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Document 32013R0153

    Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 52 vom 23.2.2013, p. 41–74 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 07/03/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2013/153/oj

    23.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 52/41


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2013 DER KOMMISSION

    vom 19. Dezember 2012

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (2), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 8, Artikel 26 Absatz 9, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 41 Absatz 5, Artikel 42 Absatz 5, Artikel 44 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 5, Artikel 46 Absatz 3, Artikel 47 Absatz 8 und Artikel 49 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, denn sie betreffen einerseits organisatorische Anforderungen, wie Aufzeichnungspflichten und die Fortführung des Geschäftsbetriebs, und andererseits aufsichtsrechtliche Anforderungen, wie in Bezug auf Einschusszahlungen, den Ausfallfonds, die Kontrolle der Liquiditätsrisiken, das Wasserfallprinzip, Sicherheiten, die Anlagepolitik, die Überprüfung der Modelle, Stresstests und Backtesting. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über und einen einheitlichen Zugang zu den Bestimmungen zu ermöglichen, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach den Titeln III und IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderlichen technischen Regulierungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

    (2)

    Angesichts des globalen Charakters der Finanzmärkte sollte die vorliegende Verordnung die vom Ausschuss für Zahlungs- und Abrechnungssysteme (Committee on Payment and Settlement Systems) und der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtskommissionen (International Organization of Securities Commissions) herausgegebenen Grundsätze für Finanzmarktinfrastrukturen (CPSS-IOSCO-Grundsätze) berücksichtigen, die weltweit den Maßstab für regulatorische Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP) bilden.

    (3)

    Um zu gewährleisten, dass CCP in allen Marktlagen sicher und solide bleiben, ist es wichtig, dass sie umsichtige Risikomanagementverfahren anwenden, die alle Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder sein könnten, berücksichtigen. In dieser Hinsicht sollten die von den CCP angewandten Risikomanagementstandards strenger sein als in der vorliegenden Verordnung verlangt, wenn dies für die Zwecke des Managements der jeweiligen Risiken angezeigt ist.

    (4)

    Zur Erleichterung der Zuordnung der aus der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 übernommenen Begriffe und zur Definition der für die Erarbeitung dieses technischen Standards notwendigen Fachtermini sind einige Begriffsbestimmungen erforderlich.

    (5)

    Es ist wichtig zu gewährleisten, dass in Drittstaaten ansässige anerkannte CCP das ordnungsgemäße Funktionieren der Unionsmärkte nicht stören. Aus diesem Grund ist unbedingt dafür zu sorgen, dass anerkannte CCP ihre Risikomanagementanforderungen nicht unter das in den Unionsstandards vorgesehene Maß senken können, damit Aufsichtsarbitrage ausgeschlossen wird. Die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu übermittelnden Informationen bezüglich der Anerkennung einer in einem Drittstaat ansässigen CCP sollten es dieser erlauben, zu beurteilen, ob die jeweilige CCP den in dem jeweiligen Staat geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang genügt. Zusätzlich sollte die Gleichwertigkeitsfestlegung der Kommission gewährleisten, dass die Regeln und Rechtsvorschriften des Drittstaats sämtlichen Bestimmungen des Titels IV der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der vorliegenden Verordnung gleichwertig sind.

    (6)

    Um einen angemessenen Anlegerschutz zu gewährleisten, kann die ESMA im Hinblick auf die Anerkennung von in Drittstaaten ansässigen CCP außer den für die Beurteilung der Erfüllung der Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unbedingt erforderlichen Auskünften zusätzliche Informationen verlangen.

    (7)

    Es obliegt der zuständigen Behörde des Drittstaates laufend zu beurteilen, ob die in diesem Staat ansässige CCP die dort geltenden aufsichtsrechtlichen Anforderungen in vollem Umfang erfüllt. Die Auskünfte, die eine in einem Drittstaat ansässige antragstellende CCP der ESMA übermittelt, dürfen nicht darauf abstellen, die Beurteilung durch die zuständige Behörde des Drittstaates zu wiederholen, sondern vielmehr darauf nachzuweisen, dass die CCP in diesem Drittstaat einer wirksamen Aufsicht und Rechtsdurchsetzung unterliegt, so dass ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleistet ist.

    (8)

    Um eine vollständige Beurteilung durch die ESMA zu ermöglichen, sollten die von der in einem Drittstaat ansässigen antragstellenden CCP übermittelten Auskünfte durch einschlägige Informationen über die Wirksamkeit der laufenden Aufsicht, der Rechtsdurchsetzungsbefugnisse und der Maßnahmen der in diesem Drittstaat zuständigen Behörde ergänzt werden. Diese Informationen sollten im Rahmen der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschlossenen Kooperationsvereinbarung übermittelt werden. In der Kooperationsvereinbarung ist festzulegen, dass der ESMA alle aufsichtlichen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine die Anerkennung beantragende CCP getroffen werden, jede Änderung der Bedingungen, unter denen die CCP zugelassen wurde, und jede wesentliche Änderung der Informationen, die die CCP im Rahmen des Anerkennungsverfahrens ursprünglich übermittelt hatte, umgehend zur Kenntnis gebracht werden.

    (9)

    Die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die interne Risikoberichterstattung sollten präzisiert werden, um einen Risikomanagementrahmen zu erreichen, in dem Aufbau, Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem internen Risikomanagementverfahren genau festgelegt sind. Die Unternehmensführungsregelungen sollten die in der Union unterschiedlichen Gesellschaftsformen berücksichtigen, damit sichergestellt ist, dass die CCP in einem soliden rechtlichen Rahmen arbeiten.

    (10)

    Um zu gewährleisten, dass die CCP die zur Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 der Kommission (3) erforderlichen Verfahren umsetzen, sollten die Rolle und die Verantwortlichkeiten der Compliance-Funktion präzisiert werden.

    (11)

    Um zu gewährleisten, dass die CCP über Organisationsstrukturen verfügen, die es ihnen ermöglichen, ihre Dienstleistungen und Tätigkeiten in dauerhafter und ordnungsgemäßer Weise zu erbringen bzw. auszuführen, müssen die Verantwortlichkeiten des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung eindeutig festgelegt und für die Arbeit des Leitungsorgans Mindestanforderungen aufgestellt werden. Des Weiteren sind zur eindeutigen Festlegung der Verantwortlichkeiten klare, direkte Berichtslinien erforderlich.

    (12)

    Für die Gewährleistung eines soliden und umsichtigen Managements der CCP ist bedeutend, dass übermäßige Risikobereitschaft mittels einer angemessenen Vergütungspolitik verhindert wird. Damit diese den gewünschten Effekt hat, sollte ihre Wirksamkeit vom Leitungsorgan, das hiermit einen besonderen Ausschuss beauftragt, in angemessener Weise überwacht und überprüft werden.

    (13)

    Um zu gewährleisten, dass die Personalausstattung der CCP für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen ausreichend ist, dass die CCP für die Ausübung ihrer Tätigkeiten rechenschaftspflichtig sind und dass den zuständigen Behörden in jeder CCP ein kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung steht, sollten CCP mindestens über einen Risikovorstand, einen Compliance-Vorstand und einen Technologievorstand verfügen.

    (14)

    Die CCP sollten hinreichend prüfen und überwachen, inwieweit bei den Mitgliedern des Leitungsorgans, die auch in anderen Einrichtungen leitende Funktionen wahrnehmen, innerhalb oder außerhalb der Gruppe, der die CCP angehört, Interessenkonflikte bestehen. Es sollte den Mitgliedern des Leitungsorgans nicht untersagt werden, zusätzlich in anderen Einrichtungen leitende Funktionen wahrzunehmen, sofern sich dadurch kein Interessenkonflikt ergibt.

    (15)

    Um die Wirksamkeit der Funktion Innenrevision zu gewährleisten, sollten die CCP die Verantwortlichkeiten und Berichtslinien ihrer Innenrevisoren festlegen, so dass sichergestellt ist, dass etwaige Probleme umgehend dem Leitungsorgan der CCP und den zuständigen Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Funktion Innenrevision bedarf es eindeutiger Festlegungen bezüglich ihres Mandats, ihrer Unabhängigkeit und Objektivität, ihres Aufgabenfelds und ihrer Verantwortlichkeiten, ihrer Befugnisse, Rechenschaftspflicht und Arbeitsregeln.

    (16)

    Für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben sollte die zuständige Behörde Zugang zu sämtlichen Informationen erhalten, die erforderlich sind, um die Erfüllung der Zulassungsbedingungen durch die CCP zu beurteilen. Diese Informationen sollten die CCP unverzüglich zur Verfügung stellen.

    (17)

    Die von den CCP aufbewahrten Aufzeichnungen sollten es ermöglichen, ihre Kreditrisikoposition gegenüber Clearingmitgliedern umfassend zu beurteilen und das damit verbundene Systemrisiko zu überwachen. Sie sollten es den zuständigen Behörden, der ESMA und den betreffenden Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) außerdem erlauben, den Clearingprozess angemessen nachzuvollziehen, so dass eine Beurteilung der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen und insbesondere der Meldepflichten möglich ist. Die aufgezeichneten Daten können den CCP überdies bei der Erfüllung der regulatorischen Anforderungen und der Verpflichtungen gegenüber ihren Mitgliedern sowie im Falle von Streitigkeiten von Nutzen sein.

    (18)

    Die von den CCP an die Transaktionsregister übermittelten Angaben sollten aufbewahrt werden, damit die zuständigen Behörden prüfen können, ob die CCP ihre in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegte Meldepflicht einhalten, und damit die Informationen einfach zugänglich bleiben — für den Fall, dass sie in den Transaktionsregistern nicht auffindbar sind.

    (19)

    Die Aufzeichnungspflichten in Bezug auf Transaktionen sollten auf den gleichen Konzepten beruhen wie die Meldepflicht gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, damit eine angemessene Berichterstattung durch die CCP gewährleistet ist.

    (20)

    Um im Falle von Störungen die Fortführung des Geschäftsbetriebs zu gewährleisten, sollte der sekundäre Bearbeitungsstandort der CCP ausreichend weit entfernt und in einer Lage mit anderen geografischen Gegebenheiten angesiedelt sein, so dass er nicht den gleichen Störfaktoren ausgesetzt sein kann wie der primäre Standort. Um die Auswirkungen von Krisen auf wesentliche Dienste zu analysieren, sollten verschiedene Szenarien geschaffen werden, unter anderem für durch Naturkatastrophen verursachte Systemausfälle. Diese Analysen sollten regelmäßig überprüft werden.

    (21)

    CCP sind systemrelevante Finanzmarktinfrastrukturen und sollten in der Lage sein, wesentliche Funktionen innerhalb von zwei Stunden nach einem Vorfall wiederherzustellen; idealerweise sollten Backupsysteme vorgesehen sein, die unmittelbar nach dem Vorfall greifen. CCP sollten ferner dafür sorgen, dass die Wahrscheinlichkeit, dass Daten verloren gehen, möglichst gering ist.

    (22)

    Es ist wichtig, dass der Ausfall eines Clearingmitglieds nicht erhebliche Verluste bei anderen Marktteilnehmern verursacht. CCP sind daher verpflichtet, zumindest einen wesentlichen Anteil des Verlustes, der ihnen bei der Glattstellung (Close-out) entstehen könnte, durch Einschusszahlungen des ausgefallenen Mitglieds zu decken. Für jede Kategorie von Finanzinstrumenten sollte festgelegt werden, welcher Anteil mindestens durch Einschusszahlungen zu decken ist. Um die Höhe der Einschusszahlungen entsprechend den Merkmalen des von ihnen geclearten Finanzinstruments oder Portfolios festzulegen, sollten die CCP nach einheitlichen Grundsätzen vorgehen.

    (23)

    CCP sollten ihre Einschusszahlungen nicht auf ein Maß verringern, das angesichts eines stark wettbewerbsorientierten Umfelds ihre Sicherheit gefährden könnte. Daher sollten die Einschusszahlungsberechnungen in ihren grundlegenden Komponenten spezifische Anforderungen erfüllen. Die Einschusszahlungen sollten also das gesamte Spektrum an Marktbedingungen und unter anderem auch Stressphasen berücksichtigen.

    (24)

    Für die Festlegung eines zweckmäßigen Prozentsatzes und angemessener Zeithorizonte für die Liquidationsperiode sowie der Berechnung der historischen Volatilität sollten Vorschriften geschaffen werden. Um jedoch sicherzustellen, dass die CCP die Risiken, denen sie ausgesetzt sind, ordnungsgemäß bewältigen, sollte nicht festgelegt werden, welchen Ansatz die CCP zur Berechnung der Einschussanforderungen aus diesen Parametern verfolgen sollen. Aus den gleichen Gründen sollten die CCP nicht daran gehindert werden, für die Entwicklung von Einschussregelungen bei Portfolios verschiedene zuverlässige methodologische Ansätze zu verwenden, und es sollte ihnen gestattet werden, Methoden auf der Grundlage von Korrelationen zwischen den Preisrisiken des oder der von ihnen geclearten Finanzinstrumente sowie geeignete Methoden auf der Grundlage äquivalenter statistischer Abhängigkeiten zu verwenden.

    (25)

    Bei der Bestimmung des Zeitraums, während dessen CCP bezüglich der Position eines ausfallenden Clearingmitglieds einem Marktrisiko ausgesetzt sind, sollten die CCP einschlägige Merkmale der geclearten Finanzinstrumente oder Portfolios, wie ihre Liquidität, ihren Umfang oder ihre Konzentration, berücksichtigen. Die CCP sollten bei der Bewertung der von den letzten Einschusszahlungen bis zur vollständigen Glattstellung der Position eines ausgefallenen Clearingmitglieds erforderlichen Zeit, ihres Umfangs und ihrer Konzentration umsichtig vorgehen.

    (26)

    Um zu vermeiden, dass finanzielle Instabilität entsteht oder verstärkt wird, sollten die CCP, soweit praktisch möglich, eine vorausschauende Einschusszahlungspolitik verfolgen, die die Wahrscheinlichkeit prozyklischer Veränderungen bei den Einschussanforderungen begrenzt, ohne die Belastbarkeit der CCP zu beeinträchtigen.

    (27)

    Ein höheres Konfidenzintervall für OTC-Derivate ist in der Regel gerechtfertigt, da die Preisinformationen für diese Produkte weniger zuverlässig sind und weniger historische Daten für die Abschätzung der Risikopositionen vorliegen. Die CCP könnten das Clearing von OTC-Derivaten übernehmen, die nicht von diesen Phänomenen betroffen sind und dieselben Risikomerkmale aufweisen wie börsennotierte Derivate, und sie sollten in der Lage sein, diese Produkte unabhängig von der Ausübungsmethode zu clearen.

    (28)

    Die angemessene Festlegung extremer, aber plausibler Marktbedingungen ist eines der Kernelemente des Risikomanagements der CCP. Um den Rahmen für die Risikosteuerung der CCP jeweils auf dem neusten Stand halten zu können, dürfen die extremen, aber plausiblen Marktbedingungen nicht als statisches Konzept definiert werden, sondern als Bedingungen, die sich im Laufe der Zeit entwickeln und je nach Markt unterschiedlich sein können. Ein Marktszenario, das für eine CCP extrem, aber plausibel sein kann, ist für eine andere CCP möglicherweise nicht relevant. Die CCP sollten in einem soliden internen Strategierahmen die Märkte, denen sie ausgesetzt sind, festlegen und die extremen, aber plausiblen Marktbedingungen in jedem dieser Märkte anhand gemeinsamer Mindeststandards definieren. Des Weiteren sollten sie die Wahrscheinlichkeit, dass mehrere Märkte gleichzeitig unter Druck geraten, objektiv bewerten.

    (29)

    Im Hinblick auf die Gewährleistung angemessener und solider Regelungen zur Unternehmensführung sollte der von den CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendete Rahmen vom Risikoausschuss erörtert und vom Leitungsorgan genehmigt werden. Er sollte mindestens jährlich überprüft werden, und die Ergebnisse der Überprüfung sollten vom Risikoausschuss erörtert und dem Leitungsorgan mitgeteilt werden. Die Überprüfung sollte gewährleisten, dass Änderungen des Umfangs und der Konzentration der Risikopositionen der CCP sowie Entwicklungen auf den Märkten, in denen sie tätig ist, in der Definition für extreme, aber plausible Marktbedingungen berücksichtigt werden. Diese Überprüfung sollte jedoch nicht an die Stelle der kontinuierlichen Überwachung treten, die die CCP im Hinblick auf die Angemessenheit ihrer Ausfallfonds angesichts der sich ändernden Marktbedingungen vornehmen sollten.

    (30)

    Im Hinblick auf die wirksame Verwaltung ihres Liquiditätsrisikos sollten die CCP einen Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos aufstellen, der sich an der Art ihrer Verpflichtungen orientiert und sich auf die Tools bezieht, die sie zur Bewertung ihres Liquiditätsrisikos, zur Ermittlung der zu erwartenden Liquiditätsengpässe und zur Gewährleistung der Angemessenheit ihrer liquiden Mittel einsetzen.

    (31)

    Bei der Bewertung der Angemessenheit ihrer liquiden Mittel sollten die CCP verpflichtet sein, Umfang und Liquidität der von ihnen gehaltenen Vermögenswerte sowie das Konzentrationsrisiko dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen. Es ist wichtig, dass die CCP ermitteln können, welche wichtigen Arten von Liquiditätsrisikokonzentrationen ihre Vermögenswerte bergen, um zu gewährleisten, dass sie bei Bedarf unmittelbar auf ihre liquiden Mittel zugreifen können. Die CCP sollten als weitere Risiken außerdem die Vielzahl der Beziehungen, wechselseitige Abhängigkeiten und Konzentrationen berücksichtigen.

    (32)

    Da für den kurzfristigen Handel oder gar Intraday-Geschäfte stets ausreichend Liquidität vorhanden sein muss, haben die CCP die Möglichkeit, Guthaben bei einer emittierenden Zentralbank, Guthaben bei kreditwürdigen Geschäftsbanken, zugesagte Kreditlinien, zugesagte Pensionsgeschäfte, besonders marktgängige Sicherheiten und Anlagen einzusetzen, die durch vorab getroffene äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen auch bei angespannten Marktbedingungen unmittelbar verfügbar und liquidierbar sind. Diese Barmittel und Sicherheiten sollten nur unter bestimmten Bedingungen als vorgehaltene liquide flüssige Finanzmittel gelten dürfen.

    (33)

    Um Aufsichtsarbitrage zu vermeiden und für die CCP den notwendigen Anreiz zu schaffen, umsichtige Eigenmittelanforderungen festzulegen und dafür zu sorgen, dass ihr Betrag angemessen bleibt, ist es wichtig, eine gemeinsame Methode festzulegen, anhand derer die CCP den speziellen Betrag an zugeordneten Eigenmitteln, den sie für Ausfälle nach dem Wasserfallprinzip vorhalten sollten, berechnen und vorhalten. Es ist wesentlich, dass diese Mittel zur Deckung ausfallbedingter Verluste zusätzlich zu den erforderlichen Mindesteigenkapitalbeträgen der CCP gehalten und von diesen getrennt verwaltet werden, da diese für andere Risiken, denen die CCP ausgesetzt sein könnten, bestimmt sind.

    (34)

    Es ist wichtig, dass die CCP für die Berechnung der bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittel eine einheitliche Methode anwenden, um für alle CCP vergleichbare Bedingungen zu gewährleisten. Wäre die Methode nicht klar genug, so dass die CCP bei ihrer Anwendung über einen Ermessensspielraum verfügten, würde dies bei den einzelnen CCP zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen und damit zu Aufsichtsarbitrage führen. Daher darf bei der Methode für die CCP kein Ermessensspielraum bestehen. Zu diesem Zweck wäre es sinnvoll, einen auf einer eindeutigen Größe beruhenden einfachen Prozentsatz anzuwenden und eine klare Methode festzulegen, um sicherzustellen, dass die CCP den Eigenmittelbetrag, den sie bei Ausfällen nach dem Wasserfallprinzip verwenden, in kohärenter Weise berechnen.

