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Document 32010R0973

Verordnung (EU) Nr. 973/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

ABl. L 285 vom 30.10.2010, p. 4–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/11/2020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/973/oj

30.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/4


VERORDNUNG (EU) Nr. 973/2010 DES RATES

vom 25. Oktober 2010

über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Einfuhren bestimmter gewerblicher Waren in die autonomen Regionen Azoren und Madeira

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im August und Dezember 2007 haben die Regionalbehörden von Madeira und den Azoren mit Unterstützung der portugiesischen Regierung beantragt, gemäß Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Reihe von Erzeugnissen aussetzen zu dürfen. Sie begründeten ihre Anträge damit, dass die Wirtschaftsbeteiligten auf den Azoren und Madeira aufgrund deren Abgelegenheit wirtschaftlich erheblich benachteiligt sind, was sich negativ auf die Entwicklung der Bevölkerungszahl, die Beschäftigung sowie auf die soziale und wirtschaftliche Entwicklung auswirkt.

(2)

Die lokale Wirtschaft auf Madeira und den Azoren hängt zu einem großen Teil vom nationalen und internationalen Tourismus, d. h. einer recht unzuverlässigen Einnahmequelle, ab, der von Faktoren bestimmt wird, auf die die lokalen Behörden und die portugiesische Regierung kaum Einfluss haben. Dadurch ist die Wirtschaftsentwicklung auf den Azoren und Madeira erheblich eingeschränkt. Unter diesen Umständen müssen die Wirtschaftssektoren, die weniger vom Tourismus abhängen, gestützt werden, um die Schwankungen auf dem Tourismussektor auszugleichen und damit den lokalen Arbeitsmarkt zu stabilisieren.

(3)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1657/93 des Rates vom 24. Juni 1993 über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für eine Anzahl gewerblicher Waren zur Ausrüstung der Freizonen der Azoren und Madeiras (3) wurden in den letzten Jahren vor ihrem Ablauf am 31. Dezember 2008 nicht die gewünschten Ziele erreicht. Das hängt höchstwahrscheinlich damit zusammen, dass die mit der Verordnung eingeführten Zollaussetzungen auf die Freizonen der Azoren und Madeiras beschränkt waren und daher in den letzten Jahren vor Ablauf der Verordnung nicht mehr genutzt wurden. Daher sollten neue Aussetzungen erlassen werden, die sich nicht auf Unternehmen in den Freizonen beschränken, sondern allen Arten von Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet dieser Regionen zugute kommen. Die Branchen, für die Aussetzungen gewährt werden, sollten daher die Bereiche Fischerei, Landwirtschaft, gewerbliche Wirtschaft und Dienstleistungen umfassen.

(4)

Um zu gewährleisten, dass sich die mit dieser Verordnung erlassenen Aussetzungen auf die Wirtschaft auswirken, ist es sachdienlich, die Reihe der Erzeugnisse, die von der Aussetzung profitieren, um Fertigerzeugnisse für landwirtschaftliche Zwecke, für die Handelstätigkeit oder zur gewerblichen Verwendung sowie um Rohstoffe, Teile und Bauteile für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung zu erweitern.

(5)

Damit Investoren langfristig planen und Wirtschaftsbeteiligte bei ihrer Gewerbe- oder Handelstätigkeit ein Niveau erreichen können, das das sozioökonomische Umfeld in den betroffenen Regionen stabilisiert, sollten die gemeinschaftlichen Zollsätze für bestimmte Waren für einen Zeitraum von zehn Jahren mit Wirkung vom 1. November 2010 vollständig ausgesetzt werden.

(6)

Um sicherzustellen, dass diese Tarifmaßnahmen nur Wirtschaftsbeteiligten im Gebiet der Azoren und Madeiras zugute kommen, sollten die Aussetzungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) von der Endverwendung der Erzeugnisse abhängig gemacht werden.

(7)

Damit die Aussetzungen wirksam umgesetzt werden können, sollten die Behörden der Azoren und Madeiras die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen ergreifen und die Kommission davon in Kenntnis setzen.

(8)

Die Kommission sollte ermächtigt werden, erforderlichenfalls befristete Maßnahmen zu ergreifen, um spekulative Handelsverlagerungen zu verhindern, bis der Rat eine endgültige Lösung für solche Verlagerungen annimmt.

(9)

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur dürfen sich nicht wesentlich auf die Art der Zollaussetzung auswirken. Der Kommission sollte daher die Befugnis übertragen werden, zum Zwecke nötiger Änderungen und technischer Anpassungen der Liste der Waren, für die die Aussetzung gilt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ab dem 1. November 2010 bis zum 2. November 2020 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren der in Anhang I genannten Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung in die autonomen Regionen Azoren und Madeira vollständig ausgesetzt.

