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Documento JOL_2010_287_R_0001_01
2010/648/EU: Council Decision of 14 May 2010 on the signing, on behalf of the European Union, of the Agreement amending for the second time the Partnership Agreement between the members of the African, Caribbean and Pacific Group of States, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part, signed in Cotonou on 23 June 2000 , as first amended in Luxembourg on 25 June 2005#Agreement amending for the second time the Partnership Agreement between the members of the African, Caribbean and Pacific Group of States, of the one part, and the European Community and its Member States, of the other part, signed in Cotonou on 23 June 2000 , as first amended in Luxembourg on 25 June 2005
2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union
Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005
2010/648/EU: Beschluss des Rates vom 14. Mai 2010 über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 , im Namen der Europäischen Union
Abkommen zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005
ABl. L 287 vom 4.11.2010, pagg. 1–49
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
4.11.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 287/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 14. Mai 2010
über die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, im Namen der Europäischen Union
(2010/648/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 23. Februar 2009 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean im Hinblick auf die zweite Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (2) (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt). |
(2) |
Die Verhandlungen wurden am 19. März 2010 durch die Paraphierung der Texte, die Grundlage des Abkommens zur zweiten Änderung des Cotonou-Abkommens sind (nachstehend „Abkommen“ genannt), auf einer außerordentlichen Tagung des AKP-EU-Ministerrats abgeschlossen. |
(3) |
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäische Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden. |
(4) |
Das Abkommen sollte unterzeichnet werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Abkommen“ genannt), zusammen mit den Gemeinsamen Erklärungen und der Erklärung der Union, die der Schlussakte beigefügt sind, wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens im Namen der Europäischen Union genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens und der Schlussakte ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestellen, die befugt ist oder sind, das Abkommen im Namen der Union vorbehaltlich seines Abschlusses zu unterzeichnen und die folgende Erklärung abzugeben, die der Schlussakte des Abkommens beigefügt ist:
„Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf ‚die Europäische Gemeinschaft‘ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf ‚die Europäische Union‘ zu lesen.
Die Europäische Union wird den AKP-Vertragsparteien einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den insitutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen.“
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Mai 2010.
Im Namen des Rates
Der Präsident
D. LÓPEZ GARRIDO
(1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.
(2) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.
ABKOMMEN
zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,
DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,
DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,
DER PRÄSIDENT MALTAS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,
DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
und
DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt,
einerseits und
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ANGOLA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,
DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON BELIZE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BENIN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BOTSUANA,
DER PRÄSIDENT VON BURKINA FASO,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BURUNDI,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAMERUN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KAP VERDE,
DER PRÄSIDENT DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DER UNION DER KOMOREN,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KONGO,
DIE REGIERUNG DER COOKINSELN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK DSCHIBUTI,
DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,
DER PRÄSIDENT DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT DES STAATES ERITREA,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,
DER PRÄSIDENT DER GABUNISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENT UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GHANA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,
DER PRÄSIDENT DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK HAITI,
DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KENIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK KIRIBATI,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,
DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MADAGASKAR,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALAWI,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MALI,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,
DER PRÄSIDENT DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MAURITIUS,
DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK MOSAMBIK,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NAMIBIA,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK NIGER,
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,
DIE REGIERUNG VON NIUE,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK RUANDA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,
DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SENEGAL,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SEYCHELLEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SIERRA LEONE,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SURINAME,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,
DER PRÄSIDENT DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TSCHAD,
DER PRÄSIDENT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TOGO,
SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON TONGA,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UGANDA,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SAMBIA,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,
deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,
andererseits,
GESTÜTZT AUF den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union einerseits und das Abkommen von Georgetown zur Bildung der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) andererseits,
GESTÜTZT AUF das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005 (nachstehend „Cotonou-Abkommen“ genannt),
IN DER ERWÄGUNG, dass das Cotonou-Abkommen gemäß Artikel 95 Absatz 1 des Abkommens für einen Zeitraum von 20 Jahren geschlossen wurde, der am 1. März 2000 beginnt,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur erstmaligen Änderung des Cotonou-Abkommens am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2008 in Kraft trat,
FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DER BELGIER,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,
FÜR DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG VON SPANIEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND,
FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,
FÜR SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DEN GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN MALTAS,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
FÜR DEN BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
FÜR DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,
FÜR DAS STAATSOBERHAUPT DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
FÜR DAS STAATSOBERHAUPT VON BARBADOS,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON BELIZE,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,
FÜR DIE REGIERUNG DER COOKINSELN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D'IVOIRE,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,
FÜR DIE REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN UND DAS STAATSOBERHAUPT DER REPUBLIK GAMBIA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON GRENADA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,
FÜR DAS STAATSOBERHAUPT VON JAMAIKA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,
FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DES KÖNIGREICHS LESOTHO,
FÜR DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,
FÜR DIE REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,
FÜR DIE REGIERUNG VON NIUE,
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. LUCIA,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,
FÜR DAS STAATSOBERHAUPT DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER SALOMONEN,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,
FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG DES KÖNIGREICHS SWASILAND,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,
FÜR SEINE MAJESTÄT DEN KÖNIG VON TONGA,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
FÜR IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON TUVALU,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,
FÜR DEN PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,
FÜR DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Einziger Artikel
Gemäß dem in Artikel 95 des Cotonou-Abkommens genannten Verfahren wird das Cotonou-Abkommen wie folgt geändert:
A. PRÄAMBEL
1. |
Erwägungsgrund 11, der mit „EINGEDENK der Erklärungen von Libreville und Santo Domingo …“ beginnt, erhält folgende Fassung: „EINGEDENK der Erklärungen der aufeinander folgenden Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der AKP-Staaten,“. |
2. |
Erwägungsgrund 12, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, erhält folgende Fassung: „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele, die aus der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 2000 verabschiedeten Erklärung zur Jahrtausendwende stammen, insbesondere die Beseitigung der äußersten Armut und des Hungers, sowie die auf den Konferenzen der Vereinten Nationen vereinbarten Entwicklungsziele und -grundsätze eine klare Perspektive bieten und den AKP-Staaten und der EU bei ihrer Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens als Richtschnur dienen müssen; in Anerkennung der Tatsache, dass die EU und die AKP-Staaten konzertierte Anstrengungen unternehmen müssen, um die Fortschritte bei der Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele zu beschleunigen,“. |
