Agħżel il-karatteristiċi sperimentali li tixtieq tipprova

Dan id-dokument hu mislut mis-sit web tal-EUR-Lex

Dokument 32010R0546

    Verordnung (EU) Nr. 546/2010 der Kommission vom 22. Juni 2010 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 hinsichtlich der Verpflichtung, zusammen mit Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen

    ABl. L 156 vom 23.6.2010, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Status legali tad-dokument M’għadux fis-seħħ, Data tat-tmiem tal-validitàà: 30/09/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/546/oj

    23.6.2010   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 156/1


    VERORDNUNG (EU) Nr. 546/2010 DER KOMMISSION

    vom 22. Juni 2010

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 für das Wirtschaftsjahr 2009-2010 hinsichtlich der Verpflichtung, zusammen mit Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 eine Ausfuhrlizenz vorzulegen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 148 in Verbindung mit Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 zur Eröffnung und Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente im Zuckersektor (2) muss den Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318, 09.4319 und 09.4321 und für Balkan-Zucker das Original der von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands ausgestellten Ausfuhrlizenzen beigefügt sein. Für Einfuhren von Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 muss ein Kontingentszollsatz von 98 EUR/Tonne entrichtet werden. In Anbetracht der hohen Weltmarktpreise für Rohrohrzucker, die in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres galten und dazu führten, dass geringere Mengen Zucker Zugeständnisse CXL eingeführt wurden als vorhergesehen, ist es wichtig, diese Einfuhren zu erleichtern, indem das Verwaltungsverfahren vereinfacht wird. Daher ist eine Abweichung vorzusehen, gemäß der Einfuhrlizenzanträge für Zucker Zugeständnisse CXL mit diesen drei laufenden Nummern ohne die dazugehörige Ausfuhrlizenz vorgelegt werden können.

    (2)

    Diese Abweichung wird dazu führen, die relevanten Einfuhrkontingente einer größeren Anzahl Einführer zugänglich zu machen. Marktteilnehmer, die bereits Ausfuhrlizenzen erhalten haben, sollten jedoch während eines kurzen Zeitraums, bevor diese Verordnung Gültigkeit erlangt, weiterhin Einfuhrlizenzen beantragen können.

    (3)

    Die Abweichung gemäß dieser Verordnung sollte nur bis zum Ende des Wirtschaftsjahres 2009-2010 gelten.

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 ist den Einfuhrlizenzanträgen für Zucker Zugeständnisse CXL mit den laufenden Nummern 09.4317, 09.4318 und 09.4319 kein Original der von den zuständigen Behörden Australiens, Brasiliens oder Kubas ausgestellten Ausfuhrlizenzen beizufügen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. August 2010.

    Diese Verordnung gilt bis zum 30. September 2010.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 22. Juni 2010

    Für die Kommission

    Der Präsident

    José Manuel BARROSO


    (1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

    (2)  ABl. L 254 vom 26.9.2009, S. 82.


    Fuq