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Document 32015R0057

Durchführungsverordnung (EU) 2015/57 der Kommission vom 15. Januar 2015 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

ABl. L 10 vom 16.1.2015, p. 19–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/57/oj

16.1.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/19


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/57 DER KOMMISSION

vom 15. Januar 2015

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission hinsichtlich der Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Umsetzung bestimmter Entschließungen, die auf der 16. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES), nachstehend „das Übereinkommen“ genannt, vom 3.-14. März 2013 angenommen wurden, sollten einige Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission (2) geändert und weitere Bestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.

(2)

Insbesondere sollten im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 16.8 Bestimmungen aufgenommen werden, die das Ausstellen besonderer Bescheinigungen für Musikinstrumente ermöglichen, um deren nichtgewerbliche grenzüberschreitende Beförderung zu vereinfachen, und im Einklang mit der CITES-Entschließung Conf. 14.6 sollte ein neuer Herkunftscode X festgelegt werden für „Exemplare, die der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“.

(3)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 ist entsprechend zu ändern.

(4)

Da diese Verordnung in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 angewendet werden sollte, müssen beide Verordnungen denselben Geltungsbeginn haben.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Folgende Nummer 5a wird eingefügt:

„(5a)

Bescheinigungen für Musikinstrumente;“

b)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„(8)

Ergänzungsblätter zu Reisebescheinigungen, Bescheinigungen für Wanderausstellungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente;“

.

2.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Formblätter für Einfuhrgenehmigungen, Ausfuhrgenehmigungen, Wiederausfuhrbescheinigungen, Reisebescheinigungen, Musterkollektionsbescheinigungen, Bescheinigungen für Musikinstrumente und Anträge auf solche Dokumente müssen dem Muster in Anhang I entsprechen; hiervon ausgenommen sind die den einzelstaatlichen Behörden vorbehaltenen Felder.“

3.

Die Anhänge werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 792/2012 der Kommission vom 23. August 2012 mit Bestimmungen für die Gestaltung der Genehmigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates zum Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission (ABl. L 242 vom 7.9.2012, S. 13).


ANHANG

Die Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 792/2012 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „1 — Original“ werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

iv)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

v)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

b)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „2 — Kopie für den Inhaber“ werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

iv)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

v)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

c)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „3 — Kopie zur Rücksendung an die ausstellende Vollzugsbehörde“ werden wie folgt geändert:

i)

Die Nummern 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.

2.

Die Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung darf sechs Monate und diejenige einer Einfuhrgenehmigung zwölf Monate nicht übersteigen. Die Geltungsdauer einer Reisebescheinigung oder einer Bescheinigung für Musikinstrumente darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach dem letzten Tag der Geltungsdauer verliert das Dokument seine Rechtsgültigkeit, das Original und alle Kopien davon sind vom Inhaber unverzüglich der ausstellenden Vollzugsbehörde zurückzusenden. Eine Einfuhrgenehmigung hat keine Gültigkeit, wenn das entsprechende CITES-Dokument aus dem (Wieder-)Ausfuhrland für die (Wieder-)Ausfuhr nach dem letzten Tag der Geltungsdauer benutzt oder wenn die Sendung mehr als sechs Monate nach dem Datum der Ausstellung der Genehmigung in die Europäische Union eingeführt wurde.

3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

ii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

iv)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

v)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

d)

Die „Anweisungen und Erläuterungen“ für „5 — Antrag“ werden wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen (Wieder-)Ausführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen oder Bescheinigungen für Musikinstrumente vollständiger Name und Anschrift des rechtmäßigen Eigentümers. Bei Bescheinigungen für Musikinstrumente sind, falls es sich beim Antragsteller nicht um den rechtmäßigen Eigentümer handelt, der vollständige Name und die Anschrift sowohl des Eigentümers als auch des Antragstellers im Formular einzutragen, und der die Bescheinigung ausstellenden Behörde ist eine Kopie der Leihvereinbarung zwischen Eigentümer und Antragsteller vorzulegen.“

ii)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Vollständiger Name und Anschrift des tatsächlichen Einführers und nicht eines Agenten. Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iii)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Bei Reisebescheinigungen und Bescheinigungen für Musikinstrumente frei zu lassen.“

iv)

Nummer 8 erhält folgende Fassung:

„8.

Die Beschreibung muss möglichst genau sein und einen Code aus drei Buchstaben gemäß Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels enthalten. Bei einer Bescheinigung für ein Musikinstrument sollte die Beschreibung des Musikinstruments es der zuständigen Behörde ermöglichen, sich zu vergewissern, dass die Bescheinigung mit dem eingeführten oder ausgeführten Exemplar übereinstimmt, und die Beschreibung sollte Elemente wie den Namen des Herstellers, die Seriennummer oder andere Identifizierungsmittel wie z. B. Fotografien enthalten.“

v)

Unter Nummer 13 wird folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

vi)

In Nummer 14 erhält der Eintrag „Q Zirkusse und Wanderausstellungen“ die Fassung: „Q Wanderausstellungen (Musterkollektion, Zirkus, nicht ortsfeste Tier- oder Pflanzenschau, Orchester oder Museumsausstellung zur kommerziellen Zurschaustellung)“.

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Original“ wird der Nummer 14 folgende Zeile angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

b)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „Antrag“ wird der Nummer 14 folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

3.

In Anhang IV erhält das Feld oben rechts folgende Fassung:

„WANDERAUSSTELLUNGSBESCHEINIGUNG

REISEBESCHEINIGUNG

MUSIKINSTRUMENTENBESCHEINIGUNG

ERGÄNZUNGSBLATT“

.

4.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „1 — Original“ wird der Nummer 9 folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“

b)

In den „Anweisungen und Erläuterungen“ für „3 — Antrag“ wird der Nummer 9 folgender Eintrag angefügt:

„X

 

Exemplare, die einer nicht der Gerichtshoheit eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen wurden“


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