3. |
Nach Erwägungsgrund 12, der mit „IN DER ERWÄGUNG, dass die Millennium-Entwicklungsziele“ beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: „UNTER BILLIGUNG der in Rom eingeleiteten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, die in Paris aufgegriffen und mit dem Aktionsplan von Accra weiterentwickelt wurde,“. |
4. |
Erwägungsgrund 13, der mit „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den UN-Konferenzen von …“ beginnt, erhält folgende Fassung: „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen internationalen Konferenzen eingegangenen Verpflichtungen und vereinbarten Ziele und in Anerkennung der Notwendigkeit weiteren Handelns zur Verwirklichung der Ziele und zur Durchführung der Aktionsprogramme, die auf diesen Konferenzen ausgearbeitet wurden,“. |
5. |
Nach Erwägungsgrund 13, der mit „UNTER BESONDERER BERÜCKSICHTIGUNG der auf den großen UN- und sonstigen …“ beginnt, wird der folgende neue Erwägungsgrund eingefügt: „IM BEWUSSTSEIN der ernsthaften weltweiten Bedrohung der Umwelt durch den Klimawandel und zutiefst besorgt darüber, dass die am stärksten gefährdete Bevölkerung in Entwicklungsländern lebt, insbesondere in den am wenigsten entwickelten Ländern und kleinen AKP-Inselstaaten, in denen klimabedingte Phänomene wie der Anstieg des Meeresspiegels, die Küstenerosion, Überschwemmungen, Dürren und Wüstenbildung ihre Lebensgrundlagen und eine nachhaltige Entwicklung gefährden,“. |
B. WORTLAUT DER ARTIKEL DES ABKOMMENS VON COTONOU
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Grundprinzipien Die AKP-EG-Zusammenarbeit, die sich auf rechtsverbindliche Vereinbarungen und gemeinsame Organe stützt, orientiert sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe in Bezug auf Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Harmonisierung, Ergebnisorientierung der Hilfsleistungen und gegenseitige Rechenschaftspflicht und beruht auf folgenden Grundprinzipien:
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3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Allgemeines Konzept Die AKP-Staaten legen souverän die Grundsätze, Strategien und Modelle für die Entwicklung ihrer Wirtschaft und Gesellschaft fest. Zusammen mit der Gemeinschaft stellen sie die in diesem Abkommen vorgesehenen Kooperationsprogramme auf. Die Vertragsparteien erkennen jedoch die komplementäre Rolle der nichtstaatlichen Akteure, der nationalen Parlamente der AKP-Staaten und der dezentralen örtlichen Behörden und ihr Potenzial zur Leistung von Beiträgen zum Entwicklungsprozess, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, an. Zu diesem Zweck werden die nichtstaatlichen Akteure, die nationalen Parlamente der AKP-Staaten und die dezentralen örtlichen Behörden gegebenenfalls unter den in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen
Nichtstaatliche Akteure und dezentrale örtliche Behörden werden gegebenenfalls
|
4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Politischer Dialog (1) Die Vertragsparteien führen regelmäßig einen umfassenden, ausgewogenen und intensiven politischen Dialog, der zu beiderseitigen Verpflichtungen führt. (2) Ziel dieses Dialogs ist der Informationsaustausch, die Förderung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien und die Erleichterung der Vereinbarung von Prioritäten und gemeinsamen Zeitplänen, vor allem durch Anerkennung der Zusammenhänge zwischen den verschiedenen Aspekten der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und den in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen der Zusammenarbeit. Der Dialog erleichtert Konsultationen und stärkt die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Rahmen internationaler Foren und dient der Förderung und Aufrechterhaltung eines Systems des wirksamen Multilateralismus. Zu den Zielen des Dialogs gehört auch, das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, die Konsultationsverfahren der Artikel 96 und 97 in Anspruch zu nehmen. (3) Der Dialog umfasst alle in diesem Abkommen festgelegten Ziele und alle Fragen von gemeinsamem, allgemeinem oder regionalem Interesse, einschließlich Angelegenheiten hinsichtlich der regionalen und kontinentalen Integration. Mit ihrem Dialog leisten die Vertragsparteien einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit und Stabilität und fördern ein stabiles und demokratisches politisches Umfeld. Er schließt die Kooperationsstrategien, darunter die Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die allgemeine und die sektorbezogene Politik ein, unter anderem in den Bereichen Umwelt, Klimawandel, geschlechterspezifische Fragen, Migration und Fragen des kulturellen Erbes. Ferner betrifft er die allgemeine und die sektorbezogene Politik beider Vertragsparteien, die Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Entwicklungszusammenarbeit haben könnte. (4) Der Dialog konzentriert sich unter anderem auf spezifische politische Fragen, die von beiderseitigem Interesse oder von allgemeiner Bedeutung für die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens sind, z. B. Handel mit Rüstungsgütern, übermäßige Rüstungsausgaben, Drogenmissbrauch, organisiertes Verbrechen, Kinderarbeit oder jegliche Diskriminierung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status. Der Dialog schließt ferner eine regelmäßige Bewertung der Entwicklungen bei der Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips sowie der verantwortungsvollen Staatsführung ein. (5) Einen wichtigen Platz in diesem Dialog nimmt eine allgemeine Politik zur Förderung des Friedens und zur Prävention, Bewältigung und Beilegung gewaltsamer Konflikte sowie die Notwendigkeit ein, dem Ziel des Friedens und der demokratischen Stabilität bei der Festlegung der prioritären Bereiche der Zusammenarbeit in vollem Umfang Rechnung zu tragen. In diesem Kontext werden die einschlägigen regionalen Organisationen der AKP-Staaten und die Afrikanische Union gegebenenfalls in vollem Umfang in den Dialog einbezogen. (6) Der Dialog wird flexibel gehandhabt. Der Dialog wird je nach Bedarf formell oder informell, innerhalb oder außerhalb der gemeinsamen Organe, einschließlich der AKP-Staatengruppe und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung, in der geeigneten Form und auf der geeigneten Ebene geführt, einschließlich der nationalen, regionalen, kontinentalen oder AKP-weiten Ebene. (7) An diesem Dialog werden regionale Organisationen und Vertreter der organisierten Zivilgesellschaft sowie gegebenenfalls nationale Parlamente der AKP-Staaten beteiligt. (8) Gegebenenfalls kann der Dialog über die wesentlichen Elemente dieses Abkommens systematisch und förmlich nach den Modalitäten des Anhangs VII geführt werden, um das Entstehen von Situationen zu verhindern, in denen eine Vertragspartei es für notwendig erachten könnte, das Konsultationsverfahren des Artikels 96 in Anspruch zu nehmen.“ |
6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 11 erhält folgende Fassung: „Artikel 11 Politik der Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und –beilegung und Reaktion auf fragile Situationen (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass ohne Entwicklung und Armutsminderung auf Dauer Frieden und Sicherheit nicht erreicht werden können und dass ohne Frieden und Sicherheit keine nachhaltige Entwicklung möglich ist. Im Rahmen der Partnerschaft verfolgen die Vertragsparteien eine aktive, umfassende und integrierte Politik, die auf Friedenskonsolidierung, Konfliktprävention und -beilegung und die menschliche Sicherheit abzielt, und gehen fragile Situationen an. Diese Politik beruht auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung und konzentriert sich vor allem auf die Entwicklung nationaler, regionaler und kontinentaler Kapazitäten und auf die frühzeitige Prävention gewaltsamer Konflikte; zu diesem Zweck werden deren wahre Ursachen — einschließlich Armut — gezielt angegangen und alle zur Verfügung stehenden Instrumente in geeigneter Weise kombiniert. Die Vertragsparteien erkennen an, dass gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen vorgegangen werden muss, etwa gegen organisierte Kriminalität, Piraterie oder den illegalen Handel, insbesondere mit Menschen, Drogen und Waffen. Die Auswirkungen von globalen Problemen wie Schocks auf den internationalen Finanzmärkten, dem Klimawandel und Pandemien, müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Die Vertragsparteien betonen die bedeutende Rolle regionaler Organisationen für die Friedenskonsolidierung, die Konfliktprävention und –beilegung sowie das Vorgehen gegen neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen in Afrika — eine wichtige Aufgabe der Afrikanischen Union. (2) Die Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung werden durch die Interdependenz zwischen Sicherheit und Entwicklung beeinflusst; dabei werden kurz- und langfristige Konzepte kombiniert, die Krisenbewältigungsmaßnahmen umfassen und darüber hinausgehen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung neuer oder zunehmender Sicherheitsbedrohungen zielen unter anderem auf die Unterstützung bei der Rechtsdurchsetzung und Strafverfolgung, einschließlich der Zusammenarbeit bei Grenzkontrollen und der Erhöhung der Sicherheit der internationalen Lieferkette und des Luft-, See- und Straßenverkehrs. Zu den Maßnahmen im Bereich der Friedenskonsolidierung und der Konfliktprävention und -beilegung gehören vor allem die Unterstützung der ausgewogenen Verteilung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Möglichkeiten auf alle Teile der Gesellschaft, der Stärkung der demokratischen Legitimität und der Effizienz der Staatsführung, der Einrichtung wirksamer Mechanismen für die friedliche Beilegung von Konflikten zwischen Gruppeninteressen, der aktiven Beteiligung von Frauen und der Überbrückung der Trennungslinien zwischen den verschiedenen Teilen der Gesellschaft sowie die Unterstützung einer aktiven und organisierten Zivilgesellschaft. In dieser Hinsicht sollte der Entwicklung von Frühwarnsystemen und Mechanismen zur Friedenskonsolidierung, die zur Konfliktprävention beitragen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. (3) Zu diesen Maßnahmen gehören unter anderem auch die Unterstützung von Vermittlungs-, Verhandlungs- und Versöhnungsbemühungen, der effizienten regionalen Bewirtschaftung gemeinsamer knapper natürlicher Ressourcen, der Demobilisierung ehemaliger Kriegsteilnehmer und ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft und der Behandlung des Problems der Kindersoldaten und des Problems der Gewalt gegen Frauen und Kinder. Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um Rüstungsausgaben und den Handel mit Rüstungsgütern auf ein verantwortbares Niveau zu begrenzen, unter anderem durch Unterstützung der Förderung und Anwendung vereinbarter Standards und Verhaltenskodizes, und um Aktivitäten zu bekämpfen, die Konflikte schüren. (3a) Besondere Aufmerksamkeit gilt dem Vorgehen gegen Antipersonenminen und explosive Kampfmittelrückstände sowie gegen die illegale Herstellung, Weitergabe, Zirkulation und Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und von Munition hierfür, einschließlich unzureichend gesicherter und schlecht verwalteter Lager und Depots und ihrer unkontrollierten Verbreitung. Die Vertragsparteien kommen überein, ihre jeweiligen Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften zu koordinieren, zu beachten und vollständig umzusetzen; zu diesem Zweck verpflichten sie sich, auf nationaler, regionaler und kontinentaler Ebene zusammenzuarbeiten. (3b) Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien, im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus allen einschlägigen internationalen Übereinkünften und ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften bei der Prävention von Söldneraktivitäten zusammenzuarbeiten. (4) Im Hinblick auf ein strategisches und wirksames Handeln in fragilen Situationen tauschen die Vertragsparteien Informationen aus und erleichtern ein präventives Vorgehen, wobei Instrumente der Diplomatie, der Sicherheitspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit in kohärenter Weise kombiniert werden. Sie verständigen sich darüber, welches die besten Möglichkeiten sind, um die Fähigkeiten von Staaten zur Erfüllung ihrer Kernaufgaben zu stärken und die politische Bereitschaft zu Reformen zu fördern und gleichzeitig den Grundsatz der Eigenverantwortung zu wahren. Der politische Dialog ist in fragilen Situationen besonders wichtig und wird weiterentwickelt und gestärkt. (5) Im Falle eines gewaltsamen Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um eine Eskalation der Gewalt zu verhindern, ihre Ausbreitung zu begrenzen und eine friedliche Beilegung der zugrunde liegenden Streitigkeit zu erleichtern. Mit besonderer Aufmerksamkeit muss dafür gesorgt werden, dass die für die Zusammenarbeit bestimmten Finanzmittel in Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Partnerschaft verwendet werden und dass die Abzweigung von Mitteln für die Zwecke der Kriegsführung verhindert wird. (6) Nach der Beilegung eines Konflikts treffen die Vertragsparteien alle geeigneten Maßnahmen, um die Situation während des Übergangs zu stabilisieren und dadurch die Rückkehr zu gewaltfreien, stabilen und demokratischen Verhältnissen zu erleichtern. Die Vertragsparteien sorgen für die notwendige Verknüpfung von Maßnahmen der Soforthilfe, des Wiederaufbaus und der Entwicklungszusammenarbeit. (7) Zur Förderung der Stärkung des Friedens und der internationalen Gerichtsbarkeit bestätigen die Vertragsparteien erneut ihre Entschlossenheit,
Die Vertragsparteien sind bestrebt, Maßnahmen zur Ratifizierung und Durchführung des Römischen Statuts und der damit zusammenhängenden Übereinkünfte zu treffen.“ |
9. |
Artikel 12 erhält folgende Fassung: „Artikel 12 Kohärenz der Gemeinschaftspolitik und ihre Auswirkungen auf die Durchführung dieses Abkommens Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung gezielt, strategisch und partnerschaftsorientiert anzugehen, unter anderem durch Verstärkung des Dialogs über Fragen der Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung. Die Union erkennt an, dass die Politik der Union in anderen Bereichen als der Entwicklungszusammenarbeit zu den Entwicklungsprioritäten der AKP-Staaten im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens beitragen kann. Auf dieser Grundlage wird die Union die Kohärenz ihrer Politik in den betreffenden Bereichen im Hinblick auf die Erreichung der Ziele dieses Abkommens verbessern. Beabsichtigt die Gemeinschaft, in Ausübung ihrer Befugnisse eine Maßnahme zu treffen, die die Interessen der AKP-Staaten im Zusammenhang mit den Zielen dieses Abkommens berühren könnte, so unterrichtet sie unbeschadet des Artikels 96 rechtzeitig die AKP-Gruppe. Zu diesem Zweck unterrichtet die Kommission regelmäßig das Sekretariat der AKP-Gruppe über geplante Vorschläge und übermittelt gleichzeitig ihre Maßnahmenvorschläge. Gegebenenfalls können die AKP-Staaten von sich aus um Unterrichtung ersuchen. Auf ihr Ersuchen werden unverzüglich Konsultationen abgehalten, damit ihren Besorgnissen hinsichtlich der Auswirkungen einer Maßnahme Rechnung getragen werden kann, bevor ein endgültiger Beschluss gefasst wird. Nach diesen Konsultationen können die AKP-Staaten und die AKP-Gruppe der Gemeinschaft ihre Besorgnisse auch so rasch wie möglich schriftlich mitteilen und Änderungsvorschläge vorlegen, in denen sie angeben, wie ihren Besorgnissen Rechnung getragen werden sollte. Stimmt die Gemeinschaft den Vorschlägen der AKP-Staaten nicht zu, so teilt sie ihnen dies so bald wie möglich unter Angabe der Gründe mit. Die AKP-Gruppe wird ferner in geeigneter Weise, nach Möglichkeit im Voraus, über das Inkrafttreten der betreffenden Maßnahmen unterrichtet.“ |
10. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Gemeinsame Organe (1) Die gemeinsamen Organe dieses Abkommens sind der Ministerrat, der Botschafterausschuss und die Paritätische Parlamentarische Versammlung. (2) Die gemeinsamen Organe und die mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eingesetzten Organe bemühen sich unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen der bestehenden oder künftigen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen um Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität sowie um einen funktionierenden gegenseitigen Informationsfluss.“ |
11. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a Tagungen der Staats- und Regierungschefs Die Vertragsparteien treten im gegenseitigen Einvernehmen in geeigneter Zusammensetzung auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs zusammen.“ |
12. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Als Grundlage für die Entwicklungsgrundsätze nehmen die Vertragsparteien in ihrer Zusammenarbeit Bezug auf die Schlussfolgerungen der Konferenzen der Vereinten Nationen und auf die international vereinbarten Ziele und Aktionsprogramme sowie deren Folgemaßnahmen. Ferner nehmen sie Bezug auf die internationalen Ziele der Entwicklungszusammenarbeit und widmen der Einführung qualitativer und quantitativer Fortschrittsindikatoren besondere Aufmerksamkeit. Die Vertragsparteien unternehmen konzertierte Anstrengungen zur Beschleunigung der Fortschritte bei der Erreichung der Millennium-Entwicklungsziele.“ |
15. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 21 wird wie folgt geändert:
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17. |
In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
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18. |
Artikel 23 erhält folgende Fassung: „Artikel 23 Entwicklung der Wirtschaftszweige Die Vertragsparteien unterstützen mit ihrer Zusammenarbeit eine nachhaltige Politik und nachhaltige institutionelle Reformen sowie die Investitionen, die für einen ausgewogenen Zugang zu den Wirtschaftstätigkeiten und Produktionsfaktoren erforderlich sind, und insbesondere
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19. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 23a Fischerei Unter Anerkennung der wichtigen Rolle, die die Fischerei und die Aquakultur in den AKP-Staaten spielen, indem sie einen positiven Beitrag zur Schaffung von Beschäftigung, zur Erzeugung von Einkommen, zur Ernährungssicherung und zur Sicherung der Existenzgrundlagen der Bevölkerung im ländlichen Raum und an den Küsten und damit zur Verringerung der Armut leisten, zielt die Zusammenarbeit auf die Weiterentwicklung des Aquakultur- und des Fischereisektors in den AKP-Staaten, um den damit verbundenen sozialen und wirtschaftlichen Nutzen nachhaltig zu steigern. Mit Kooperationsprogrammen und –maßnahmen wird unter anderem Folgendes unterstützt: die Ausarbeitung und Umsetzung von Strategien zur Entwicklung einer nachhaltigen Aquakultur und Fischerei und von entsprechenden Bewirtschaftungsplänen in den AKP-Staaten und –Regionen, die systematische Berücksichtigung der Aquakultur und Fischerei in den nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien, der Aufbau der Infrastruktur und der technischen Sachkenntnisse, die die AKP-Staaten benötigen, damit sie einen möglichst großen nachhaltigen Nutzen aus der Fischerei und Aquakultur ziehen können, der Ausbau der Kapazitäten der AKP-Staaten zur Bewältigung externer Probleme, die sie an der uneingeschränkten Nutzung ihrer Fischereiressourcen hindern, und die Förderung und Entwicklung von Jointventures, die auf Investitionen in den Fischerei- und den Aquakultursektor in den AKP-Staaten abzielen. In den Fischereiabkommen, die zwischen der Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt werden, wird der Vereinbarkeit mit den Entwicklungsstrategien in diesem Bereich gebührend Rechnung getragen. Im gegenseitigen Einvernehmen können hochrangige Konsultationen — einschließlich auf Ministerebene — abgehalten werden, um die AKP-EU-Entwicklungszusammenarbeit im Bereich der nachhaltigen Aquakultur und Fischerei aufzubauen, zu verbessern und/oder zu stärken.“ |
20. |
In Artikel 25 Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
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21. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 28, 29 und 30 erhalten folgende Fassung: „Artikel 28 Allgemeines Konzept (1) Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit wird die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten, die sich die AKP-Staaten im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit und Integration selbst gesetzt haben, wirksam unterstützt. (2) Im Einklang mit den in den Artikeln 1 und 20 dargelegten allgemeinen Zielen wird mit der AKP-EU-Zusammenarbeit das Ziel verfolgt,
(3) Unter den in Artikel 58 genannten Bedingungen werden im Rahmen der Zusammenarbeit auch die interregionale Zusammenarbeit und die Intra-AKP-Zusammenarbeit unterstützt, wie z.B. unter Beteiligung folgender Akteure:
