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Document 32011D0164

    2011/164/EU: Beschluss der Kommission vom 16. März 2011 über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1634) Text von Bedeutung für den EWR

    ABl. L 70 vom 17.3.2011, p. 47–48 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/164(1)/oj

    17.3.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 70/47


    BESCHLUSS DER KOMMISSION

    vom 16. März 2011

    über das vorübergehende Inverkehrbringen von bestimmtem, den Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG des Rates nicht entsprechendem Saatgut der Art Triticum aestivum

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1634)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2011/164/EU)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in den Niederlanden verfügbare Menge an Saatgut der Art Sommerweizen (Triticum aestivum) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ der Sorten Baldus, Granny, KWS Aurum, Lavett, Minaret, Pasteur, Taifun, Thasos, Trappe, Tybalt und Zirrus, das für die nationalen Umweltgegebenheiten geeignet ist und die Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Feldbesichtigungen erfüllt, reicht nicht aus und kann daher den Bedarf dieses Mitgliedstaats nicht decken.

    (2)

    Die Nachfrage nach diesem Saatgut kann auch nicht durch Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gedeckt werden, das alle Anforderungen der Richtlinie 66/402/EWG erfüllt.

    (3)

    Den Niederlanden sollte daher genehmigt werden, das Inverkehrbringen von Saatgut dieser Sorten unter weniger strengen Auflagen zu gestatten, als sie für zertifiziertes Saatgut gelten, und zwar bis zum 30. April 2011 und bis zu einer Höchstmenge von 330 Tonnen.

    (4)

    Darüber hinaus sollte anderen Mitgliedstaaten, die die Niederlande mit Saatgut der entsprechenden Sorten beliefern können — unabhängig davon, ob dieses in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland geerntet wurde — die Genehmigung erteilt werden, das Inverkehrbringen solchen Saatguts zu gestatten.

    (5)

    Die Niederlande sollten als Koordinator fungieren und gewährleisten, dass die Gesamtmenge des gemäß diesem Beschluss zugelassenen Saatguts die in diesem Beschluss festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

    (6)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Das Inverkehrbringen in der Union von Saatgut der Art Sommerweizen (Triticum aestivum) der Kategorie „zertifiziertes Saatgut“ der Sorten Baldus, Granny, KWS Aurum, Lavett, Minaret, Pasteur, Taifun, Thasos, Trappe, Tybalt und Zirrus, das den Anforderungen von Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Feldbesichtigungen nicht genügt, wird genehmigt.

    Diese Genehmigung gilt für eine Gesamtmenge von höchstens 330 Tonnen und bis zum 30. April 2011.

    (2)   Unbeschadet der Kennzeichnungsanforderungen der Richtlinie 66/402/EWG ist auf dem amtlichen Etikett anzugeben, dass das Saatgut den Anforderungen von Anhang I Nummer 7 der Richtlinie 66/402/EWG hinsichtlich der Feldbesichtigungen nicht genügt.

    Artikel 2

    (1)   Lieferanten, die das in Artikel 1 genannte Saatgut in Verkehr bringen wollen, beantragen die entsprechende Zulassung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind oder in den sie einführen. In dem Antrag ist die Menge an Saatgut zu nennen, die der Lieferant in Verkehr bringen will.

    (2)   Der Mitgliedstaat ermächtigt den Lieferanten gemäß Artikel 1, das Saatgut in Verkehr zu bringen, außer wenn

    a)

    es begründete Zweifel gibt, dass der Lieferant in der Lage ist, die Menge an Saatgut in Verkehr zu bringen, für die er einen Antrag gestellt hat, oder

    b)

    die Erteilung der Genehmigung nach Informationen des koordinierenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 3 Absatz 3 dazu führen würde, dass die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Gesamthöchstmenge an Saatgut überschritten wird.

    Zu Buchstabe b: Sofern in Anbetracht der Gesamthöchstmenge die Genehmigung nur für einen Teil der beantragten Menge erteilt werden könnte, kann der betreffende Mitgliedstaat dem Lieferanten genehmigen, diese geringere Menge in Verkehr zu bringen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten leisten einander verwaltungstechnische Hilfe bei der Anwendung dieses Beschlusses.

    Die Niederlande sollten als koordinierender Mitgliedstaat fungieren, damit gewährleistet ist, dass die Gesamtmenge des Saatguts, das die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss in der Union in Verkehr bringen dürfen, die in Artikel 1 Absatz 1 festgesetzte Höchstmenge nicht übersteigt.

    Mitgliedstaaten, in denen ein Antrag gemäß Artikel 2 gestellt wird, melden dem koordinierenden Mitgliedstaat unverzüglich die im Antrag genannte Menge. Der koordinierende Mitgliedstaat teilt dem meldenden Mitgliedstaat unverzüglich mit, ob die Bewilligung des Antrags zu einer Überschreitung der Höchstmenge führen würde.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich die Mengen mit, deren Inverkehrbringen sie gemäß diesem Beschluss genehmigt haben.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss gilt bis 30. April 2011.

    Artikel 6

    Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 16. März 2011

    Für die Kommission

    John DALLI

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66.


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