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Dokumentum 32009E0137

    Gemeinsame Aktion 2009/137/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

    ABl. L 46 vom 17.2.2009., 69—72. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

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    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/137/oj

    17.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/69


    GEMEINSAME AKTION 2009/137/GASP DES RATES

    vom 16. Februar 2009

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 10. Juni 1999 die Resolution 1244 angenommen.

    (2)

    Der Rat hat am 15. September 2006 die Gemeinsame Aktion 2006/623/GASP (1) zur Einsetzung eines Teams zur Mitwirkung an den Vorbereitungen für die Einsetzung eines eventuellen Internationalen Zivilbüros im Kosovo, einschließlich der Komponente eines Sonderbeauftragten der Europäischen Union (ICO/EUSR-Vorbereitungsteam), angenommen.

    (3)

    Der Europäische Rat hat am 13./14. Dezember 2007 die Bereitschaft der Europäischen Union (EU) betont, bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos eine führende Rolle zu übernehmen. Er hat erklärt, dass die EU bereit ist, dem Kosovo auf dem Weg zu dauerhafter Stabilität zu helfen, unter anderem durch eine Mission im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und einen Beitrag zu einem Internationalen Zivilbüro als Teil der internationalen Präsenz.

    (4)

    Der Rat hat am 4. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (2) und die Gemeinsame Aktion 2008/123/GASP (3) zur Ernennung von Herrn Pieter FEITH zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union im Kosovo bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

    (5)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/123/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten um einen Zeitraum von 12 Monaten verlängert werden.

    (6)

    Der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAP) ist der strategische Rahmen für die Politik der EU gegenüber der Region des westlichen Balkans; die Instrumente dieses Prozesses, einschließlich einer Europäischen Partnerschaft, eines politischen und technischen Dialogs im Rahmen des SAP-Kontrollmechanismus und damit verbundener Hilfsprogramme der Gemeinschaft, finden Anwendung auf den Kosovo.

    (7)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte in Abstimmung mit der Kommission ausgeführt werden, um die Kohärenz mit anderen einschlägigen Tätigkeiten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu gewährleisten.

    (8)

    Der Rat sieht vor, dass die Befugnisse und Zuständigkeiten des Sonderbeauftragten und die Befugnisse und Zuständigkeiten eines Internationalen Zivilbeauftragten der gleichen Person übertragen werden.

    (9)

    Der Sonderbeauftragte wird sein Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und den Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 11 des Vertrags abträglich sein könnte —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Ernennung

    Das Mandat von Herrn Pieter FEITH als Sonderbeauftragter der Europäischen Union im Kosovo wird hiermit bis zum 28. Februar 2010 verlängert.

    Artikel 2

    Politische Ziele

    Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (EU) im Kosovo. Zu diesen Zielen gehört es, eine führende Rolle bei der Stärkung der Stabilität in der Region und der Umsetzung einer Regelung für den künftigen Status des Kosovos zu übernehmen, um zu einem stabilen, lebensfähigen, friedlichen, demokratischen und multi-ethnischen Kosovo zu gelangen, der auf der Grundlage gutnachbarschaftlicher Beziehungen zu Zusammenarbeit und Stabilität in der Region beiträgt und der sich der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz von Minderheiten und des kulturellen und religiösen Erbes verpflichtet.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung der politischen Ziele der Europäischen Union im Kosovo hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er bietet die Beratung und Unterstützung der EU im politischen Prozess an.

    b)

    Er sorgt für die Gesamtkoordinierung der EU-Politik im Kosovo.

    c)

    Er erteilt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen.

    d)

    Er gewährleistet die Einheitlichkeit und Kohärenz der Tätigkeit der EU gegenüber der Öffentlichkeit. Der Sprecher des Sonderbeauftragten wird der Hauptansprechpartner der EU für die Medien im Kosovo in Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und Fragen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GASP und ESVP) sein. Die gesamte Information der Presse und der Öffentlichkeit erfolgt in enger und kontinuierlicher Abstimmung mit dem Sprecher des Generalsekretärs/Hohen Vertreters/Pressedienst des Generalsekretariats.

    e)

    Er leistet im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der EU und den EU-Leitlinien zu den Menschenrechten einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im Kosovo, auch im Hinblick auf Frauen und Kinder.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung des Mandats verantwortlich.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zu dem Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 28. Februar 2010 beläuft sich auf 645 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Sie werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Staatsangehörige der Länder in der Region des westlichen Balkans können sich um die Vergabe von Aufträgen bewerben.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Dem Sonderbeauftragten wird spezielles Personal der EU beigeordnet, das ihn bei der Ausführung seines Mandats unterstützt und das zur Kohärenz, öffentlichen Wahrnehmbarkeit und Wirksamkeit der gesamten Maßnahmen der EU im Kosovo beiträgt. Im Rahmen seines Mandats und der entsprechenden bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der von dem Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaats oder des sie entsendenden EU-Organs und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von Verschlusssachen

    (1)   Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (4) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    (2)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, EU-Verschlusssachen und für die Zwecke des Vorgehens erstellte EU-Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „CONFIDENTIEL UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die NATO/KFOR weiterzugeben.

    (3)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, entsprechend den operativen Erfordernissen des Sonderbeauftragten EU-Verschlusssachen und für die Zwecke des Vorgehens erstellte Dokumente bis zur Vertraulichkeitsstufe „RESTREINT UE“ unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates an die Vereinten Nationen (VN) und an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen vor Ort getroffen.

    (4)   Der Generalsekretär/Hohe Vertreter ist befugt, an Dritte, die sich an dieser Gemeinsamen Aktion beteiligen, nicht als EU-Verschlusssachen eingestufte Dokumente über die Beratungen des Rates im Zusammenhang mit dieser Gemeinsamen Aktion, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (5) der Geheimhaltungspflicht unterliegen, weiterzugeben.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der EU für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der (EU) eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

    a)

    Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets sowie die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

    b)

    Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der (EU) eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

    c)

    Er stellt sicher, dass alle außerhalb der (EU) einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

    d)

    Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

    Artikel 12

    Koordinierung

    (1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der EU erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

    (2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte erteilt dem Leiter der Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) vor Ort politische Handlungsempfehlungen, auch zu den politischen Aspekten von Fragen in Verbindung mit Exekutivbefugnissen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander bei Bedarf.

    (3)   Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu einschlägigen lokalen Stellen und anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    (4)   Der Sonderbeauftragte sorgt gemeinsam mit den anderen Akteuren der (EU) vor Ort für den Informationsfluss zwischen den vor Ort tätigen EU-Akteuren, damit diese zu einem möglichst übereinstimmenden Bild der Lage und einer möglichst einheitlichen Lagebeurteilung gelangen.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen Zwischenbericht und bis Mitte November 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats. Diese Berichte dienen als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und im PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich einer Entscheidung des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 15

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. LIŠKA


    (1)  ABl. L 253 vom 16.9.2006, S. 29.

    (2)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92.

    (3)  ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 88.

    (4)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.

    (5)  Beschluss 2006/683/EG, Euratom des Rates vom 15. September 2006 zur Festlegung seiner Geschäftsordnung (ABl. L 285 vom 16.10.2006, S. 47).


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