Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32014D0491

    Beschluss 2014/491/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

    ABl. L 218 vom 24.7.2014, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016D2382

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/491/oj

    24.7.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 218/6


    BESCHLUSS 2014/491/GASP DES RATES

    vom 22. Juli 2014

    zur Änderung des Beschlusses 2013/189/GASP zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 22. April 2013 den Beschluss 2013/189/GASP (1) zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) angenommen.

    (2)

    Beschluss 2013/189/GASP legt einen als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten 12 Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung vom 1. August 2013 bis zum 31. Juli 2014, fest.

    (3)

    Der mit dem Beschluss 2013/189/GASP eingesetzte Lenkungsausschuss hat sich am 25. März 2014 darauf verständigt, dass die Laufzeit der Finanzierungsvereinbarung an den jährlichen Rechnungsführungszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember angepasst werden sollte, damit ab dem Jahr 2016 nur eine Rechnungsführung notwendig ist.

    (4)

    Daher sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 festgelegt werden.

    (5)

    Der Beschluss 2013/189/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 16 Absatz 2 des Beschlusses 2013/189/GASP erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK während der ersten zwölf Monate nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung nach Absatz 3 beläuft sich auf 535 000 EUR.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben des ESVK im Zeitraum vom 1. August 2014 bis zum 31. Dezember 2015 beläuft sich auf 756 000 EUR.

    Die als finanzieller Bezugsrahmen dienenden Beträge zur Deckung der Ausgaben des ESVK für die folgenden Zeiträume werden vom Rat festgelegt.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. ASHTON


    (1)  Beschluss 2013/189/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Errichtung eines Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs (ESVK) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Aktion 2008/550/GASP (ABl. L 112 vom 24.4.2013, S. 22).


    Top