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Document 32014D0485

Beschluss 2014/485/GASP des Rates vom 22. Juli 2014 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

ABl. L 217 vom 23.7.2014, p. 39–41 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2014/485/oj

23.7.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 217/39


BESCHLUSS 2014/485/GASP DES RATES

vom 22. Juli 2014

zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 16. Juli 2012 den Beschluss 2012/389/GASP (1) angenommen. Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 15. Juli 2014.

(2)

Am 18. März 2014 hat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) im Einklang mit der Strategischen Überprüfung empfohlen, die Mission bis zum 12. Dezember 2016 zu verlängern.

(3)

EUCAP NESTOR wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Auftrag der Mission

Ziel der EUCAP NESTOR ist es, Länder am Horn von Afrika und des westlichen Indischen Ozeans beim Ausbau ihrer maritimen Sicherheitskapazitäten zu unterstützen, damit sie in der Lage sind, wirksamer gegen Seeräuberei vorzugehen. Der Hauptschwerpunkt der EUCAP NESTOR liegt auf Somalia, zusätzliche Schwerpunkte sind Dschibuti, die Seychellen und Tansania.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Ziele und Aufgaben

(1)   Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EUCAP NESTOR die Aufgabe,

a)

die Kapazität der in Artikel 2 genannten Staaten zur Ausübung einer wirksamen maritimen Politik und Verwaltung im Hinblick auf ihre Küsten, Binnengewässer, Küstenmeere und ausschließlichen Wirtschaftszonen zu verbessern;

b)

diese Staaten dabei zu unterstützen, Eigenverantwortung für die Bekämpfung von Seeräuberei im Einklang mit der Rechtsstaatlichkeit und den Menschenrechtsstandards zu übernehmen;

c)

die regionale Zusammenarbeit und Koordinierung in Bezug auf die maritime Sicherheit zu verstärken;

d)

einen gezielten und spezifischen Beitrag zu den laufenden internationalen Bemühungen zu leisten.

(2)   Um die Ziele zu erreichen handelt die EUCAP NESTOR nach den Einsatzlinien und Aufgaben, die in den vom Rat gebilligten Dokumenten für die operative Planung ausgeführt werden.

(3)   Die EUCAP NESTOR hat keine Exekutivbefugnisse.“

3.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die EUCAP NESTOR wird entsprechend den Planungsunterlagen aufgebaut.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(1a)   Der Missionsleiter vertritt die EUCAP NESTOR im Einsatzgebiet nach außen. Der Missionsleiter kann Mitgliedern des Personals der EUCAP Sahel Niger, die unter seiner Verantwortung stehen, Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit Personal- und Finanzangelegenheiten übertragen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

c)

Absatz 8 wird gestrichen.

5.

Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der EUCAP NESTOR und den betreffenden Personalmitgliedern geregelt.“

6.

Artikel 11 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Missionsleiter sorgt für den Schutz der EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU (2).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).“"

7.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses besitzt die EUCAP NESTOR die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten, zur Regulierung ihrer Schulden sowie zur Teilnahme an Gerichtsverfahren.“

8.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierungsregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für die Zeit vom 16. Juli 2012 bis zum 15. November 2013 beläuft sich auf 22 880 000 EUR.

Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP NESTOR für den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 15. Oktober 2014 beläuft sich auf 11 950 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet. Angehörigen von teilnehmenden Drittstaaten und des Gaststaats ist die Angebotsabgabe gestattet. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann die EUCAP NESTOR mit Mitgliedstaaten, dem Gaststaat, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstungen, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EUCAP NESTOR schließen.

(3)   Die EUCAP NESTOR trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die EUCAP NESTOR eine Vereinbarung mit der Kommission.

(4)   Unbeschadet der bestehenden Bestimmungen über den Status der EUCAP NESTOR und ihres Personals ist die EUCAP NESTOR für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 16. Juli 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar — mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.

(5)   Die Durchführung der Finanzierungsregelung berührt weder die Befehlskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 noch die operativen Erfordernisse der EUCAP NESTOR, einschließlich der Kompatibilität der Ausrüstung und der Interoperabilität ihrer Teams.

(6)   Die Ausgaben können ab dem 16. Juli 2012 getätigt werden.“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 13a

Projektzelle

(1)   Die EUCAP NESTOR verfügt über eine Projektzelle zur Festlegung und Durchführung von Projekten. Die EUCAP NESTOR hat gegebenenfalls Projekte, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die EUCAP NESTOR relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Mission förderlich sind, zu unterstützen und dazu beratend tätig zu sein.

(2)   Die EUCAP NESTOR ist befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf der Mission auf Antrag des Missionsleiters in diesen Finanzbogen aufgenommen wird.

Die EUCAP NESTOR schließt eine Vereinbarung mit diesen Staaten, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind, geregelt werden. Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den beitragenden Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der EUCAP NESTOR bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(3)   Das PSK beschließt, ob ein finanzieller Beitrag eines Drittstaates für die Projektzelle angenommen wird.“

10.

In Artikel 15 wird der Verweis auf den „Beschluss 2011/292/EU“ durch den Verweis auf den „Beschluss 2013/488/EU“ ersetzt.

11.

Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Er gilt bis zum 12. Dezember 2016.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 16. Juli 2014.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 2014.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

C. ASHTON


(1)  ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40.


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