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Document 32011R1271

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1271/2011 der Kommission vom 5. Dezember 2011 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

ABl. L 325 vom 8.12.2011, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/1271/oj

8.12.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 1271/2011 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2011

zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in die in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Codes einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Der Ausschusses für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 noch drei Monate weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2011

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

Erzeugnis in Pulverform, beige, mit folgender Zusammensetzung (GHT):

Lebensmittel/Ballaststoffe

66,1

(davon Rohfasern

15,2)

Eiweiße

18,8

Feuchtigkeit

7,5

Asche

2,3

Fett

0,2

Das Erzeugnis besteht aus festen pflanzlichen Rückständen, die aus Sojabohnen gewonnen werden, denen das Öl und ein Teil der Eiweiße entzogen wurde und die anschließend getrocknet und gemahlen wurden. Das Erzeugnis weist die Merkmale von nichttexturiertem Mehl auf.

Das Erzeugnis fällt als Nebenprodukt bei der Herstellung von Sojaeiweißkonzentraten und -isolaten an und weist daher einen verringerten Eiweißgehalt auf.

Das Erzeugnis wird als Zusatz für Lebensmittelzubereitungen und Futtermittel verwendet. Es ist in Säcken zu 25 kg verpackt.

2304 00 00

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut des KN-Codes 2304 00 00.

Obwohl das Erzeugnis in der Lebensmittelindustrie verwendet wird, ist es weder eine Lebensmittelzubereitung, die den unter Position 1901 beschriebenen Merkmalen entspricht, noch eine Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, der Position 2106. Daher ist eine Einreihung in die Positionen 1901 und 2106 ausgeschlossen.

Da das Erzeugnis aus verschiedenen Rückständen und Abfällen besteht, die bei der Verarbeitung von pflanzlichen Stoffen durch die Lebensmittelindustrie anfallen und als Futtermittel und zur menschlichen Ernährung verwendet werden, ist es in Kapitel 23 einzureihen (siehe HS-Erläuterungen, Anmerkungen zu Kapitel 23, Allgemeines, Absatz 1).

Das Erzeugnis ist daher als anderer fester Rückstand aus der Gewinnung von Sojaöl in den KN-Code 2304 00 00 einzureihen.


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