informationen zu schützen, und dass er einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden ist; ebenso müssen die Anlagen des Auftragnehmers oder potenziellen Auftragnehmers den Schutz dieser Informationen ermöglichen und einer angemessenen Sicherheitsüberprüfung unterzogen worden sein.

Artikel 7

Um einen gleichwertigen Schutz der von den Vertragsparteien bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen sicherzustellen, gilt für die einzelnen Geheimhaltungsgrade folgende Entsprechungstabelle:

EU

Albanien

TRES SECRET UE/EU TOP SECRET

TEPËR SEKRET

SECRET UE/EU SECRET

SEKRET

CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL

KONFIDENCIAL

RESTREINT UE/EU RESTRICTED

I KUFIZUAR

Artikel 8

(1)   Die Vertragsparteien stellen sicher, dass allen Personen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu Verschlusssachen ab dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL oder KONFIDENCIAL haben müssen, die im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt oder ausgetauscht werden, oder deren Tätigkeiten oder Aufgaben ihnen Zugang zu solchen Verschlusssachen bieten können, nur dann Zugang zu solchen Informationen gewährt wird, wenn sie in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden und darüber hinaus die in Artikel 5 Buchstabe e festgelegte Anforderung der „Kenntnis nur wenn nötig“ erfüllt ist.

(2)   Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung werden so ausgestaltet, dass durch sie festgestellt wird, ob einer Person in Anbetracht ihrer Loyalität, Vertrauenswürdigkeit und Verlässlichkeit Zugang zu Verschlusssachen gewährt werden kann.

Artikel 9

Die Vertragsparteien leisten sich gegenseitig Hilfe in Fragen des Schutzes von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens sowie bei Fragen von gemeinsamem Sicherheitsinteresse. Die in Artikel 12 genannten Stellen führen gegenseitige Sicherheitskonsultationen und Evaluierungsbesuche durch, um die Wirksamkeit der gemäß Artikel 12 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu beurteilen.

Artikel 10

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens gilt Folgendes:

a)

Für die EU ist die gesamte Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates zuzustellen, der sie vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels an die Mitgliedstaaten und die in Artikel 3 genannten Organe oder Rechtsträger weiterleitet.

b)

Für Albanien ist die gesamte Korrespondenz über die EU-Delegation in Albanien an die Zentralregistratur der Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen zu richten.

(2)   Die Korrespondenz einer Vertragspartei, die lediglich speziell zuständigen Beamten, Einrichtungen oder Dienststellen dieser Vertragspartei zugänglich ist, kann in Ausnahmefällen aus operativen Gründen an einzelne zuständige Beamte, Einrichtungen oder Dienststellen der anderen Vertragspartei, die speziell als Empfänger benannt sind, gerichtet werden und lediglich diesen zugänglich sein, wobei deren Zuständigkeiten Rechnung zu tragen und nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig“ zu verfahren ist. Für die EU wird diese Korrespondenz über den Chief Registry Officer des Rates, den Chief Registry Officer des EAD oder aber den Chief Registry Officer der Europäischen Kommission übermittelt, je nachdem, was angemessen ist. Für Albanien wird diese Korrespondenz über die Zentralregistratur der Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen übermittelt.

Artikel 11

Die Zentralregistratur der Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen, der Generalsekretär des Rates, das für Sicherheitsfragen zuständige Mitglied der Europäischen Kommission und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik überwachen die Anwendung dieses Abkommens.

Artikel 12

(1)   Zur Anwendung dieses Abkommens werden zwischen den nachstehend bezeichneten für die Sicherheit zuständigen Stellen, von denen jede unter der Leitung und im Auftrag der ihr übergeordneten Stelle handelt, Sicherheitsvorkehrungen festgelegt, um die Standards für die gegenseitige Gewährleistung des Geheimschutzes von Verschlusssachen im Rahmen dieses Abkommens festzulegen:

einerseits die Direktion für die Sicherheit von Verschlusssachen von Albanien;

andererseits

i)

das Sicherheitsbüro des Generalsekretariats des Rates;

ii)

die Direktion HR.DS — die Direktion Sicherheit der Europäischen Kommission; und

iii)

die Abteilung für Sicherheit des EAD.

(2)   Vor der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens müssen die in Absatz 1 genannten, für die Sicherheit zuständigen Stellen übereinstimmend feststellen, dass die empfangende Vertragspartei in der Lage ist, Verschlusssachen im Einklang mit den nach Absatz 1 festzulegenden Sicherheitsvorkehrungen zu schützen.

Artikel 13

(1)   Die in Artikel 12 genannte zuständige Stelle einer Vertragspartei unterrichtet die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei über eine erwiesene oder mutmaßliche unbefugte Weitergabe oder einen erwiesenen oder mutmaßlichen Verlust von Verschlusssachen, die von jener Vertragspartei bereitgestellt wurden. Die zuständige Stelle führt — soweit erforderlich mit Unterstützung der anderen Vertragspartei — eine Untersuchung durch und erstattet der anderen Vertragspartei über die Ergebnisse Bericht.

(2)   Die in Artikel 12 genannten Stellen legen Verfahren fest, nach denen in solchen Fällen vorzugehen ist.

Artikel 14

Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen.

Artikel 15

Bestehende Übereinkünfte oder Regelungen zwischen den Vertragsparteien sowie Übereinkünfte zwischen Albanien und Mitgliedstaaten der EU bleiben durch dieses Abkommen unberührt. Dieses Abkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere Übereinkünfte im Zusammenhang mit der Bereitstellung oder dem Austausch von Verschlusssachen im Sinne dieses Abkommens zu schließen, sofern diese nicht unvereinbar mit den aus diesem Abkommen erwachsenden Verpflichtungen sind.

Artikel 16

Alle Streitfragen zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt. Während der Verhandlungen erfüllen beide Vertragsparteien weiterhin alle ihre Verpflichtungen aus diesem Abkommen.

Artikel 17

(1)   Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben.

(2)   Jede Vertragspartei setzt die andere Vertragspartei über etwaige Änderungen ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Auswirkungen auf den Schutz von Verschlusssachen nach diesem Abkommen haben könnten, in Kenntnis.

(3)   Dieses Abkommen kann auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien im Hinblick auf etwaige Änderungen überprüft werden.

(4)   Änderungen dieses Abkommens bedürfen stets der Schriftform und sind im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorzunehmen. Sie treten nach der gegenseitigen Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen kann von einer Vertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete schriftliche Kündigung gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach ihrem Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam, berührt jedoch nicht die aufgrund dieses Abkommens bereits eingegangenen Verpflichtungen. Insbesondere sind sämtliche nach Maßgabe dieses Abkommens bereitgestellten oder ausgetauschten Verschlusssachen auch weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu schützen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Tirana am dritten März zweitausendsechzehn, in zwei Urschriften, eine in englischer und eine in albanischer Sprache. Bei Streitfragen ist der englische Wortlaut maßgebend.

Im Namen der Europäischen Union

Für den Ministerrat der Republik Albanien


Top