Artikel 29 AKP-EU-Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration (1) Mit der Zusammenarbeit im Bereich Stabilität, Frieden und Konfliktprävention wird Folgendes unterstützt:
(2) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen wirtschaftlichen Integration wird Folgendes unterstützt:
(3) Mit der Zusammenarbeit im Bereich der regionalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung werden die Prioritäten der AKP-Regionen unterstützt, insbesondere:
Artikel 30 Kapazitätsausbau zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten Zur Gewährleistung der Wirksamkeit und Effizienz der regionalen Politik zielt die Zusammenarbeit auf die Entwicklung und den Ausbau der Kapazitäten
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23. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 31a HIV/Aids Mit der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten in ihren Anstrengungen unterstützt, in allen Bereichen eine Politik und Programme zu entwickeln und zu stärken, mit denen die HIV/Aids-Pandemie bekämpft und verhindert werden soll, dass diese die Entwicklung beeinträchtigt. Im Rahmen der Zusammenarbeit werden die AKP-Staaten dabei unterstützt, einen universellen Zugang zur HIV/Aids-Prävention und zur Behandlung, Pflege und Hilfe für Betroffene zu schaffen und aufrechtzuerhalten; insbesondere wird Folgendes angestrebt:
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24. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 32a Klimawandel Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Klimawandel ein ernsthaftes globales Umweltproblem darstellt und die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele gefährdet, weshalb rechtzeitig eine angemessene und vorhersehbare finanzielle Unterstützung gewährt werden muss. Aus diesen Gründen wird mit der Zusammenarbeit im Einklang mit Artikel 32, insbesondere mit Absatz 2 Buchstabe a, Folgendes angestrebt:
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25. |
Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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26. |
Artikel 34 Absätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung: „(2) Das Fernziel der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit besteht darin, die AKP-Staaten in die Lage zu versetzen, in vollem Umfang am Welthandel teilzunehmen. In diesem Zusammenhang gilt die besondere Aufmerksamkeit der Notwendigkeit für die AKP-Staaten, sich aktiv an den multilateralen Handelsverhandlungen zu beteiligen. Angesichts ihres derzeitigen Entwicklungsstandes soll die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit es den AKP-Staaten ermöglichen, die Herausforderungen der Globalisierung zu bewältigen und sich schrittweise den neuen Bedingungen des Welthandels anzupassen, und auf diese Weise ihre Eingliederung in die liberalisierte Weltwirtschaft erleichtern. In diesem Zusammenhang sollte der Anfälligkeit vieler AKP-Staaten aufgrund ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen oder wenigen besonders wichtigen Erzeugnissen, einschließlich landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse, und des Risikos der Präferenzerosion große Aufmerksamkeit gewidmet werden. (3) Zu diesem Zweck wird mit der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I die Vergrößerung der Produktions-, Liefer- und Handelskapazitäten der AKP-Staaten und die Erhöhung ihrer Attraktivität für Investitionen angestrebt. Weitere Ziele sind die Schaffung einer neuen Handelsdynamik zwischen den Vertragsparteien, die Stärkung der Handels- und Investitionspolitik der AKP-Staaten, die Reduzierung ihrer Abhängigkeit von Grundstoffen, die Förderung der stärkeren wirtschaftlichen Diversifizierung und die Verbesserung der Fähigkeit der AKP-Staaten zur Bewältigung sämtlicher handelsrelevanter Fragen. (4) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit wird in vollem Einklang mit den Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO), einschließlich der besonderen und differenzierten Behandlung, unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und ihres jeweiligen Entwicklungsstandes durchgeführt. Ferner werden die Auswirkungen der Präferenzerosion unter uneingeschränkter Beachtung der multilateralen Verpflichtungen angegangen.“ |
27. |
Artikel 35 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit beruht auf einer echten, vertieften und strategischen Partnerschaft. Sie beruht ferner auf einem umfassenden Konzept, das auf den Stärken und den positiven Ergebnissen der früheren AKP-EG-Abkommen aufbaut. (2) Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit baut auf den Initiativen der AKP-Staaten zur regionalen Integration auf. Die Zusammenarbeit zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit und Integration im Sinne von Titel I und die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit verstärken sich gegenseitig. Die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit befasst sich insbesondere mit angebots- und nachfrageseitigen Hemmnissen, wie insbesondere die Verbundfähigkeit der Infrastruktur, die Diversifizierung der Wirtschaft sowie Maßnahmen zur Entwicklung des Handels, die zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten beitragen. Daher wird den diesbezüglichen Maßnahmen in den Entwicklungsstrategien der AKP-Staaten und –Regionen angemessenes Gewicht beigemessen; diese Strategien werden von der Gemeinschaft insbesondere durch Bereitstellung von Handelshilfe unterstützt.“ |
28. |
Artikel 36 und 37 erhalten folgende Fassung: „Artikel 36 Modalitäten (1) In Anbetracht der genannten Ziele und Grundsätze kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den Abschluss neuer, WTO-kompatibler Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu gewährleisten, die zwischen ihnen bestehenden Handelshemmnisse schrittweise zu beseitigen und die Zusammenarbeit in allen handelsrelevanten Bereichen zu verstärken. (2) Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zielen als Entwicklungsinstrumente auf die Förderung der harmonischen und schrittweisen Integration der AKP-Staaten in die Weltwirtschaft ab, wobei insbesondere das Potenzial der regionalen Integration und des Süd-Süd-Handels voll genutzt werden soll. (3) Die Vertragsparteien kommen überein, diese neuen Handelsregelungen schrittweise einzuführen. Artikel 37 Verfahren (1) Während der Aushandlung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen wird nach Titel I und Artikel 35 der Ausbau der Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten unterstützt, einschließlich Maßnahmen zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit für die Stärkung der regionalen Organisationen und für die Unterstützung der Initiativen zur Integration des Regionalhandels, gegebenenfalls verbunden mit einer Hilfe für die Haushaltsanpassung und die Steuerreform, sowie für die Verbesserung und Entwicklung der Infrastruktur und für die Investitionsförderung. (2) Die Vertragsparteien prüfen nach Artikel 38 regelmäßig die bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte. (3) Die Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen werden — im Hinblick auf die Unterstützung von Prozessen der regionalen Integration der AKP-Staaten — mit denjenigen AKP-Staaten geführt, die sich dazu in der Lage sehen, auf der von ihnen für geeignet erachteten Ebene und im Einklang mit den von der AKP-Gruppe vereinbarten Verfahren. (4) Ziel der Verhandlungen über die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ist vor allem die Festlegung eines Zeitplans, nach dem die zwischen den Vertragsparteien bestehenden Handelshemmnisse in Einklang mit den einschlägigen WTO-Regeln schrittweise beseitigt werden. Auf Seiten der Gemeinschaft beruht die Handelsliberalisierung auf dem gemeinschaftlichen Besitzstand und hat die Verbesserung des Marktzugangs für die AKP-Staaten unter anderem im Wege einer Überprüfung der Ursprungsregeln zum Ziel. In den Verhandlungen werden der Entwicklungsstand und die sozioökonomischen Auswirkungen der handelspolitischen Maßnahmen auf die AKP-Staaten sowie deren Fähigkeit zur Anpassung ihrer Wirtschaft an den Liberalisierungsprozess berücksichtigt. Die Verhandlungen sind daher hinsichtlich der Festlegung einer ausreichenden Übergangszeit, des unter Berücksichtigung der empfindlichen Sektoren festgelegten Geltungsbereichs und des Grades der Asymmetrie in den Zeitplänen für den Zollabbau so flexibel wie möglich, halten sich jedoch im Rahmen der dann geltenden WTO-Regeln. (5) Die Vertragsparteien arbeiten in der WTO eng zusammen, um die getroffenen Regelungen darzulegen und zu rechtfertigen, vor allem, was den zur Verfügung stehenden Grad an Flexibilität betrifft. (6) Die Vertragsparteien beraten weiter darüber, wie die für ihre Ausfuhren geltenden Ursprungsregeln, einschließlich der Kumulierungsbestimmungen vereinfacht und überprüft werden können. (7) Nach Abschluss eines Wirtschaftspartnerschaftsabkommens durch AKP-Staaten können AKP-Staaten, die nicht Vertragspartei eines solchen Abkommens sind, jederzeit um Beitritt ersuchen. (8) Im Rahmen der AKP-EU-Zusammenarbeit zur Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 tragen die Vertragsparteien insbesondere den Erfordernissen Rechnung, die sich aus der Anwendung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ergeben. Es gelten die in Artikel 1 des Anhangs IV dieses Abkommens dargelegten Grundsätze. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsparteien die Nutzung bestehender oder neuer regionaler Finanzierungsmechanismen, über die die Mittel des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit und andere zusätzliche Mittel bereitgestellt werden könnten.“ |
29. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 37a Sonstige Handelsregelungen (1) Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen handelspolitischen Entwicklungen hin zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels können sich die EU und die AKP-Staaten an der Aushandlung und Umsetzung von Übereinkünften beteiligen, die zu einer weiteren Liberalisierung des multilateralen und des bilateralen Handels führen. Diese Liberalisierung kann zum allmählichen Wegfall der den AKP-Staaten gewährten Präferenzen führen und sich auf die Wettbewerbsfähigkeit der AKP-Staaten auf dem EU-Markt und ihre Entwicklungsanstrengungen, die die EU unterstützen will, auswirken. (2) Im Einklang mit den Zielen der wirtschaftlichen und handelspolitischen Zusammenarbeit bemüht sich die EU um Durchführung von Maßnahmen zur Überwindung etwaiger negativer Folgen der Liberalisierung, um für die AKP-Staaten so lange wie möglich einen signifikanten präferenziellen Zugang im Rahmen des multilateralen Handelssystems aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass jeder unausweichliche Abbau der Präferenzbehandlung über den längstmöglichen Zeitraum erfolgt.“ |