    (35)

    Es sollten Mindestkriterien festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass akzeptierte Sicherheiten hochliquide sind und unmittelbar und nur mit geringer Auswirkung auf die Preise in Barmittel umgewandelt werden können. Diese Kriterien sollten die Emittenten der Sicherheiten betreffen, ihre Marktliquidität und die Tatsache, ob ihr Wert mit der Bonität des die Sicherheit stellenden Clearingmitglieds verbunden ist, um etwaigen Korrelationsrisiken Rechnung zu tragen. Die CCP sollten die Möglichkeit haben, zusätzliche Kriterien anzuwenden, um erforderlichenfalls die gewünschte Robustheit zu erreichen.

    (36)

    Die CCP sollten lediglich hochliquide Sicherheiten mit einem minimalen Kredit- und Marktrisiko akzeptieren. Damit die CCP gewährleisten können, dass die von ihnen gehaltenen Sicherheiten jederzeit hochliquide bleiben, müssen sie transparente und kohärente Grundsätze und Verfahren einführen, nach denen die Liquidität der als Sicherheiten akzeptierten Vermögenswerte bewertet und kontinuierlich überwacht wird, und angemessene Bewertungsmethoden anwenden. Zu diesem Zweck sollten die CCP auch Konzentrationsgrenzen einführen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheiten ausreichend diversifiziert bleiben, so dass sie rasch und ohne nennenswertes Marktpreisrisiko liquidiert werden können. Bei der Festlegung ihrer Strategie für akzeptable Sicherheiten und Konzentrationsgrenzen sollten sie die globale Verfügbarkeit dieser Sicherheiten insbesondere im Hinblick auf die potenziellen makroökonomischen Auswirkungen ihrer Strategie berücksichtigen.

    (37)

    Um Korrelationsrisiken zu vermeiden, sollte es den Clearingmitgliedern prinzipiell nicht erlaubt sein, ihre eigenen Wertpapiere oder Wertpapiere eines Unternehmens der gleichen Gruppe als Sicherheit zu verwenden. Allerdings sollten die CCP es den Clearingmitgliedern gestatten dürfen, gedeckte Schuldverschreibungen zu hinterlegen, die von einer Insolvenz des Emittenten nicht berührt werden. Die zugrunde liegenden Sicherheiten sollten allerdings angemessen von den Emittenten getrennt sein und die Mindestkriterien für akzeptierte Sicherheiten erfüllen. Die Clearingmitglieder sollten keine Finanzinstrumente emittieren, die hauptsächlich dazu bestimmt sind, anderen Clearingmitgliedern als Sicherheiten zu dienen.

    (38)

    Um ihre Sicherheit zu gewährleisten, sollten CCP von Geschäftsbanken gestellte Bankgarantien nur nach einer gründlichen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operativen Rahmens der Garantie als Sicherheiten akzeptieren. Unbesicherte Risikopositionen gegenüber Geschäftsbanken sollten CCP unbedingt vermeiden. Daher sollten Bankgarantien von Geschäftsbanken nur unter strengen Voraussetzungen akzeptiert werden. Diese Voraussetzungen sind in der Regel auf Märkten erfüllt, die eine hohe Konzentration von Geschäftsbanken aufweisen, die bereit sind, Kredite an nichtfinanzielle Clearingmitglieder zu vergeben. Aus diesem Grund sollte in solchen Fällen eine höhere Konzentrationsgrenze erlaubt sein.

    (39)

    Zur Begrenzung der Marktrisiken sollten die CCP verpflichtet sein, ihre Sicherheiten mindestens täglich zu bewerten. Sie sollten vorsichtige Abschläge vornehmen, die der potenziellen Wertminderung der Sicherheiten in dem Zeitraum zwischen der letzten Neubewertung und dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheiten unter angespannten Marktbedingungen nach vernünftigem Ermessen veräußert sein dürften, entsprechen. Bei der Höhe der Besicherung sollten auch etwaige Korrelationsrisiken berücksichtigt werden.

    (40)

    Durch die Umsetzung von Abschlägen sollten die CCP in der Lage sein, große und unerwartete Anpassungen der erforderlichen Sicherheiten zu vermeiden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu unterbinden.

    (41)

    Die CCP sollten die Sicherheiten nicht auf eine begrenzte Anzahl von Emittenten oder eine begrenzte Anzahl von Vermögenswerten konzentrieren, um zu vermeiden, dass im Falle der Liquidation der Sicherheiten innerhalb kurzer Zeit möglicherweise erhebliche negative Preiseffekte entstehen. Aus diesem Grund sollten konzentrierte Sicherheiten nicht als hochliquide gelten.

    (42)

    Liquiditäts-, Kredit- und Marktrisiko sollten sowohl für das gesamte Portfolio als auch für jedes Finanzinstrument bewertet werden. Konzentrierte Portfolios können die Liquidität der Sicherheiten oder Finanzinstrumente, in die CCP ihre Mittel investieren können, erheblich beeinträchtigen, da die Veräußerung großer Positionen unter angespannten Marktbedingungen kaum ohne Druck auf die Marktpreise möglich ist. Aus dem gleichen Grund sollten die von CCP gehaltenen Sicherheiten, um ihre Liquidität zu gewährleisten, kontinuierlich überwacht und bewertet werden.

    (43)

    Die Märkte für Energiederivate sind besonders stark an die Waren-Spotmärkte geknüpft und in diesen Derivatemärkten ist der Anteil der nichtfinanziellen Clearingmitglieder besonders hoch. Auf diesen Märkten sind zahlreiche Marktteilnehmer gleichzeitig auch Hersteller der zugrunde liegenden Ware. Zur Beschaffung von Sicherheiten, die die Bankgarantien von Geschäftsbanken in voller Höhe decken, könnten diese nichtfinanziellen Clearingmitglieder gezwungen sein, erhebliche Teile der von ihnen gehaltenen Positionen zu veräußern oder es zu unterlassen, ihre Positionen weiterhin wie ein direktes Clearingmitglied einer CCP zu clearen. Dieser Prozess könnte auf den Energiemärkten im Hinblick auf die Liquidität und die Vielfalt der Marktteilnehmer zu Marktstörungen führen. Deshalb sollte er gemäß einem wohlüberlegten Zeitplan erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen.

    (44)

    Um eine einheitliche Anwendung des mit der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geschaffenen Rechtsrahmens zu gewährleisten, sollten die für die jeweiligen Sektoren letztendlich geltenden Vorschriften für alle vergleichbaren Anforderungen vorsehen. Die Energieunternehmen operieren gegenwärtig in einem gut funktionierenden Regulierungsrahmen, dessen Anpassung an die neu geschaffenen Anforderungen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Realwirtschaft vermieden werden sollen, Zeit erfordert. Daher erscheint es empfehlenswert, für Märkte dieser Art einen Anwendungsbeginn festzulegen, der einen Übergang von der gegenwärtigen Marktpraxis ermöglicht, in dessen Verlauf Marktstruktur und Liquidität nicht übermäßig beeinträchtigt werden.

    (45)

    Die Anlagepolitik der CCP sollte in erster Linie den Grundsätzen der Kapitalerhaltung und der Liquiditätsmaximierung Rechnung tragen. Des Weiteren sollte sie gewährleisten, dass sie nicht den Geschäftsinteressen der CCP zuwiderläuft.

    (46)

    Die Kriterien, die die Finanzinstrumente erfüllen müssen, um für die CCP in Frage zu kommen, sollten dem Grundsatz 16 der CPSS-IOSCO-Grundsätze folgen, damit internationale Konsistenz gewährleistet ist. Insbesondere sollten die CCP im Hinblick auf die Emittenten der Finanzinstrumente, die Übertragbarkeit der Finanzinstrumente und die Kredit-, Markt-, Volatilitäts- und Wechselkursrisiken der Finanzinstrumente strenge Normen anwenden müssen. Die CCP sollten dafür sorgen, dass die Maßnahmen zur Begrenzung der Gesamtrisikoposition ihrer Anlagen nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass bei einem bestimmten Finanzinstrument oder bestimmten Arten von Finanzinstrumenten, bei einem bestimmten Emittenten oder bestimmten Arten von Emittenten oder Verwahrstellen übermäßige Risiken bestehen.

    (47)

    Durch die Nutzung von Derivaten entstehen für CCP zusätzliche Kredit- und Marktrisiken, und es ist daher erforderlich, restriktive Bedingungen festzulegen, nach denen CCP ihre Finanzmittel in Derivate investieren können. Angesichts der Tatsache, dass das Ziel der CCP darin bestehen sollte, in Bezug auf Marktrisiken eine neutrale Position einzunehmen, sollten die CCP ausschließlich die mit der Deckung von Sicherheiten und dem Ausfall von Clearingmitgliedern verbundenen Risiken abzusichern haben. Risiken hinsichtlich der von den CCP akzeptierten Sicherheiten können durch Abschläge angemessen verwaltet werden, so dass CCP hierfür im Allgemeinen keine Derivate zu verwenden brauchen. Derivate sollten von CCP nur zur Verwaltung von Liquiditätsrisiken für verschiedene Währungen und zur Absicherung der Portfolios ausgefallener Clearingmitglieder verwendet werden, und auch nur, wenn ihre Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern dies vorsehen.

    (48)

    Zur Gewährleistung ihrer Sicherheit sollten CCP nur in geringen Mengen Barmittel in nicht gesicherten Einlagen halten dürfen. Bei der Sicherung ihrer Barmittel sollten CCP stets dafür sorgen, dass sie jederzeit angemessen gegen Liquiditätsrisiken geschützt sind.

    (49)

    Es sind strenge Stresstest- und Backtest-Anforderungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Modelle der CCP, ihre Methoden und der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos unter Berücksichtigung aller Risiken, denen die CCP ausgesetzt sind, ordnungsgemäß funktionieren, so dass sie jederzeit über angemessene Mittel zur Deckung dieser Risiken verfügen.

    (50)

    Um zu gewährleisten, dass die CCP die Anforderungen einheitlich anwenden, ist es erforderlich, detaillierte Vorschriften in Bezug auf die Art der durchzuführenden Stress- und Backtests aufzustellen. Um das breite Spektrum der Sicherheiten- und Derivatekontrakte abzudecken, die in Zukunft gecleart werden können, um unterschiedlichen Geschäfts- und Risikomanagementstrategien der CCP gerecht zu werden, um für künftige Entwicklungen und neue Risiken gerüstet zu sein und um für eine hinreichende Flexibilität zu sorgen, ist ein auf Kriterien beruhender Ansatz erforderlich.

    (51)

    Für die Validierung der Modelle der CCP, ihrer Methoden und ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos sollte unbedingt eine geeignete unabhängige Stelle zuständig sein, damit vor der Umsetzung alle notwendigen Abhilfemaßnahmen ermittelt und getroffen und wesentliche Interessenkonflikte vermieden werden können. Die unabhängige Stelle sollte von den Geschäftsbereichen der CCP, die die zu prüfenden Modelle oder Strategien entwickeln, implementieren oder später anwenden, ausreichend getrennt sein und keinem wesentlichen Interessenkonflikt unterliegen. Diese Bedingungen könnte entweder eine interne Stelle erfüllen, die einer anderen Abteilung untersteht, oder eine externe Stelle.

    (52)

    Die verschiedenen Finanzmittel der CCP, insbesondere die Einschusszahlungen, Ausfallfonds und sonstigen Finanzmittel, dienen verschiedenen Zielsetzungen und zur Deckung verschiedener Szenarien. Um diesen Zielsetzungen Rechnung zu tragen ist es daher erforderlich, besondere Anforderungen aufzustellen und dafür zu sorgen, dass diese von allen CCP in einheitlicher Weise angewandt werden. Bei der Bewertung des erforderlichen Deckungsniveaus sollten die CCP die Risikopositionen ihrer ausfallenden Clearingmitglieder nicht gegeneinander aufrechnen, um zu vermeiden, dass die potenziellen Auswirkungen dieser Risikopositionen gemindert werden.

    (53)

    Die verschiedenen Arten von Finanzinstrumenten, die CCP clearen können, unterliegen einer Vielzahl spezifischer Risiken. CCP sollten daher verpflichtet werden, alle relevanten Risiken der Märkte, für die sie Clearingdienste erbringen, in ihren Modellen, ihren Methoden und ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass sie ihre potenziellen künftigen Risikopositionen angemessen bewerten. Damit solche Risiken angemessen bewertet werden, sollten die Stresstestanforderungen für verschiedene Arten von Finanzinstrumenten jeweils spezifische Risiken berücksichtigen.

    (54)

    Um zu gewährleisten, dass die CCP zur Berechnung der Ersteinschusszahlungen Modelle anwenden, die ihren potenziellen Risikopositionen angemessen Rechnung tragen, sollten sie zusätzlich zur täglichen Kontrolle ihres Deckungsniveaus im Rahmen der Backtests, bei der geprüft wird, ob die angeforderten Einschusszahlungen ausreichen, auch die wichtigsten Parameter und Annahmen der Modelle Backtests unterziehen. Dies ist unabdingbar, um zu gewährleisten, dass mit den Modellen der CCP die Ersteinschusszahlungen korrekt berechnet werden.

    (55)

    Eine strenge Sensitivitätsanalyse der Einschussanforderungen kann umso wichtiger werden, je illiquider oder volatiler die Märkte sind, und sollte eingesetzt werden, um die Auswirkungen der Veränderung wichtiger Modellparameter zu ermitteln. Sensitivitätsanalysen sind ein wirksames Tool zur Ermittlung versteckter Mängel, die durch Backtesting nicht festgestellt werden können.

    (56)

    Wenn Stress- und Backtests nicht regelmäßig durchgeführt werden, könnte dies zur Folge haben, dass die Finanzmittel und die liquiden Finanzmittel einer CCP für die Deckung ihrer tatsächlichen Risiken nicht ausreichen. Für CCP sind angemessene Tests außerdem ein geeignetes Mittel um zu gewährleisten, dass ihre Modelle, ihre Methoden und ihr Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos rasch sich ändernden Marktbedingungen und neuen Risiken gerecht werden. Die CCP sollten ihre Modelle, Methoden und Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos daher jeweils umgehend anhand der Testergebnisse überprüfen.

    (57)

    Durch die Nachbildung extremer Marktbedingungen können die CCP die Grenzen ihrer Modelle, ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos sowie die erforderlichen Finanzmittel und liquiden Finanzmittel ermitteln. Bei der Modellierung verschiedener Märkte und Produkte verfügen die CCP jedoch über einen Ermessensspielraum. Reverse Stresstests können für die Ermittlung der erforderlichen Finanzmittel zwar nicht das wichtigste, aber doch ein hilfreiches Tool sein.

    (58)

    Es ist wichtig, dass die Clearingmitglieder, Kunden und anderen relevanten Akteure im Wege von Simulationsübungen in die Tests der Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern einer CCP einbezogen werden, um sicherzustellen, dass sie die für die Überwindung einer Ausfallsituation erforderlichen Kenntnisse und operativen Fähigkeiten besitzen. Solche Simulationsübungen sollten einen Ausfall nachbilden, damit die Aufgaben und Zuständigkeiten der Clearingmitglieder, Kunden und sonstiger relevanter Akteure aufgezeigt werden. Außerdem ist es wichtig, dass CCP über geeignete Mechanismen verfügen, die es ihnen ermöglichen zu prüfen, ob Abhilfemaßnahmen notwendig sind und ob ihre einschlägigen Vorschriften und Verfahren Unklarheiten oder Ermessensspielräume aufweisen. Die Prüfung der Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern einer CCP ist insbesondere dann wichtig, wenn nicht ausfallende Clearingmitglieder oder Dritte die Glattstellung übernehmen müssen und die Verfahren für den Ausfall von Clearingmitgliedern noch nie durch ein tatsächliches Vorkommnis getestet wurden.

    (59)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

    (60)

    Die ESMA hat bei Bedarf die Europäische Bankaufsichtsbehörde (EBA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und die Mitglieder des ESZB konsultiert, bevor sie die Entwürfe technischer Standards, auf denen dieser Verordnungsvorschlag beruht, vorgelegt hat. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (4) hat die ESMA offene öffentliche Anhörungen zu diesen Entwürfen für technische Regulierungsstandards durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzen analysiert und die Stellungnahme der gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    ALLGEMEINES

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Basisrisiko“ das aus nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen von zwei oder mehreren durch die zentrale Gegenpartei (CCP) geclearten Vermögenswerten oder Kontrakten erwachsende Risiko;

    2.

    „Konfidenzintervall“ den Prozentsatz der Forderungsveränderungen für jedes geclearte Finanzinstrument in Bezug auf einen spezifischen Lookback-Zeitraum, den eine CCP während einer bestimmten Liquidationsperiode abdecken muss;

    3.

    „Verfügbarkeitsprämie“ den Ertrag, der aus dem direkten Halten eines Grundstoffes erwächst und sowohl von den Marktbedingungen als auch von Faktoren wie den Lagerkosten abhängig ist;

    4.

    „Einschusszahlungen“ Einschusszahlungen im Sinne von Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die aus Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen bestehen können;

    5.

    „Ersteinschusszahlungen“ Einschusszahlungen zur Deckung potenzieller künftiger Risikopositionen gegenüber Clearingmitgliedern, die die Einschusszahlungen bereitstellen, und gegebenenfalls gegenüber interoperablen CCP, die von der CCP im Intervall zwischen der letzten Einforderung von Einschusszahlungen und der Liquidierung von Positionen nach einem Ausfall eines Clearingmitglieds oder einer interoperablen CCP eingenommen werden;

    6.

    „Nachschusszahlungen“ Einschusszahlungen, die eingenommen oder ausgezahlt werden, um die aktuellen aus tatsächlichen Veränderungen der Marktpreise erwachsenden Risiken widerzuspiegeln;

    7.

    „Jump-to-Default-Risiko“ das Risiko, dass eine Gegenpartei oder ein Emittent plötzlich ausfällt, bevor der Markt Zeit hatte, das erhöhte Ausfallrisiko zu berücksichtigen;

    8.

    „Liquidationsperiode“ den Zeitraum, der bei der Berechnung der Einschusszahlungen verwendet wird, die nach Schätzungen der CCP für die Steuerung ihrer Risikopositionen gegenüber einem ausfallenden Mitglied erforderlich sind, und während dessen die CCP Marktrisiken ausgesetzt ist, die mit der Verwaltung der Positionen des ausfallenden Mitglieds verbunden sind;

    9.

    „Lookback-Zeitraum“ den Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität;

    10.

    „Testausnahme“ ein Testergebnis, aus dem hervorgeht, dass das Modell oder der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP nicht das angestrebte Deckungsniveau gewährleisten konnten;

    11.

    „Korrelationsrisiko“ das aus Risikopositionen gegenüber einer Gegenpartei oder einem Emittenten erwachsende Risiko, wenn die von der Gegenpartei bereitgestellte oder von dem Emittenten ausgegebene Sicherheit eine hohe Korrelation mit dem betreffenden Kreditrisiko aufweist.

    KAPITEL II

    ANERKENNUNG EINER IN EINEM DRITTSTAAT ANSÄSSIGEN CCP

    (Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 2

    Informationen, die der ESMA für die Anerkennung einer CCP vorzulegen sind

    Ein von einer in einem Drittstaat ansässigen CCP eingereichter Antrag auf Anerkennung enthält mindestens folgende Informationen:

    a)

    den vollständigen Namen der juristischen Person;

    b)

    Angaben zur Identität der Aktionäre oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen;

    c)

    ein Verzeichnis der Mitgliedstaaten, in denen sie Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt;

    d)

    die Kategorien der geclearten Finanzinstrumente;

    e)

    die auf der Website der ESMA nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anzugebenden Einzelheiten;

    f)

    Angaben zu den Finanzmitteln und ihrer Form und zu den Methoden für die Aufrechterhaltung der Finanzmittel sowie Angaben zu den Vorkehrungen, die die Sicherung der Finanzmittel gewährleisten, einschließlich der Verfahren bei Ausfällen;

    g)

    Einzelheiten zur Methodik in Bezug auf die Einschusszahlungen und zur Berechnung der Höhe des Ausfallfonds;

    h)

    ein Verzeichnis der anerkannten Sicherheiten;

    i)

    eine Aufstellung der durch die antragstellende CCP geclearten Werte, falls erforderlich in vorausblickender Form, aufgeschlüsselt nach Währungen der Union, die von der CCP gecleart werden;

    j)

    die Ergebnisse der Stresstests und Backtests, die während des dem Antrag vorausgehenden Jahres durchgeführt wurden;

    k)

    ihre Regelungen und internen Verfahren mit Nachweisen, die eine vollständige Einhaltung der in dem Drittstaat geltenden Vorschriften belegen;

    l)

    Einzelheiten zu Auslagerungsvereinbarungen;

    m)

    Angaben zu Abgrenzungsmaßnahmen und zur betreffenden rechtlichen Unbedenklichkeit und Vollstreckbarkeit;

    n)

    Einzelheiten zu den Zugangsanforderungen der CCP und den Regelungen für die Aussetzung und Beendigung einer Mitgliedschaft;

    o)

    Angaben zu sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen, einschließlich der Informationen, die der zuständigen Behörde des Drittstaats zum Zweck der Bewertung der Vereinbarungen bereitgestellt wurden.

