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Document E2009C0329
EFTA Surveillance Authority Decision No 329/09/COL of 15 July 2009 on the Norwegian scheme on support for alternative, renewable heating and electricity savings in private households (Norway)
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 329/09/KOL vom 15. Juli 2009 zur norwegischen Regelung zur Förderung alternativer erneuerbarer Heiz- und Stromsparmaßnahmen in privaten Haushalten (Norwegen)
Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde Nr. 329/09/KOL vom 15. Juli 2009 zur norwegischen Regelung zur Förderung alternativer erneuerbarer Heiz- und Stromsparmaßnahmen in privaten Haushalten (Norwegen)
ABl. L 70 vom 17.3.2011, p. 49–56
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
17.3.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 70/49 |
BESCHLUSS DER EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE
Nr. 329/09/KOL
vom 15. Juli 2009
zur norwegischen Regelung zur Förderung alternativer erneuerbarer Heiz- und Stromsparmaßnahmen in privaten Haushalten
(Norwegen)
DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE (1) —
GESTÜTZT AUF das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2), insbesondere auf die Artikel 61 bis 63 und das Protokoll 26,
GESTÜTZT AUF das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (3), insbesondere auf Artikel 24,
GESTÜTZT AUF Teil I Artikel 1 Absatz 2 und Teil II Artikel 4 Absatz 4, Artikel 6 und Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls 3 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs (4),
GESTÜTZT AUF die Leitlinien der Behörde für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens (5),
GESTÜTZT AUF den Beschluss der Behörde Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004 über die Durchführungsbestimmungen des Artikels 27 in Teil II des Protokolls 3 (6),
NACH AUFFORDERUNG der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Bestimmungen (7) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,
in Erwägung nachstehender Gründe:
I. SACHVERHALT
1. VERFAHREN
Mit Schreiben vom 13. Oktober 2006 (Ereignis Nr. 393383) reichte der norwegische Verband der Wärmeerzeuger (Varmeprodusentenes Forening) (8) eine Beschwerde mit der Begründung ein, in Verbindung mit der norwegischen Regelung zur Förderung alternativer erneuerbarer Heiz- und Stromsparmaßnahmen in privaten Haushalten (9) werde eine staatliche Beihilfe gewährt. Der Beschwerdeführer ist eine unabhängige Organisation, deren Ziel die Wahrung der Interessen der Hersteller von Holzverbrennungsöfen ist. Zusätzliche Informationen übermittelte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 (Ereignis Nr. 395451).
Nach einem umfangreichen Schriftwechsel (10) beschloss die Behörde am 19. Dezember 2007, das Verfahren nach Teil I Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls 3 einzuleiten. Der Beschluss Nr. 716/07/KOL zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union und in der EWR-Beilage (11) veröffentlicht. Die Behörde forderte die Beteiligten zur Abgabe ihrer Stellungnahme auf.
Am 4. Februar 2008 übermittelten die norwegischen Behörden ihre Bemerkungen (Ereignis Nr. 463573).
Die Behörde erhielt auch Bemerkungen der Beteiligten, die an die norwegischen Behörden am 21. Mai 2008, 26. Mai 2008 und 14. Januar 2009 weitergeleitet wurden (jeweils Ereignis Nr. 477954, 477902 und 503830). Die norwegischen Behörden übermittelten ihre Stellungnahme zu diesen Bemerkungen per Schreiben vom 25. Juni 2008, 4. Juli 2008 und 6. März 2009 (jeweils Ereignis Nr. 483303, 484722 und 511580).
Mit Schreiben vom 2. April 2009 legte der Beschwerdeführer weitere Informationen vor (Ereignis Nr. 514264), die an die norwegischen Behörden am 8. April 2009 weitergeleitet wurden (Ereignis Nr. 514886). Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 schickten die norwegischen Behörden weitere Kommentare (Ereignis Nr. 517749).
Am 21. April 2009 trafen sich Vertreter der Behörde mit Vertretern der Norwegian Bio Energy Association (12), einem unabhängigen Verband zur Förderung einer rationellen Verwendung von Bioenergie in Norwegen. NOBIO hatte Bemerkungen zum Beschluss der Behörde am 21. Mai 2008 vorgelegt (Ereignis Nr. 477954).
2. BESCHREIBUNG DER VORGESCHLAGENEN MASSNAHME
2.1 REGELUNG ZUR FÖRDERUNG ALTERNATIVER HEIZSYSTEME
Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme wurde 2006 eingeführt (13). Die norwegischen Behörden erklärten, die Regelung solle für die Verbraucher einen Anreiz schaffen, in bestimmte umweltfreundliche Heiztechnologien zu investieren, die auf dem norwegischen Markt nur begrenzt verbreitet seien und die zur Senkung des Stromverbrauchs in privaten Haushalten beitragen könnten (14). Die norwegischen Behörden erklärten zudem, nur Technologien, die Elektrizität als primäre Heizquelle nachhaltig ersetzen könnten, fielen unter die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme. Von der Regelung seien Pelletsöfen und Pelletskessel, Wärmepumpen in Wasserkreislauf-Heizsystemen und Steuersysteme zur Senkung des Stromverbrauchs betroffen. Im August 2008 (15) wurden überdies Investitionen in Sonnenkollektoren in Wasserkreislauf-Heizsystemen in die Regelung einbezogen.
Nur private Haushalte, die nach Einreichung eines Antrags in die relevanten Heiztechnologien investieren, sind beihilfefähig. Die Zuschüsse werden im Nachhinein ausgezahlt, nachdem der Begünstigte den Kaufnachweis vorgelegt hat. Private Haushalte können eine Erstattung von höchstens 20 % der belegten beihilfefähigen Kosten beantragen. Die Zuschüsse sind auf 4 000 NOK für Pelletsöfen und elektronische Steuersysteme begrenzt. Für Wärmepumpen, Pelletskessel und Sonnenkollektoren zu Heizzwecken werden maximal 10 000 NOK erstattet.