30. |
Artikel 38 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Ministerausschuss für Handelsfragen erörtert sämtliche handelsbezogenen Fragen, die für alle AKP-Staaten von Belang sind und überwacht insbesondere regelmäßig die Aushandlung und Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen. Er verfolgt mit besonderer Aufmerksamkeit die laufenden multilateralen Handelsverhandlungen und prüft die Auswirkungen weiterreichender Liberalisierungsinitiativen auf den AKP-EG-Handel und die Entwicklung der Wirtschaft der AKP-Staaten. Er erstattet dem Ministerrat Bericht und richtet an ihn geeignete Empfehlungen, unter anderem in Bezug auf unterstützende Maßnahmen, um den Nutzen der AKP-EG-Handelsregelung zu steigern.“ |
31. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 38a Konsultationen (1) Besteht die Gefahr, dass neue Maßnahmen oder Maßnahmen, die im Rahmen der von der Gemeinschaft zur Erleichterung des Handels beschlossenen Programme zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten beeinträchtigen, so unterrichtet die Gemeinschaft vor Erlass dieser Maßnahmen das Sekretariat der AKP-Gruppe und die betroffenen AKP-Staaten. (2) Damit die Gemeinschaft die Interessen der AKP-Gruppe berücksichtigen kann, finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 des vorliegenden Abkommens im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt. (3) Beeinträchtigen bestehende, zur Erleichterung des Handels getroffene Regelungen oder Vorschriften der Gemeinschaft oder die Auslegung, Anwendung oder Durchführung solcher Regelungen oder Vorschriften die Interessen eines oder mehrerer AKP-Staaten, so finden auf deren Antrag Konsultationen nach Artikel 12 im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung statt. (4) Im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung können die Vertragsparteien im Paritätischen Ministerausschuss für Handelsfragen auch sonstige Probleme im Zusammenhang mit dem Handel zur Sprache bringen, die sich aus von den Mitgliedstaaten getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ergeben könnten. (5) Die Vertragsparteien unterrichten einander über derartige Maßnahmen, um wirksame Konsultationen zu gewährleisten. (6) Die Vertragsparteien kommen überein, dass mit der Abhaltung von Konsultationen und der Unterrichtung durch die Organe der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich solcher Abkommen fallen, auch die Bestimmungen dieses Artikels und des Artikels 12 des vorliegenden Abkommens als erfüllt gelten, sofern alle voraussichtlich betroffenen AKP-Staaten Vertragsparteien des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens sind, in dessen Rahmen die Konsultationen abgehalten wurden oder die Unterrichtung erfolgt ist.“ |
32. |
Artikel 41 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf Grundlage von nationalen und regionalen Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Kapazitäten für die Erbringung von Dienstleistungen auszubauen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den Dienstleistungen in den Bereichen Arbeitsmarkt, Unternehmen, Vertrieb, Finanzwesen, Tourismus, Kultur sowie Bau- und damit zusammenhängende Ingenieurleistungen mit dem Ziel, ihre Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen und dadurch den Wert und das Volumen des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zu steigern.“ |
33. |
Artikel 42 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, wirtschaftliche und effiziente Seeverkehrsdienstleistungen in den AKP-Staaten zu entwickeln und zu fördern, um die Beteiligung von Unternehmen aus den AKP-Staaten an internationalen Seeverkehrsdiensten zu steigern.“ |
34. |
Artikel 43 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien und der Informationsgesellschaft zu intensivieren. Ziel dieser Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 ist vor allem eine größere Komplementarität und Harmonisierung der Kommunikationssysteme auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene und ihre Anpassung an die neuen Technologien.“ |
35. |
Artikel 44 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Gemeinschaft unterstützt die AKP-Staaten auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 in ihren Anstrengungen, ihre Fähigkeit zum Umgang mit sämtlichen handelsrelevanten Bereichen zu verbessern, gegebenenfalls auch durch Verbesserung und Unterstützung des institutionellen Rahmens.“ |
36. |
Artikel 45 Absatz3 erhält folgende Fassung: „(3) Außerdem kommen die Vertragsparteien überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu verstärken, um gemeinsam mit den zuständigen nationalen Wettbewerbsbehörden eine wirksame Wettbewerbspolitik zu formulieren und zu unterstützen, mit der schrittweise eine effiziente praktische Anwendung der Wettbewerbsregeln durch private und staatliche Unternehmen gewährleistet wird. Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere Hilfe beim Entwerfen geeigneter Rechtsvorschriften und bei ihrer Anwendung durch die Verwaltung unter Berücksichtigung der besonderen Lage der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten.“ |
37. |
Artikel 46 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Vertragsparteien kommen ferner überein, ihre Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren. Die Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 kann sich auf Ersuchen zu einvernehmlich vereinbarten Bedingungen unter anderem auf folgende Bereiche erstrecken: Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte an geistigem Eigentum, Verhinderung des Missbrauchs dieser Rechte durch die Inhaber und der Verletzung dieser Rechte durch Konkurrenten, Einrichtung und Verstärkung von nationalen und regionalen Ämtern und sonstigen Stellen, auch durch Unterstützung der regionalen Organisationen für geistiges Eigentum, die mit der Durchsetzung und dem Schutz dieser Rechte befasst sind, einschließlich der Ausbildung des Personals.“ |
38. |
Der einleitende Teil von Artikel 47 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Normung und Zertifizierung auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 hat die Förderung der Kompatibilität der Systeme der Vertragsparteien zum Ziel und umfasst insbesondere:“. |
39. |
Artikel 48 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Vertragsparteien kommen überein, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 zu intensivieren, um die Kapazitäten im öffentlichen und im privaten Sektor der AKP-Staaten in diesem Bereich auszubauen.“ |
40. |
Artikel 49 wird wie folgt geändert:
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41. |
Betrifft nicht die deutsche Fassung. |
42. |
Artikel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Mit der Zusammenarbeit wird auf der Grundlage nationaler und regionaler Entwicklungsstrategien im Sinne von Titel I und im Einklang mit Artikel 35 insbesondere angestrebt, die institutionellen und technischen Kapazitäten in diesem Bereich auszubauen, Frühwarnsysteme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren einzurichten, einen Informations- und Erfahrungsaustausch über die Einrichtung und Durchführung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen der Waren und über Produktsicherheit durchzuführen, die Information der Verbraucher über Preise und Eigenschaften der angebotenen Waren und Dienstleistungen zu verbessern, den Aufbau unabhängiger Verbraucherorganisationen und Kontakte zwischen den Vertretern der Verbraucherinteressen zu fördern, die Kompatibilität der Verbraucherschutzpolitik und -systeme zu erhöhen, die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu notifizieren und die Zusammenarbeit bei der Untersuchung schädlicher oder unlauterer Geschäftspraktiken und bei der Anwendung von Ausfuhrverboten für Waren und Dienstleistungen, deren Inverkehrbringen im Ursprungsland verboten ist, im Handel zwischen den Vertragsparteien zu fördern.“ |
43. |
Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung wird auf der Grundlage der von den AKP-Staaten auf nationaler, regionaler und Intra-AKP-Ebene festgelegten Entwicklungszielen, -strategien und -prioritäten und in Einklang mit diesen durchgeführt. Den geografischen, sozialen und kulturellen Besonderheiten der AKP-Staaten sowie ihrem spezifischen Potenzial wird Rechnung getragen. Die Zusammenarbeit, die sich an der international vereinbarten Agenda zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit orientiert, beruht auf den Grundsätzen Eigenverantwortung, Partnerausrichtung, Geberkoordinierung und -harmonisierung, Ergebnisorientierung und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Insbesondere
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44. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
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45. |
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
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46. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
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47. |
Artikel 66 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Verringerung der Schuldenlast und der Zahlungsbilanzschwierigkeiten der AKP-Staaten kommen die Vertragsparteien überein, die im mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens vorgesehenen Mittel zu verwenden, um einen Beitrag zu international gebilligten Entschuldungsinitiativen zugunsten der AKP-Staaten zu leisten. Außerdem verpflichtet sich die Gemeinschaft zu prüfen, wie langfristig andere Gemeinschaftsmittel für die Unterstützung international gebilligter Entschuldungsinitiativen bereitgestellt werden können.“ |
48. |
