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Document 32009D0938

    Durchführungsbeschluss des Rates vom 7. Dezember 2009 zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    ABl. L 325 vom 11.12.2009, p. 62–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2009/938/oj

    11.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 325/62


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

    vom 7. Dezember 2009

    zur Ermächtigung des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, eine von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    (2009/938/EU)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Königreich Schweden (im Folgenden „Schweden“) und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) wurden mit der Entscheidung 2007/133/EG des Rates (2) abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, den Zeitpunkt der Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen, die eine fakultative Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch gemäß Artikel 66 Buchstabe b der MwSt.-Richtlinie spätestens bei der Vereinnahmung des Preises entsteht, bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben (sogenanntes „cash-accounting“). Damit die Steuerpflichtigen diese Regelung in Anspruch nehmen können, darf ihr Jahresumsatz 3 000 000 SEK im Fall von Schweden bzw. 1 350 000 GBP im Fall des Vereinigten Königreichs nicht übersteigen.

    (2)

    Mit Schreiben, die am 3. März 2009 bzw. am 15. Januar 2009 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangen sind, haben Schweden und das Vereinigte Königreich die Ermächtigung beantragt, diese Sonderregelung zu verlängern. Das Vereinigte Königreich hat zudem beantragt, die für die Regelung zulässige Höchstgrenze des Jahresumsatzes auf 1 500 000 GBP anzuheben.

    (3)

    Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission in ihren Schreiben vom 9. Juli 2009 die anderen Mitgliedstaaten von den Anträgen Schwedens und des Vereinigten Königreichs in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 hat die Kommission Schweden und dem Vereinigten Königreich mitgeteilt, dass sie über alle Angaben verfügt, die ihres Erachtens für die Beurteilung des Antrags zweckdienlich sind.

    (4)

    Die Cash-Accounting-Regelung ist eine fakultative Vereinfachungsmaßnahme zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen, die nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Damit steht diesen Steuerpflichtigen eine einfache Regelung zur Verfügung, die von dem Zeitpunkt der Zahlung ihrer Ausgaben und der Bewirkung ihrer Eingangsumsätze ausgeht, um festzulegen, wann sie ihr Vorsteuerabzugsrecht wahrnehmen und die Steuer an den Fiskus abführen müssen. Daher bedeutet diese Regelung für die Steuerpflichtigen eine Vereinfachung und kann ihnen zudem einen Liquiditätsvorteil verschaffen.

    (5)

    Die Kommission hat am 28. Januar 2009 einen Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften vorgelegt, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz eine von den Mitgliedstaaten festzulegende Grenze von höchstens 2 000 000 EUR nicht übersteigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer bzw. den Dienstleistungserbringer hinausschieben können; damit können diese Unternehmen fakultativ eine Regelung anwenden, wonach der Steueranspruch auf ihre Eingangsumsätze erst bei der Vereinnahmung des jeweiligen Preises entsteht.

    (6)

    Die abweichende Sonderregelung wirkt sich weder auf den Betrag der in Schweden bzw. im Vereinigten Königreich auf der Stufe des Endverbrauchs eingenommenen Mehrwertsteuer noch auf die MwSt.-Eigenmittel der Union aus —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 167 der Richtlinie 2006/112/EG werden Schweden und das Vereinigte Königreich ermächtigt, die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug für Steuerpflichtige im Sinne des zweiten Absatzes bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben.

    Die betreffenden Steuerpflichtigen müssen sich für eine Regelung entschieden haben, wonach die Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen von Gegenständen bzw. die Erbringung ihrer Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Nach dieser Regelung darf ihr Jahresumsatz 3 000 000 SEK für Schweden bzw. 1 500 000 GBP für das Vereinigte Königreich nicht übersteigen.

    Artikel 2

    Der vorliegende Beschluss ist ab dem 1. Januar 2010 bis zum Inkrafttreten einer Richtlinie anzuwenden, wonach die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, den Eintritt des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Steuerpflichtigen mit Jahresumsätzen bis zu einer bestimmten Höchstgrenze bis zu dem Zeitpunkt der Zahlung der Mehrwertsteuer an den Lieferer der Gegenstände oder an den Dienstleistungserbringer hinauszuschieben, d. h. eine fakultative Regelung anzuwenden, wonach die Mehrwertsteuer auf ihre Lieferungen von Gegenständen oder auf die Erbringung ihrer Dienstleistungen erst bei der Vereinnahmung des Preises fällig wird. Dieser Beschluss gilt in jedem Fall bis spätestens zum 31. Dezember 2012.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2009.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    C. MALMSTRÖM


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  ABl. L 57 vom 24.2.2007, S. 12.


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