Verwaltet wird die Förderregelung wird von Enova SF, einem öffentlichen Unternehmen („statsforetak“), das vollständig in Besitz des norwegischen Erdöl- und Energieministeriums ist.
2.2 NATIONALE RECHTSGRUNDLAGE FÜR DIE FÖRDERMASSNAHME
Die Förderregelung wird aus dem Staatshaushalt finanziert. Die Regelung wurde von der norwegischen Regierung in der parlamentarischen Vorlage Nr. 82 (2005-2006) vorgeschlagen und vom Parlament im September 2006 angenommen. Die Höhe der für die Förderregelung bereitgestellten Haushaltsmittel wurde entsprechend den Vorschlägen in der parlamentarischen Vorlage Nr. 22 (2006-2007), parlamentarischen Vorlage Nr. 59 (2007-2008) und parlamentarischen Vorlage Nr. 1 (2008-2009) geändert.
2.3 HAUSHALTSMITTEL UND LAUFZEIT
Die Förderregelung wurde 2006 mit der parlamentarischen Vorlage Nr. 82 (2005-2006) eingeführt. Diese Vorlage wurde vom Parlament am 15. September 2006 angenommen und sah Haushaltsmittel in Höhe von 46 Mio. NOK vor. Gemäß der parlamentarischen Vorlage Nr. 22 (2006-2007) wurden die Haushaltsmittel für die Förderregelung später bei der letzten Revision des Staatshaushalts 2006 um 25 Mio. NOK auf insgesamt 71 Mio. NOK erhöht.
Enova wurden keine zusätzlichen Haushaltsmittel zur Finanzierung der Regelung für 2007 gewährt. Da aber im Jahr 2006 lediglich 2 Mio. NOK ausgezahlt wurden, beschloss das Parlament, die verbleibenden 69 Mio. NOK zur Finanzierung der Förderregelung im Jahr 2007 zu verwenden.
2007 wurden 40 Mio. NOK ausgezahlt. Die restlichen, 2007 nicht ausgezahlten Haushaltsmittel in Höhe von 29 Mio. NOK wurden den Haushaltsmitteln für 2008 zugewiesen. Zusätzlich wurden 31 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt bereitgestellt (16). Somit beliefen sich die Haushaltsmittel für die Förderregelung im Jahr 2008 auf insgesamt 60 Mio. NOK.
2008 wurden 30 Mio. NOK ausgezahlt. Die verbleibenden 30 Mio. NOK wurden den Haushaltsmitteln für 2009 zugewiesen. Zusammen mit der neuen Mittelausstattung in Höhe von 40 Mio. NOK (17) belaufen sich die Haushaltsmittel für 2009 auf insgesamt 70 Mio. NOK.
Seit ihrer Einführung wurden für die Förderregelung 142 Mio. NOK aus dem Staatshaushalt bereitgestellt, von denen bis Ende 2008 ein Betrag in Höhe von 72 Mio. NOK ausgezahlt worden war. Diese Regelung ist zeitlich nicht befristet (18).
2.4 GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
Die Behörde leitete das förmliche Prüfverfahren ein, da die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Auch wenn Endverbraucher die Direktbegünstigten der Regelung sind, zielt diese darauf ab, die Verwendung spezieller Heiztechnologien zu fördern. Die Behörde befasste sich daher mit der Frage, ob den Herstellern, den Importeuren und/oder den Verkäufern der unter diese Regelung fallenden Heiztechnologien eine indirekte staatliche Beihilfe gewährt wird.
Die Behörde hatte Zweifel, ob diese Regelung als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden kann. Insbesondere hatte die Behörde Zweifel, ob die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen zur Anwendung kommen können, da eine indirekte Beihilfe nicht zur Senkung des Energieverbrauchs im Produktionszyklus des Herstellers und/oder des Importeurs beitragen würde. Außerdem fragte sich die Behörde, ob die Förderregelung als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar angesehen werden könne.
3. BEMERKUNGEN DER NORWEGISCHEN BEHÖRDEN
Die norwegischen Behörden argumentieren, dass die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme einzig und allein private Haushalte, die keine Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsregeln des EWR-Abkommens darstellten, begünstige und dass diese Maßnahme daher nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens betrachtet werden könne.
Zudem argumentieren die norwegischen Behörden, die Regelung sei nicht selektiv, da der Vorteil für den Begünstigten durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehöre, gerechtfertigt sei, und sie könne somit nicht als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens betrachtet werden. Des Weiteren machen die norwegischen Behörden geltend, dass die Regelung den Wettbewerb nicht verfälsche oder zu verfälschen drohe, weil Holzverbrennungsöfen und die betreffenden Fördertechnologien nicht als substituierbare Produkte angesehen werden könnten und somit nicht Teil des relevanten Gütermarkts seien. Nach Ansicht der norwegischen Behörden handelt es sich beim relevanten Markt um „diejenigen Technologien, die elektrische Heizsysteme ersetzen können und Tag und Nacht den gleichen Heizkomfort wie elektrische Heizsysteme bieten oder – technischer ausgedrückt – Grundlast-Heizsysteme“ (19). Dagegen sollten nach Auffassung der Behörden Holzverbrennungsöfen als zusätzliche Wärmequelle eingestuft werden, die die Grundlast-Quelle ergänzen. Holzverbrennungsöfen sollten daher als so genannte Spitzenlast-Heizsysteme angesehen werden.