    KAPITEL III

    ORGANISATORISCHE ANFORDERUNGEN

    (Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 3

    Regelungen zur Unternehmensführung

    (1)   Die wichtigsten Elemente der Regelungen zur Unternehmensführung der CCP, in denen ihre Organisationsstruktur sowie klar spezifizierte und gut dokumentierte Grundsätze, Verfahren und Prozesse für die Arbeit des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt sind, umfassen Folgendes:

    a)

    die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans und seiner Ausschüsse;

    b)

    die Aufgaben und Zuständigkeiten der Geschäftsführung;

    c)

    die Struktur der Geschäftsleitung;

    d)

    die Berichtslinien zwischen Geschäftsleitung und Leitungsorgan;

    e)

    die Verfahren für die Ernennung von Mitgliedern des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung;

    f)

    die Ausgestaltung des Risikomanagements und der Funktionen Compliance und interne Kontrolle;

    g)

    die Verfahren zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht gegenüber Interessenvertretern.

    (2)   Eine CCP verfügt über angemessenes Personal, um allen aus dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Eine CCP greift nicht gemeinsam mit anderen Unternehmen der Gruppe auf dasselbe Personal zu, es sei denn, dies erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen einer Auslagerungsvereinbarung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012.

    (3)   Eine CCP legt klare und kohärente Verantwortungsbereiche fest und sorgt dafür, dass diese gut dokumentiert sind. Eine CCP stellt sicher, dass die Funktionen Risikovorstand, Compliance-Vorstand und Technologievorstand von verschiedenen Einzelpersonen ausgeübt werden, die Angestellte der CCP sind und ausschließlich mit der Ausübung dieser Funktionen betraut sind.

    (4)   Gehört die CCP einer Gruppe an, so berücksichtigt sie jegliche Auswirkungen, die die Gruppe auf ihre Unternehmensführungsregelungen haben könnte, unter anderem auch, ob sie über die zur Erfüllung ihrer rechtlichen Pflichten als juristische Einzelperson notwendige Unabhängigkeit verfügt und ob ihre Unabhängigkeit durch die Gruppenstruktur oder durch Mitglieder des Leitungsorgans, die gleichzeitig dem Leitungsorgan anderer Unternehmen derselben Gruppe angehören, beeinträchtigt werden könnte. Insbesondere sieht eine derartige CCP spezifische Verfahren zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten vor, auch im Hinblick auf Auslagerungsvereinbarungen.

    (5)   Ist die Leitungsebene einer CCP zweistufig gegliedert, so werden die nach Maßgabe dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans in geeigneter Weise auf den Aufsichtsrat und den Vorstand aufgeteilt.

    (6)   Die Grundsätze, Verfahren, Systeme und Kontrollen des Risikomanagements sind Bestandteil eines kohärenten und einheitlichen Rahmens für die Unternehmensführung, der regelmäßig überprüft und aktualisiert wird.

    Artikel 4

    Mechanismen zur Risikosteuerung und zur internen Kontrolle

    (1)   Eine CCP verfügt über einen soliden Rahmen für die umfassende Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen sie ausgesetzt ist oder sein könnte. Eine CCP legt Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Überwachung und Steuerung derartiger Risiken fest und dokumentiert diese. Die festzulegenden Grundsätze, Verfahren und Systeme für das Risikomanagement werden von der CCP so strukturiert, dass seitens der Clearingmitglieder eine angemessene Steuerung und Eindämmung der von ihnen ausgehenden Risiken für die CCP gewährleistet ist.

    (2)   Eine CCP behält einen integrierten und umfassenden Überblick über alle einschlägigen Risiken. Dazu gehören Risiken, die sie gegenüber ihren Clearingmitgliedern und, soweit praktikabel, gegenüber ihren Kunden eingeht oder für diese darstellt, sowie die Risiken, die sie gegenüber anderen Einrichtungen eingeht oder für diese darstellt, einschließlich — aber nicht ausschließlich — gegenüber interoperablen CCP, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, Verrechnungsbanken, Liquiditätsbeschaffern, zentralen Wertpapierverwahrstellen, von der CCP bedienten Handelsplätzen und anderen wichtigen Diensteanbietern.

    (3)   Eine CCP entwickelt angemessene Instrumente für das Risikomanagement, um alle einschlägigen Risiken steuern und melden zu können. Dazu zählen Instrumente zur Ermittlung und Steuerung von systemischen, marktbezogenen oder anderen wechselseitigen Abhängigkeiten. Werden von einer CCP clearingbezogene Dienstleistungen erbracht, deren Risikoprofil sich von dem ihrer Funktion unterscheidet und die potenziell wesentliche zusätzliche Risiken darstellen, so steuert die CCP diese zusätzlichen Risiken in angemessener Weise. Dies kann die rechtliche Trennung der zusätzlichen von der CCP erbrachten Dienstleistungen von ihren Kernfunktionen beinhalten.

    (4)   Die Regelungen zur Unternehmensführung gewährleisten, dass das Leitungsorgan einer CCP die endgültige Verantwortung und Rechenschaftspflicht für die Steuerung der Risiken der CCP übernimmt. Das Leitungsorgan legt eine angemessene Risikotoleranzschwelle und die Risikoübernahmekapazität der CCP fest und sorgt für deren Dokumentation. Das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung stellen sicher, dass die Grundsätze, Verfahren und Kontrollen der CCP mit der Risikotoleranz und Risikoübernahmekapazität der CCP in Einklang stehen und regeln, wie die CCP Risiken ermittelt, meldet, überwacht und steuert.

    (5)   Eine CCP unterhält solide Informations- und Risikokontrollsysteme, damit sie und gegebenenfalls ihre Clearingmitglieder sowie — soweit möglich — Kunden zeitnah informiert werden und die Grundsätze und Verfahren für das Risikomanagement angemessen angewendet werden. Diese Systeme gewährleisten mindestens, dass die Liquiditäts- und Kreditrisikopositionen auf Ebene der CCP, der Clearingmitglieder und, soweit dies möglich ist, auf Kundenebene kontinuierlich überwacht werden.

    (6)   Eine CCP stellt sicher, dass die Risikomanagementfunktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt, zu allen einschlägigen Informationen Zugang hat und von anderen Funktionen der CCP hinreichend unabhängig ist. Der Risikovorstand der CCP setzt den Rahmen für das Risikomanagement gemäß den vom Leitungsorgan festgelegten Grundsätzen und Verfahren um.

    (7)   Eine CCP verfügt über angemessene Mechanismen der internen Kontrolle, um das Leitungsorgan bei der Überwachung und Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit ihrer Grundsätze, Verfahren und Systeme des Risikomanagements zu unterstützen. Derartige Mechanismen umfassen solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, eine robuste Compliance-Funktion, eine unabhängige Innenrevision sowie eine Validierungs- oder Überprüfungsfunktion.

    (8)   Der Abschluss einer CCP wird jährlich erstellt und von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) geprüft.

    Artikel 5

    Compliance — Grundsätze und Verfahren

    (1)   Eine CCP legt angemessene Grundsätze und Verfahren fest, die darauf ausgelegt sind, jedes Risiko einer etwaigen Missachtung der in dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 festgelegten Pflichten durch die CCP und ihre Mitarbeiter sowie die damit verbundenen Risiken aufzudecken, setzt diese dauerhaft um und führt angemessene Maßnahmen und Verfahren ein, um derartige Risiken auf ein Mindestmaß zu beschränken und den zuständigen Behörden zu ermöglichen, ihre Befugnisse im Rahmen dieser Verordnungen wirksam auszuüben.

    (2)   Eine CCP stellt sicher, dass ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen klar und umfassend sind und die Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 sowie aller anderen anwendbaren Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen gewährleisten.

    Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen der CCP werden schriftlich niedergelegt oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten. Die Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sowie jegliche beigefügten Dokumente sind präzise und aktuell und der zuständigen Behörde, den Clearingmitgliedern und gegebenenfalls den Kunden auf einfache Weise zugänglich.

    Eine CCP ermittelt und analysiert, wie solide ihre Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen sind. Bei Bedarf werden für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten eingeholt. Die CCP verfügt über ein Verfahren, in dessen Rahmen Änderungen ihrer Regelungen und Verfahren vorgeschlagen und umgesetzt werden können, vor der Umsetzung wesentlicher Änderungen eine Konsultation aller betroffenen Clearingmitglieder erfolgt und die vorgeschlagenen Änderungen der zuständigen Behörde übermittelt werden.

    (3)   Bei der Erarbeitung ihrer Regelungen, Verfahren und vertraglichen Vereinbarungen berücksichtigt eine CCP die einschlägigen Regulierungsgrundsätze, Branchenstandards und Marktprotokolle und gibt genau an, inwieweit derartige Praktiken in den Katalog der Rechte und Pflichten der CCP, ihrer Clearingmitglieder und anderer einschlägiger Dritter eingeflossen sind.

    (4)   Eine CCP ermittelt und analysiert potenzielle Normenkollisionen und erarbeitet Regelungen und Verfahren, um die in solchen Fällen entstehenden rechtlichen Risiken zu verringern. Bei Bedarf holt die CCP für den Zweck dieser Analyse unabhängige Rechtsgutachten ein.

    In den Regelungen und Verfahren einer CCP ist klar angegeben, welches Recht auf die einzelnen Aspekte der Tätigkeiten und Abläufe der CCP anzuwenden ist.

    Artikel 6

    Compliance-Funktion

    (1)   Eine CCP richtet eine permanente, wirksame und von anderen Funktionen der CCP unabhängig arbeitende Compliance-Funktion ein und erhält diese aufrecht. Sie gewährleistet, dass die Compliance-Funktion über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügt und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang hat.

    Bei der Einrichtung ihrer Compliance-Funktion trägt die CCP der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Geschäfte sowie der Natur und dem Spektrum der im Zuge dieser Geschäfte erbrachten Dienstleistungen und Tätigkeiten Rechnung.

    (2)   Der Compliance-Vorstand ist mindestens für Folgendes verantwortlich:

    a)

    Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der im Einklang mit Artikel 5 Absatz 4 eingeführten Vorkehrungen sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Compliance-Mängel seitens der CCP ergriffen wurden;

    b)

    Verwaltung der von der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Compliance;

    c)

    Beratung und Unterstützung der für die Dienstleistungen und Tätigkeiten der CCP verantwortlich zeichnenden Personen bei der Einhaltung der Verpflichtungen der CCP gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 und gegebenenfalls anderer Rechtsvorschriften;

    d)

    regelmäßige Berichterstattung an das Leitungsorgan über die Einhaltung dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 durch die CCP und ihre Mitarbeiter;

    e)

    Festlegung von Verfahren für ein wirksames Vorgehen bei Compliance-Mängeln;

    f)

    Gewährleistung, dass die in die Compliance-Funktion eingebundenen Personen nicht in Dienstleistungen oder Tätigkeiten einbezogen werden, die sie überwachen, und dass Interessenkonflikte dieser Personen ordnungsgemäß ermittelt und ausgeräumt werden.

    Artikel 7

    Organisationsstruktur und Trennung zwischen den Berichtslinien

    (1)   Eine CCP legt die Zusammensetzung, Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und sämtlicher Ausschüsse des Leitungsorgans fest. Diese Festlegungen müssen klar spezifiziert und gut dokumentiert sein. Das Leitungsorgan richtet zumindest einen Prüfungsausschuss und einen Vergütungsausschuss ein. Bei dem im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 eingerichteten Risikoausschuss handelt es sich um einen beratenden Ausschuss des Leitungsorgans.

    (2)   Das Leitungsorgan zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

    a)

    Festlegung klarer Ziele und Strategien für die CCP;

    b)

    wirksame Überwachung der Geschäftsleitung;

    c)

    Festlegung einer angemessenen Vergütungspolitik;

    d)

    Einrichtung der Risikomanagement-Funktion und Aufsicht über diese Funktion;

    e)

    Aufsicht über die Funktionen Compliance und interne Kontrolle;

    f)

    Aufsicht über Auslagerungsvereinbarungen;

    g)

    Aufsicht über die Einhaltung sämtlicher Bestimmungen dieser Verordnung, der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1249/2012 und aller anderen Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen;

    h)

    Übernahme der Rechenschaftspflicht gegenüber den Aktionären oder Eigentümern und Mitarbeitern, Clearingmitgliedern und deren Kunden sowie anderen relevanten Interessenvertretern.

    (3)   Die Geschäftsleitung zeichnet mindestens für Folgendes verantwortlich:

    a)

    Sicherstellung der Kohärenz der Tätigkeiten der CCP mit den vom Leitungsorgan festgelegten Zielen und der Strategie der CCP;

    b)

    Erarbeitung und Einrichtung von Verfahren für die Compliance und die interne Kontrolle zur Förderung der Ziele der CCP;

    c)

    Sicherstellung, dass die Verfahren der internen Kontrolle regelmäßigen Prüfungen und Tests unterzogen werden;

    d)

    Gewährleistung, dass ausreichende Ressourcen für das Risikomanagement und die Compliance zur Verfügung stehen;

    e)

    aktive Beteiligung am Prozess der Risikosteuerung;

    f)

    Sicherstellung, dass die von den Clearingtätigkeiten und den damit verbundenen Tätigkeiten ausgehenden Risiken für die CCP angemessen behandelt werden.

    (4)   Überträgt das Leitungsorgan Ausschüssen oder Unterausschüssen Aufgaben, so behält es sich vor, Entscheidungen zu genehmigen, die wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil der CCP haben könnten.

    (5)   In den Regelungen über die Funktionsweise des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung sind Verfahren für die Ermittlung, Bewältigung und Steuerung von potenziellen Interessenkonflikten der Mitglieder des Leitungsorgans und der Geschäftsleitung festgelegt.

    (6)   Eine CCP verfügt über klare und direkte Berichtslinien zwischen dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung, um zu gewährleisten, dass die Geschäftsleitung für ihre Tätigkeit rechenschaftspflichtig ist. Die Berichtslinien für die Bereiche Risikomanagement, Compliance und Innenrevision sind klar definiert und von den Berichtslinien in anderen Tätigkeitsbereichen der CCP getrennt. Der Risikovorstand untersteht entweder direkt oder indirekt, d. h. über den Vorsitz des Risikoausschusses, dem Leitungsorgan. Der Compliance-Vorstand und die Funktion Innenrevision unterstehen direkt dem Leitungsorgan.

    Artikel 8

    Vergütungspolitik

    (1)   Der Vergütungsausschuss erarbeitet eine Vergütungspolitik und entwickelt diese weiter, beaufsichtigt deren Umsetzung durch die Geschäftsleitung und prüft regelmäßig die praktische Anwendung. Die Vergütungspolitik wird dokumentiert und mindestens einmal jährlich überprüft.

    (2)   Die Vergütungspolitik wird derart ausgestaltet, dass die Vergütungshöhe und -struktur sich an einem umsichtigen Risikomanagement orientieren. Bei der Vergütungspolitik werden künftige und bestehende Risiken sowie die deren Auswirkungen berücksichtigt. Die Zeitpläne für die Auszahlungen werden in Abhängigkeit vom Zeithorizont der Risiken festgelegt. Insbesondere bei der variablen Vergütung trägt die Vergütungspolitik möglichen Diskrepanzen zwischen Leistungen und Risikozeiträumen gebührend Rechnung und gewährleistet, dass Auszahlungen gegebenenfalls zurückgestellt werden. Die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung sind ausgewogen und tragen den Risikoelementen Rechnung.

    (3)   In der Vergütungspolitik ist festzulegen, dass die Vergütung der in die Funktionen Risikomanagement, Compliance und Innenrevision eingebundenen Mitarbeiter vom geschäftlichen Erfolg der CCP unabhängig ist. Die Höhe der Vergütung ist den Zuständigkeiten und der Höhe der Vergütung in dem betreffenden Wirtschaftszweig angemessen.

    (4)   Die Vergütungspolitik unterliegt einer jährlichen unabhängigen Prüfung. Die Ergebnisse dieser Prüfung werden der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

    Artikel 9

    Informationstechnische Systeme

    (1)   Eine CCP arbeitet ein Konzept für ihre informationstechnischen Systeme aus und gewährleistet, dass diese zuverlässig und sicher sind und die Informationen verarbeiten können, die für ein sicheres und effizientes Funktionieren der Tätigkeiten und Abläufe der CCP erforderlich sind.

    Die IT-Architektur ist gut zu dokumentieren. Die Systeme sind darauf ausgelegt, die operativen Erfordernisse der CCP zu erfüllen und die Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist, zu bewältigen; sie sind auch unter angespannten Marktbedingungen belastbar und bei Bedarf skalierbar, um zusätzliche Informationen zu verarbeiten. Damit das System im Falle einer wesentlichen Störung alle noch offenen Transaktionen vor Tagesabschluss verarbeiten kann, sieht die CCP einschlägige Verfahren, eine Kapazitätsplanung sowie ausreichende Kapazitätsreserven vor. Die CCP legt Verfahren für die Einführung neuer Technologien fest, die auch klare Pläne für die Rückkehr zum vorherigen Stand enthalten.

    (2)   Um bei der Datenverarbeitung ein hohes Maß an Sicherheit sicherzustellen und die Konnektivität mit den Clearingmitgliedern, Kunden und Dienstleistern zu gewährleisten, stützen sich die informationstechnischen Systeme der CCP auf international anerkannte technische Standards und bewährte Verfahren der Branche. Vor der Erstanwendung, nach signifikanten Änderungen und nach dem Auftreten einer wesentlichen Störung werden die Systeme der CCP stringenten Tests unterzogen, bei denen Stressbedingungen simuliert werden. In die Entwicklung und Durchführung dieser Tests werden bei Bedarf Clearingmitglieder und Kunden, interoperable CCP und andere interessierte Parteien eingebunden.

    (3)   Eine CCP erhält einen robusten Rahmen für die Informationssicherheit aufrecht, der für eine angemessene Steuerung ihres Informationssicherheitsrisikos sorgt. Der Rahmen umfasst angemessene Mechanismen, Grundsätze und Verfahren, um Informationen vor unbefugter Offenlegung zu schützen, die Genauigkeit und Integrität der Daten sicherzustellen und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen der CCP zu garantieren.

    (4)   Der Rahmen für die Informationssicherheit umfasst mindestens folgende Merkmale:

    a)

    Zugangskontrollen zum System;

    b)

    angemessene Schutzvorkehrungen gegen Eindringen und Datenmissbrauch;

    c)

    spezifische Instrumente zur Wahrung der Authentizität und Integrität von Daten, einschließlich Verschlüsselungstechniken;

    d)

    zuverlässige Netzwerke und Verfahren für eine präzise und umgehende Datenübermittlung ohne wesentliche Störungen;

    e)

    Prüfpfade.

    (5)   Die informationstechnischen Systeme und der Rahmen für die Informationssicherheit werden mindestens jährlich überprüft. Hierbei wird eine unabhängige Bewertung vorgenommen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt.

