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Document 32012R0390

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2012 der Kommission vom 7. Mai 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen Text von Bedeutung für den EWR

ABl. L 121 vom 8.5.2012, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/03/2013; Aufgehoben durch 32013R0139

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/390/oj

8.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 121/18


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 390/2012 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2012

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission (2) wurden die Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Union festgelegt, darunter die Bedingung, dass die Einfuhr von Vögeln in die Union nur dann gestattet ist, wenn diese aus den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Drittländern oder Drittlandgebieten stammen.

(2)

Die Philippinen haben bei der Kommission beantragt, dass gemäß der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 die Einfuhr in die Union von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln aus einem Teil ihres Hoheitsgebiets gestattet wird. Sachverständige der Kommission haben auf den Philippinen ein Audit durchgeführt, um zu bewerten, ob die Veterinärbedingungen für diese Vögel und die im Land durchgeführten Kontrollen den Vorschriften genügen.

(3)

Die Philippinen haben angemessene Garantien bezüglich der Einhaltung der Unionsvorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 gegeben, damit die Einfuhr von in Gefangenschaft gezüchteten Vögeln aus einem Teil ihres Hoheitsgebiets, und zwar der Metropolregion Manila, gestattet werden kann. Dieser Teil des philippinischen Hoheitsgebiets sollte daher in die Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 aufgenommen werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 318/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 318/2007 wird folgender Eintrag angefügt:

„3.

Philippinen: Metropolregion Manila.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. L 84 vom 24.3.2007, S. 7.


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