Sollte die Behörde schließlich die Ansicht vertreten, dass die Förderregelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstelle, dann meinen die norwegischen Behörden, die Regelung sei aufgrund ihrer jeweils sozialen und ökologischen Ziele durch Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a wie auch durch Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens gerechtfertigt.
4. BEMERKUNGEN VON DRITTEN
Die Behörde erhielt Bemerkungen von zwei Drittbeteiligten: vom norwegischen Verband der Wärmeerzeuger, dem Beschwerdeführer, und von NOBIO.
4.1 BEMERKUNGEN DES BESCHWERDEFÜHRERS
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme eine rechtswidrige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstelle. Er führt an, die Unterstützung privater Haushalte müsse als indirekter Vorteil für die Hersteller und/oder die Importeure der unter diese Regelung fallenden Heiztechnologien angesehen werden. Insbesondere hat nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Informationen der Verkauf von Pelletsöfen seit Einführung der Regelung zugenommen. Der Beschwerdeführer argumentiert daher, die Einführung der Förderregelung habe den Herstellern, Importeuren und Einzelhändlern von Pelletsöfen die Möglichkeit geboten, ihre Umsätze und ihre Gewinne zu steigern.
Des Weiteren argumentiert der Beschwerdeführer, diese Maßnahme verfälsche den Wettbewerb oder drohe ihn zu verfälschen, da Holzverbrennungsöfen, die Pelletsöfen ähnelten, nicht unter die Regelung fielen.
Der Beschwerdeführer vertritt schließlich die Ansicht, die Förderregelung in ihrer derzeitigen Form könne weder durch Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a noch durch Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens gerechtfertigt werden.
4.2 BEMERKUNGEN VON NOBIO
NOBIO teilt die Auffassung der norwegischen Behörden und meint, die Regelung habe lediglich eine direkte finanzielle Unterstützung für private Haushalte, nicht aber für Unternehmen zur Folge und stelle daher keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar.
Sollte die Behörde schließlich die Ansicht vertreten, dass die Förderregelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstelle, dann meint NOBIO, die Regelung sei aufgrund ihrer jeweils sozialen und ökologischen Ziele durch Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens gerechtfertigt.
II. WÜRDIGUNG
1. VORLIEGEN STAATLICHER BEIHILFE
Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens lautet wie folgt:
„Soweit in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Beihilfen der EG-Mitgliedstaaten oder der EFTA-Staaten oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Vertragsparteien beeinträchtigen.“
Um als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens angesehen zu werden, müssen die vier folgenden kumulativen Bedingungen erfüllt sein: Die Maßnahme muss (i) vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; (ii) dem Begünstigten einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; (iii) den Wettbewerb verfälschen oder ihn zu verfälschen drohen; und (iv) den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen geeignet sein.
1.1 FINANZIERUNG AUS STAATLICHEN MITTELN
Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme wird vom norwegischen Staat mit Mitteln als dem Staatshaushalt finanziert. Die fraglichen Maßnahmen werden daher vom Staat mit staatlichen Mitteln gewährt.
1.2 BEGÜNSTIGUNG BESTIMMTER UNTERNEHMEN ODER PRODUKTIONSZWEIGE
Damit eine staatliche Unterstützung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, muss sie zudem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen und insofern selektiv sein, als sie eine „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ zur Folge hat.
1.2.1 Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils für bestimmte Unternehmen
Als erstes muss daher die Frage geprüft werden, ob die betreffende Regelung bestimmten Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (20).
Die Direktbegünstigten der nach der Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme gewährten Zuschüsse sind private Haushalte, die generell nicht als Unternehmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens betrachtet werden können. Eine Beihilfe für natürliche Personen oder Kunden schließt definitionsgemäß aber das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nicht aus (21). Auch wenn die Erst- oder Direktbegünstigten einer Maßnahme keine Unternehmen sind, kann diese einen indirekten Vorteil für Unternehmen darstellen. Der Wortlaut von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens mit seinem Verweis auf „gewährte Beihilfen gleich welcher Art“ deckt sowohl direkte als auch indirekte Beihilfen ab, wie dies durch die Praktik der Europäischen Kommission (22) und die Rechtsprechung (23) des Europäischen Gerichtshofs (24) bestätigt wurde. Ob Unternehmen eine indirekte Beihilfe gewährt wird, muss daher von Fall zu Fall beurteilt werden.
Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme soll den Verkauf spezieller Heiztechnologien fördern (25). Im vorliegenden Fall muss deshalb beurteilt werden, ob Unternehmen, die im Sektor der durch die Regelung abgedeckten Technologien tätig sind, einen indirekten wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der in den Geltungsbereich von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens fällt.
Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens unterscheidet nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese lediglich nach ihren Wirkungen (26). Somit stellt sich die Frage, ob die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme zur Folge hat, dass Unternehmen, die im Sektor der unter die Regelung fallenden Heiztechnologien tätig sind, ein indirekter wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird.
Die Behörde teilt nicht die Ansicht der norwegischen Behörden, wonach das Vorliegen einer indirekten Beihilfe davon abhängt, ob das Ziel letztendlich und hauptsächlich darin besteht, Unternehmen eine Beihilfe zu gewähren, so dass nur Regelungen, mit denen das Verbot staatlicher Beihilfen umgangen werden soll, eine indirekte Beihilfe darstellen.
Im vorliegenden Fall bietet der Zuschuss für private Haushalte, die in spezielle alternative erneuerbare Heiztechnologien investieren, ihnen einen wirtschaftlichen Anreiz, diese Produkte zu kaufen. Die Maßnahme stellt für die Verbraucher einen Anreiz dar, von der herkömmlichen elektrischen Heizung auf alternative Heizsysteme umzurüsten (27). Eine größere Nachfrage der Verbraucher kann zu höheren Gewinnen bei dieser Art von Technologien führen, was den Unternehmen, die im Sektor der unter die Regelung fallenden Technologien tätig sind, im Vergleich zu anderen Unternehmen einen Vorteil verschafft (28).