    Artikel 10

    Offenlegung

    (1)   Eine CCP macht folgende Informationen unentgeltlich öffentlich zugänglich:

    a)

    Informationen über ihre Regelungen zur Unternehmensführung, auch in Bezug auf

    i)

    ihre Organisationsstruktur und die wichtigsten Ziele und Strategien;

    ii)

    die Hauptelemente der Vergütungspolitik;

    iii)

    wesentliche Finanzinformationen, einschließlich der aktuellen geprüften Abschlüsse;

    b)

    Informationen über ihre Regelungen, auch in Bezug auf

    i)

    Verfahren bei Ausfall, Verfahren und ergänzende Dokumente;

    ii)

    einschlägige Informationen über die Fortführung des Geschäftsbetriebs;

    iii)

    Informationen über die Systeme, Techniken und Leistungen des Risikomanagements der CCP im Einklang mit Kapitel XII;

    iv)

    alle einschlägigen Informationen über ihren Aufbau und ihre Tätigkeiten sowie über die Rechte und Pflichten der Clearingmitglieder und Kunden, die diese in die Lage versetzen müssen, die mit der Nutzung der Dienstleistungen der CCP verbundenen Risiken und Kosten vollständig zu erfassen;

    v)

    die derzeitigen Clearingdienstleistungen der CCP, einschließlich Einzelheiten zu den jeweils eingeschlossenen Leistungen;

    vi)

    die Systeme, Techniken und Leistungen des Risikomanagements, einschließlich Informationen über Finanzmittel, Anlagepolitik, Quellen für Preisdaten und die Modelle zur Berechnung der Einschusszahlungen;

    vii)

    das anwendbare Recht und die Vorschriften im Zusammenhang mit

    (1)

    dem Zugang zur CCP;

    (2)

    den von der CCP mit den Clearingmitgliedern und, soweit möglich, mit den Kunden geschlossenen Kontrakten;

    (3)

    den Kontrakten, deren Clearing die CCP übernimmt;

    (4)

    sämtlichen Interoperabilitätsvereinbarungen;

    (5)

    der Verwendung von Sicherheiten und in Ausfallfonds eingezahlten Beiträgen, einschließlich der Liquidierung von Positionen und Sicherheiten und dem Grad, zu dem Sicherheiten bei Ansprüchen Dritter geschützt sind;

    c)

    Informationen über anerkannte Sicherheiten und anwendbare Abschläge;

    d)

    ein aktuelles Verzeichnis aller Clearingmitglieder sowie die Kriterien für die Zulassung, die Aussetzung und die Beendigung der Mitgliedschaft.

    Stimmen die zuständige Behörde und die CCP darin überein, dass Informationen gemäß Buchstabe b oder c dieses Absatzes Geschäftsgeheimnisse oder die Sicherheit und Stabilität der CCP gefährden, so kann die CCP beschließen, die Informationen in einer Weise offenzulegen, die diese Risiken verhindert oder verringert, oder derartige Informationen nicht offenzulegen.

    (2)   Eine CCP legt Informationen über wesentliche Änderungen ihrer Regelungen zur Unternehmensführung, ihrer Ziele, Strategien, wesentlichen Grundsätze sowie Änderungen ihrer anwendbaren Regelungen und Verfahren unentgeltlich offen.

    (3)   Die von der CCP offenzulegenden Informationen sind auf ihrer Website abrufbar. Die Informationen stehen mindestens in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung.

    Artikel 11

    Innenrevision

    (1)   Eine CCP sorgt für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Innenrevision, die von den anderen Funktionen und Tätigkeiten der CCP unabhängig und getrennt ist und folgende Aufgaben hat:

    a)

    Erstellung und dauerhafte Umsetzung eines Revisionsprogramms mit dem Ziel, die Angemessenheit und Wirksamkeit der Systeme, der internen Kontrollmechanismen und der Regelungen zur Unternehmensführung der CCP zu prüfen und zu bewerten;

    b)

    Abgabe von Empfehlungen auf der Grundlage der Ergebnisse des nach Maßgabe von Buchstabe a durchgeführten Programms;

    c)

    Überprüfung der Einhaltung dieser Empfehlungen;

    d)

    Berichterstattung über Angelegenheiten der Innenrevision an das Leitungsorgan.

    (2)   Die Funktion Innenrevision verfügt über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse und hat zu allen für die Ausübung ihrer Funktionen relevanten Dokumenten Zugang. Sie ist von der Geschäftsführung hinreichend unabhängig und berichtet direkt an das Leitungsorgan.

    (3)   Die Innenrevision bewertet die Wirksamkeit der Risikomanagementprozesse und der Kontrollmechanismen in einer den Risiken, denen die verschiedenen Geschäftszweige ausgesetzt sind, angemessenen Weise, und unabhängig von den bewerteten Geschäftsbereichen. Die Funktion Innenrevision hat Zugang zu Informationen, die zur Überprüfung aller Tätigkeiten und Abläufe, Prozesse und Systeme der CCP, auch in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten, notwendig sind.

    (4)   Die Bewertungen der Innenrevision stützen sich auf ein umfassendes Revisionsprogramm, das mindestens jährlich überprüft und den zuständigen Behörden gemeldet wird. Die CCP stellt sicher, dass im Nachgang zu spezifischen Ereignissen kurzfristig besondere Prüfungen durchgeführt werden können. Das Revisionsprogramm und die Überprüfungen werden vom Leitungsorgan genehmigt.

    (5)   Die Clearingtätigkeiten, Risikomanagementprozesse, Mechanismen der internen Kontrolle und die Rechnungslegung einer CCP werden einer unabhängigen Prüfung unterzogen. Die unabhängigen Prüfungen werden mindestens jährlich durchgeführt.

    KAPITEL IV

    AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

    (Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 12

    Allgemeine Anforderungen

    (1)   Eine CCP bewahrt Aufzeichnungen auf einem dauerhaften Datenträger auf, so dass den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) Informationen in einer Art und Weise bereitgestellt werden können, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Jede wichtige Phase der Bearbeitung durch die CCP kann rekonstruiert werden.

    b)

    Der ursprüngliche Inhalt einer Aufzeichnung vor etwaigen Korrekturen oder anderen Änderungen kann aufgezeichnet, nachverfolgt und abgerufen werden.

    c)

    Es bestehen Maßnahmen, um das unbefugte Verändern einer Aufzeichnung zu verhindern.

    d)

    Es bestehen angemessene Maßnahmen, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der aufgezeichneten Daten zu gewährleisten.

    e)

    Das Aufzeichnungssystem umfasst einen Mechanismus zur Ermittlung und Berichtigung von Fehlern.

    f)

    Das Aufzeichnungssystem ermöglicht im Falle eines Systemausfalls eine rasche Datenwiederherstellung.

    (2)   Aufzeichnungen oder Informationen, die weniger als sechs Monate alt sind, werden den Behörden nach Absatz 1 so rasch wie möglich und spätestens am Ende des auf den Tag des Ersuchens der einschlägigen Behörde folgenden Geschäftstags zur Verfügung gestellt.

    (3)   Aufzeichnungen oder Informationen, die älter als sechs Monate sind, werden den Behörden nach Absatz 1 so rasch wie möglich und innerhalb von fünf Geschäftstagen nach einem Ersuchen der einschlägigen Behörde zur Verfügung gestellt.

    (4)   Enthalten die von der CCP verarbeiteten Aufzeichnungen personenbezogene Daten, so berücksichtigen die CCP ihre aus der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erwachsenden Verpflichtungen.

    (5)   Werden die Aufzeichnungen einer CCP außerhalb der Union aufbewahrt, so stellt die CCP sicher, dass die zuständige Behörde, die ESMA und die einschlägigen Mitglieder des ESZB im gleichen Umfang und innerhalb derselben Zeiträume Zugang zu den Aufzeichnungen haben, wie wenn die Aufzeichnungen innerhalb der Union aufbewahrt werden.

    (6)   Jede CCP nennt die einschlägigen Personen, die den zuständigen Behörden innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 für die Bereitstellung der relevanten Aufzeichnungen festgelegten Frist den Inhalt der Aufzeichnungen der CCP darlegen können.

    (7)   Alle gemäß dieser Verordnung von der CCP aufzubewahrenden Aufzeichnungen sind für die zuständige Behörde zur Einsichtnahme freigegeben. Eine CCP stellt der zuständigen Behörde auf Anfrage ein direktes Datenfeed für die nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 erforderlichen Aufzeichnungen zur Verfügung.

    Artikel 13

    Aufzeichnungen von Transaktionen

    (1)   Eine CCP führt in Bezug auf jeden durch sie geclearten Kontrakt Aufzeichnungen über sämtliche Transaktionen und sorgt dafür, dass ihre Aufzeichnungen alle Informationen enthalten, die für eine umfassende und genaue Rekonstruktion des Clearingprozesses jedes einzelnen Kontrakts notwendig sind, und dass jede Aufzeichnung über jede Transaktion eindeutig gekennzeichnet ist und mindestens mit Hilfe von Angaben in Feldern, die die CCP, die interoperable CCP, das Clearingmitglied, den Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und das Finanzinstrument betreffen, abrufbar ist.

    (2)   Eine CCP sorgt dafür, dass für jede zu Clearingzwecken eingegangene Transaktion unmittelbar nach Erhalt der einschlägigen Informationen eine Aufzeichnung angelegt und aktualisiert wird, die folgende Angaben enthält:

    a)

    Preis, Zinssatz oder Spread und Menge;

    b)

    Clearing-Kapazität, anhand derer ermittelt wird, ob es sich bei der Transaktion für die CCP um einen Kauf oder Verkauf handelte;

    c)

    Angaben zum Instrument;

    d)

    Angaben zum Clearingmitglied;

    e)

    Angaben zum Ort, an dem der Kontrakt geschlossen wurde;

    f)

    Datum und Uhrzeit der Zwischenschaltung der CCP;

    g)

    Datum und Uhrzeit der Beendigung des Kontrakts;

    h)

    Umstände und Modalitäten der Abwicklung;

    i)

    Datum und Uhrzeit der Abwicklung oder des Eindeckungsverfahrens bezüglich der Transaktion und gegebenenfalls folgende Einzelheiten:

    i)

    Datum und Uhrzeit des ursprünglichen Abschlusses des Kontrakts;

    ii)

    ursprüngliche Kontraktmodalitäten und -parteien;

    iii)

    gegebenenfalls Angabe der interoperablen CCP, die eine der Komponenten der Transaktion gecleart hat;

    iv)

    Angaben zum Kunden, auch zu etwaigen indirekten Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, und im Falle einer Kontraktübertragung Angaben zur Partei, die den Kontrakt übertragen hat.

    Artikel 14

    Aufzeichnungen von Positionen

    (1)   Eine CCP führt Aufzeichnungen über die von jedem Clearingmitglied gehaltenen Positionen. Für alle im Einklang mit Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehaltenen Konten werden gesonderte Aufzeichnungen geführt, und die CCP stellt sicher, dass ihre Aufzeichnungen alle Informationen enthalten, die für eine umfassende und genaue Rekonstruktion der einer Position zugrunde liegenden Transaktionen notwendig sind, und jede Aufzeichnung gekennzeichnet ist und mindestens mit Hilfe von Angaben in Feldern, die die CCP, die interoperable CCP, das Clearingmitglied, den Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und das Finanzinstrument betreffen, abrufbar ist.

    (2)   Am Ende jedes Geschäftstags erstellt die CCP für jede Position eine Aufzeichnung, die folgende Einzelheiten enthält, soweit diese mit der betreffenden Position in Zusammenhang stehen:

    a)

    Angaben zum Clearingmitglied, zum Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, und gegebenenfalls zu interoperablen CCP, die eine derartige Position aufrechterhalten;

    b)

    Vorzeichen der Position;

    c)

    tägliche Berechnung des Werts der Position mit Aufzeichnungen zu den Preisen, zu denen die Kontrakte bewertet sind, und anderen relevanten Informationen.

    (3)   Eine CCP führt Aufzeichnungen über die Beträge der Einschusszahlungen, die Beiträge zum Ausfallfonds und sonstige Finanzmittel im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, die von der CCP abgerufen wurden, aktualisiert diese und hält für jedes Clearingmitglied und jeden Kunden, falls dieser der CCP bekannt ist, den am Ende des Geschäftstages tatsächlich von einem Clearingmitglied hinterlegten betreffenden Betrag sowie Änderungen dieses Betrags, die innerhalb eines Tages auftreten können, fest.

    Artikel 15

    Geschäftsaufzeichnungen

    (1)   Eine CCP führt angemessene und ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer internen und Geschäftsorganisation.

    (2)   Die Aufzeichnungen im Sinne von Absatz 1 erfolgen bei jeder wesentlichen Änderung der relevanten Unterlagen und umfassen mindestens Folgendes:

    a)

    Organigramme des Leitungsorgans und der einschlägigen Ausschüsse, der Clearingabteilung, der Risikomanagementabteilung und aller anderen relevanten Abteilungen oder Bereiche;

    b)

    die Namen aller Anteilseigner oder Gesellschafter, die eine qualifizierte Beteiligung halten, unabhängig davon, ob diese Beteiligung direkt oder indirekt ist oder es sich um natürliche oder juristische Personen handelt, sowie die Höhe dieser Beteiligungen;

    c)

    die Unterlagen, in denen die Grundsätze, Verfahren und Prozesse nach Maßgabe von Kapitel III Artikel 29 erläutert sind;

    d)

    die Sitzungsprotokolle des Leitungsorgans und gegebenenfalls der Unterausschüsse des Leitungsorgans sowie der Ausschüsse der Geschäftsleitung;

    e)

    die Sitzungsprotokolle des Risikoausschusses;

    f)

    die Protokolle der Konsultationen mit Clearingmitgliedern und gegebenenfalls mit Kunden;

    g)

    interne und externe Prüfberichte, Risikomanagementberichte, Compliance-Berichte und Berichte von Beratungsunternehmen, einschließlich der Reaktionen der Geschäftsführung;

    h)

    die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan nach Maßgabe von Artikel 17;

    i)

    den Liquiditätsplan und die täglichen Liquiditätsberichte nach Maßgabe von Artikel 32;

    j)

    Aufzeichnungen über alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten und Kapitalkonten nach Maßgabe von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;

    k)

    die eingegangenen Beschwerden, mit dem Namen, der Anschrift und der Kontonummer des Beschwerdeführers, dem Eingangsdatum der Beschwerde, den Namen aller in der Beschwerde genannten Personen, einer Beschreibung der Art der Beschwerde, dem Ergebnis der Beschwerde und dem Datum, an dem die Beschwerde beigelegt wurde;

    l)

    Aufzeichnungen zu etwaigen Betriebsunterbrechungen oder -ausfällen, einschließlich eines detaillierten Berichts über den zeitlichen Ablauf, die Auswirkungen und Abhilfemaßnahmen;

    m)

    Aufzeichnungen über die Ergebnisse der durchgeführten Back- und Stresstests;

    n)

    Schriftverkehr mit den zuständigen Behörden, der ESMA und den einschlägigen Mitgliedern des ESZB;

    o)

    nach Maßgabe von Kapitel III eingeholte Rechtsgutachten;

    p)

    gegebenenfalls Unterlagen zu Interoperabilitätsvereinbarungen mit anderen CCP;

    q)

    Informationen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vii und Buchstabe d;

    r)

    die relevanten Unterlagen über die Entwicklung neuer Geschäftsinitiativen.

    Artikel 16

    Aufzeichnungen von an ein Transaktionsregister gemeldeten Daten

    Eine CCP ermittelt alle Informationen und Daten, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet werden müssen, hält das Datum und die Uhrzeit der Meldung der Transaktion fest und bewahrt diese Aufzeichnungen auf.

    KAPITEL V

    FORTFÜHRUNG DES GESCHÄFTSBETRIEBS

    (Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 17

    Strategie und Grundsätze

    (1)   Eine CCP verfügt über eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und einen Notfallwiederherstellungsplan, die vom Leitungsorgan genehmigt werden. Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallwiederherstellungsplan unterliegen unabhängigen Prüfungen, die dem Leitungsorgan vorgelegt werden.

    (2)   In der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs werden sämtliche wesentlichen Geschäftsfunktionen und verbundenen Systeme erfasst und die Strategie der CCP, ihre Grundsätze und Ziele in Bezug auf die Gewährleistung der Fortführung dieser Funktionen und Systeme dargelegt.

    (3)   Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs berücksichtigt externe Verbindungen und wechselseitige Abhängigkeiten innerhalb der Finanzinfrastruktur, auch in Bezug auf Handelsplätze, an denen die CCP Clearingtätigkeiten erbringt, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und von der CCP oder einer verbundenen CCP beauftragte Kreditinstitute. Darüber hinaus soll sie die wesentlichen Funktionen oder Dienste, die an Dritte ausgelagert sind, erfassen.

    (4)   Die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Notfallwiederherstellungsplan enthalten für den Not-, Katastrophen- oder Krisenfall, in dem die Fortführung des Geschäftsbetriebs beeinträchtigt wird, klar definierte und dokumentierte Vorkehrungen, die gewährleisten sollen, dass die wesentlichen Funktionen in einem solchen Fall ein Mindestleistungsniveau erbringen können.

    (5)   Im Notfallwiederherstellungsplan werden die Vorgaben für Wiederherstellungspunkte und Wiederherstellungszeiten bezüglich der wesentlichen Funktionen erfasst und es wird die am besten geeignete Wiederherstellungsstrategie für jede dieser Funktionen bestimmt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die wesentlichen Funktionen in außergewöhnlichen Szenarien zeitnah wiederhergestellt werden und das vereinbarte Leistungsniveau gewährleistet ist.

    (6)   Im Rahmen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs wird die tolerierbare Höchstdauer des Zeitraums festgelegt, in dem die wesentlichen Funktionen und Systeme möglicherweise nicht genutzt werden können. Die in der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festgelegte maximale Wiederherstellungszeit der wesentlichen Funktionen der CCP darf nicht mehr als zwei Stunden betragen. Die Tagesabschlussprozesse und Zahlungen erfolgen unter allen Umständen fristgerecht.

    (7)   Eine CCP berücksichtigt bei der Festlegung der Wiederherstellungszeiten für jede Funktion die potenziellen Gesamtauswirkungen auf die Markteffizienz.

    Artikel 18

    Business-Impact-Analyse

    (1)   Eine CCP führt eine Business-Impact-Analyse durch, die darauf ausgelegt ist, die für die Gewährleistung der Dienste der CCP wesentlichen Geschäftsfunktionen zu ermitteln. Im Rahmen der Analyse wird auch die Kritikalität dieser Funktionen für andere Institute und Funktionen der Finanzinfrastruktur untersucht.

    (2)   Eine CCP verwendet eine szenariobasierte Risikoanalyse, um zu ermitteln, wie sich verschiedene Szenarien auf die Sicherheit ihrer wesentlichen Geschäftsfunktionen auswirken.

    (3)   Bei der Bewertung der Risiken berücksichtigt eine CCP die Abhängigkeiten von externen Dienstleistern, einschließlich von Versorgungsdiensten. Eine CCP ergreift Maßnahmen, um derartige Abhängigkeiten durch angemessene vertragliche und organisatorische Modalitäten zu steuern.

    (4)   Die Business-Impact-Analyse und die Szenarioanalyse werden aktualisiert und mindestens jährlich sowie nach Zwischenfällen oder wesentlichen organisatorischen Änderungen geprüft. Bei den Analysen werden alle relevanten Entwicklungen, auch marktbezogene und technologische Entwicklungen, berücksichtigt.

    Artikel 19

    Katastrophenmanagement

    (1)   Eine CCP sorgt für Vorkehrungen, die in Katastrophensituationen die Fortführung der wesentlichen Funktionen der CCP gewährleisten. Diese Vorkehrungen regeln zumindest die Verfügbarkeit angemessener Humanressourcen, die Höchstdauer eines Ausfalls der wesentlichen Funktionen, den Fall eines Failover und die Wiederherstellung an einem sekundären Standort.

    (2)   Eine CCP unterhält einen sekundären Bearbeitungsstandort, an dem die Fortführung aller wesentlichen Funktionen der CCP genau wie am primären Standort gewährleistet werden kann. Das geografische Risikoprofil des sekundären Standorts unterscheidet sich von dem des primären Standorts.

    (3)   Eine CCP unterhält einen sekundären Geschäftsstandort oder verfügt zumindest über einen unmittelbaren Zugang zu einem solchen Standort, damit die Mitarbeiter die Fortführung der Dienste sicherstellen können, falls dies am primären Geschäftsstandort nicht möglich ist.

    (4)   Die CCP erwägt die Einrichtung zusätzlicher Bearbeitungsstandorte, insbesondere, falls die unterschiedlichen Risikoprofile des primären und des sekundären Standorts nicht hinreichend gewährleisten, dass die Ziele der CCP hinsichtlich der Fortführung des Geschäftsbetriebs in allen Szenarien erreicht werden können.

    Artikel 20

    Tests und Überwachung

    (1)   Eine CCP testet und überwacht ihre Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und ihren Notfallwiederherstellungsplan regelmäßig und nach wesentlichen Modifizierungen oder Änderungen der Systeme oder der verbundenen Funktionen, damit gewährleistet ist, dass die festgelegten Ziele, auch die maximale Wiederherstellungszeit von zwei Stunden, durch die Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs erreicht werden. Die Tests werden geplant und dokumentiert.