Diese Erzeugnisse sind für einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten nach ihrer Überführung in den freien Verkehr nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 von den Wirtschaftsbeteiligten in den autonomen Regionen Azoren und Madeira zu verwenden.

Artikel 2

Ab dem 1. November 2010 bis zum 2. November 2020 werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren der in Anhang II genannten Rohstoffe, Teile und Bauteile, die für landwirtschaftliche Zwecke, zur gewerblichen Verarbeitung oder zur Wartung verwendet werden, in die autonomen Regionen Azoren und Madeira vollständig ausgesetzt.

Artikel 3

Die zuständigen Behörden der Azoren und Madeiras treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Artikel 1 und 2 sicherzustellen.

Diese Behörden unterrichten die Kommission vor dem 30. April 2011 über die entsprechenden Maßnahmen.

Artikel 4

Die Zollaussetzungen der Artikel 1 und 2 unterliegen der besonderen Verwendung gemäß den Artikeln 21 und 82 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und den Kontrollen gemäß den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93.

Artikel 5

(1)   Hat die Kommission Grund zu der Annahme, dass die mit dieser Verordnung eingeführte Zollaussetzung bei einem bestimmten Erzeugnis zu einer Handelsverlagerung geführt haben, so kann sie nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren die Aussetzung für einen Zeitraum von nicht mehr als zwölf Monaten vorübergehend aufheben. Die Erhebung der Einfuhrabgaben für Waren, für die die Aussetzung vorübergehend aufgehoben wurde, wird durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet, und die Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr der autonomen Regionen Azoren und Madeira erfolgt erst dann, wenn eine solche Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission innerhalb dieser zwölf Monate, dass die Aussetzung endgültig aufgehoben werden sollte, so werden die durch Sicherheitsleistungen gesicherten Einfuhrabgaben endgültig vereinnahmt.

(3)   Wird innerhalb dieser zwölf Monate kein endgültiger Beschluss gemäß Absatz 2 verabschiedet, so werden die Sicherheitsleistungen freigegeben.

Artikel 6

Falls erforderlich, kann die Kommission mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 und vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 9 genannten Bedingungen Änderungen und technische Anpassungen an den Anhängen I bis II, die durch Änderungen der Kombinierten Nomenklatur notwendig werden, vornehmen.

Artikel 7

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 6 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.

(3)   Die der Kommission übertragenen Befugnisse zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegen den in Artikel 8 und 9 festgelegten Bedingungen.

Artikel 8

(1)   Die in Artikel 6 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Rat widerrufen werden.

(2)   Hat der Rat ein internes Verfahren eingeleitet, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, so bemüht er sich, die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der endgültigen Beschlussfassung zu unterrichten und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten, sowie die etwaigen Gründe für einen Widerruf.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in jenem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird unmittelbar oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 9

(1)   Der Rat kann gegen den delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten ab der Übermittlung Einwände erheben.

(2)   Hat der Rat bis zum Ablauf dieser Frist keine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder hat er vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass er beschlossen hat, keine Einwände zu erheben, so wird der delegierte Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt zu dem in ihm vorgesehenen Datum in Kraft.

(3)   Erhebt der Rat Einwände gegen den erlassenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Der Rat gibt die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt an.

Artikel 10

Das Europäische Parlament wird von der Annahme eines delegierten Rechtsakts durch die Kommission, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden oder von dem Widerruf der Befugnisübertragung in Kenntnis gesetzt

Artikel 11

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6).

Der in Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG genannte Zeitraum wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. November 2010 mit Ausnahme der Artikel 6 bis 10, die ab Inkrafttreten dieser Verordnung gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. VANACKERE


(1)  Stellungnahmen vom 1. Januar 2010 und vom 7. September 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. Dezember 2009 (ABl. C 225 vom 22.9.2010, S. 59).