Die Tatsache, dass Verbraucher zwischen den durch die Regelung abgedeckten Technologien wählen können, bedeutet nicht, dass zwischen dem direkten Zuschuss des Staats für die Verbraucher und dem Vorteil für die betreffenden Unternehmen kein Zusammenhang besteht (29).
Auch wenn es sich um einen indirekten Vorteil handelt, ist die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme so konzipiert, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Gewährung eines Zuschusses für die Verbraucher und dem Kauf der relevanten Technologie besteht. Für den Erhalt des Zuschusses muss Enova SF ein Beleg für den Kauf einer der unter die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme fallenden Technologien vorgelegt werden.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Behörde der Ansicht, dass die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme Unternehmen, die im Sektor der alternativen erneuerbaren Heizsysteme tätig sind, einen indirekten wirtschaftlichen Vorteil verschafft.
1.2.2 Selektivitätskriterien
Als nächstes muss die Frage geprüft werden, ob die Maßnahme selektiv ist, d. h. ob sie eine „Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige“ zur Folge hat.
Nach Ansicht der Behörde ist die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme insofern selektiv, als sie nur Unternehmen (indirekt) begünstigt, die im Sektor der abgedeckten alternativen erneuerbaren Heiztechnologien (d. h. Pelletsöfen und Pelletskessel, Wärmepumpen und Sonnenkollektoren in Wasserkreislauf-Heizsystemen und Steuersysteme zur Senkung des Stromverbrauchs) tätig sind. Keine anderen Unternehmen, einschließlich der in den Sektoren anderer erneuerbarer Heiztechnologien tätigen Unternehmen, können von den im Rahmen dieser Regelung gezahlten Zuschüsse profitieren (30).
Die norwegischen Behörden vertreten die Ansicht, der aus der Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme erwachsende Vorteil sei durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehöre, gerechtfertigt. Die Behörde teilt diese Auffassung nicht.
Der EuGH und der EFTA-Gerichtshof waren stets der Meinung, dass Maßnahmen, die bestimmten Begünstigten Vorteile verschaffen, nicht selektiv seien, wenn sie durch das Wesen oder die allgemeinen Zwecke des Systems, zu dem sie gehöre, gerechtfertigt werden könnten (31). Damit eine selektive Maßnahme durch die Logik eines Systems gerechtfertigt ist, bedarf es eines allgemeinen Systems, auf das sie sich bezieht. Zudem wurde in der Rechtsprechung insbesondere beurteilt, ob eine Maßnahme durch das Wesen und die Logik eines allgemeinen Systems bei Regelungen gerechtfertigt ist, die in irgendeiner Form eine Befreiung von Steuern, Abgaben oder sonstigen ähnlichen Systemen allgemeinerer Anwendung darstellen. Die norwegischen Behörden haben in Bezug auf die allgemeinen Zwecke des Systems, auf das sich die Fördermaßnahme bezieht, kein Argument vorgebracht. Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme verschafft bestimmten Unternehmen, die im Sektor der unter die Regelung fallenden Technologien tätig sind, indirekte Vorteile. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Behörde daher zu dem Schluss, dass die Maßnahme im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens selektiv ist.
1.3 VERFÄLSCHUNG DES WETTBEWERBS UND BEEINTRÄCHTIGUNG DES HANDELS ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN
Damit eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss sie den Wettbewerb verfälschen oder ihn zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen geeignet sein.
Die Behörde ist nicht zum Nachweis einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den EWR-Staaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung verpflichtet, sondern hat nur zu prüfen, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (32). Jede Gewährung von Beihilfen an ein Unternehmen, das im EWR-Markt tätig ist, kann Verfälschungen des Wettbewerbs hervorrufen und den Handel beeinträchtigen (33).
Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme verschafft Unternehmen, die im Sektor der alternativen erneuerbaren Heiztechnologien tätig sind, (indirekt) einen Vorteil. Der Anreiz für die Verbraucher, die unter die Regelung fallenden Technologien zu kaufen, stellt einen inhärenten Bestandteil der Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme dar.
Den der Behörde vorliegenden Zahlen ist beispielsweise zu entnehmen, dass der Verkauf einer der unter die Regelung fallenden Technologien, d. h. Pelletsöfen, zunahm und sich nach Einführung der Regelung in Norwegen stabilisierte. Dagegen verzeichnete der Verkauf von Holzverbrennungsöfen – eine nicht unter die Regelung fallende Technologie – im gleichen Zeitraum keine ähnlich positive Entwicklung.
Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen droht.
Was die Auswirkungen auf den Handel angeht, so ist, wenn eine von einem Staat gewährte Beihilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im EWR-Handel stärkt, davon auszugehen, dass letzterer von der Beihilfe beeinflusst wird (34).
Unternehmen, die im Sektor der unter die Regelung fallenden Technologien eine Geschäftigkeit ausüben, sind im europäischen Markt tätig. Aus diesem Grund beeinflusst die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme den Handel zwischen den Vertragsparteien im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens.
Deshalb muss die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Beihilfe den Wettbewerb zu verfälschen droht und geeignet ist, den Handel zwischen den Vertragsparteien des EWR-Abkommens zu beeinträchtigen.
1.4 SCHLUSSFOLGERUNG
Die Behörde vertritt die Ansicht, dass die norwegische Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt.
2. FORMVORSCHRIFTEN
In Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 ist Folgendes bestimmt: „Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann […]. Der betreffende Staat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die EFTA-Überwachungsbehörde eine abschließende Entscheidung erlassen hat“.