    (2)   Die Tests der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans erfüllen die folgenden Bedingungen:

    a)

    Sie umfassen Szenarien für schwere Katastrophen und Wechsel zwischen primären und sekundären Standorten.

    b)

    Sie umfassen die Einbeziehung von Clearingmitgliedern, externen Dienstleistern und relevanten Instituten der Finanzinfrastruktur, mit denen — wie in der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs ermittelt — wechselseitige Abhängigkeiten bestehen.

    Artikel 21

    Aufrechterhaltung

    (1)   Eine CCP sorgt für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ihrer Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs, um sämtliche wesentlichen Funktionen und die am besten geeignete Strategie zur Wiederherstellung dieser Funktionen zu berücksichtigen.

    (2)   Eine CCP sorgt für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung ihres Notfallwiederherstellungsplans, um die am besten geeignete Strategie zur Wiederherstellung aller wesentlichen Funktionen zu berücksichtigen.

    (3)   Die Aktualisierungen der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und des Notfallwiederherstellungsplans tragen den Testergebnissen und den im Rahmen unabhängiger Prüfungen, sonstiger Prüfungen und Prüfungen der zuständigen Behörden ausgesprochenen Empfehlungen Rechnung. Die CCP überprüfen ihre Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und den Notfallwiederherstellungsplan nach jeder wesentlichen Unterbrechung, um deren Ursachen und etwaige erforderliche Verbesserungen an den Abläufen der CCP, der Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs und am Notfallwiederherstellungsplan zu ermitteln.

    Artikel 22

    Krisenbewältigung

    (1)   Eine CCP verfügt über eine Funktion zur Krisenbewältigung, die in Notsituationen tätig wird. Das Verfahren zur Krisenbewältigung muss präzise und schriftlich dokumentiert sein. Die Krisenbewältigungsfunktion wird vom Leitungsorgan überwacht, das regelmäßig Berichte über die Funktion erhält und prüft.

    (2)   Die Krisenbewältigungsfunktion umfasst gut strukturierte und klare Verfahren zur Steuerung der internen und externen Kommunikation im Krisenfall.

    (3)   Nach einem Krisenereignis überprüft die CCP, wie die Situation bewältigt wurde. Bei der Überprüfung werden gegebenenfalls Beiträge von Clearingmitgliedern und anderen externen Interessenvertretern mit einbezogen.

    Artikel 23

    Kommunikation

    (1)   Eine CCP verfügt über einen Kommunikationsplan, in dem dokumentiert ist, wie die Geschäftsleitung, das Leitungsorgan und die relevanten externen Interessenvertreter, einschließlich der zuständigen Behörden, Clearingmitglieder, Kunden, Abwicklungsstellen, Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme und Handelsplätze, im Krisenfall angemessen informiert werden.

    (2)   Die Szenarioanalyse, die Risikoanalyse, die Überprüfungen sowie die Ergebnisse der Überwachung und Tests werden dem Leitungsorgan vorgelegt.

    KAPITEL VI

    EINSCHUSSZAHLUNGEN

    (Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 24

    Prozentsatz

    (1)   Eine CCP berechnet die zur Deckung der aus Marktbewegungen resultierenden Risiken erforderlichen Ersteinschusszahlungen für jedes Finanzinstrument, das auf Produktbasis besichert ist, berücksichtigt dabei den in Artikel 25 definierten Zeitraum und geht für die Liquidierung der Position von einem Zeithorizont gemäß Artikel 26 aus. Bei der Berechnung der Ersteinschusszahlungen hält die CCP mindestens folgende Konfidenzintervalle ein:

    a)

    für OTC-Derivate: 99,5 %;

    b)

    für Finanzinstrumente, bei denen es sich nicht um OTC-Derivate handelt: 99 %.

    (2)   Zur Bestimmung des angemessenen Konfidenzintervalls für die einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, die durch die CCP gecleart werden, trägt die CCP außerdem mindestens folgenden Faktoren Rechnung:

    a)

    der Komplexität und dem Umfang der Preisunsicherheiten bei der Kategorie von Finanzinstrumenten, die die Validierung der Berechnung von Ersteinschusszahlungen und Nachschusszahlungen einschränken könnten;

    b)

    den Risikoeigenschaften der Kategorie von Finanzinstrumenten, die auch Volatilität, Duration, Liquidität, nichtlineare Preisbildung, Jump-to-Default-Risiken und Korrelationsrisiken umfassen können, aber nicht darauf beschränkt sind;

    c)

    dem Umfang, in dem andere Maßnahmen zur Risikoüberwachung die Kreditrisiken nicht angemessen begrenzen;

    d)

    der inhärenten Hebelwirkung der Kategorie von Finanzinstrumenten, auch in Bezug darauf, ob die Kategorie von Finanzinstrumenten signifikant volatil ist, sich stark auf wenige Marktakteure konzentriert oder schwierig glattzustellen sein könnte.

    (3)   Die CCP informiert die zuständige Behörde und ihre Clearingmitglieder über die Kriterien, die sie bei der Festlegung des zur Berechnung der Einschusszahlungen für jede Kategorie von Finanzinstrumenten angewandten Prozentsatzes berücksichtigt.

    (4)   Werden durch eine CCP OTC-Derivate gecleart, die nach einer Bewertung der in Absatz 2 aufgeführten Risikofaktoren dieselben Risikomerkmale wie auf geregelten Märkten oder auf einem äquivalenten Drittlandsmarkt ausgeübte Derivate aufweisen, so kann die CCP ein abweichendes Konfidenzintervall von mindestens 99 % für diese Kontrakte verwenden, sofern die Risiken der durch sie geclearten OTC-Derivatekontrakte durch die Verwendung eines derartigen Konfidenzintervalls angemessen verringert und die Bestimmungen des Absatzes 2 eingehalten werden.

    Artikel 25

    Zeithorizont für die Berechnung der historischen Volatilität

    (1)   Eine CCP stellt sicher, dass im Einklang mit ihrer Modellmethode und ihrem Validierungsprozess gemäß Kapitel XII die Ersteinschusszahlungen unter Berücksichtigung des in Artikel 24 definierten Konfidenzintervalls und während der in Artikel 26 festgelegten Liquidationsperiode mindestens die Risikopositionen decken, die aus der historischen Volatilität resultieren, die auf der Grundlage von Daten berechnet wird, die mindestens die letzten zwölf Monate abdecken.

    Eine CCP sorgt dafür, dass die für die Berechnung der historischen Volatilität verwendeten Daten das gesamte Spektrum an Marktbedingungen, einschließlich Stressphasen, widerspiegeln.

    (2)   Eine CCP kann für die Berechnung der historischen Volatilität andere Zeithorizonte verwenden, sofern sich aus der Verwendung eines solchen Zeithorizonts Einschussanforderungen ergeben, die mindestens so hoch wie die anhand des in Absatz 1 festgelegten Zeithorizonts ermittelten Einschussanforderungen sind.

    (3)   Die Parameter für die Einschusszahlungen für Finanzinstrumente, für die kein historischer Beobachtungszeitraum verfügbar ist, basieren auf konservativen Annahmen. Eine CCP passt die Berechnung der Einschussanforderungen auf der Grundlage der Analyse der Preisentwicklung der neuen Finanzinstrumente umgehend an.

    Artikel 26

    Zeithorizonte für die Liquidationsperiode

    (1)   Eine CCP legt die Zeithorizonte für die Liquidationsperiode unter Berücksichtigung der Merkmale des geclearten Finanzinstruments, des Markts, auf dem es gehandelt wird, und des Zeitraums für die Berechnung und Einnahme der Einschusszahlungen fest. Die Liquidationsperiode beträgt

    a)

    für OTC-Derivate mindestens fünf Geschäftstage;

    b)

    für andere Finanzinstrumente mindestens zwei Geschäftstage.

    (2)   In jedem Fall evaluiert und addiert die CCP bei der Festlegung der angemessenen Liquidationsperiode mindestens Folgendes:

    a)

    den längstmöglichen Zeitraum ab der letzten Einnahme von Einschusszahlungen bis zur Erklärung des Ausfalls durch die CCP oder bis zur Einleitung des Verfahrens bei einem Ausfall durch die CCP;

    b)

    den schätzungsweise erforderlichen Zeitraum, um eine Strategie für den Umgang mit dem Ausfall eines Clearingmitglieds zu entwickeln und umzusetzen, wobei die Eigenheiten der einzelnen Kategorien von Finanzinstrumenten, auch in Bezug auf die Höhe der Liquidität und den Umfang und die Konzentration der Positionen, sowie die Märkte berücksichtigt werden, auf denen die CCP eine Glattstellung oder eine vollständige Absicherung einer Position eines Clearingmitglieds vornehmen wird;

    c)

    gegebenenfalls den Zeitraum, der für die Deckung des Gegenparteirisikos, dem die CCP ausgesetzt ist, erforderlich ist.

    (3)   Bei der Evaluierung der in Absatz 2 definierten Zeiträume berücksichtigt die CCP mindestens die in Artikel 24 Absatz 2 aufgeführten Faktoren und die Zeiträume für die Berechnung der historischen Volatilität nach Maßgabe von Artikel 25.

    (4)   Werden durch die CCP OTC-Derivate gecleart, die dieselben Merkmale wie auf geregelten Märkten oder auf einem äquivalenten Drittlandsmarkt ausgeübte Derivate aufweisen, so kann die CCP für die Liquidationsperiode einen von dem in Absatz 1 spezifizierten Zeithorizont abweichenden Zeithorizont verwenden, sofern sie gegenüber der zuständigen Behörde Folgendes nachweisen kann:

    a)

    der betreffende Zeithorizont wäre angesichts der spezifischen Merkmale der relevanten OTC-Derivate angemessener als der in Absatz 1 spezifizierte Zeithorizont;

    b)

    der betreffende Zeithorizont beträgt mindestens zwei Geschäftstage.

    Artikel 27

    Einschussregelungen bei Portfolios

    (1)   Eine CCP kann bei den durch sie geclearten Finanzinstrumenten zulassen, dass die Einschussanforderungen miteinander verrechnet oder verringert werden, falls das Preisrisiko eines Finanzinstruments oder verschiedener Finanzinstrumente mit dem Preisrisiko anderer Finanzinstrumente wesentlich und zuverlässig korreliert oder auf der Grundlage äquivalenter statistischer Parameter eine einschlägige Abhängigkeit aufweist.

    (2)   Die CCP dokumentiert ihren Ansatz für Einschussregelungen bei Portfolios und stellt zumindest sicher, dass die Korrelation oder äquivalente statistische Parameter für Abhängigkeiten bezüglich zweier oder mehrerer geclearter Finanzinstrumente sich während des im Einklang mit Artikel 25 berechneten Lookback-Zeitraums als zuverlässig und in historischen oder hypothetischen Stressszenarien als belastbar erweisen. Die CCP weist nach, dass die preislichen Zusammenhänge ökonomisch begründet werden können.

    (3)   Alle Finanzinstrumente, auf die die portfoliobezogenen Einschussregelungen Anwendung finden, werden durch denselben Ausfallfonds gedeckt. Sofern die CCP jedoch gegenüber der zuständigen Behörde und ihren Clearingmitgliedern vorab nachweisen kann, wie potenzielle Verluste auf verschiedene Ausfallfonds verteilt werden und die erforderlichen Bestimmungen in ihre Vorschriften aufgenommen hat, dürfen portfoliobezogene Einschussregelungen auf Finanzinstrumente angewandt werden, die durch verschiedene Ausfallfonds gedeckt werden.

    (4)   Betreffen die portfoliobezogenen Einschussregelungen mehrere Instrumente, so beläuft sich der Betrag, um den die Einschusszahlungen verringert werden, auf höchstens 80 % der Differenz zwischen der Summe der berechneten Einschusszahlungen für jedes einzelne Produkt und der auf der Basis einer kombinierten Schätzung der Risikoposition für das ganze Portfolio berechneten Einschusszahlung. Entstehen infolge einer Verringerung der Einschusszahlungen keine potenziellen Risiken für die CCP, so darf sie auf diese Differenz eine Verringerung von bis zu 100 % anwenden.

    (5)   Die auf portfoliobezogene Einschussregelungen zurückzuführenden Verringerungen der Einschusszahlungen unterliegen einem soliden Stresstestprogramm nach Maßgabe von Kapitel XII.

    Artikel 28

    Prozyklizität

    (1)   Eine CCP stellt sicher, dass ihre Grundsätze für die Wahl und Überprüfung des Konfidenzintervalls, der Liquidationsperiode und des Lookback-Zeitraums für vorausschauende, stabile und vorsichtige Einschussanforderungen sorgen, die die Prozyklizität soweit begrenzen, dass die Solidität und finanzielle Sicherheit der CCP nicht beeinträchtigt werden. Vor diesem Hintergrund sollten nach Möglichkeit störende oder weitreichende Änderungen an den Einschussanforderungen vermieden werden und transparente und vorhersehbare Verfahren zur Anpassung der Einschussanforderungen an sich verändernde Marktbedingungen eingeführt werden. Die CCP nutzt zu diesem Zweck mindestens eine der folgenden Optionen:

    a)

    Anwendung eines Puffers für Einschusszahlungen, der mindestens 25 % der berechneten Einschusszahlungen entspricht und in Phasen, in denen die berechneten Einschussanforderungen signifikant steigen, zeitweise ausgeschöpft werden kann;

    b)

    Zuweisung einer Gewichtung von mindestens 25 % für Beobachtungen unter Stressbedingungen in dem gemäß Artikel 26 berechneten Lookback-Zeitraum;

    c)

    Gewährleistung, dass ihre Einschussanforderungen nicht geringer ausfallen als die anhand der geschätzten Volatilität über einen Lookback-Zeitraum von 10 Jahren berechneten Anforderungen.

    (2)   Überprüft eine CCP die Parameter des Modells für Einschusszahlungen, um dieses besser an die aktuellen Marktbedingungen anzupassen, so berücksichtigt sie dabei alle potenziellen prozyklischen Auswirkungen derartiger Anpassungen.

    KAPITEL VII

    AUSFALLFONDS

    (Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 29

    Rahmen und Governance

    (1)   Um unter Berücksichtigung der gruppenbedingten Abhängigkeiten den Mindestumfang des Ausfallfonds und den Betrag der sonstigen Finanzmittel festzulegen, die notwendig sind, um die Anforderungen der Artikel 42 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zu erfüllen, setzt die CCP einen internen Strategierahmen um, in dem die Arten extremer, aber plausibler Marktbedingungen, die die CCP größten Risiken aussetzen könnten, festgelegt werden.

    (2)   Der Rahmen enthält eine Erklärung, in der dargelegt wird, wie die CCP extreme, aber plausible Marktbedingungen festlegt. Der Rahmen ist vollständig zu dokumentieren und wird nach Maßgabe von Artikel 12 aufbewahrt.

    (3)   Der Rahmen wird vom Risikoausschuss erörtert und vom Leitungsorgan genehmigt. Die Robustheit des Rahmens und dessen Fähigkeit, auf Marktbewegungen zu reagieren, wird mindestens jährlich überprüft. Die Überprüfung wird vom Risikoausschuss erörtert und die Ergebnisse werden dem Leitungsorgan mitgeteilt.

    Artikel 30

    Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen

    (1)   Der in Artikel 29 beschriebene Rahmen spiegelt das Risikoprofil der CCP wider und trägt gegebenenfalls den grenzübergreifenden Risiken und den Währungsrisiken Rechnung. Anhand des Rahmens werden alle Marktrisiken ermittelt, denen eine CCP nach dem Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder ausgesetzt wäre, darunter ungünstige Entwicklungen der Markpreise geclearter Instrumente, eine geringere Marktliquidität dieser Instrumente und eine Minderung des Liquidationswerts der Sicherheiten. Der Rahmen trägt außerdem zusätzlichen Risiken für die CCP Rechnung, die aus dem gleichzeitigen Zusammenbruch von Unternehmen, die Teil derselben Gruppe wie das ausfallende Clearingmitglied sind, resultieren würden.

    (2)   In dem Rahmen werden alle einzelnen Märkte ermittelt, in denen die CCP beim Ausfall eines Clearingmitglieds Risiken ausgesetzt wäre. Für jeden der ermittelten Märkte spezifiziert die CCP extreme, aber plausible Marktbedingungen und stützt sich dabei mindestens auf

    a)

    ein Spektrum historischer Szenarien, einschließlich Phasen extremer Marktbewegungen, die in den letzten 30 Jahren oder während des Zeitraums, für den zuverlässige Daten verfügbar sind, beobachtet wurden und für die CCP größte finanzielle Risiken dargestellt hätten. Entscheidet eine CCP, dass ein Wiederauftreten einer historischen Phase wesentlicher Preisbewegungen nicht plausibel ist, so begründet sie dies und erläutert gegenüber der zuständigen Behörde, weshalb eine derartige Situation nicht in dem Rahmen berücksichtigt wurde;

    b)

    verschiedene potenzielle künftige Szenarien auf der Grundlage kohärenter Annahmen hinsichtlich der Marktvolatilität und Preiskorrelation über Märkte und Finanzinstrumente hinweg, unter Beachtung quantitativer und qualitativer Bewertungen potenzieller Marktbedingungen.

    (3)   Darüber hinaus trägt der Rahmen quantitativ und qualitativ dem Umfang Rechnung, in dem extreme Preisbewegungen in verschiedenen identifizierten Märkten gleichzeitig auftreten könnten. In dem Rahmen wird die Möglichkeit berücksichtigt, dass historische Preiskorrelationen in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen keinen Bestand mehr haben.

    Artikel 31

    Überprüfung extremer, aber plausibler Szenarien

    Die CCP überprüft regelmäßig die in Artikel 30 beschriebenen Verfahren und berücksichtigt dabei alle relevanten Marktentwicklungen sowie den Umfang und die Konzentration der Risikopositionen der Clearingmitglieder. Die von einer CCP zur Ermittlung extremer, aber plausibler Marktbedingungen verwendeten historischen und hypothetischen Szenarien werden von der CCP in Abstimmung mit dem Risikoausschuss mindestens jährlich überprüft bzw. häufiger, wenn die Marktentwicklungen oder wesentliche Änderungen an den durch die CCP geclearten Kontrakten die Annahmen beeinträchtigen, die den Szenarien zugrunde liegen, so dass eine Anpassung erforderlich ist. Wird der Rahmen grundlegend geändert, so ist dies dem Leitungsorgan mitzuteilen.

    KAPITEL VIII

    KONTROLLE DER LIQUIDITÄTSRISIKEN

    (Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 32

    Bewertung des Liquiditätsrisikos

    (1)   Eine CCP richtet einen soliden Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos ein, der wirksame operative und analytische Instrumente umfasst, um die Abwicklungen und Finanzierungsströme der CCP, einschließlich ihres Rückgriffs auf die Innertagesliquidität, laufend und zeitnah ermitteln, messen und überwachen zu können. Die CCP bewerten regelmäßig die Konzeption und Funktionsweise ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, auch anhand der Ergebnisse der Stresstests.

    (2)   Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP ist angemessen solide, um dafür zu sorgen, dass die CCP ihren Zahlungs- und Abwicklungsverpflichtungen in allen einschlägigen Währungen zu den betreffenden Fälligkeitsterminen nachkommen kann, auch gegebenenfalls auf Intra-Tagesbasis. Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP sieht außerdem eine Bewertung des potenziellen Liquiditätsbedarfs in verschiedensten möglichen Stressszenarien vor. Die Stressszenarien berücksichtigen den Ausfall von Clearingmitgliedern im Sinne von Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ab dem Tag des Ausfalls bis zum Ende der Liquidationsperiode und das durch die Anlagepolitik der CCP und die Verfahren in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen entstehende Liquiditätsrisiko.