Artikel 67 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der mehrjährige Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens sieht eine Unterstützung für die von den AKP-Staaten durchgeführten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen vor. In diesem Rahmen gewährleisten die Vertragsparteien, dass die Anpassung wirtschaftlich lebensfähig und sozial und politisch tragbar ist. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen einer von der Gemeinschaft und dem betreffenden AKP-Staat gemeinsam vorgenommenen Bewertung der durchgeführten oder geplanten gesamtwirtschaftlichen und sektorbezogenen Reformen und ermöglicht eine Gesamtbewertung der Reformanstrengungen. Nach Möglichkeit erfolgt die gemeinsame Bewertung nach Maßgabe länderspezifischer Regelungen und wird die Unterstützung auf der Grundlage der erzielten Ergebnisse überwacht. Ein wichtiges Merkmal der Unterstützungsprogramme ist die rasche Auszahlung der Hilfe.“ |
49. |
Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 3 erhält folgende Fassung: |
50. |
Artikel 68 erhält folgende Fassung: „Artikel 68 (1) Die Vertragsparteien erkennen an, dass gesamtwirtschaftliche Instabilität aufgrund exogener Schocks die Entwicklung der AKP-Staaten beeinträchtigen und die Verwirklichung ihrer Entwicklungsziele gefährden kann. Daher wird innerhalb des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens ein System zusätzlicher Unterstützung eingerichtet, mit dem die kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks, einschließlich der Auswirkungen auf die Ausfuhrerlöse, begrenzt werden sollen. (2) Ziel dieser Unterstützung ist es, sozioökonomische Reformen und Politiken zu bewahren, die bei einem Rückgang der Einnahmen beeinträchtigt werden könnten, und den kurzfristigen negativen Auswirkungen solcher Schocks abzuhelfen. (3) Die extreme Abhängigkeit der Wirtschaft der AKP-Staaten von den Ausfuhren, vor allem von landwirtschaftlichen und Bergbauerzeugnissen, wird bei der Mittelzuweisung berücksichtigt. In diesem Zusammenhang wird den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten sowie AKP-Staaten, die sich in der Phase nach einem Konflikt oder einer Naturkatastrophe befinden, eine günstigere Behandlung gewährt. (4) Die zusätzlichen Mittel werden nach den spezifischen Modalitäten für den Unterstützungsmechanismus bereitgestellt, die in Anhang II ‚Finanzierungsbedingungen‘ festgelegt sind. (5) Die Gemeinschaft unterstützt auch marktgestützte Versicherungssysteme für AKP-Staaten, die sich gegen kurzfristige Auswirkungen exogener Schocks absichern wollen.“ |
51. |
Der Titel von Teil 4 Titel II Kapitel 6 erhält folgende Fassung: |
52. |
Artikel 72 erhält folgende Fassung: „Artikel 72 Grundprinzip (1) In Krisensituationen wird humanitäre Hilfe, Soforthilfe und daran anschließende Hilfe gewährt. Die humanitäre Hilfe und die Soforthilfe zielen auf die Rettung und Erhaltung von Leben und die Verhinderung und Linderung menschlichen Leids, wo immer dies erforderlich wird. Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem Wiederaufbau und der Überbrückung zwischen der kurzfristigen Unterstützung und den längerfristigen Entwicklungsprogrammen. (2) Krisensituationen, einschließlich Situationen anhaltender struktureller Instabilität oder Fragilität, sind Situationen, in denen die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Personen bedroht ist und die Gefahr besteht, dass es zu einem bewaffneten Konflikt kommt oder das Land destabilisiert wird. Krisensituationen können auch auf Naturkatastrophen, auf von Menschen ausgelöste Krisen wie Krieg oder sonstige Konflikte oder auf außergewöhnliche Umstände mit vergleichbaren Auswirkungen, unter anderem im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Umweltzerstörung, dem Zugang zu Energie und natürlichen Ressourcen oder extremer Armut, zurückzuführen sein. (3) Humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden geleistet, solange dies notwendig ist, um den sich aus diesen Situationen ergebenden Bedarf der Opfer zu decken, wobei Nothilfe, Wiederaufbau und Entwicklung miteinander verknüpft werden. (4) Humanitäre Hilfe wird ausschließlich entsprechend den Bedürfnissen und Interessen der Krisenopfer und in Einklang mit den Grundsätzen des humanitären Völkerrechts sowie unter Wahrung der Menschlichkeit, Neutralität, Unparteilichkeit und Unabhängigkeit geleistet. Insbesondere findet keine Diskriminierung der Opfer aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion, des Geschlechts, des Alters, der Staatsangehörigkeit oder der politischen Zugehörigkeit statt, und der freie Zugang zu den Opfern und ihr Schutz sowie die Sicherheit der humanitären Helfer und ihrer Ausrüstung werden gewährleistet. (5) Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen werden aus dem mehrjährigen Finanzrahmen für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens finanziert, wenn eine Finanzierung aus dem Haushalt der Union nicht möglich ist. Die humanitäre Hilfe, Soforthilfe und Hilfe im Anschluss an Notsituationen ergänzen die Maßnahmen der Mitgliedstaaten, werden mit ihnen koordiniert und stehen in Einklang mit den bewährten Praktiken zur Steigerung der Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit.“ |
53. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 72a Zielsetzung (1) Mit der humanitären Hilfe und der Soforthilfe wird das Ziel verfolgt,
(2) AKP-Staaten oder -Regionen, die Flüchtlinge oder Rückkehrer aufnehmen, kann Hilfe gewährt werden, um den dringenden Bedarf zu decken, der durch die Soforthilfe nicht abgedeckt wird. (3) Die Hilfe im Anschluss an Notsituationen dient dem materiellen und gesellschaftlichen Wiederaufbau, der nach den betreffenden Krisen erforderlich wird, und kann zur Überbrückung zwischen den kurzfristigen Hilfs- und Wiederaufbaumaßnahmen und den einschlägigen längerfristigen Entwicklungsprogrammen, die aus den nationalen oder regionalen Richtprogrammen oder dem Intra-AKP-Programm finanziert werden, eingesetzt werden. Diese Maßnahmen müssen für den Übergang von der Notstandsphase zur Entwicklungsphase erforderlich sein, die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern, die Ursachen der Krise soweit wie möglich beseitigen und die Institutionen und die Eigenverantwortung der örtlichen und nationalen Akteure für die Formulierung einer nachhaltigen Entwicklungsstrategie für den betreffenden AKP-Staat stärken. (4) Gegebenenfalls werden die in Absatz 1 Buchstabe e genannten kurzfristigen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge mit anderen bereits vorhandenen Mechanismen zur Katastrophenvorbeugung und -vorsorge koordiniert. Durch Entwicklung und Ausbau nationaler, regionaler und AKP-weiter Mechanismen für Katastrophenvorsorge und Katastrophenrisikomanagement werden die AKP-Staaten bei der Stärkung ihrer Regenerationsfähigkeit nach Katastrophen unterstützt. Alle damit verbundenen Aktivitäten können in Zusammenarbeit mit regionalen und internationalen Organisationen und Programmen, die über nachweisliche Erfahrungen im Bereich der Katastrophenvorsorge verfügen, durchgeführt werden.“ |
54. |
Artikel 73 erhält folgende Fassung: „Artikel 73 Durchführung (1) Die Hilfsmaßnahmen werden auf Antrag des AKP-Staats oder der AKP-Region, der bzw. die von der Krisensituation betroffen ist, auf Initiative der Kommission oder auf Empfehlung internationaler Organisationen oder örtlicher oder internationaler nichtstaatlicher Organisationen durchgeführt. (2) Die Gemeinschaft trifft die erforderlichen Vorkehrungen zur Erleichterung einer raschen Durchführung der zur Deckung des dringenden Bedarfs erforderlichen Hilfsmaßnahmen. Die Hilfsmaßnahmen werden nach Verfahren verwaltet und durchgeführt, die ein rasches, flexibles und effizientes Handeln ermöglichen. (3) Wegen ihrer entwicklungspolitischen Zielsetzung kann die nach diesem Kapitel gewährte Hilfe in Ausnahmefällen auf Antrag des betreffenden Staates oder der betreffenden Region zusammen mit Mitteln aus dem Richtprogramm verwendet werden.“ |
55. |
Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
|
56. |
Artikel 95 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Spätestens zwölf Monate vor Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums notifizieren die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einerseits und die AKP-Staaten andererseits der anderen Vertragspartei, für welche Bestimmungen sie im Hinblick auf eine Änderung dieses Abkommens eine Überprüfung beantragen. Beantragt eine Vertragspartei die Überprüfung von Bestimmungen dieses Abkommens, so kann die andere Vertragspartei unbeschadet der genannten Frist innerhalb von zwei Monaten beantragen, dass weitere Bestimmungen in die Überprüfung einbezogen werden, die mit denen in Zusammenhang stehen, die Gegenstand des ersten Antrags waren.“ |
57. |
Artikel 100 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und beim AKP-Sekretariat hinterlegt; die Sekretariate übermitteln der Regierung jedes Unterzeichnerstaates eine beglaubigte Abschrift.“ |
C. ANHÄNGE
1. |
Anhang II, in der durch den Beschluss Nr. 1/2009 des AKP-EG-Ministerrats vom 29. Mai 2009 (1) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV, in der durch Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates vom 15. Dezember 2008 (2) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang V und die dazu gehörigen Protokolle werden gestrichen. |
5. |
Anhang VII, Artikel 3 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Vertragsparteien erkennen die Rolle der AKP-Gruppe im politischen Dialog an, der auf den Modalitäten basiert, die von der AKP-Gruppe festzulegen und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mitzuteilen sind. Das AKP-Sekretariat und die Europäische Kommission tauschen alle erforderlichen Informationen über den politischen Dialog, der vor, während und nach den Konsultationengemäß den Artikeln 96 und 97 dieses Abkommens stattfindet, aus.“ |
D. PROTOKOLLE
Protokoll Nr. 3 über den Status Südafrikas, in der durch den Beschluss Nr. 4/2007 des AKP-EG-Ministerrats vom 20. Dezember 2007 (6) geänderten Fassung, wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „am 11. Oktober 1999 in Pretoria unterzeichneten“ durch die Worte „durch das am 11. September 2009 unterzeichnete Abkommen geänderten“ ersetzt. |
2. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
3. |
Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Dieses Protokoll hindert Südafrika nicht daran, sich an der Aushandlung eines der in Teil 3 Titel II dieses Abkommens vorgesehenen Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zu beteiligen und ein solches Abkommen zu unterzeichnen, sofern sich die anderen Vertragsparteien jenes WPA damit einverstanden erklären.“ |
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
Настоящото споразумение е открито за подписване в Ouagadougou на 22 юни 2010 г. и след това от 1 юли 2010 г. до 31 октомври 2010 г. в Генералния секретариат на Съвета на Европейския съюз в Брюксел.