Die norwegischen Behörden haben der Behörde die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme nicht vor ihrer Einführung gemeldet. Die Behörde gelangt daher zu dem Schluss, dass die norwegischen Behörden ihre Verpflichtungen aus Teil I Artikel 1 Absatz 3 des Protokolls 3 nicht eingehalten haben.
3. VEREINBARKEIT DER BEIHILFE
Die norwegischen Behörden argumentieren, die Beihilfe könne durch Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a oder auch durch Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens in Verbindung mit den Leitlinien der Behörde für Umweltschutzbeihilfen gerechtfertigt werden.
3.1 VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 61 ABSATZ 2 BUCHSTABE A DES EWR-ABKOMMENS
Gemäß Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a des EWR-Abkommens sind „Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, wenn sie ohne Diskriminierung nach der Herkunft der Waren gewährt werden“ mit dem Funktionieren des Abkommens vereinbar.
Die Behörde weist darauf hin, dass Ausnahmen vom Verbot staatlicher Beihilfen streng auszulegen sind. Die norwegische Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme wendet sich an alle norwegischen Privathaushalte. Damit die Regelung mit Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a des EWR-Abkommens vereinbar ist, muss sie nach Ansicht der Behörde sozialer Art sein, d. h. einer weniger privilegierten Bevölkerungsschicht zugute kommen (35). Da diese Maßnahme allen privaten Haushalten nach dem Grundsatz „first come/first serve“ zugänglich ist, kann sie nicht als Beihilfe sozialer Art im Sinne von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe a des EWR-Abkommens betrachtet werden.
3.2 VEREINBARKEIT MIT ARTIKEL 61 ABSATZ 3 BUCHSTABE C DES EWR-ABKOMMENS
Gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens können Beihilfen als mit dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden, wenn sie zur „Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“, gewährt werden.
3.2.1 Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen
Die Behörde erarbeitete Leitlinien mit Kriterien, die sie bei der Beurteilung heranzieht, ob staatliche Umweltschutzbeihilfen als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens gemäß Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar betrachtet werden können. Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme wurde 2006 eingeführt. Zu diesem Zeitpunkt kamen die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen in der Fassung vom 23. Mai 2001 zur Anwendung (36). Am 16. Juli 2008 nahm die Behörde neue Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen (37) an, die seitdem anwendbar sind. Eine Regelung, die zu diesen unterschiedlichen Zeitpunkten galt, muss daher gemäß den Grundsätzen von Randnummer 74 der Leitlinien von 2001 und von Randnummer 205 der Leitlinien von 2008 im Lichte dieser beiden Fassungen bewertet werden.
Indirekte Beihilfen für Hersteller, Importeure und/oder Verkäufer bestimmter Heiztechnologien für private Haushalte sind jedoch weder durch die Leitlinien von 2001 noch durch die Leitlinien von 2008 abgedeckt.
3.2.2 Direkte Vereinbarkeit mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens
Da die Leitlinien von 2001 und von 2008 keine direkte Anwendung auf die norwegische Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme finden, prüft die Behörde, ob sie mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens direkt vereinbar ist (38). Ausnahmen im Sinne von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens müssen eng ausgelegt werden (39) und dürfen nur gewährt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie zur Erreichung eines Ziels von gemeinsamem Interessen beitragen, das unter normalen Marktbedingungen nicht verwirklicht werden kann. Den so genannten Grundsatz der „ausgleichenden Rechtfertigung“ erkannte der EuGH in der Rechtssache Philip Morris (40) an.
Die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen, bedeutet im Grunde nicht anderes, als zwischen den negativen Auswirkungen staatlicher Beihilfen auf den Wettbewerb und ihren positiven Auswirkungen auf Ziele im gemeinsamen Interesse abzuwägen (41). Damit eine staatliche Beihilferegelung als mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar erklärt werden kann, muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
— |
sie muss auf ein genau bestimmtes Ziel von gemeinsamem Interesse gerichtet sein; |
— |
sie muss so konzipiert sein, dass das angestrebte im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziel verwirklicht werden kann, und in dieser Hinsicht das geeignete Mittel darstellen, einen Anreiz schaffen und verhältnismäßig sein; |
— |
sie darf den Wettbewerb und den Handel im EWR nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft (42). |
Die Behörde muss beurteilen, ob das mit der Maßnahme verfolgte Ziel notwendig ist, mit den Zielen von gemeinsamem Interesse übereinstimmt und – falls dies der Fall ist – ob dies die Maßnahme ist, mit der bei der Erreichung des Ziels der Wettbewerb am wenigsten verfälscht wird.
Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme verfolgt ein ökologisches Ziel, da sie für die Verbraucher einen Anreiz schafft, in umweltfreundliche Technologien zu investieren, die auf dem norwegischen Markt nur begrenzt verbreitet sind. Die norwegischen Behörden argumentieren, eine größere Verbreitung der unter die Regelung fallenden alternativen Heiztechnologien werde den Stromverbrauch der norwegischen Haushalte senken. Die Reduzierung des Stromverbrauchs für die Heizung privater Haushalte und der Anreiz, alternative Heizsysteme auf der Grundlage erneuerbarer Energien zu verwenden, könnten als Umweltziele betrachtet werden.
Im Erwägungsgrund 9 des EWR-Abkommens sind folgende allgemeine Ziele festgelegt: Bewahrung und Schutz der Umwelt und Verbesserung ihrer Qualität sowie umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen auf der Grundlage insbesondere des Grundsatzes der umweltverträglichen Entwicklung. Nach Ansicht der Behörde steht eine Beihilferegelung, die der Umstellung des Energieverbrauchs auf erneuerbare Quellen dient, mit den Zielen von gemeinsamem Interesse in Einklang.