    (3)   Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos umfasst einen Liquiditätsplan, der gemäß Artikel 12 dokumentiert und aufbewahrt wird. Der Liquiditätsplan enthält mindestens die Verfahren der CCP in Bezug auf

    a)

    die mindestens täglich vorzunehmende Steuerung und Überwachung ihres Liquiditätsbedarfs in verschiedenen Marktszenarien;

    b)

    die Erhaltung ausreichender liquider Finanzmittel zur Deckung ihres Liquiditätsbedarfs und die Unterscheidung verschiedener Arten von liquiden Mitteln nach ihrer Verwendung;

    c)

    die tägliche Beurteilung und Bewertung der liquiden Vermögenswerte, die der CCP zur Verfügung stehen, und ihres Liquiditätsbedarfs;

    d)

    die Ermittlung von Quellen für Liquiditätsrisiken;

    e)

    die Bewertung von Zeiträumen, in denen die liquiden Finanzmittel der CCP verfügbar sein sollten;

    f)

    die Bewertung des potenziellen Liquiditätsbedarfs, der von der Fähigkeit der Clearingmitglieder abhängig ist, Barsicherheiten in unbare Sicherheiten umzuwandeln;

    g)

    die Verfahren im Falle von Liquiditätsengpässen;

    h)

    die Erneuerung der liquiden Finanzmittel, die möglicherweise während eines Stressereignisses aufgebraucht werden.

    Der Plan wird vom Leitungsorgan der CCP nach Abstimmung mit dem Risikoausschuss genehmigt.

    (4)   Eine CCP nimmt eine Bewertung ihres Liquiditätsrisikos vor, auch in Bezug auf Situationen, in denen sie oder ihre Clearingmitglieder ihren Zahlungsverpflichtungen im Rahmen eines Clearing- oder Abwicklungsprozesses nicht zum Fälligkeitstermin nachkommen können, und trägt dabei der Anlagetätigkeit der CCP Rechnung. Der Rahmen für das Risikomanagement berücksichtigt den Liquiditätsbedarf, der aus den Beziehungen der CCP zu Unternehmen erwächst, gegenüber denen die CCP ein Liquiditätsrisiko trägt, darunter

    a)

    Verrechnungsbanken;

    b)

    Zahlungssysteme;

    c)

    Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme;

    d)

    Nostro-Agenten;

    e)

    Depotbanken;

    f)

    Liquiditätsbeschaffer;

    g)

    interoperable CCP;

    h)

    Diensteanbieter.

    (5)   Eine CCP berücksichtigt in ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos alle wechselseitigen Abhängigkeiten in Bezug auf die in Absatz 4 aufgeführten Unternehmen sowie die Vielzahl von Beziehungen, die zwischen einem in Absatz 4 aufgeführten Unternehmen und einer CCP bestehen können.

    (6)   Eine CCP erstellt einen täglichen Bericht über den Bedarf und die Ressourcen im Sinne von Absatz 3 Buchstaben a, b und c sowie einen vierteljährlichen Bericht über ihren Liquiditätsplan unter Berücksichtigung von Absatz 3 Buchstaben d bis h. Die Berichte werden im Einklang mit Kapitel IV aufbewahrt.

    Artikel 33

    Zugang zu Liquidität

    (1)   Eine CCP hält in allen relevanten Währungen liquide Mittel im Einklang mit ihrem gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und Artikel 32 dieser Verordnung ermittelten Liquiditätsbedarf vor. Diese liquiden Mittel beschränken sich auf

    a)

    bei einer emittierenden Zentralbank eingezahlte Barmittel;

    b)

    bei zugelassenen Kreditinstituten gemäß Artikel 47 eingezahlte Barmittel;

    c)

    zugesagte Kreditlinien oder äquivalente Vereinbarungen mit nicht ausfallenden Clearingmitgliedern;

    d)

    zugesagte Pensionsgeschäfte;

    e)

    besonders marktgängige Finanzinstrumente, die die Anforderungen der Artikel 45 und 46 erfüllen und bezüglich derer die CCP nachweisen kann, dass sie durch vorab getroffene und äußerst zuverlässige Finanzierungsvereinbarungen auch unter angespannten Marktbedingungen rasch verfügbar und am selben Tag liquidierbar sind.

    (2)   Eine CCP berücksichtigt die Währungen, auf die ihre Verbindlichkeiten lauten, und die potenziellen Auswirkungen schwieriger Bedingungen auf ihre Fähigkeit, in einer den Abrechnungszyklen von Devisen und den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vereinbaren Weise Zugang zu Devisenmärkten zu erhalten.

    (3)   Zugesagte Kreditlinien, die gegen von Clearingmitgliedern bereitgestellte Sicherheiten gestellt werden, dürfen nicht doppelt als liquide Mittel gezählt werden. Eine CCP ergreift Maßnahmen, um die Konzentration von Liquiditätsrisiken gegenüber einzelnen Liquiditätsbeschaffern zu überwachen und zu steuern.

    (4)   Eine strikte Due Diligence sorgt bei der CCP dafür, dass ihre Liquiditätsbeschaffer über ausreichende Kapazitäten verfügen, um die in den Liquiditätsvereinbarungen festgelegten Leistungen zu erbringen.

    (5)   Eine CCP testet regelmäßig ihre Verfahren für den Zugang zu Mitteln, die Gegenstand vorab getroffener Finanzierungsvereinbarungen sind. Dies kann den Abruf von Testbeträgen bei Kreditlinien kommerzieller Banken umfassen, die Prüfung der Geschwindigkeit, mit der der Zugang zu den Mitteln gewährt wird, und die Prüfung der Zuverlässigkeit der Verfahren.

    (6)   Eine CCP sieht in ihrem Liquiditätsplan detaillierte Verfahren zur Nutzung ihrer liquiden Finanzmittel vor, um ihren Zahlungsverpflichtungen während eines Liquiditätsengpasses nachkommen zu können. In den liquiditätsbezogenen Verfahren ist klar festgelegt, wann bestimmte Ressourcen einzusetzen sind. Die Verfahren beschreiben außerdem den Zugang zu Bareinlagen oder Anlagen von Übernachtgeldern, die Ausführung von Markttransaktionen am selben Tag oder den Mittelabruf bei vorab vereinbarten Liquiditätslinien. Diese Verfahren werden regelmäßig getestet. Eine CCP erstellt außerdem vor dem Auslaufen einer Finanzierungsvereinbarung einen angemessenen Plan für deren Erneuerung.

    Artikel 34

    Konzentrationsrisiko

    (1)   Eine CCP sorgt für die sorgfältige Überwachung und Steuerung der Konzentration ihrer Liquiditätsrisiken, auch in Bezug auf Risikopositionen gegenüber den in Artikel 32 Absatz 4 aufgeführten Unternehmen sowie Unternehmen derselben Gruppe.

    (2)   Der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos einer CCP sieht die Anwendung von Grenzen für die Risikoposition und von Konzentrationsgrenzen vor.

    (3)   Eine CCP legt Prozesse und Verfahren für Verstöße gegen die Konzentrationsgrenzen fest.

    KAPITEL IX

    WASSERFALLPRINZIP

    (Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 35

    Berechnung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags

    (1)   Eine CCP hält einen Eigenmittelbetrag für die in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Zwecke vor und weist diesen gesondert in ihrer Bilanz aus.

    (2)   Eine CCP berechnet für den in Absatz 1 genannten Eigenmittelbetrag einen Mindestbetrag, indem sie das im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und der Delegierten Verordnung (EU) 152/2013 der Kommission (8) gehaltene Mindestkapital, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen, mit 25 % multipliziert.

    Die CCP überprüft diesen Mindestbetrag jährlich.

    (3)   Hat die CCP mehr als einen Ausfallfonds für die verschiedenen Kategorien von Finanzinstrumenten, die sie cleart, eingerichtet, so werden die gesamten gemäß Absatz 1 berechneten Eigenmittel anteilsmäßig auf alle Ausfallfonds verteilt, gesondert in der Bilanz ausgewiesen und für Ausfälle in den jeweiligen Marktsegmenten verwendet, für die die betreffenden Ausfallfonds eingerichtet wurden.

    (4)   Zur Erfüllung der in Absatz 1 festgelegten Anforderung werden keine anderen Mittel als das Eigenkapital im Sinne von Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einschließlich Gewinnrücklagen und sonstiger Rücklagen, verwendet.

    Artikel 36

    Erhaltung des beim Wasserfallprinzip zu verwendenden Eigenmittelbetrags

    (1)   Eine CCP informiert die zuständige Behörde umgehend, falls der vorgehaltene Eigenmittelbetrag den gemäß Artikel 35 erforderlichen Betrag unterschreitet, übermittelt die Gründe für die Unterschreitung und eine umfassende schriftliche Beschreibung der Maßnahmen sowie einen Zeitplan für die Wiederauffüllung des betreffenden Betrags.

    (2)   Tritt ein Ausfall eines oder mehrerer Clearingmitglieder auf, bevor die CCP den Eigenmittelbetrag wieder aufgestockt hat, so wird lediglich der Restbetrag der betreffenden Eigenmittel für die Zwecke des Artikels 45 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verwendet.

    (3)   Eine CCP stockt den Eigenmittelbetrag mindestens innerhalb eines Monats ab der Meldung nach Absatz 1 auf.

    KAPITEL X

    SICHERHEITEN

    (Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 37

    Allgemeine Anforderungen

    Eine CCP führt transparente und vorhersehbare Grundsätze und Verfahren zur Bewertung und ständigen Überwachung der Liquidität von als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerten ein, setzt diese um und ergreift bei Bedarf Abhilfemaßnahmen.

    Eine CCP überprüft ihre Grundsätze und Verfahren in Bezug auf als Sicherheit in Betracht kommende Vermögenswerte mindestens jährlich. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung der Risikoposition der CCP durchgeführt.

    Artikel 38

    Barsicherheiten

    Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 lauten hochliquide Sicherheiten in Form von Barmitteln auf eine der folgenden Währungen:

    a)

    eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

    b)

    eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

    Artikel 39

    Finanzinstrumente

    Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 werden Finanzinstrumente, Bankgarantien und Gold, die die in Anhang I festgelegten Bedingungen erfüllen, als hochliquide Sicherheiten betrachtet.

    Artikel 40

    Bewertung von Sicherheiten

    (1)   Für die Zwecke der Bewertung hochliquider Sicherheiten gemäß Artikel 37 führt eine CCP Grundsätze und Verfahren ein, um die Kreditqualität, Marktliquidität und Preisvolatilität aller als Sicherheit akzeptierten Vermögenswerte in Nahe-Echtzeit zu überwachen, und setzt diese um. Eine CCP überwacht regelmäßig und mindestens jährlich die Angemessenheit ihrer Bewertungsgrundsätze und -verfahren. Eine solche Überprüfung wird außerdem bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt, durchgeführt.

    (2)   Eine CCP bewertet ihre Sicherheiten zu Marktpreisen und nahezu in Echtzeit und ist, falls dies nicht möglich sein sollte, in der Lage, gegenüber den zuständigen Behörden nachzuweisen, dass sie die Risiken steuern kann.

    Artikel 41

    Abschläge

    (1)   Eine CCP führt Grundsätze und Verfahren ein, um für den Wert von Sicherheiten vorsichtige Abschläge zu bestimmen, und setzt diese um.

    (2)   Bei den Abschlägen wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Sicherheiten möglicherweise unter angespannten Marktbedingungen liquidiert werden müssen, und es wird der für die Liquidierung erforderliche Zeitraum berücksichtigt. Die CCP weist gegenüber der zuständigen Behörde nach, dass die Abschläge konservativ berechnet werden, um prozyklische Effekte so weit wie möglich zu begrenzen. Der Abschlag für jede Sicherheit in Form eines Vermögenswerts wird unter Berücksichtigung der relevanten Kriterien festgelegt, darunter

    a)

    die Art des Vermögenswerts und die Höhe des mit dem Finanzinstrument verbundenen Kreditrisikos, das anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

    b)

    die Laufzeit des Vermögenswerts;

    c)

    die historische und die hypothetische künftige Preisvolatilität des Vermögenswerts unter angespannten Marktbedingungen;

    d)

    die Liquidität des zugrunde liegenden Marktes, einschließlich der Geld-Brief-Spannen;

    e)

    gegebenenfalls das Wechselkursrisiko;

    f)

    Korrelationsrisiko.

    (3)   Eine CCP überwacht regelmäßig, ob die Abschläge angemessen sind. Eine CCP überprüft die Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Abschlägen mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt, und sie sollte soweit möglich störende oder weitreichende Änderungen hinsichtlich der Abschläge, die prozyklische Effekte haben könnten, vermeiden. Die Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Abschlägen werden mindestens jährlich einer unabhängigen Bewertung unterzogen.

    Artikel 42

    Konzentrationsgrenzen

    (1)   Eine CCP führt Grundsätze und Verfahren ein, die dafür sorgen, dass die Sicherheiten ausreichend diversifiziert sind, damit sie innerhalb eines definierten Haltezeitraums ohne wesentliche Auswirkungen auf den Markt liquidiert werden können, und setzt diese um. In den Grundsätzen und Verfahren werden die Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt, die bei einer Überschreitung der in Absatz 2 spezifizierten Konzentrationsgrenzen anzuwenden sind.

    (2)   Eine CCP bestimmt Konzentrationsgrenzen für

    a)

    einzelne Emittenten;

    b)

    Arten von Emittenten;

    c)

    Arten von Sicherheiten;

    d)

    jedes einzelne Clearingmitglied;

    e)

    alle Clearingmitglieder zusammen.

    (3)   Die Konzentrationsgrenzen werden konservativ festgelegt, wobei alle relevanten Kriterien berücksichtigt werden, auch in Bezug auf

    a)

    Finanzinstrumente, die von Emittenten ausgegeben werden, die hinsichtlich des Wirtschaftszweigs, ihrer Tätigkeit oder der geografischen Region dieselben Merkmale aufweisen;

    b)

    die Höhe des Kreditrisikos des Finanzinstruments oder des Emittenten, die anhand einer internen Bewertung der CCP ermittelt wird. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

    c)

    die Liquidität und die Preisvolatilität der Finanzinstrumente.

    (4)   Eine CCP stellt sicher, dass nicht mehr als 10 % ihrer Sicherheiten von ein und demselben Kreditinstitut oder einem äquivalenten Finanzinstitut in einem Drittstaat oder einem Unternehmen, das Teil derselben Gruppe wie das Kreditinstitut oder das Finanzinstitut in einem Drittstaat ist, garantiert werden. Diese Obergrenze kann auf 25 % erhöht werden, wenn die von der CCP in Form von Garantien von Geschäftsbanken erhaltenen Sicherheiten mehr als 50 % der Sicherheiten insgesamt ausmachen.

    (5)   Bei der Berechnung der Obergrenzen nach Absatz 2 berücksichtigt die CCP ihre gesamten Risikopositionen gegenüber einem Emittenten, einschließlich des Betrags der kumulierten Kreditlinien, Einlagenzertifikate, Termineinlagen, Sparkonten, Einlagenkonten, Girokonten, Geldmarktinstrumente und der von ihr genutzten Fazilitäten für Pensionsgeschäfte. Diese Grenzen finden keine Anwendung auf die von der CCP gehaltenen Sicherheiten, die über die Mindesteinschussanforderungen, Ausfallfonds oder sonstige Finanzmittel hinausgehen.

    (6)   Bei der Festlegung der Konzentrationsgrenzen für die Risikopositionen gegenüber einem einzelnen Emittenten aggregiert die CCP alle Risikopositionen, die durch Finanzinstrumente des Emittenten oder eines Unternehmens der Gruppe bedingt sind und von dem Emittenten oder einem Unternehmen der Gruppe explizit garantiert werden, sowie Risikopositionen, die durch Finanzinstrumente bedingt sind, die von Unternehmen emittiert werden, die ausschließlich dazu dienen, das Eigentum an zentralen Produktionsmitteln für den Geschäftsbetrieb des Emittenten innezuhaben, und behandelt diese als ein einziges Risiko.

    (7)   Eine CCP überwacht regelmäßig, ob ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen angemessen sind. Sie überprüft ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt.

    (8)   Eine CCP informiert die zuständige Behörde und die Clearingmitglieder über die anwendbaren Konzentrationsgrenzen und jegliche Änderung dieser Grenzen.

    (9)   Verstößt die CCP gegen eine in ihren Grundsätzen und Verfahren festgelegte Konzentrationsgrenze, so teilt sie dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Die CCP stellt den Verstoß so rasch wie möglich ab.

    KAPITEL XI

    ANLAGEPOLITIK

    (Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    Artikel 43

    Hochliquide Finanzinstrumente

    Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide und mit minimalem Kredit- und Marktrisiko behaftet angesehen werden, sofern sie sämtliche der in Anhang II festgelegten Bedingungen erfüllen.

    Artikel 44

    Besonders sichere Vereinbarungen zur Hinterlegung von Finanzinstrumenten

    (1)   Ist eine CCP nicht in der Lage, die in Artikel 45 aufgeführten oder die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhaltenen Finanzinstrumente, im Wege einer Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts, bei Betreibern von Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen zu hinterlegen, die einen umfassenden Schutz der betreffenden Instrumente gewährleisten, so werden derartige Finanzinstrumente bei einer der folgenden Einrichtungen hinterlegt:

    a)

    bei einer Zentralbank, die den umfassenden Schutz dieser Instrumente gewährleistet und der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht;

    b)

    bei einem zugelassenen Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9), das die vollständige Trennung und den Schutz der Instrumente gewährleistet, der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht und für das die CCP anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

    c)

    bei einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt und die vollständige Trennung und den Schutz dieser Instrumente gewährleistet, der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu den Finanzinstrumenten ermöglicht und für das sie anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

    (2)   Im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b oder c hinterlegte Finanzinstrumente werden nach Modalitäten gehalten, die Verlusten für die CCP durch Ausfälle oder Insolvenzen der zugelassenen Finanzinstitute vorbeugen.

    (3)   Besonders sichere Vereinbarungen für die Hinterlegung von Finanzinstrumenten, die als Einschusszahlungen, Beiträge zu einem Ausfallfonds oder zu sonstigen Finanzmitteln erhalten werden, ermöglichen der CCP nur dann, diese Finanzinstrumente wieder zu verwenden, wenn die in Artikel 39 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind und sofern der Zweck der erneuten Verwendung in der Vornahme von Zahlungen, der Steuerung eines Ausfalls eines Clearingmitglieds oder der Durchführung einer interoperablen Vereinbarung besteht.

    Artikel 45

    Besonders sichere Vereinbarungen zur Erhaltung von Barmitteln

    (1)   Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erfüllen Barmittel, die nicht bei einer Zentralbank hinterlegt werden, sämtliche der folgenden Bedingungen:

    a)

    Die Einlage lautet auf eine der folgenden Währungen:

    i)

    eine Währung, für die die CCP mit großer Zuverlässigkeit nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko zu steuern;

    ii)

    eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der in dieser Währung erhaltenen Sicherheiten.

    b)

    Die Einlage wird bei einer der folgenden Einrichtungen hinterlegt:

    i)

    bei einem zugelassenen Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2006/48/EG, das nach einer internen Bewertung der CCP nachweislich ein geringes Kredit- und Marktrisiko aufweist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt;

    ii)

    bei einem Finanzinstitut in einem Drittstaat, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt und für das die CCP anhand einer internen Bewertung nachweisen kann, dass es mit geringem Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

    (2)   Werden Barmittel im Einklang mit Absatz 1 als Übernachtgelder gehalten, so werden mindestens 95 % derartiger Barmittel, berechnet über einen durchschnittlichen Zeitraum von einem Kalendermonat, über Vereinbarungen hinterlegt, die die Besicherung der Barmittel mit hochliquiden Finanzinstrumenten gewährleisten, die die Anforderungen nach Artikel 45, ausgenommen der Anforderung nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c, erfüllen.

    Artikel 45

    Konzentrationsgrenzen

    (1)   Eine CCP sorgt für die Einführung und Umsetzung von Grundsätzen und Verfahren, die sicherstellen, dass die Finanzinstrumente, in die ihre Finanzmittel investiert sind, ausreichend diversifiziert bleiben.

    (2)   Eine CCP legt die Konzentrationsgrenzen fest und überwacht die Konzentration ihrer Finanzmittel in Bezug auf

    a)

    einzelne Finanzinstrumente;

    b)

    Arten von Finanzinstrumenten;

    c)

    einzelne Emittenten;

    d)

    Arten von Emittenten;

    e)

    Gegenparteien, mit denen Vereinbarungen im Sinne von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben b und c oder von Artikel 45 Absatz 2 bestehen.

    (3)   Hinsichtlich der Arten von Emittenten berücksichtigt die CCP Folgendes:

    a)

    die geografische Verteilung;

    b)

    wechselseitige Abhängigkeiten und die Vielzahl von Beziehungen, die zwischen einer Einrichtung und einer CCP bestehen können;

    c)

    die Höhe des Kreditrisikos;

    d)

    die Risikopositionen der CCP gegenüber dem Emittenten durch Produkte, die durch die CCP gecleart werden.

