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Документ 32010R1262

    Verordnung (EU) Nr. 1262/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 hinsichtlich des Ausschreibungstermins für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais nach Spanien und Portugal und bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien für das Kontingentsjahr 2010 sowie hinsichtlich des Ablaufens der Geltungsdauer dieser Verordnungen

    ABl. L 343 vom 29.12.2010г., стр. 76—77 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Правен статус на документа Вече не е в сила, Дата на изтичане на валидността: 31/05/2011; Stillschweigend aufgehoben durch 32010R1262

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1262/oj

    29.12.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 343/76


    VERORDNUNG (EU) Nr. 1262/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Dezember 2010

    zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 hinsichtlich des Ausschreibungstermins für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais nach Spanien und Portugal und bei der Einfuhr von Sorghum nach Spanien für das Kontingentsjahr 2010 sowie hinsichtlich des Ablaufens der Geltungsdauer dieser Verordnungen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 144 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit den Verordnungen (EU) Nr. 462/2010 (2), (EU) Nr. 463/2010 (3) und (EU) Nr. 464/2010 der Kommission (4) sind die Ausschreibungen über die Ermäßigung des Zolls gemäß Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eröffnet worden, der bei der Einfuhr von Mais nach Spanien, der Einfuhr von Mais nach Portugal bzw. der Einfuhr von Sorghum nach Spanien zu erheben ist.

    (2)

    Die nach Spanien eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll, verringert um die Mengen Getreidesubstitutionserzeugnisse gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 der Kommission vom 18. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften hinsichtlich der Zollkontingente für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal (5), verbucht werden kann, entspricht zwischen dem Zeitpunkt der Eröffnung der Ausschreibungen und dem 28. Oktober 2010 nur 37 % des Kontingents. Die nach Portugal eingeführte Maismenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht 72 % des Kontingents. Die nach Spanien eingeführte Sorghummenge, die im Rahmen des Kontingents zu ermäßigtem Einfuhrzoll verbucht werden kann, entspricht nur 15% des Kontingents. In Anbetracht der Marktlage in Spanien und Portugal dürfte die Eröffnung der Ausschreibungen bis zum 16. Dezember 2010 es nicht gestatten, ausreichende Mengen einzuführen, um den Kontingenten zu entsprechen.

    (3)

    Daher sind die Ausschreibungen für die Zollermäßigung bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien sowie von Mais nach Portugal bis zur vollständigen Ausschöpfung der Kontingente für das Jahr 2010 und spätestens bis Ende Mai 2011 gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1296/2008 zu verlängern. Die Geltungsdauern der Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 sind deswegen zu ändern.

    (4)

    Die Verordnungen (EU) Nr. 462/2010, (EU) Nr. 463/2010 und (EU) Nr. 464/2010 sind entsprechend zu ändern.

    (5)

    Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 462/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 462/2010 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“

    b)

    Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 463/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 463/2010 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“

    b)

    Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“

    Artikel 3

    Änderung der Verordnung (EU) Nr. 464/2010

    Die Verordnung (EU) Nr. 464/2010 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Die Ausschreibung ist bis zur Ausschöpfung des Kontingents und spätestens bis zum 31. Mai 2011 geöffnet. Während der Ausschreibungsdauer erfolgen Teilausschreibungen, für die die Angebotsfristen in der Ausschreibungsbekanntmachung angegeben werden.“

    b)

    Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „Ihre Geltungsdauer endet am 31. Mai 2011.“

    Artikel 4

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Dezember 2010

    Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

    Dacian CIOLOŞ

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 58.

    (3)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 60.

    (4)  ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 62.

    (5)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 57.


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