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Document 32016R0363
Council Regulation (EU) 2016/363 of 14 March 2016 amending Regulation (EC) No 881/2002 imposing certain specific restrictive measures directed against certain persons and entities associated with the Al-Qaida network
Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
Verordnung (EU) 2016/363 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
ABl. L 68 vom 15.3.2016, p. 1–3
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
15.3.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 68/1 |
VERORDNUNG (EU) 2016/363 DES RATES
vom 14. März 2016
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2016/368 des Rates vom 14. März 2016 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (1),
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates (2) werden die Maßnahmen umgesetzt, die im Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP des Rates (3) vorgesehen sind. |
(2) |
Am 17. Dezember 2015 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution (UNSCR) 2253 (2015) angenommen, in der er darauf hinweist, dass der Islamische Staat in Irak und der Levante (ISIL, auch bekannt als Da'esh) eine Splittergruppe von Al-Qaida ist und dass alle Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die ISIL (Da'esh) oder Al-Qaida unterstützen, für die Aufnahme in die Sanktionsliste in Betracht kommen. |
(3) |
Am 14. März 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/368 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP und zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der restriktiven Maßnahmen auf bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die mit ISIL (Da'esh) in Verbindung stehen, angenommen. |
(4) |
Da diese Maßnahmen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. |
(5) |
Darüber hinaus ist es angebracht, Verordnung (EG) Nr. 881/2002 zu ändern, um den Rechtsetzungsänderungen seit dem Erlass der Verordnung Rechnung zu tragen. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit den ISIL (Da'esh)- und Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen“ |
2. |
Artikel 1 Nummer 5 erhält folgende Fassung: „‚Sanktionsausschuss‘ den Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, der mit der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen über ISIL (Da'esh) und Al-Qaida eingesetzt wurde;“ |
3. |
In Artikel 1 wird folgende Nummer angefügt:
|
4. |
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die unmittelbar oder mittelbar Eigentum oder Besitz einer in Anhang I oder Anhang Ia aufgeführten Person, Organisation, Einrichtung oder Vereinigung, einschließlich Personen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, sind oder unmittelbar oder mittelbar von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.“ |
5. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: „2a. Das Verbot nach Absatz 2 umfasst, beschränkt sich jedoch nicht auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen für die Bereitstellung von Webhosting- und damit zusammenhängenden Diensten zur Unterstützung von ISIL (Da'esh), Al-Qaida und der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen, die in Anhang I aufgeführt sind, auf die Zahlung von Lösegeldern an sie, gleichviel wie oder von wem das Lösegeld gezahlt wird, auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit solcher natürlicher Personen, einschließlich der Kosten für Beförderung und Unterkunft sowie auf Gelder und wirtschaftliche Ressourcen im Zusammenhang mit dem direkten und indirekten Handel mit Öl und Produkten aus raffiniertem Öl, modularen Raffinerien und dazugehörigem Material, zu dem auch Chemieprodukte und Schmiermittel sowie andere natürliche Ressourcen gehören.“ |
6. |
In Artikel 2 Absatz 3 werden die Worte „die mit dem Al-Qaida-Netzwerk in Verbindung stehen“ durch die Worte „die mit den ISIL (Da'esh)- oder Al-Qaida-Organisationen in Verbindung stehen“ ersetzt. |
7. |
In Artikel 2 Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. |
8. |
In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte „in Anhang II aufgeführten“ gestrichen. |
9. |
In Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii werden die Worte „in Anhang II aufgeführten“ gestrichen. |
10. |
In Artikel 2a Absatz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. |
11. |
In Artikel 5 Absatz 1 werden die Worte „Artikel 284 des Vertrags“ durch die Worte „Artikel 337 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt. |
12. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
|
13. |
In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „in Anhang II aufgeführten“ gestrichen. |
14. |
Artikel 7b erhält folgende Fassung: „Artikel 7b (1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gelten die Artikel 5 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*). (*) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“" |
15. |
In Artikel 13 wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. März 2016.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
F. MOGHERINI
(1) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts.
(2) Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9).
(3) Gemeinsamer Standpunkt 2002/402/GASP des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4).