    (4)   In den Grundsätzen und Verfahren werden Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt, die bei einer Überschreitung der Konzentrationsgrenzen anzuwenden sind.

    (5)   Bei der Festlegung der Konzentrationsgrenze für ihre Risikopositionen gegenüber einem einzelnen Emittenten oder einer Verwahrstelle aggregiert die CCP ihre Risikopositionen in Bezug auf alle Finanzinstrumente, die von dem Emittenten ausgegeben oder explizit garantiert werden, sowie in Bezug auf alle bei der Verwahrstelle hinterlegten Finanzmittel, und behandelt diese als ein einziges Risiko.

    (6)   Eine CCP überwacht regelmäßig, ob ihre Grundsätze und Verfahren im Zusammenhang mit den Konzentrationsgrenzen angemessen sind. Darüber hinaus überprüft eine CCP ihre Grundsätze und Verfahren mindestens jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung, die sich auf die Risikopositionen der CCP auswirkt.

    (7)   Verstößt die CCP gegen eine in ihren Grundsätzen und Verfahren festgelegte Konzentrationsgrenze, so teilt sie dies der zuständigen Behörde umgehend mit. Die CCP stellt den Verstoß so rasch wie möglich ab.

    Artikel 46

    Unbare Sicherheiten

    Handelt es sich bei der erhaltenen Sicherheit um Finanzinstrumente im Sinne von Kapitel X, so finden lediglich die Artikel 44 und 45 Anwendung.

    KAPITEL XII

    ÜBERPRÜFUNG DER MODELLE, STRESSTESTS UND BACKTESTS

    (Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)

    ABSCHNITT 1

    Modelle und Programme

    Artikel 47

    Modellvalidierung

    (1)   Eine CCP führt eine umfassende Validierung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos durch, um ihre Risiken zu quantifizieren, zu aggregieren und zu steuern. Alle wesentlichen Änderungen oder Anpassungen ihrer Modelle, der Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos unterliegen angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, und werden vor der Anwendung von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validiert.

    (2)   Der Validierungsprozess einer CCP wird dokumentiert und er spezifiziert mindestens die Grundsätze zur Prüfung der Methoden der CCP im Zusammenhang mit den Einschusszahlungen, Ausfallfonds und sonstigen Finanzmitteln und des Rahmens für die Berechnung der liquiden Finanzmittel. Alle wesentlichen Änderungen oder Anpassungen derartiger Grundsätze unterliegen angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, und werden vor der Anwendung von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validiert.

    (3)   Eine umfassende Validierung umfasst mindestens Folgendes:

    a)

    eine Evaluierung, ob die Modelle und der Rahmen solide konzipiert sind, auch anhand der Unterlagen, die die Erarbeitung der Modelle und des Rahmens dokumentieren;

    b)

    eine Überprüfung der laufenden Überwachungsverfahren, einschließlich der Verifizierung von Prozessen und Benchmarking;

    c)

    eine Überprüfung der bei der Entwicklung der Modelle, Methoden und des Rahmens zugrunde gelegten Parameter und Annahmen;

    d)

    eine Überprüfung, ob die angenommenen Modelle, Methoden und der Rahmen hinsichtlich der Art der Kontrakte, auf die sie Anwendung finden, adäquat und angemessen sind;

    e)

    eine Überprüfung, ob ihre Szenarien für Stresstests nach Kapitel VII und Artikel 52 angemessen sind;

    f)

    eine Analyse der Testergebnisse.

    (4)   Eine CCP legt Kriterien fest, anhand derer sie bewertet, ob ihre Modelle, Methoden und der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erfolgreich validiert werden können. Zu den Kriterien gehören auch positive Testergebnisse.

    (5)   Sind die Preisdaten nicht ohne Weiteres verfügbar oder nicht zuverlässig, so reagiert die CCP auf derartige Einschränkungen und stützt sich mindestens auf konservative Annahmen, die auf beobachteten korrelierenden oder verbundenen Märkten und aktuellen Marktentwicklungen basieren.

    (6)   Sind die Preisdaten nicht ohne Weiteres verfügbar oder nicht zuverlässig, so unterliegen die zu diesem Zweck verwendeten Systeme und Bewertungsmodelle angemessenen Steuerungsmechanismen, die auch die Konsultation des Risikoausschusses vorsehen, sowie einer Validierung und Tests. Eine CCP lässt ihre Bewertungsmodelle für verschiedene Marktszenarien von einer qualifizierten und unabhängigen Stelle validieren, um zu gewährleisten, dass ihre Modelle angemessene Preise generieren, und passt ihre Berechnung der Ersteinschusszahlungen gegebenenfalls an, um etwaige ermittelte Modellrisiken zu berücksichtigen.

    (7)   Eine CCP führt regelmäßig eine Bewertung der theoretischen und empirischen Eigenschaften ihrer Modelle für Einschusszahlungen für alle durch sie geclearten Finanzinstrumente durch.

    Artikel 48

    Testprogramme

    (1)   Eine CCP verfügt über Grundsätze und Verfahren, in denen die Programme für Stress- und Backtests erläutert sind, die sie durchführt, um die Angemessenheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit der Modelle und Methoden zu bewerten, die sie zur Berechnung ihrer Risikokontrollmechanismen, darunter Einschusszahlungen, Beiträge zu Ausfallfonds und sonstige Finanzmittel vor dem Hintergrund verschiedenster Marktbedingungen, verwendet.

    (2)   In den Grundsätzen und Verfahren der CCP werden außerdem die Programme für die Stresstests dargelegt, die sie durchführt, um die Angemessenheit, Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Belastbarkeit des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos zu bewerten.

    (3)   Die Grundsätze und Verfahren enthalten mindestens Methoden für die Auswahl und Entwicklung angemessener Tests, einschließlich der Auswahl der Portfolio- und Marktdaten, der Häufigkeit der Tests, der spezifischen Risikomerkmale der geclearten Finanzinstrumente, der Analyse der Testergebnisse und Testausnahmen und der einschlägigen erforderlichen Abhilfemaßnahmen.

    (4)   Die Kundenpositionen werden von der CCP in alle Tests miteinbezogen.

    ABSCHNITT 2

    Backtests

    Artikel 49

    Verfahren für Backtests

    (1)   Eine CCP bewertet das Deckungsniveau der Einschusszahlungen durch einen Ex-Post-Vergleich der festgestellten Ergebnisse mit den erwarteten Ergebnissen, die auf der Verwendung von Modellen für Einschusszahlungen basieren. Derartige Analysen anhand von Backtests werden jeden Tag durchgeführt, um zu evaluieren, ob hinsichtlich des Deckungsniveaus der Einschusszahlungen Testausnahmen aufgetreten sind. Das Deckungsniveau wird auf der Basis der aktuellen Positionen in Finanzinstrumenten und mit Blick auf die Clearingmitglieder evaluiert, wobei mögliche Auswirkungen der portfoliobezogenen Einschussregelungen und gegebenenfalls interoperable CCP berücksichtigt werden.

    (2)   Eine CCP berücksichtigt bei ihrem Programm für Backtests angemessene historische Zeithorizonte, damit gewährleistet ist, dass der verwendete Beobachtungszeitraum ausreicht, um etwaige Beeinträchtigungen der statistischen Signifikanz zu mindern.

    (3)   Eine CCP sieht in ihrem Programm für Backtests mindestens klare statistische Tests sowie Leistungskriterien vor, die sie zur Bewertung der Backtestergebnisse festlegt.

    (4)   Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Backtestergebnisse und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihres Modells für Einschusszahlungen.

    (5)   Die Ergebnisse und die Analyse der Backtests werden allen Clearingmitgliedern und den Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, zur Verfügung gestellt. Alle anderen Kunden erhalten die Ergebnisse und Analysen der Backtests auf Anfrage über die einschlägigen Clearingmitglieder. Derartige Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten aggregiert und die Clearingmitglieder und Kunden können lediglich auf die detaillierten Ergebnisse und Analysen der Backtests ihrer eigenen Portfolios zugreifen.

    (6)   Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Backtests ergreifen kann.

    ABSCHNITT 3

    Sensitivitätstests und -analysen

    Artikel 50

    Verfahren für Sensitivitätstests und -analysen

    (1)   Eine CCP führt Sensitivitätstests und -analysen durch, um das Deckungsniveau ihres Modells für Einschusszahlungen in verschiedenen Marktsituationen zu bewerten und greift dabei auf historische Daten für tatsächlich aufgetretene schwierige Marktbedingungen und hypothetische Daten für nicht aufgetretene schwierige Marktbedingungen zurück.

    (2)   Eine CCP verwendet ein weites Spektrum an Parametern und Annahmen, um verschiedene historische und hypothetische Bedingungen zu erfassen, darunter auch die volatilsten Zeiträume auf den Märkten, in denen sie tätig ist, und extreme Änderungen der Preiskorrelationen bei durch die CCP geclearten Kontrakten, um zu verstehen, wie sich sehr angespannte Marktbedingungen und Veränderungen bei wichtigen Modellparametern auf das Deckungsniveau auswirken könnten.

    (3)   Die Sensitivitätsanalysen werden für verschiedene bestehende Portfolios von Clearingmitgliedern sowie für repräsentative Portfolios durchgeführt. Die repräsentativen Portfolios werden unter Berücksichtigung ihrer Sensibilität im Zusammenhang mit wesentlichen Risikofaktoren und den für die CCP bestehenden Korrelationen zusammengestellt. Derartige Sensitivitätstests und -analysen sind darauf ausgelegt, die Hauptparameter und -annahmen des Modells für die Ersteinschusszahlungen vor dem Hintergrund verschiedener Konfidenzintervalle zu testen, um festzustellen, wie sensibel das System auf Fehler bei der Kalibrierung derartiger Parameter und Annahmen reagiert. Die zeitliche Struktur der Risikofaktoren und die angenommene Korrelation zwischen den Risikofaktoren werden angemessen berücksichtigt.

    (4)   Eine CCP evaluiert die potenziellen Verluste bei den Positionen von Clearingmitgliedern.

    (5)   Eine CCP berücksichtigt bei Bedarf Parameter, die einen gleichzeitigen Ausfall von Clearingmitgliedern widerspiegeln, die durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, ausgeben. Gegebenenfalls werden auch die Auswirkungen eines Ausfalls eines Kunden berücksichtigt, der durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, emittiert.

    (6)   Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der Sensitivitätstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihres Modells für Einschusszahlungen.

    (7)   Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Sensitivitätstests ergreifen kann.

    ABSCHNITT 4

    Stresstests

    Artikel 51

    Verfahren für Stresstests

    (1)   Bei Stresstests einer CCP werden Stressparameter, -annahmen und -szenarien auf die zur Schätzung der Risikoposition verwendeten Modelle angewandt, damit sichergestellt wird, dass die Finanzmittel ausreichen, um die Risikopositionen in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu decken.

    (2)   Das Programm einer CCP für Stresstests sieht die regelmäßige Durchführung einer Reihe von Stresstests vor, die dem Produktmix der CCP und allen Elementen ihrer Modelle, ihren Methoden und ihrem Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos Rechnung tragen.

    (3)   Das Programm der CCP für Stresstests sieht vor, dass die Stresstests mit Hilfe definierter Stresstestszenarien durchgeführt werden, bei denen sowohl in der Vergangenheit aufgetretene als auch hypothetische extreme, aber plausible Marktbedingungen gemäß Kapitel VII berücksichtigt werden. Die dabei zu verwendenden in der Vergangenheit aufgetretenen Marktbedingungen werden gegebenenfalls überprüft und angepasst. Eine CCP berücksichtigt auch andere Formen angemessener Stresstestszenarien wie den technischen oder finanziellen Ausfall ihrer Verrechnungsbanken, Nostro-Agenten, Depotbanken, Liquiditätsbeschaffer oder interoperabler CCP.

    (4)   Eine CCP ist in der Lage, ihre Stresstests schnell anzupassen, um neue oder entstehende Risiken zu berücksichtigen.

    (5)   Eine CCP berücksichtigt die potenziellen Verluste, die auf den Ausfall eines gegebenenfalls bekannten Kunden zurückzuführen sind, dessen Clearing über verschiedene Clearingmitglieder erfolgt.

    (6)   Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der Stresstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich der Überprüfung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos.

    (7)   Die Ergebnisse und die Analyse der Stresstests werden allen Clearingmitgliedern und den Kunden, falls diese der CCP bekannt sind, zur Verfügung gestellt. Allen anderen Kunden werden die Ergebnisse und Analysen der Stresstests durch die einschlägigen Clearingmitglieder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Derartige Informationen werden unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten aggregiert und die Clearingmitglieder und Kunden haben lediglich Zugang zu detaillierten Ergebnissen und Analysen der Stresstests, die ihre eigenen Portfolios betreffen.

    (8)   Eine CCP legt Verfahren fest, um die Maßnahmen zu konkretisieren, die sie angesichts der Ergebnisse und Analysen von Stresstests ergreifen kann.

    Artikel 52

    Risikofaktoren bei Stresstests

    (1)   Eine CCP ermittelt relevante Risikofaktoren, die für die durch sie geclearten Kontrakte spezifisch sind und sich auf ihre Verluste auswirken könnten, und verfügt über eine angemessene Methode zur Messung dieser Faktoren. Bei den Stresstests einer CCP wird bei Bedarf mindestens den für folgende Finanzinstrumente spezifizierten Risikofaktoren Rechnung getragen:

    a)

    zinsbezogene Kontrakte: Risikofaktoren in Bezug auf die Zinssätze in allen Währungen, in denen die CCP Finanzinstrumente cleart. Das Modell für die Zinsstrukturkurve wird in verschiedene Laufzeitsegmente unterteilt, um die Volatilitätsschwankungen der Zinsen entlang der Zinsstrukturkurve zu erfassen. Die Anzahl der betreffenden Risikofaktoren hängt von der Komplexität der durch die CCP geclearten Zinskontrakte ab. Das aus nicht vollkommen korrelierten Entwicklungen der Zinsen von Staatstiteln und anderer festverzinslicher Titel erwachsende Basisrisiko wird gesondert erfasst;

    b)

    wechselkursbezogene Kontrakte: Risikofaktoren in Bezug auf jede Fremdwährung, in der die CCP Finanzinstrumente cleart, und in Bezug auf die Wechselkurse zwischen der Währung, in der die Einschusszahlungen abgerufen werden, und der Währung, in der die CCP Finanzinstrumente cleart;

    c)

    aktienbezogene Kontrakte: Risikofaktoren in Bezug auf die Volatilität einzelner Aktienemissionen für jeden der durch die CCP geclearten Märkte und in Bezug auf die Volatilität verschiedener Sektoren des Aktienmarkts insgesamt. Die Komplexität und Art der Modellierungstechnik für einen bestimmten Markt trägt den Risikopositionen der CCP gegenüber dem gesamten Markt und der Konzentration individueller Aktienemissionen in diesem Markt Rechnung;

    d)

    Warenkontrakte: Risikofaktoren, die den verschiedenen Kategorien und Unterkategorien von Warenkontrakten und verbundenen Derivaten, die durch die CCP gecleart werden, Rechnung tragen, auch gegebenenfalls den Schwankungen der Verfügbarkeitsprämie in Bezug auf Derivatepositionen und Kassapositionen in der Ware;

    e)

    kreditbezogene Kontrakte: Risikofaktoren, die dem Jump-to-Default-Risiko, einschließlich des kumulativen Risikos vielfacher Ausfälle, dem Basisrisiko und der Volatilität der Erlösquote Rechnung tragen.

    (2)   Darüber hinaus berücksichtig eine CCP bei ihren Stresstests Folgendes angemessen:

    a)

    Korrelationen, auch in Bezug auf ermittelte Risikofaktoren und ähnliche durch die CCP geclearte Kontrakte;

    b)

    Faktoren im Zusammenhang mit der implizierten und historischen Volatilität der geclearten Kontrakte;

    c)

    spezifische Merkmale neuer Kontrakte, die von der CCP zu clearen sind;

    d)

    Konzentrationsrisiko, einschließlich gegenüber einem Clearingmitglied und gegenüber Unternehmen, die der Gruppe eines Clearingmitglieds angehören;

    e)

    wechselseitige Abhängigkeiten und Vielzahl der Beziehungen;

    f)

    relevante Risiken, einschließlich Wechselkursrisiko;

    g)

    festgelegte Grenzen für Risikopositionen;

    h)

    Korrelationsrisiko.

    Artikel 53

    Stresstests für die Finanzmittel insgesamt

    (1)   Das Programm einer CCP für Stresstests gewährleistet, dass die Einschusszahlungen, die Beiträge zu Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel zusammen genommen ausreichen, um den Ausfall von mindestens zwei Clearingmitgliedern, gegenüber denen sie die größten Risikopositionen hält, in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zu decken. Mit dem Programm für Stresstests werden außerdem potenzielle Verluste in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen untersucht, die auf den Ausfall von Unternehmen zurückzuführen sind, die derselben Gruppe wie die zwei Clearingmitglieder angehören, gegenüber denen die größten Risikopositionen bestehen.

    (2)   Das Programm einer CCP für Stresstests gewährleistet, dass ihre Einschusszahlungen und der Ausfallfonds ausreichen, um im Einklang mit Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zumindest den Ausfall des Clearingmitglieds, gegenüber dem sie die höchsten Risikopositionen hält, oder, wenn diese Summe höher ist, derjenigen Clearingmitglieder, gegenüber denen sie die zweit- und dritthöchsten Risikopositionen hält, aufzufangen.

    (3)   Die CCP führt eine sorgfältige Analyse der potenziellen Verluste durch, die sie erleiden könnte, und evaluiert die potenziellen Verluste in Bezug auf Positionen der Clearingmitglieder, auch in Bezug auf das Risiko, dass die Liquidierung derartiger Positionen Auswirkungen auf den Markt und das Deckungsniveau der Einschusszahlungen haben könnte.

    (4)   Eine CCP berücksichtigt in ihren Stresstests bei Bedarf die Auswirkungen des Ausfalls eines Clearingmitglieds, das durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, ausgibt. Gegebenenfalls werden auch die Auswirkungen eines Ausfalls eines Kunden berücksichtigt, der durch die CCP geclearte Finanzinstrumente oder Vermögenswerte, die durch die CCP geclearten Derivaten zugrunde liegen, emittiert.

    (5)   Die Stresstests einer CCP tragen der Liquidationsperiode nach Maßgabe von Artikel 26 Rechnung.

    Artikel 54

    Stresstests für die liquiden Finanzmittel

    (1)   Das Programm einer CCP für Stresstests für ihre liquiden Finanzmittel gewährleistet, dass diese im Einklang mit den in Kapitel VIII festgelegten Anforderungen ausreichend sind.

    (2)   Eine CCP verfügt über klare und transparente Regeln und Verfahren, um einen im Rahmen ihrer Stresstests ermittelten Engpass bei den liquiden Finanzmitteln zu beseitigen und die Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten.

    Eine CCP verfügt außerdem über klare Verfahren zur Verwendung der Ergebnisse und Analysen der Stresstests, um zu evaluieren, ob ihr Rahmen für die Steuerung des Risikos und ihre Liquiditätsbeschaffer angemessen sind oder diesbezüglich Anpassungen vorgenommen werden müssen.

    (3)   Die bei den Stresstests für die liquiden Finanzmittel verwendeten Stresstestszenarien berücksichtigen das Konzept und den Betrieb der CCP und tragen allen Unternehmen Rechnung, die für sie ein wesentliches Liquiditätsrisiko darstellen könnten. Derartige Stresstests tragen außerdem etwaigen engen Verbindungen oder ähnlichen Risikopositionen von Clearingmitgliedern, einschließlich von anderen Unternehmen, die derselben Gruppe angehören, Rechnung, und dienen der Bewertung der Wahrscheinlichkeit mehrfacher Ausfälle und der Ansteckungsgefahr unter den Clearingmitgliedern bei derartigen Ausfällen.

    ABSCHNITT 5

    Deckungsniveau und Verwendung von Testergebnissen

    Artikel 55

    Erhaltung eines ausreichenden Deckungsniveaus

    (1)   Eine CCP führt Verfahren zur Erkennung von Veränderungen der Marktbedingungen ein, einschließlich von Volatilitätssteigerungen oder Liquiditätsverringerungen der durch sie geclearten Finanzinstrumente, um die Berechnung ihrer Einschussanforderungen umgehend anzupassen und neuen Marktbedingungen angemessen Rechnung tragen zu können, und setzt diese dauerhaft um.

