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Документ 32009D0463

2009/463/EG,Euratom: Beschluss des Rates vom 18. Mai 2009 über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

ABl. L 151 vom 16.6.2009г., стр. 31—36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Правен статус на документа В сила

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/463/oj

16.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 151/31


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Mai 2009

über den Standpunkt der Gemeinschaft zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Albanien zur Annahme seiner Geschäftsordnung sowie der Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

(2009/463/EG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss des Rates und der Kommission vom 26. Februar 2009 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 116 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits (2) (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingesetzt.

(2)

In Artikel 117 Absatz 2 des Abkommens ist vorgesehen, dass sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat eine Geschäftsordnung gibt.

(3)

In Artikel 120 Absatz 1 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstützt wird.

(4)

In Artikel 120 Absätze 2 und 3 des Abkommens ist vorgesehen, dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat in seiner Geschäftsordnung Arbeitsweise und Aufgaben des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses festlegt und dass der Stabilitäts- und Assoziationsrat seine Befugnisse dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss übertragen kann —

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits eingesetzten Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und zur Übertragung seiner Befugnisse auf den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Geringfügige Änderungen an diesem Beschlussentwurf können ohne weiteren Beschluss des Rates und der Kommission angenommen werden.

Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KOHOUT

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 165.

(2)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.


ANHANG

BESCHLUSS Nr. 1 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRATES EU-ALBANIEN

vom …

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSRAT —

gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien (1) (nachstehend „Albanien“ genannt) andererseits, insbesondere auf die Artikel 116 und 117,

in der Erwägung, dass das Abkommen am 1. April 2009 in Kraft getreten ist —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsrat wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung Albaniens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2009.

Artikel 2

Tagungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsrat tritt regelmäßig einmal jährlich auf Ministerebene zusammen. Sondertagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, finden die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates gemeinsam im Benehmen mit dem Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie an der Teilnahme verhindert sind. Will sich ein Mitglied auf diese Weise vertreten lassen, so hat es dem Vorsitzenden vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen. Der Vertreter eines Mitglieds des Stabilitäts- und Assoziationsrates verfügt über alle Rechte dieses Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen. Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit. Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, die die Bank betreffen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann Nichtmitglieder zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Mission Albaniens in Brüssel nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die für den Stabilitäts- und Assoziationsrat bestimmten Schreiben sind an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union zu richten.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Übermittlung der Schreiben an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates und gegebenenfalls für die Weiterleitung an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates. Die Weiterleitung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Mission Albaniens in Brüssel.

Die Mitteilungen des Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären unter den in Absatz 2 genannten Anschriften den jeweiligen Empfängern übermittelt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Stabilitäts- und Assoziationsrates weitergeleitet.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 6 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsrates spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an. In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

die dem Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen,

die Erklärungen, die von Mitgliedern des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu Protokoll gegeben worden sind,

die gefassten Beschlüsse, die ausgesprochenen Empfehlungen, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlussfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Stabilitäts- und Assoziationsrat zur Annahme vorgelegt. Nach der Annahme wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen, der als Verwahrer der Dokumente der Assoziation fungiert. Eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Stabilitäts- und Assoziationsrat fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Zwischen den Tagungen kann der Stabilitäts- und Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates im Sinne des Artikels 118 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens tragen die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 11

Sprachen

Die Amtssprachen des Stabilitäts- und Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien. Sofern nichts anderes beschlossen wird, stützt sich der Stabilitäts- und Assoziationsrat bei seinen Beratungen auf Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefasst sind.

Artikel 12

Kosten

Die Gemeinschaften und Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen tragen die Gemeinschaften, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Albanische und aus dem Albanischen, die von Albanien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(1)   Stabilitäts- und Assoziationsausschuss

(2)   Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss bereitet die Tagungen und Beratungen des Stabilitäts- und Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Stabilitäts- und Assoziationsrates durch und gewährleistet generell die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und die ordnungsgemäße Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens. Er prüft alle ihm vom Stabilitäts- und Assoziationsrat vorgelegten Fragen sowie alle sonstigen Fragen, die sich bei der laufenden Durchführung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ergeben. Er legt dem Stabilitäts- und Assoziationsrat Vorschläge oder Beschluss- oder Empfehlungsentwürfe zur Annahme vor.

(3)   Sieht das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vor, so können die Konsultationen im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss stattfinden. Die Konsultationen können im Stabilitäts- und Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4)   Die Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ist diesem Beschluss beigefügt.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsrates

Der Vorsitzende

ANHANG

Geschäftsordnung des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses

Artikel 1

Vorsitz

Der Vorsitz im Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird abwechselnd für die Dauer von 12 Monaten von einem Vertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Namen der Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Regierung Albaniens geführt. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Stabilitäts- und Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2009.

Artikel 2

Sitzungen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss tritt nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und ein Beamter der Regierung Albaniens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Sitzung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der beiden Vertragsparteien erforderlich.

(2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt.

Artikel 8

Beschlüsse und Empfehlungen

In den besonderen Fällen, in denen der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 120 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss fasst seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären ausgefertigt und den in Artikel 4 dieser Geschäftsordnung genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen.

Artikel 9

Kosten

Die Gemeinschaften und Albanien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst in den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen tragen die Gemeinschaften, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Albanische und aus dem Albanischen, die von Albanien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 10

Unterausschüsse und Arbeitsgruppen

Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstehen, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Die Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen.


(1)  ABl. L 107 vom 28.4.2009, S. 166.


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