Die Kriterien für die Einbeziehung einer unter die Regelung fallenden Technologie basieren auf der Nachhaltigkeit, mit der diese Technologie elektrische Heizsysteme ersetzen kann. Die norwegischen Behörden erklärten, dass nur Technologien, die als so genannte „Grundlast-Heizsysteme“ eingestuft werden könnten, unter die Regelung fielen. Nach Ansicht der norwegischen Behörden handelt es sich bei „Grundlast-Heizsystemen“ um „diejenigen Technologien, die elektrische Heizsysteme ersetzen können und Tag und Nacht den gleichen Heizkomfort wie elektrische Heizsysteme bieten“ (43).
Die norwegischen Behörden erklärten, die alternativen erneuerbaren Heiztechnologien zeichneten sich durch drei Merkmale aus: Sie müssten auf dem norwegischen Markt nur begrenzt verbreitet sein, sie müssten elektrische Heizsysteme ersetzen können, und sie erforderten ein gewisses Mindestmaß an Nutzereinsatz. Die Behörde stellt fest, dass sich nicht alle unter die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme fallenden Technologien für den vollständigen Ersatz elektrischer Heizsysteme eignen (44). Die norwegischen Behörden argumentieren allerdings, die unter die Regelung fallenden Technologien seien besser konzipiert, so dass sie den Stromverbrauch für die Heizung eines normalen Haushalts systematisch senken könnten.
Die Gewährung von Zuschüssen an Verbraucher zur Förderung der Umrüstung von elektrischen Heizsystemen auf alternative erneuerbare Heizsysteme in Haushalten scheint ein geeignetes Instrument zu sein, um das Verbraucherverhalten direkt zu beeinflussen. Ohne staatliche Unterstützung im Rahmen der Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme hätten die Verbraucher in diesem Zeitraum vermutlich nicht in gleichem Umfang auf erneuerbare Heiztechnologien umgerüstet.
Wenn bestimmte umweltfreundliche Maßnahmen keine Auswirkungen haben, kann die staatliche Beihilfe im Prinzip als vereinbar betrachtet werden (45). Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme soll den Verbrauchern einen Anreiz für Investitionen in umweltfreundliche Technologien bieten, anhand derer sich der Stromverbrauch senken lässt und die auf dem norwegischen Markt für die Heizung von privaten Haushalten nur begrenzt verbreitet sind.
Zudem vertritt die Behörde die Auffassung, dass die gewährte Beihilfe auf den Mindestbetrag dessen beschränkt ist, was als Anreiz für die Verbraucher zur Umrüstung von elektrischen Heizsystemen auf die unter die Regelung fallenden alternativen erneuerbaren Heizsysteme erforderlich ist. Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme sieht eine Erstattung von bis zu 20 % der belegten beihilfefähigen Kosten vor, die je nach Art der Technologie auf 4 000 NOK oder 10 000 NOK begrenzt ist. Der Höchstbetrag der für den Kauf einer alternativen Heiztechnologie gewährten Beihilfe richtet sich nach den Kosten der betreffenden Technologie.
Aus diesen Gründen hält die Behörde die Förderregelung für gut konzipiert, so dass sich das ökologische Ziel von allgemeinem Interesse verwirklichen lässt.
Beurteilt werden muss schließlich, ob die Regelung geeignet ist, im Europäischen Wirtschaftsraum den Wettbewerb und den Handel in einem Maße zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Die Zuschüsse werden direkt an die Verbraucher gezahlt, die zwischen den Produkten, die die objektiven Kriterien der Regelung erfüllen, unabhängig vom Unternehmen, das die alternative Heiztechnologie anbietet, frei wählen können. Die Regelung vermeidet daher im EWR eine unnötige Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels im Sektor der unter die Regelung fallenden Technologien.
Der Beschwerdeführer führt aus, die Regelung verfälsche den Wettbewerb, da sie Pelletsöfen, aber keine Holzverbrennungsöfen abdecke. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stellen Holzverbrennungsöfen eine Technologie dar, die derjenigen der Pelletsöfen sehr ähnelt, und müssten daher ebenfalls unter die Regelung fallen. Dagegen argumentieren die norwegischen Behörden, Holzverbrennungsöfen erfüllten nicht die objektiven Kriterien der Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme. Die Behörde vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer fordert möglicherweise zu Recht einen Wettbewerb zwischen Holzverbrennungsöfen und allen oder zumindest einigen der unter die Förderregelung fallenden Technologien; Holzverbrennungsöfen erfüllen aber nicht die Voraussetzungen für eine Gewährung von Zuschüssen im Rahmen der Regelung. In dieser Hinsicht hat die Behörde keine Einwände gegen die objektiven Kriterien der Regelung und die Bewertung der norwegischen Behörden, welche Heiztechnologien sich für die Erreichung des im Rahmen der Regelung verfolgten ökologischen Ziels besser eignen. Die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme basiert auf drei objektiven Kriterien für die Beihilfefähigkeit (begrenzte Verbreitung auf dem Markt; Fähigkeit, Elektrizität als primäre Heizquelle zu ersetzen; und Mindestmaß an Nutzereinsatz), die Holzverbrennungsöfen nicht oder nur zum Teil erfüllen. Außerdem meint die Behörde, dass Holzverbrennungsöfen in Norwegen bereits eine weit verbreitete Technologie darstellen. Die Behörde ist daher der Auffassung, dass die Kriterien für die Beihilfefähigkeit im Rahmen der Förderregelung objektiv gerechtfertigt sind und die Regelung sonstigen Bestimmungen des EWR-Abkommens, einschließlich der Vorschriften über das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder über die Gleichbehandlung nicht zuwiderläuft. Außerdem haben die norwegischen Behörden nach Ansicht der Behörde die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb durch die Festsetzung einer vergleichsweise niedrigen Beihilfeintensität weiter eingeschränkt. Die Behörde meint daher, dass die mögliche Verfälschung des Wettbewerbs zu Lasten von Holzverbrennungsöfen und sonstigen potenziellen Konkurrenztechnologien nicht gegen das gemeinsame Interesse verstößt und auf der Grundlage der vorstehend durchgeführten Abwägungsprüfung gerechtfertigt zu sein scheint.