    (2)   Eine CCP führt Tests bezüglich ihrer Abschläge durch, um sicherzustellen, dass die Sicherheiten in extremen, aber plausiblen Marktbedingungen zumindest zu dem um den Abschlag bereinigten Wert liquidiert werden können.

    (3)   Nimmt eine CCP statt einer produktbezogenen eine portfoliobezogene Einschusszahlung ein, so prüft und testet sie kontinuierlich die zwischen den Produkten vorgenommenen Verrechnungen. Eine CCP stützt sich bei solchen Verrechnungen auf eine umsichtige und wirtschaftlich sinnvolle Methode, die den Grad der zwischen den Produkten bestehenden Preisabhängigkeit widerspiegelt. Insbesondere testet eine CCP, wie sich die Korrelationen in Zeiträumen mit tatsächlichen oder hypothetischen schwierigen Marktbedingungen entwickeln.

    Artikel 56

    Überprüfung von Modellen anhand von Testergebnissen

    (1)   Eine CCP verfügt über klare Verfahren zur Festlegung der Höhe der zusätzlichen Einschusszahlungen, die sie möglicherweise einnehmen muss, einschließlich auf Intra-Tagesbasis, und über Verfahren zur Neukalibrierung ihres Modells für Einschusszahlungen, falls aus den Backtests hervorgeht, dass das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt und dadurch der für die Erreichung des angestrebten Zuverlässigkeitsgrads erforderliche Betrag der Ersteinschusszahlungen anhand des Modells nicht ermittelt werden kann. Hat eine CCP festgelegt, dass eine zusätzliche Einschusszahlung notwendig ist, so wird diese im Zuge der folgenden Einschussanforderung abgerufen.

    (2)   Eine CCP bewertet, worauf die im Zuge ihrer Backtests ermittelten Testausnahmen zurückzuführen sind. Gestützt auf diese Evaluierung legt die CCP fest, ob eine wesentliche Änderung des Modells für die Einschusszahlungen oder der Modelle, die darin einfließen, erforderlich ist, und ob die aktuellen Parameter neu ausgerichtet werden müssen.

    (3)   Eine CCP bewertet, worauf die im Zuge ihrer Stresstests ermittelten Testausnahmen zurückzuführen sind. Gestützt auf diese Evaluierung legt die CCP fest, ob eine wesentliche Änderung ihrer Modelle, ihrer Methoden oder ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erforderlich ist, oder ob die aktuellen Parameter oder Annahmen neu ausgerichtet werden müssen.

    (4)   Geht aus den Testergebnissen hervor, dass das Deckungsniveau der Einschusszahlungen, der Ausfallfonds oder der sonstigen Finanzmittel nicht ausreicht, so erhöht die CCP im Wege der folgenden Einschussanforderung die Gesamtdeckung durch ihre Finanzmittel auf ein akzeptables Niveau. Geht aus den Testergebnissen hervor, dass die liquiden Finanzmittel nicht ausreichen, so erhöht die CCP so bald wie möglich ihre liquiden Finanzmittel auf ein akzeptables Niveau.

    (5)   Eine CCP überwacht bei der Überprüfung ihrer Modelle, Methoden und des Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, wie häufig Testausnahmen auftreten, um Probleme umgehend und angemessen zu ermitteln und zu lösen.

    ABSCHNITT 6

    Reverse Stresstests

    Artikel 57

    Reverse Stresstests

    (1)   Eine CCP führt reverse Stresstests durch, anhand derer ermittelt werden soll, unter welchen Marktbedingungen ihre Einschusszahlungen, der Ausfallfonds und die sonstigen Finanzmittel zusammen genommen möglicherweise nicht für eine hinreichende Deckung von Kreditrisiken sorgen und unter welchen Bedingungen ihre liquiden Finanzmittel nicht ausreichen könnten. Bei der Durchführung derartiger Tests bildet eine CCP extreme Marktbedingungen nach, die über die als plausibel geltenden Marktbedingungen hinausgehen, um dazu beizutragen, die Grenzen ihrer Modelle, ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, ihrer Finanzmittel und der liquiden Finanzmittel festzulegen.

    (2)   Eine CCP erarbeitet reverse Stresstests, die den spezifischen Risiken der Märkte und Kontrakte, für die sie Clearingdienste bietet, angepasst sind.

    (3)   Eine CCP nutzt die gemäß Absatz 1 ermittelten Bedingungen und die Ergebnisse und Analysen ihrer reversen Stresstests, um extreme, aber plausible Szenarien nach Maßgabe von Kapitel VII zu ermitteln.

    (4)   Eine CCP berichtet dem Risikoausschuss regelmäßig unter Wahrung der Vertraulichkeit der Daten über die Ergebnisse der reversen Stresstests und deren Analyse und konsultiert den Ausschuss hinsichtlich ihrer Überprüfung.

    ABSCHNITT 7

    Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

    Artikel 58

    Tests der Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds

    (1)   Eine CCP testet und überprüft ihre Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, um sicherzustellen, dass diese sowohl praktikabel als auch wirksam sind. Eine CCP führt im Rahmen der Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Simulationsübungen durch.

    (2)   Eine CCP ermittelt im Nachgang zu den Tests ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Unsicherheiten und passt ihre Verfahren entsprechend an, um derartige Unsicherheiten zu beseitigen.

    (3)   Eine CCP prüft durch die Durchführung von Simulationsübungen, dass alle Clearingmitglieder und gegebenenfalls die Kunden und andere einschlägige Parteien, einschließlich interoperabler CCP und der mit ihnen verbundenen Diensteanbieter, gebührend informiert werden und die Verfahren bei einem Ausfall kennen.

    ABSCHNITT 8

    Häufigkeit der Validierung und Tests

    Artikel 59

    Häufigkeit

    (1)   Eine CCP führt mindestens jährlich eine umfassende Validierung ihrer Modelle und Methoden durch.

    (2)   Eine CCP führt mindestens jährlich eine umfassende Validierung ihres Rahmens für die Steuerung des Liquiditätsrisikos durch.

    (3)   Eine CCP führt mindestens jährlich eine vollständige Validierung ihrer Bewertungsmodelle durch.

    (4)   Eine CCP überprüft mindestens jährlich die Angemessenheit der in Artikel 51 spezifizierten Grundsätze.

    (5)   Eine CCP analysiert und überprüft die Leistung ihres Modells und die Deckung durch Finanzmittel im Falle eines Ausfalls durch mindestens tägliche Backtests des Deckungsniveaus der Einschusszahlungen und führt mindestens täglich Stresstests anhand standardisierter und vorab festgelegter Parameter und Annahmen durch.

    (6)   Eine CCP analysiert und überwacht ihren Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos, indem sie mindestens täglich Stresstests ihrer liquiden Finanzmittel durchführt.

    (7)   Eine CCP führt mindestens monatlich eine detaillierte Analyse der Testergebnisse durch, um sicherzustellen, dass ihre Stresstest-Szenarien, ihre Modelle, der Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos und die zugrunde liegenden Parameter und Annahmen korrekt sind. Derartige Analysen werden unter angespannten Marktbedingungen häufiger durchgeführt, einschließlich dann, wenn die geclearten Finanzinstrumente oder bedienten Märkte im Allgemeinen eine hohe Volatilität aufweisen oder an Liquidität verlieren oder wenn sich der Umfang oder die Konzentration der von ihren Clearingmitgliedern gehaltenen Positionen wesentlich erhöht oder wenn zu erwarten steht, dass eine CCP ihre Tätigkeiten in schwierigen Marktbedingungen ausführen muss.

    (8)   Die Sensitivitätsanalysen werden mindestens monatlich und unter Verwendung der Ergebnisse der Sensitivitätstests durchgeführt. Diese Analyse wird häufiger vorgenommen, wenn die Märkte ungewöhnlich volatil oder weniger liquide sind oder der Umfang oder die Konzentration der von ihren Clearingmitgliedern gehaltenen Positionen sich wesentlich erhöht.

    (9)   Eine CCP testet mindestens jährlich die bei den Finanzinstrumenten vorgenommenen Verrechnungen und die Entwicklung der Korrelationen in Zeiträumen mit tatsächlichen oder hypothetischen schwierigen Marktbedingungen.

    (10)   Die Abschläge einer CCP werden mindestens monatlich getestet.

    (11)   Eine CCP führt mindestens vierteljährlich reverse Stresstests durch.

    (12)   Eine CCP testet und überprüft mindestens vierteljährlich ihre Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds und führt mindestens jährlich im Einklang mit Artikel 61 Simulationsübungen durch. Eine CCP führt außerdem nach wesentlichen Änderungen an ihren Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds Simulationsübungen durch.

    ABSCHNITT 9

    Zeithorizonte bei der Durchführung von Tests

    Artikel 60

    Zeithorizonte

    (1)   Die Zeithorizonte für Stresstests werden im Einklang mit Kapitel VII festgelegt und umfassen prospektive extreme, aber plausible Marktbedingungen.

    (2)   Die historischen Zeithorizonte für Backtests umfassen mindestens Daten aus dem Jahr, für das die neuesten Daten vorliegen, oder, falls die CCP das betreffende Finanzinstrument seit weniger als einem Jahr cleart, Daten aus dem gesamten Zeitraum, in dem das Finanzinstrument durch die CCP gecleart wurde.

    ABSCHNITT 10

    Veröffentlichung

    Artikel 61

    Zu veröffentlichende Informationen

    (1)   Eine CCP veröffentlicht die allgemeinen Grundsätze, die ihren Modellen und Methoden zugrunde liegen, und Informationen über die Art der durchgeführten Tests mit einer auf oberster Ebene erstellten Zusammenfassung der Testergebnisse und aller ergriffenen Abhilfemaßnahmen.

    (2)   Eine CCP veröffentlicht die Schlüsselaspekte ihrer Verfahren bei Ausfall eines Clearingmitglieds, einschließlich

    a)

    der Umstände, unter denen Maßnahmen ergriffen werden dürfen;

    b)

    Angaben, wer diese Maßnahmen ergreifen darf;

    c)

    des Umfangs der möglicherweise zu ergreifenden Maßnahmen, auch in Bezug auf eigene Positionen, Mittel und Vermögenswerte und die der Kunden;

    d)

    der Verfahren hinsichtlich der Verpflichtungen einer CCP gegenüber nicht ausfallenden Clearingmitgliedern;

    e)

    der Verfahren hinsichtlich der Verpflichtungen ausfallender Clearingmitglieder gegenüber ihren Kunden.

    Artikel 62

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Anhang I Abschnitt 2 Buchstabe h tritt drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Bezug auf Transaktionen mit Derivaten im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Dezember 2012

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

    (2)  ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1.

    (3)  ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32.

    (4)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84.

    (5)  ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

    (6)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    (7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    (8)  Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.

    (9)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

    (10)  ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1.


    ANHANG I

    Bedingungen für Finanzinstrumente, Bankgarantien und Gold, die als hochliquide Sicherheiten betrachtet werden

    ABSCHNITT 1

    Finanzinstrumente

    Für die Zwecke von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 handelt es sich bei hochliquiden Sicherheiten in Form von Finanzinstrumenten um Finanzinstrumente, die die in Anhang II Ziffer 1 dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen oder um übertragbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Die CCP kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente von einem Emittenten ausgegeben wurden, der nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

    b)

    Die CCP kann gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen, dass die Finanzinstrumente nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Marktrisiko behaftet sind. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf.

    c)

    Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:

    i)

    eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

    ii)

    eine Währung, in der die CCP Kontrakte cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

    d)

    Sie sind frei übertragbar, weder regulatorisch noch rechtlich eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen.

    e)

    Sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen die CCP nachweislich einen ausreichenden Zugang hat, einschließlich bei angespannten Marktbedingungen, handelbar.

    f)

    Für sie werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht.

    g)

    Sie werden nicht von folgenden Emittenten ausgegeben:

    i)

    dem Clearingmitglied, das die Sicherheit hinterlegt, oder einem Unternehmen, das derselben Gruppe wie das Clearingmitglied angehört, es sei denn, es handelt sich um eine gedeckte Schuldverschreibung und die Vermögenswerte, die die Schuldverschreibung besichern, sind innerhalb eines robusten Rechtsrahmens angemessen getrennt und erfüllen die in diesem Abschnitt festgelegten Anforderungen;

    ii)

    einer CCP oder einem Unternehmen, das zur selben Gruppe gehört wie die CCP;

    iii)

    einer Einrichtung, deren Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Diensten umfasst, die für das Funktionieren der CCP wesentlich sind, es sei denn, es handelt sie bei der Einrichtung um eine EWR-Zentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten.

    h)

    Für sie besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko.

    ABSCHNITT 2

    Bankgarantien

    1.

    Eine Garantie einer Geschäftsbank, für die die mit der zuständigen Behörde vereinbarten Beschränkungen gelten und die als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, erfüllt folgende Bedingungen:

    a)

    Sie wird als Garantie für ein nichtfinanzielles Clearingmitglied ausgegeben.

    b)

    Sie wurde von einem Emittenten ausgegeben, für den die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass er nach einer angemessenen internen Bewertung durch die CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

    c)

    Sie lautet auf eine der folgenden Währungen:

    i)

    eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

    ii)

    eine Währung, in der die CCP Kontrakte cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

    d)

    Sie ist unwiderruflich und unbedingt und der Emittent kann sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben.

    e)

    Sie kann bei Bedarf innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Garantie stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen in Anspruch genommen werden.

    f)

    Sie wird nicht von folgenden Emittenten ausgegeben:

    i)

    einem Unternehmen, das derselben Gruppe wie das durch die Garantie gedeckte nichtfinanzielle Clearingmitglied angehört;

    ii)

    einer Einrichtung, deren Geschäftstätigkeit die Bereitstellung von Diensten umfasst, die für das Funktionieren der CCP wesentlich sind, es sei denn, bei der Einrichtung handelt es sich um eine EWR-Zentralbank oder eine Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten.

    g)

    Für sie besteht kein anderweitiges wesentliches Korrelationsrisiko.

    h)

    Sie wird vollständig durch eine Sicherheit gedeckt, die folgende Bedingungen erfüllt:

    i)

    Sie unterliegt keinem auf der Korrelation zur Bonität des Garantiegebers oder des nichtfinanziellen Clearingmitglieds basierenden Korrelationsrisiko, es sei denn, dieses Korrelationsrisiko wurde durch Sicherheitsabschläge angemessen verringert.

    ii)

    Die CCP hat umgehend Zugang zur Garantie, die im Falle eines gleichzeitigen Ausfalls des Clearingmitglieds und des Garantiegebers insolvenzgeschützt ist.

    i)

    Die Angemessenheit des Garantiegebers wurde vom Leitungsorgan der CCP nach einer vollständigen Bewertung des Emittenten und des rechtlichen, vertraglichen und operativen Rahmens der Garantie genehmigt, um ein hohes Maß an Sicherheit bezüglich der Wirksamkeit der Garantie sicherzustellen, und dies wurde der zuständigen Behörde mitgeteilt.

    2.

    Eine Bankgarantie einer Zentralbank, die als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, erfüllt folgende Bedingungen:

    a)

    Sie wurde von einer EWR-Zentralbank oder einer Zentralbank, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten, ausgegeben.

    b)

    Sie lautet auf eine der folgenden Währungen:

    i)

    eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko angemessen zu steuern;

    ii)

    eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten, die für die Deckung der Risikopositionen der CCP in dieser Währung erforderlich sind.

    c)

    Sie ist unwiderruflich und unbedingt und die emittierende Zentralbank kann sich nicht auf eine Ausnahme oder ein anderes rechtliches oder vertragliches Mittel stützen, um gegen die Auszahlung der Garantie Einspruch zu erheben.

    d)

    Sie kann bei Bedarf innerhalb der Liquidationsperiode des Portfolios des ausfallenden Clearingmitglieds, das die Sicherheit stellt, ohne regulatorische, rechtliche oder operative Einschränkungen und ohne einschlägige Forderungen Dritter in Anspruch genommen werden.

    ABSCHNITT 3

    Gold

    Bei Gold, das als Sicherheit im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 akzeptiert werden soll, handelt es sich um einzelverwahrtes Barrengold gemäß dem Good-Delivery-Standard, das folgende Bedingungen erfüllt:

    a)

    Es wird direkt von der CCP gehalten.

    b)

    Es wird von einer EWR-Zentralbank oder einer Zentralbank verwahrt, die eine Währung emittiert, auf die Risikopositionen der CCP lauten, mit der angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, und die der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht.

    c)

    Es wird von einem zugelassenen Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG verwahrt, mit dem angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, das der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht und für das die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass es nach einer angemessenen internen Bewertung der CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Kreditinstituts in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

    d)

    Es wird von einem Kreditinstitut in einem Drittstaat verwahrt, das prudenziellen Regeln unterstellt ist, die nach Auffassung der zuständigen Behörden mindestens so streng wie die in der Richtlinie 2006/48/EG festgelegten Regeln sind, diese einhält und über solide Verfahren für die Rechnungslegung, Verwahrung und interne Kontrollen verfügt, und mit dem angemessene Vereinbarungen bestehen, die die Eigentumsrechte des Clearingmitglieds oder der Kunden an dem Gold wahren, das der CCP bei Bedarf umgehend Zugang zu dem Gold ermöglicht und für das die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass es nach einer internen Bewertung der CCP mit einem geringen Kreditrisiko behaftet ist. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Kreditinstituts in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.


    ANHANG II

    Bedingungen für hochliquide Finanzinstrumente

    (1)

    Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können Schuldtitel als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern es sich um Schuldtitel handelt, die sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

    a)

    Sie werden von einer der folgenden Stellen emittiert oder explizit garantiert:

    i)

    einer Regierung;

    ii)

    einer Zentralbank;

    iii)

    einer in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 4.2 der Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten multilateralen Entwicklungsbank;

    iv)

    der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität oder gegebenenfalls vom Europäischen Stabilitätsmechanismus;

    b)

    Die CCP kann nachweisen, dass sie nach einer internen Bewertung ein geringes Kredit- und Marktrisiko aufweisen. Bei dieser Bewertung verwendet die CCP eine definierte und objektive Methodik, die nicht vollständig auf externen Stellungnahmen basieren darf und die das sich aus dem Sitz des Emittenten in einem bestimmten Land ergebende Risiko berücksichtigt.

    c)

    Die durchschnittliche Restlaufzeit des Portfolios der CCP darf zwei Jahre nicht übersteigen.

    d)

    Sie lauten auf eine der folgenden Währungen:

    i)

    eine Währung, für die die CCP gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen kann, dass sie in der Lage ist, das betreffende Risiko zu steuern, oder

    ii)

    eine Währung, in der die CCP Transaktionen cleart, innerhalb des Umfangs der Sicherheiten in dieser Währung.

    e)

    Sie sind frei übertragbar, nicht regulatorisch eingeschränkt, und es bestehen keine Forderungen Dritter, die einer Liquidierung entgegen stehen.

    f)

    Sie sind auf aktiven Märkten für direkte Verkäufe oder Pensionsgeschäfte mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer, zu denen die CCP einen ausreichenden Zugang hat, einschließlich unter angespannten Marktbedingungen, handelbar.

    g)

    Für diese Instrumente werden regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht.

    (2)

    Für die Zwecke von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 können auch Derivatekontrakte als hochliquide Finanzanlagen mit minimalem Kredit- und Marktrisiko angesehen werden, sofern sie zu folgenden Zwecken eingegangen wurden:

    a)

    Absicherung des Portfolios eines ausgefallenen Clearingmitglieds im Rahmen des Verfahrens der CCP bei einem Ausfall oder

    b)

    Absicherung von Währungsrisiken, die aus ihrem im Einklang mit Kapitel VIII eingerichteten Rahmen für die Steuerung des Liquiditätsrisikos erwachsen.

    Werden Derivatekontrakte unter solchen Umständen verwendet, so ist dies auf Derivatekontrakte, für die regelmäßig zuverlässige Preisdaten veröffentlicht werden, und auf die zur Verringerung des Kredit- und Marktrisikos der CCP erforderlichen Zeiträume beschränkt.

    Die Grundsätze der CCP für die Verwendung von Derivatekontrakten werden nach der Konsultation des Risikoausschusses vom Leitungsorgan genehmigt.


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