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Document 32012B0561

    2012/561/EU: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 10. Mai 2012 zum Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2010

    ABl. L 286 vom 17.10.2012, p. 139–140 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/561/oj

    17.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 286/139


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 10. Mai 2012

    zum Rechnungsabschluss des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2010

    (2012/561/EU)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Folgemaßnahmen betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2009 (KOM(2011) 736) und der diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEC(2011) 1350 und SEC(2011) 1351),

    in Kenntnis der Vermögensübersichten und Haushaltsrechnungen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2010 (KOM(2011) 471 — C7-0273/2011),

    in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission vom 27. April 2011 über die Rechnungsführung im Rahmen des achten bis zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2010,

    in Kenntnis der Finanzinformationen über die Europäischen Entwicklungsfonds (KOM(2011) 334),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Tätigkeiten im Rahmen des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds in Bezug auf das Haushaltsjahr 2010, zusammen mit den Antworten der Kommission (1), sowie in Kenntnis der Sonderberichte des Rechnungshofs,

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (2),

    in Kenntnis der Empfehlungen des Rates vom 21. Februar 2012 über die Entlastung der Kommission zur Ausführung der Rechnungsvorgänge der Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2010 (05458/2012 — C7-0047/2012, 05459/2012 — C7-0048/2012, 05460/2012 — C7-0049/2012),

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3) und geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (4),

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (5) in der durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates (6) geänderten Fassung,

    gestützt auf Artikel 33 des Internen Abkommens vom 20. Dezember 1995 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens (7),

    gestützt auf Artikel 32 des Internen Abkommens vom 18. September 2000 zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft im Rahmen des Finanzprotokolls zu dem am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichneten Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (8),

    gestützt auf Artikel 319 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf Artikel 74 der Finanzregelung vom 16. Juni 1998 für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung im Rahmen des Vierten AKP-EG-Abkommens (9),

    gestützt auf Artikel 119 der Finanzregelung vom 27. März 2003 für den 9. Europäischen Entwicklungsfonds (10),

    gestützt auf Artikel 142 der Verordnung (EG) Nr. 215/2008 des Rates vom 18. Februar 2008 über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (11),

    gestützt auf Artikel 76, Artikel 77 dritter Gedankenstrich und Anlage VI seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A7-0100/2012),

    1.

    stellt fest, dass sich die endgültigen Jahresabschlüsse des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds wie in Tabelle 2 im Jahresbericht des Rechnungshofs wiedergegeben darstellen;

    2.

    billigt den Rechnungsabschluss betreffend die Ausführung des Haushaltsplans des achten, neunten und zehnten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 2010;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Martin SCHULZ

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 251.

    (2)  ABl. C 326 vom 10.11.2011, S. 262.

    (3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (4)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

    (5)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1, und ABl. L 324 vom 7.12.2001, S. 1.

    (6)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

    (7)  ABl. L 156 vom 29.5.1998, S. 108.

    (8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 355.

    (9)  ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 53.

    (10)  ABl. L 83 vom 1.4.2003, S. 1.

    (11)  ABl. L 78 vom 19.3.2008, S. 1.


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