Aus diesen Gründen ist die Behörde der Auffassung, dass die Regelung der Verwirklichung eines genau bestimmten Ziels von gemeinsamem Interesse dient, dass sie gut konzipiert ist, so dass das angestrebte im Interesse der Allgemeinheit liegende Ziel verwirklicht werden kann, dass sie in dieser Hinsicht ein geeignetes Mittel darstellt, das einen Anreiz schafft und verhältnismäßig ist, und dass sie schließlich den Wettbewerb und den Handel im EWR nicht in einem Maße beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Behörde hält deshalb die Regelung durch Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens für gerechtfertigt.
4. SCHLUSSFOLGERUNG
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangt die Behörde zu dem Schluss, dass die norwegische Regelung zur Förderung alternativer erneuerbarer Heiz- und Stromsparmaßnahmen in privaten Haushalten eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens darstellt, die mit Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar ist.
Die norwegischen Behörden werden an ihre Verpflichtung aus Teil II Artikel 21 des Protokolls 3 in Verbindung mit Artikel 6 des Beschlusses Nr. 195/04/KOL erinnert, Jahresberichte über die Umsetzung der Regelung vorzulegen.
Die norwegischen Behörden werden zudem darauf hingewiesen, dass alle Pläne zur Änderung dieser Regelung der Behörde zu melden sind.
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die norwegische Regelung zur Förderung alternativer erneuerbarer Heiz- und Stromsparmaßnahmen in privaten Haushalten stellt eine Beihilfe im Sinne von Artikel 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens dar. Diese Regelung ist mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens auf der Grundlage von Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c des EWR-Abkommens vereinbar.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an das Königreich Norwegen gerichtet.
Artikel 3
Nur der englische Wortlaut ist verbindlich.
Brüssel, den 15. Juli 2009
Für die EFTA-Überwachungsbehörde
Per SANDERUD
Präsident
Kristján A. STEFÁNSSON
Mitglied des Kollegiums
(1) Nachstehend als „die Behörde“ bezeichnet.
(2) Nachfolgend als „das EWR-Abkommen“ bezeichnet.
(3) Nachstehend als das „Überwachungsbehörde- und Gerichtshofabkommen“ bezeichnet.
(4) Nachstehend als „das Protokoll 3“ bezeichnet.
(5) Leitlinien für die Anwendung und Auslegung der Artikel 61 und 62 des EWR-Abkommens und des Artikels 1 des Protokolls 3 des Abkommens über die Einrichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs, angenommen und bekannt gegeben von der Behörde am 19. Januar 1994, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (nachstehend als das „ABl.“ bezeichnet) L 231 vom 3.9.1994, S. 1, und in der EWR-Beilage Nr. 32 vom 3.9.1994, S. 1. Nachstehend als „Leitfaden für staatliche Beihilfen“ bezeichnet. Die aktualisierte Fassung dieses Leitfadens kann auf der Website der Behörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/guidelines/
(6) Beschluss Nr. 195/04/KOL vom 14. Juli 2004, veröffentlicht im ABl. L 139 vom 25.5.2006, S. 37, und in der EWR-Beilage Nr. 26 vom 25.5.2006, S. 1, in der geänderten Fassung. Die konsolidierte Fassung des Beschlusses kann auf der Website der Behörde eingesehen werden: http://www.eftasurv.int/fieldsofwork/fieldstateaid/legaltext/.
(7) Veröffentlicht im ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 14, und in der EWR-Beilage Nr. 20 vom 17.4.2008, S. 58.
(8) Nachstehend als „der Beschwerdeführer“ bezeichnet.
(9) Nachstehend als „die Regelung zur Förderung alternativer Heizsysteme“ bezeichnet.
(10) Weitere Informationen zum Schriftwechsel zwischen der Behörde und den norwegischen Behörden sind dem Beschluss der Behörde zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zu entnehmen. Beschluss Nr. 716/07/KOL.
(11) Veröffentlicht im ABl. C 96 vom 17.4.2008, S. 14, und in der EWR-Beilage Nr. 20 vom 17.4.2008, S. 58.
(12) Nachstehend als „NOBIO“ bezeichnet.
(13) Weitere Informationen über die Regelung sind auf der Website von Enova SF zu finden: http://www.minenergi.no/ und http://www.minenergi.no/sitepageview.aspx?sitePageID=1062
(14) Parlamentarische Vorlage Nr. 82 (2005-2006), Pressemitteilung des Erdöl- und Energieministeriums vom 25. August 2006, Nr. 98/06, und vom 14. September 2006, Nr. 107/06.
(15) Parlamentarische Vorlage Nr. 1 (2008-2009), S. 56.
(16) Parlamentarische Vorlage Nr. 59 (2007-2008), S. 123.
(17) Parlamentarische Vorlage Nr. 1 (2008-2009), S. 56.
(18) Parlamentarische Vorlage Nr. 59 (2007-2008); die norwegischen Behörden erklärten, die Regelung würde im Lichte des abschließenden Beschlusses der Behörde überprüft.
(19) Schreiben des norwegischen Erdöl- und Energieministeriums vom 15. Januar 2007 (Ereignis Nr.: 406849), S. 5.