El presente Acuerdo quedará abierto a la firma en Uagadugu el 22 de junio de 2010 y, a continuación, del 1 de julio de 2010 al 31 de octubre de 2010 en la Secretaría General del Consejo de la Unión Europea, en Bruselas.
Tato dohoda je otevřena k podpisu dne 22. června v Ouagadougou a poté od 1. července 2010 do 31. října 2010 v generálním sekretariátu Rady Evropské unie v Bruselu.
Denne aftale er åben for undertegnelse den 22. juni 2010 i Ouagadougou og derefter fra den 1. juli 2010 til den 31. oktober 2010 i Generalsekretariatet for Rådet for Den Europæiske Union i Bruxelles
Dieses Abkommen liegt am 22. Juni 2010 in Ouagadougou und danach vom 1. Juli bis 31. Oktober 2010 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union in Brüssel zur Unterzeichnung auf.
Käesolev leping on allakirjutamiseks avatud 22. juunil 2010 Ouagadougous ning seejärel 1. juulist 2010 kuni 31. oktoobrini 2010 Euroopa Liidu Nõukogu peasekretariaadis Brüsselis.
Η παρούσα συμφωνία κατατίθεται προς υπογραφή στο Ουαγκαντούγκου, στις 22 Ιουνίου 2010 και στη συνέχεια, από την 1η Ιουλίου 2010 έως τις 31 Οκτωβρίου 2010, στη Γενική Γραμματεία του Συμβουλίου της Ευρωπαϊκής Ένωσης, στις Βρυξέλλες.
This Agreement shall be open for signature in Ouagadougou on 22 June 2010 and thereafter from 1 July 2010 to 31 October 2010 at the General Secretariat of the Council of the European Union in Brussels.
Le présent accord est ouvert à la signature à Ouagadougou le 22 juin 2010 et ensuite du 1er juillet 2010 au 31 octobre 2010 au Secrétariat général du Conseil de l’Union européenne, à Bruxelles.
Il presente accordo è aperto alla firma a Ouagadougou il 22 giugno 2010 e successivamente a Bruxelles presso il Segretariato generale del Consiglio dell’Unione europea, dal 1o luglio 2010 al 31 ottobre 2010.
Šo nolīgumu dara pieejamu parakstīšanai 2010. gada 22. jūnijā Vagadugu (Ouagadougou) un pēc tam no 2010. gada 1. jūlija līdz 2010. gada 31. oktobrim Briselē, Eiropas Savienības Padomes Ģenerālsekretariātā.
Šis susitarimas pateiktas pasirašyti 2010 m. birželio 22 d. Uagadugu, o paskui, 2010 m. liepos 1 d.- 2010 m. spalio 31 d., Europos Sąjungos Tarybos generaliniame sekretoriate Briuselyje.
Ez a megállapodás 2010. június 22-én Ouagadougouban, majd 2010. július 1. és 2010. október 31. között Brüsszelben, az Európai Unió Tanácsának Főtitkárságán aláírásra nyitva áll.
Dan il-Ftehim huwa miftuħ għall-iffirmar f’Ouagadougou fit-22 ta’ Ġunju 2010 u wara dan mill-1 ta’ Lulju 2010 sal-31 ta’ Ottubru 2010, fis-Segretarjat Ġenerali tal-Kunsill tal-Unjoni Ewropea, fi Brussell.
Deze overeenkomst staat open voor ondertekening op 22 juni 2010 te Ouagadougou en vervolgens met ingang van 1 juli tot en met 31 oktober 2010 bij het secretariaat-generaal van de Raad van de Europese Unie in Brussel.
Niniejsza Umowa będzie otwarta do podpisu w Wagadugu w dniu 22 czerwca 2010 r., a następnie od 1 lipca 2010 r. do 31 października 2010 r. w Sekretariacie Generalnym Rady Unii Europejskiej w Brukseli.
O presente Acordo está aberto para assinatura em Uagadugu, em 22 de Junho de 2010 e, posteriormente, de 1 de Julho a 31 de Outubro de 2010, no Secretariado-Geral do Conselho da União Europeia, em Bruxelas.
Acest acord va fi deschis pentru semnare în Ouagadougou, la 22 iunie 2010, iar ulterior, începând cu 1 iulie 2010 până la 31 octombrie 2010, la Secretariatul General al Consiliului Uniunii Europene din Bruxelles.
Táto dohoda je otvorená na podpis 22. júna 2010 v Ouagadougou a potom od 1. júla 2010 do 31. októbra 2010 na Generálnom sekretariáte Rady Európskej únie v Bruseli.
Ta sporazum bo na voljo za podpis 22. junija 2010 v Ouagadougouju in nato od 1. julija 2010 do 31. oktobra 2010 v generalnem sekretariatu Sveta Evropske unije v Bruslju.
Tämä sopimus on avoinna allekirjoittamista varten Ouagadougoussa 22 päivänä kesäkuuta 2010 ja sen jälkeen 1 päivästä heinäkuuta 201031 päivään lokakuuta 2010 Euroopan unionin neuvoston pääsihteeristössä Brysselissä.
Detta avtal är öppet för undertecknande i Ouagadougou den 22 juni 2010 och sedan från och med den 1 juli till och med den 31 oktober 2010 vid generalsekretariatet för Europeiska unionens råd i Bryssel.
(1) ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 48.
(2) ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 59.
(3) Artikel 21 wurde durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen.
(4) Artikel 23 und 25 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen.
(5) Artikel 27, 28 und 29 wurden durch den Beschluss Nr. 3/2008 des AKP-EG-Ministerrates gestrichen.
(6) ABl. L 25 vom 30.1.2008, S. 11.
