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Document 32014D0954

    2014/954/Euratom: Beschluss des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von  „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

    ABl. L 370 vom 30.12.2014, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/954/oj

    Related international agreement

    30.12.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 370/19


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 4. Dezember 2014

    über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft

    (2014/954/Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 15. November 2013 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft ein umfassendes Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit auszuhandeln, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und dem Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2014-2018) in Ergänzung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ assoziiert wird und durch das die Beteiligung der Schweiz am ITER-Projekt in den Jahren 2014-2020 geregelt wird.

    (2)

    Diese Verhandlungen wurden erfolgreich abgeschlossen.

    (3)

    Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, ist die Unterzeichnung und der Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“ (im Folgenden „Abkommen“) Gegenstand eines separaten Verfahrens.

    (4)

    Im Hinblick auf Angelegenheiten, die unter den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fallen, sollte das Abkommen im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft abgeschlossen werden.

    (5)

    Dem Abschluss des Abkommens durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft sollte zugestimmt werden.

    (6)

    Damit Schweizer Rechtspersonen im Zusammenhang mit Aufforderungen zur Kernspaltung im Rahmen des Forschungs- und Ausbildungsprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft in Ergänzung von „Horizont 2020“, deren Frist im letzten Quartal des Jahres 2014 abläuft, wie Rechtspersonen eines assoziierten Staates behandelt werden können, sollte das Abkommen ab 15. September 2014 vorläufig angewendet werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem durch die Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorzunehmenden Abschluss des Abkommens für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ und an das Programm der Europäischen Atom-gemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu „Horizont 2020“ sowie zur Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an den ITER-Tätigkeiten von „Fusion for Energy“, wird zugestimmt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. GOZI


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