(3)  ABl. L 158 vom 30.6.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

Fertigerzeugnisse für die landwirtschaftliche, gewerbliche oder industrielle Verwendung

KN-Code (1)

 

4016 94 00

 

4415 10 10

 

5608

 

6203 31 00

 

6203 39 19

 

6204 11 00

 

6205 90 80

 

6506 99

 

7309 00 59

 

7310 10 00

 

7310 29 10

 

7311 00

 

7321 81 90

 

7323 93 90

 

7326 20 80

 

7612 90 98

 

8405 10 00

 

8412 29 89

 

8412 80 80

 

8413 81 00

 

8413 82 00

 

8414 40 90

 

8414 60 00

 

8414 80 80

 

8415 10 90

 

8415 82 00

 

8418 30 20

 

8418 50

 

8422 30 00

 

8423 89 00

 

8424 30 90

 

8427 20 11

 

8440 10 90

 

8442 50 23

 

8442 50 29

 

8450 11 90

 

8450 12 00

 

8450 20 00

 

8451 21 90

 

8451 29 00

 

8451 80 80

 

8452 10 19

 

8452 29 00

 

8458 11 80

 

8464 90

 

8465 10 90

 

8465 92 00

 

8465 93 00

 

8465 99 90

 

8467 11 10

 

8467 19 00

 

8467 22 30

 

8467 22 90

 

8479 89 97

 

8501 10 91

 

8501 20 00

 

8501 61 20

 

8501 64 00

 

8502 39

 

8504 32 80

 

8504 33 00

 

8504 40 90

 

8510 30 00

 

8515 19 00

 

8515 39 13

 

8515 80 91

 

8516 29 99

 

8516 80 80

 

8518 30 95

 

8523 21 00

 

8526 91 80

 

8531 10 95

 

8543 20 00

 

8543 70 30

 

8543 70 90

 

8546 90 90

 

9008 10 00

 

9011 80 00

 

9014 80 00

 

9015 80 11

 

9015 80 19

 

9015 80 91

 

9015 80 93

 

9015 80 99

 

9016 00 10

 

9017 30 10

 

9020 00 00

 

9023 00 10

 

9023 00 80

 

9024 10

 

9024 80

 

9025 19 20

 

9025 80 40

 

9025 80 80

 

9027 10 10

 

9030 31 00

 

9032 10 20

 

9032 10 81

 

9032 89 00

 

9107 00 00

 

9201 90 00

 

9202 90 30

 

9506 91 90

 

9506 99 90

 

9507 10 00

 

9507 20 90

 

9507 30 00

 

9507 90 00


(1)  Ab 1. Januar 2009 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).


ANHANG II

Rohstoffe, Teile und Bauteile, die für landwirtschaftliche Zwecke bzw. zur gewerblichen Verarbeitung und Wartung verwendet werden

KN-Code (1)

 

3102 40 10

 

3105 20 10

 

4008 29 00

 

4009 42 00

 

4010 12 00

 

4015 90 00

 

4016 93 00

 

4016 99 97

 

5401 10 90

 

5407 42 00

 

5407 72 00

 

5601 21 90

 

5608

 

5806 32 90

 

5901 90 00

 

5905 00 90

 

6217 90 00

 

6406 20 90

 

7303 00 90

 

7315 12 00

 

7315 89 00

 

7318 14 91

 

7318 15 69

 

7318 15 90

 

7318 16 91

 

7318 19 00

 

7318 22 00

 

7320 20 89

 

7323 99 99

 

7324 90 00

 

7326 90 98

 

7412 20 00

 

7415 21 00

 

7415 29 00

 

7415 33 00

 

7419 91 00

 

7606 11 91

 

7606 11 93

 

7606 11 99

 

7616 10 00

 

7907 00

 

8207 90 99

 

8302 42 00

 

8302 49 00

 

8308 90 00

 

8406 90 90

 

8409 91 00

 

8409 99 00

 

8411 99 00

 

8412 90 40

 

8413 30 80

 

8413 70 89

 

8414 90 00

 

8415 90 00

 

8421 23 00

 

8421 29 00

 

8421 31 00

 

8421 99 00

 

8440 90 00

 

8442 40 00

 

8450 90 00

 

8451 90 00

 

8452 90 00

 

8478 90 00

 

8481 20 10

 

8481 30 99

 

8481 40

 

8481 80 99

 

8482 10 90

 

8482 80 00

 

8483 40 90

 

8483 60 80

 

8484 10 00

 

8503 00 99

 

8509 90 00

 

8511 80 00

 

8511 90 00

 

8513 90 00

 

8514 90 00

 

8529 10 31

 

8529 10 39

 

8529 10 80

 

8529 10 95

 

8529 90 65

 

8529 90 97

 

8531 90 85

 

8539 31 90

 

8543 70 90

 

8544 20 00

 

8544 42 90

 

8544 49 93

 

9005 90 00

 

9011 90 90

 

9014 90 00

 

9015 90 00

 

9024 90 00

 

9029 20 31

 

9209 91 00

 

9209 92 00

 

9209 94 00

 

9506 70 90


(1)  Ab 1. Januar 2009 geltende KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission vom 19. September 2008 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1).


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