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Document 32013R0185

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 185/2013 der Kommission vom 5. März 2013 über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009

ABl. L 62 vom 6.3.2013, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 18/07/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2013/185/oj

6.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 62/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 185/2013 DER KOMMISSION

vom 5. März 2013

über Abzüge von bestimmten, Spanien für 2013 und die darauf folgenden Jahre zugeteilten Fangquoten wegen Überfischung einer bestimmten Fangquote für Makrele im Jahr 2009

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (1), insbesondere auf Artikel 105 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 des Rates (2) wurde Spanien für 2009 eine Fangquote für Makrele in den ICES-Gebieten VIIIc, IX und X sowie in den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 zugeteilt.

(2)

Die Fangquote für Makrele für 2009 wurde gekürzt, nachdem Spanien gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) Fangmöglichkeiten mit Frankreich und Polen getauscht hatte.

(3)

Die Kommission stellte bei den von Spanien übermittelten Daten zur Makrelenfischerei im Jahr 2009 Widersprüche fest, als sie diese Daten, die in unterschiedlichen Stadien der Wertschöpfungskette, vom Fang bis zum Erstverkauf, aufgezeichnet und übermittelt worden waren, einer Gegenprüfung unterzog. Diese Widersprüche wurden bei verschiedenen Audits, Überprüfungen und Inspektionen erneut bestätigt, die in Spanien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 durchgeführt wurden.

(4)

Mit Schreiben vom 28. November 2011 nahm die Kommission Konsultationen mit Spanien über die geplanten Abzüge auf, worauf die spanischen Behörden mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 antworteten.

(5)

Spanien räumte ein, seine Fangquote für Makrele 2009 um 65 429 Tonnen überschritten zu haben.

(6)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 gewährleistet die Gemeinsame Fischereipolitik eine Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.

(7)

Aufgrund des Ausmaßes der Überfischung sowie der Notwendigkeit, die sozioökonomische Situation des Fangsektors und der in diesem Bereich tätigen verarbeitenden Industrie in dem betreffenden Mitgliedstaat zu berücksichtigen, und um die negativen Auswirkungen auf beide Sektoren so gering wie möglich zu halten, sollten die überfischten Mengen über einen Zeitraum von mindestens elf Jahren in Abzug gebracht werden.

(8)

Da gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2011 der Kommission (4) bereits andere Abzüge an den Spanien bis 2015 zugeteilten Makrelenfangquoten vorgenommen wurden, sollte der Quotenabzug in den Überschneidungsjahren, d. h. von 2013 bis 2015, geringer ausfallen.

(9)

Um soziale und wirtschaftliche Auswirkungen sowohl auf den Fischfangsektor als auch auf die in diesem Bereich tätige verarbeitende Industrie zu vermeiden, sollten darüber hinaus die ab 2016 pro Jahr in Abzug gebrachten Mengen nicht mehr als 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele betragen. Übersteigt die abzuziehende Menge 33 % der jährlichen Fangquote für Makrele, sollte vorliegende Verordnung dahingehend geändert werden, dass die jährlich abzuziehende Menge verringert und gleichzeitig der Abzugszeitraum entsprechend verlängert wird.

(10)

Spanien hat beantragt, einen Teil der Abzüge an seinen Fangquoten für Sardellen in demselben Gebiet und für denselben Zeitraum vorzunehmen. Der betroffene Makrelenbestand befindet sich derzeit innerhalb sicherer biologischer Grenzen. Der Sardellenbestand in Gebiet VIII wird in einem Umfang befischt, der langfristig den höchstmöglichen Ertrag aus diesem Bestand gewährleistet, unterliegt aber starken Schwankungen, so dass ihm eine vorübergehend geringere Befischung auf längere Sicht zugutekommen würde. Die Befischung dieses Makrelenbestands (nahezu 90 % der Fänge) findet hauptsächlich von Februar bis Mai im ICES-Teilgebiet VIIIc statt, der Sardellenbestand in Gebiet VIII wird im selben Teilgebiet (VIIIc) von April bis Juni befischt. Makrele und Sardelle zählen zu den pelagischen Arten und treten in mittleren Wasserschichten auf. Daraus lässt sich schließen, dass diese beiden Bestände in demselben geografischen Gebiet auftreten und Teil desselben Ökosystems sind. Aus diesem Grund und unter Berücksichtigung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik wird es in diesem besonderen Fall als zweckmäßig erachtet, einen Teil der erforderlichen Abzüge im selben Zeitraum an den Fangquoten für Sardellen vorzunehmen, die Spanien in demselben Gebiet zugewiesen werden.

(11)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Fangquoten für Makrele (Scomber scombrus) in den ICES-Gebieten VIIIc, IX und X sowie den EU-Gewässern des CECAF-Gebiets 34.1.1 und für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im ICES-Gebiet VIII, die Spanien in den Jahren 2013 bis 2023 zugeteilt werden, werden entsprechend dem Anhang gekürzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. März 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 26.1.2009, S. 1.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(4)  ABl. L 48 vom 23.2.2011, S. 1.


ANHANG

(in Tonnen)

Bestand

Ausgangsquote 2009

Angepasste Quote 2009

Festgestellte Fänge 2009

Differenz Quote-Fänge (Überfischung)

Abzüge 2013

Abzüge 2014

Abzüge 2015

Abzüge 2016

Abzüge 2017

Abzüge 2018

Abzüge 2019

Abzüge 2020

Abzüge 2021

Abzüge 2022

Abzüge 2023

MAC8C

3411

29 529

25 525

90 954

–65 429

100

100

100

5 544

5 544

5 544

5 544

5 544

5 544

5 544

269

ANE08 (1)

 

 

 

 

 

 

 

3 696

3 696

3 696

3 696

3 696

3 696

3 696

180


(1)  Bei Sardellen ist unter der Jahresangabe die in diesem Jahr beginnende Fangsaison zu verstehen.


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