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Document 32015D2278

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2278 der Kommission vom 4. Dezember 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8462) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 322 vom 8.12.2015, p. 55–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32021R0620

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/2278/oj

8.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 322/55


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2278 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2015

zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG in Bezug auf den Status der Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen als frei von der infektiösen bovinen Rhinotracheitis

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 8462)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 64/432/EWG enthält Vorschriften für den Handel mit Rindern innerhalb der Union, einschließlich der Anforderung, dass Rinder, die Gegenstand des genannten Rechtsakts sind, während der Beförderung von einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Muster 1 in Anhang F dieser Richtlinie (im Folgenden „Muster 1“) begleitet werden müssen. Gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie kann ein Mitgliedstaat, der für infektiöse bovine Rhinotracheitis ein obligatorisches nationales Bekämpfungsprogramm erstellt hat, dieses Programm der Kommission zur Genehmigung vorlegen. Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG sieht auch die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(2)

Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG muss ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass sein Hoheitsgebiet oder ein Teil seines Hoheitsgebiets von infektiöser boviner Rhinotracheitis frei ist, der Kommission die entsprechende Begründung vorlegen. Dieser Artikel sieht außerdem die Festlegung der für den Handel innerhalb der Union möglicherweise erforderlichen ergänzenden Garantien vor.

(3)

Mit der Entscheidung 2004/558/EG der Kommission (2) werden die Programme zur Bekämpfung und Tilgung von Infektionen mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1) genehmigt, die von den in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführten Mitgliedstaaten vorgelegt wurden, und zwar für die in dem genannten Anhang aufgeführten Regionen, für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. Des Weiteren sind in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG die Regionen der Mitgliedstaaten aufgeführt, die als frei von BHV1-Infektionen erachtet werden und für die ergänzende Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten. In den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG ist auch festgelegt, welche Angaben in Muster 1 hinsichtlich der Bezugnahmen auf diese Entscheidung einzutragen sind.

(4)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission (3) wurde die Richtlinie 64/432/EWG geändert, einschließlich Muster 1. Folglich ist es notwendig, die Bezugnahmen auf Muster 1 in den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2004/558/EG zu ändern.

(5)

Die Bundesländer Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein sind derzeit in Anhang I der Entscheidung 2004/558/EG aufgeführt.

(6)

Deutschland hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass die Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen als BHV1-frei betrachtet und die ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG auf diese Länder ausgedehnt werden können.

(7)

Infolge der Bewertung der von Deutschland vorgelegten Unterlagen sollten die Bundesländer Bremen, Hessen und Niedersachsen nicht länger in Anhang I, sondern in Anhang II der Entscheidung 2004/558/EG geführt werden, und die Anwendung der ergänzenden Garantien gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG sollte auf diese Länder ausgedehnt werden. Daher sollten die Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG entsprechend geändert werden.

(8)

Die Entscheidung 2004/558/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2004/558/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleitet, werden unter Abschnitt C Nummer II.3.3 in den unter dieser Nummer auszufüllenden Feldern der jeweilige Artikel, der jeweilige Absatz und die jeweilige Nummer in dieser Entscheidung angegeben.“

2.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   In der Gesundheitsbescheinigung gemäß dem Muster 1 in Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG, die Rinder gemäß Absatz 1 dieses Artikels begleitet, werden unter Abschnitt C Nummer II.3.3 in den unter dieser Nummer auszufüllenden Feldern der jeweilige Artikel, der jeweilige Absatz und die jeweilige Nummer in dieser Entscheidung angegeben.“

3.

Die Anhänge I und II werden durch den Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Dezember 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(2)  Entscheidung 2004/558/EG der Kommission vom 15. Juli 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich ergänzender Garantien im innergemeinschaftlichen Handel mit Rindern in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis und der Genehmigung der von einigen Mitgliedstaaten vorgelegten Tilgungsprogramme (ABl. L 249 vom 23.7.2004, S. 20).

(3)  Durchführungsbeschluss 2014/798/EU der Kommission vom 13. November 2014 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates im Hinblick auf das Format der Mustergesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Rindern und Schweinen innerhalb der Union und auf die zusätzlichen Gesundheitsanforderungen bezüglich Trichinen beim Handel mit Hausschweinen innerhalb der Union (ABl. L 330 vom 15.11.2014, S. 50).


ANHANG

ANHANG I

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Belgien

Alle Regionen

Tschechische Republik

Alle Regionen

Deutschland

Die Bundesländer

 

Hamburg

 

Nordrhein-Westfalen

 

Rheinland-Pfalz

 

Saarland

 

Schleswig-Holstein

Italien

Region Friaul-Julisch Venetien

Autonome Provinz Trient

ANHANG II

Mitgliedstaaten

Regionen der Mitgliedstaaten, in denen die ergänzenden Garantien für infektiöse bovine Rhinotracheitis gemäß Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG gelten

Dänemark

Alle Regionen

Deutschland

Die Bundesländer

 

Baden-Württemberg

 

Bayern

 

Berlin

 

Brandenburg

 

Bremen

 

Hessen

 

Niedersachsen

 

Mecklenburg-Vorpommern

 

Sachsen

 

Sachsen-Anhalt

 

Thüringen

Italien

Region Aostatal

Autonome Provinz Bozen

Österreich

Alle Regionen

Finnland

Alle Regionen

Schweden

Alle Regionen


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