(20) Für die Zwecke des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft umfasst der Begriff des Unternehmens unabhängig von der Rechtsform jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit; siehe beispielsweise das Urteil in der Rechtssache C-41/90 Höfner und Elser [1991] Slg. I-1979, Randnr. 21.
(21) Rechtssache C-156/98 Deutschland gegen Kommission [2000] Slg. I-6857.
(22) Nachstehend als „die Kommission“ bezeichnet.
(23) Rechtssache C-156/98 Deutschland gegen Kommission [2000] Slg. I-6857; Rechtssache C-382/99 Niederlande gegen Kommission [2002] Slg. I-5163; Rechtssache C-457/00 Belgien gegen Kommission [2003] Slg. I-6931, Randnr. 57; siehe auch die Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-457/00, Randnr. 59.
(24) Nachstehend als „der EuGH“ bezeichnet.
(25) Parlamentarische Vorlage Nr. 82 (2005-2006), S. 1.
(26) Rechtssache C-382/99 Niederlande gegen Kommission, Randnr. 61; Rechtssache C-487/06 P, British Aggregates Association gegen Kommission, Urteil vom 22. Dezember 2008, Randnr. 87.
(27) Eine ähnliche Argumentation enthält die Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 C (2006) 6630, in der Rechtssache N 270/2006, Randnr. 40.
(28) Siehe Entscheidung der Kommission vom 26. April 2006 C (2006) 1519, in der Rechtssache N 142/2005, Punkt 3.1.
(29) Siehe Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 C (2006) 6630, in der Rechtssache N 270/2006, Randnr. 43.
(30) Ibid. Randnrn. 46-47.
(31) Rechtssache C-143/99 Adria-Wien pipeline GmbH und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke GmbH [2001] Slg. I-8365, Randnr. 42, und Urteil des EFTA-Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04 Fesil und Finnfjord u. a. gegen EFTA-Überwachungsbehörde, [2005], Bericht des EFTA-Gerichtshofs, Seite 117, Randnr. 77.
(32) Siehe das Urteil des EFTA-Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen E-5/04, E-6/04 und E-7/04 Fesil und Finnfjord u. a. gegen EFTA-Überwachungsbehörde, [2005], Bericht des EFTA-Gerichtshofs, Seite 117, Randnr. 93, Rechtssache C-372/97 Italien gegen Kommission [2004] Slg. I-3679, Randnr. 44, und Rechtssache C-66/02 Italien gegen Kommission [2005] Slg. I-10901, Randnr. 112.
(33) Verbundene Rechtssachen T-92/00 und T-103/00 Diputación Foral de Álava u. a. gegen Kommission [2002] Slg. II-1385, Randnr. 72.
(34) Rechtssache E-6/98 Königreich Norwegen gegen EFTA-Überwachungsbehörde, Slg. 1999, S. 74, Randnr. 58, und Rechtssache 730/79 Philip Morris gegen Kommission [1980] Slg. I-2671, Randnr. 11. Siehe auch die Rechtssache C-75/97 Belgien gegen Kommission [1999] Slg. I-3671, Randnr. 47, und die Rechtssache T-217/02 Ter Lembeek gegen Kommission, [2006], Slg. II-4483, Randnr. 181.
(35) Siehe beispielsweise die Leitlinien für die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf den Luftfahrtsektor, ABl. C 350 vom 10. Dezember 1994 S. 7, Abschnitt III.3.
(36) Nachstehend als die „Leitlinien von 2001“ bezeichnet.
(37) Nachstehend als die „Leitlinien von 2008“ bezeichnet.
(38) Siehe Rechtssache T-288/97, Regione Autonoma Friuli Venezia Giulia gegen Kommission [2001], Slg. II-1169, Randnr. 72.
(39) Rechtssache C-301/96 Deutschland gegen Kommission [2003], Slg. I-9919, Randnrn. 66 und 105.
(40) Rechtssache 730/79 Philip Morris gegen Kommission [1980] Slg. I-2671.
(41) Siehe Aktionsplan staatliche Beihilfen der Kommission vom 7. Juni 2005, KOM (2005) 107, Randnr. 11.
(42) Siehe Entscheidung der Kommission vom 24. Januar 2007 K (2006) 6630, in der Rechtssache N 270/2006, Randnr. 67.
(43) Schreiben des norwegischen Erdöl- und Energieministeriums vom 15. Januar 2007 (Ereignis Nr.: 406849), S. 5
(44) Nach dem Leitfaden von Enova SF für die Käufer von Sonnenkollektoren in Wasserkreislauf-Heizsystemen (eine unter die Regelung fallende Technologie) können diese Systeme beispielsweise nur 50 % des gesamten Heizbedarfs einer privaten Wohnung decken. Bei Verfügbarkeit ausreichender Sonnenenergie können Sonnenkollektoren für Heizzwecke kontinuierlich ohne regelmäßige Überwachung funktionieren. Sind sie in Betrieb, bieten sie dem Verbraucher eine angemessene, wenn auch partielle alternative Heizquelle. Der Leitfaden für die Käufer kann auf der Website von Enova SF eingesehen werden:
http://www.minenergi.no/sitepageview.aspx?sitePageID=1083.
(45) Sowohl die Leitlinien von 2001 als auch die Leitlinien von 2008 befassen sich mit Beihilfen für erneuerbare Energiequellen, wenn die Beihilfe in Form eines Ausgleichs für die wirtschaftlichen Nachteile gewährt wird, die erneuerbaren Energiequellen im Wettbewerb mit weniger umweltfreundlichen Energiequellen erwachsen. Siehe die Leitlinien von 2001, Randnrn. 49-59, und die Leitlinien von 2008, Randnrn. 48-50.