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DER BELGIER,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BULGARIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON DÄNEMARK,
DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ESTLAND,
DER PRÄSIDENTIN IRLANDS,
DES PRÄSIDENTEN DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON SPANIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ZYPERN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK LETTLAND,
DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LITAUEN,
SEINER KÖNIGLICHEN HOHEIT DES GROSSHERZOGS VON LUXEMBURG,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UNGARN,
DES PRÄSIDENTEN MALTAS,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,
DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK POLEN,
DES PRÄSIDENTEN DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN RUMÄNIENS,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,
DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
und DER EUROPÄISCHEN UNION, nachstehend „Union“ oder „EU“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ANGOLA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ANTIGUA UND BARBUDA,
DES STAATSOBERHAUPTS DES COMMONWEALTH DER BAHAMAS,
DES STAATSOBERHAUPTS VON BARBADOS,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON BELIZE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BENIN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BOTSUANA,
DES PRÄSIDENTEN VON BURKINA FASO,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK BURUNDI,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAMERUN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KAP VERDE,
DES PRÄSIDENTEN DER ZENTRALAFRIKANISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DER UNION DER KOMOREN,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KONGO,
DER REGIERUNG DER COOKINSELN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK CÔTE D’IVOIRE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK DSCHIBUTI,
DER REGIERUNG DES COMMONWEALTH DOMINICA,
DES PRÄSIDENTEN DER DOMINIKANISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN DES STAATES ERITREA,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN BUNDESREPUBLIK ÄTHIOPIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FIDSCHI-INSELN,
DES PRÄSIDENTEN DER GABUNISCHEN REPUBLIK,
DES PRÄSIDENTEN UND DES STAATSOBERHAUPTS DER REPUBLIK GAMBIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GHANA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON GRENADA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK GUINEA-BISSAU,
DES PRÄSIDENTEN DER KOOPERATIVEN REPUBLIK GUYANA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK HAITI,
DES STAATSOBERHAUPTS VON JAMAIKA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KENIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK KIRIBATI,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS LESOTHO,
DER PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK LIBERIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MADAGASKAR,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALAWI,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MALI,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK MARSHALLINSELN,
DES PRÄSIDENTEN DER ISLAMISCHEN REPUBLIK MAURETANIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MAURITIUS,
DER REGIERUNG DER FÖDERIERTEN STAATEN VON MIKRONESIEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK MOSAMBIK,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NAMIBIA,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK NAURU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK NIGER,
DES PRÄSIDENTEN DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA,
DER REGIERUNG VON NIUE,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK PALAU,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DES UNABHÄNGIGEN STAATES PAPUA-NEUGUINEA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK RUANDA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. KITTS UND NEVIS,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. LUCIA,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON ST. VINCENT UND DEN GRENADINEN,
DES STAATSOBERHAUPTS DES UNABHÄNGIGEN STAATES SAMOA,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK SÃO TOMÉ UND PRÍNCIPE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SENEGAL,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SEYCHELLEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SIERRA LEONE,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN DER SALOMONEN,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SÜDAFRIKA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SURINAME,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS DES KÖNIGREICHS SWASILAND,
DES PRÄSIDENTEN DER VEREINIGTEN REPUBLIK TANSANIA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TSCHAD,
DES PRÄSIDENTEN DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK TIMOR-LESTE,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TOGO,
SEINER MAJESTÄT DES KÖNIGS VON TONGA,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TRINIDAD UND TOBAGO,
IHRER MAJESTÄT DER KÖNIGIN VON TUVALU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK UGANDA,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK VANUATU,
DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK SAMBIA,
DER REGIERUNG DER REPUBLIK SIMBABWE,
deren Staaten nachstehend als „AKP-Staaten“ bezeichnet werden,
andererseits,
die in Ouagadougou am zweiundzwanzigsten Juni des Jahres zweitausendzehn zur Unterzeichnung des Abkommens zur zweiten Änderung des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 und erstmals geändert in Luxemburg am 25. Juni 2005, zusammengetreten sind,
haben bei Unterzeichnung dieses Abkommens folgende dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen angenommen:
Erklärung I: |
Gemeinsame Erklärung zur Unterstützung des Marktzugangs im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft |
Erklärung II: |
Gemeinsame Erklärung zu Migration und Entwicklung (Artikel 13) |
Erklärung III: |
Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon |
und stimmen des Weiteren überein, dass die folgenden bestehenden Erklärungen infolge der Streichung des Annex V obsolet geworden sind:
Erklärung XXII: |
Gemeinsame Erklärung zu den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen |
Erklärung XXIII: |
Gemeinsame Erklärung zum Marktzugang im Rahmen der AKP-EG-Partnerschaft |
Erklärung XXIV: |
Gemeinsame Erklärung zu Reis |
Erklärung XXV: |
Gemeinsame Erklärung zu Rum |
Erklärung XXVI: |
Gemeinsame Erklärung zu Rindfleisch |
Erklärung XXVII: |
Gemeinsame Erklärung zur Regelung des Zugangs zu den Märkten der französischen überseeischen Departements für die unter Artikel 1 Absatz 2 des Anhangs V fallenden Ursprungswaren der AKP-Staaten |
Erklärung XXIX: |
Gemeinsame Erklärung zu den unter die gemeinsame Agrarpolitik fallenden Erzeugnissen |
Erklärung XXX: |
Erklärung der AKP-Staaten zu Artikel 1 des Anhangs V |
Erklärung XXXI: |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Anhangs V |
Erklärung XXXII: |
Gemeinsame Erklärung zum Diskriminierungsverbot |
Erklärung XXXIII: |
Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel 8 Absatz 3 des Anhangs V |
Erklärung XXXIV: |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 12 des Anhangs V |
Erklärung XXXV: |
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V |
Erklärung XXXVI: |
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 des Anhangs V |
Erklärung XXXVII: |
Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen |
Erklärung XXXVIII: |
Erklärung der Gemeinschaft zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zur Ausdehnung des Küstenmeeres |
Erklärung XXXIX: |
Erklärung der AKP-Staaten zu Protokoll Nr. 1 zu Anhang V zum Ursprung von Fischereierzeugnissen |
Erklärung XL: |
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Werttoleranzregel im Thunfischsektor |
Erklärung XLI: |
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 11 des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V |
Erklärung XLII: |
Gemeinsame Erklärung zu den Ursprungsregeln: Kumulierung mit Südafrika |
Erklärung XLIII: |
Gemeinsame Erklärung zu Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu Anhang V |
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
ERKLÄRUNG I
Gemeinsame Erklärung zur unterstützung des Marktzugangs im rahmen der AKP-EG-Partnerschaft
Die Vertragsparteien erkennen den hohen Wert des präferenziellen Marktzugangs für die AKP-Volkswirtschaften und insbesondere für den Grundstoffsektor und andere agroindustrielle Sektoren an, die von entscheidender Bedeutung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der AKP-Staaten sind und einen erheblichen Beitrag zu Beschäftigung, Ausfuhrerlösen und Staatseinnahmen leisten.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass einige Sektoren mit Unterstützung der EU einen Transformationsprozess durchlaufen, der darauf abzielt, die Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden AKP-Ausführer auf dem EU-Markt und den internationalen Märkten u. a. durch die Entwicklung von Marken- und anderen höherwertigen Produkten zu steigern.
Sie erkennen zudem an, dass dort, wo eine größere Handelsliberalisierung möglicherweise zu tiefer greifenden Veränderungen der Marktzugangsbedingungen für AKP-Erzeuger führt, eine zusätzliche Unterstützung erforderlich sein könnte. Zu diesem Zweck kommen sie überein, alle Maßnahmen zu prüfen, die zur Wahrung der Wettbewerbsposition der AKP-Staaten auf dem EU-Markt notwendig sind. Die Prüfung könnte sich u. a. auf Ursprungsregeln, tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen sowie die Durchführung spezifischer Maßnahmen zur Überwindung angebotsseitiger Engpässe in den AKP-Staaten erstrecken. Ziel wird es sein, den AKP-Staaten Möglichkeiten zu bieten, ihre vorhandenen und potenziellen komparativen Vorteile auf dem EU-Markt zu nutzen.
Werden Hilfsprogramme ausgearbeitet und Ressourcen bereitgestellt, so kommen die Vertragsparteien überein, in regelmäßigen Abständen Evaluierungen vorzunehmen, um die Fortschritte und Ergebnisse zu bewerten und über die Durchführung geeigneter zusätzlicher Maßnahmen zu entscheiden.
Der Paritätische Ministerausschuss für Handelsfragen verfolgt die Umsetzung dieser Erklärung, erstattet dem Ministerrat Bericht und legt diesem Empfehlungen vor.
ERKLÄRUNG II
Gemeinsame Erklärung zu Migration und entwicklung (Artikel 13)
Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit im Bereich der Migration zu stärken und zu vertiefen und dabei auf den folgenden drei Komponenten eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes in der Frage der Migration aufzubauen:
1. |
Migration und Entwicklung, einschließlich Fragen im Zusammenhang mit Diaspora-Gemeinschaften, der Abwanderung von Fachkräften und Migrantenüberweisungen; |
2. |
legale Migration, einschließlich Zulassungsverfahren und Mobilität von Fachkräften und Dienstleistungen; und |
3. |
illegale Migration, einschließlich Menschenschmuggel und -handel, Grenzmanagement und Rückübernahme. |
Unbeschadet des derzeit geltenden Artikels 13 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Einzelheiten dieser verstärkten Zusammenarbeit im Migrationsbereich auszuarbeiten.
Sie kommen ferner überein, auf den rechtzeitigen Abschluss dieses Dialogs hinzuarbeiten und dem AKP-EG-Ministerrat auf seiner nächsten Tagung über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten.
ERKLÄRUNG III
Erklärung der Europäischen Union über die institutionellen Änderungen infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon
Infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und deren Rechtsnachfolgerin geworden; von diesem Zeitpunkt an übt sie alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und übernimmt all ihre Verpflichtungen. Daher sind alle Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Wortlaut des Abkommens, soweit angemessen, als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.
Die Europäische Union wird den AKP-Staaten einen Briefwechsel vorschlagen, um das Abkommen mit den institutionellen Änderungen der Europäischen Union infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon in Übereinstimmung zu bringen.