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Document 32009E0129

    Gemeinsame Aktion 2009/129/GASP des Rates vom 16. Februar 2009 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

    ABl. L 46 vom 17.2.2009, p. 40–42 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/joint_action/2009/129/oj

    17.2.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 46/40


    GEMEINSAME AKTION 2009/129/GASP DES RATES

    vom 16. Februar 2009

    zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat hat am 17. Oktober 2005 die Gemeinsame Aktion 2005/724/GASP (1) zur Ernennung von Herrn Erwan FOUÉRÉ zum Sonderbeauftragten der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) angenommen.

    (2)

    Am 18. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/129/GASP (2) zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten bis zum 28. Februar 2009 angenommen.

    (3)

    Ausgehend von einer Überprüfung der Gemeinsamen Aktion 2008/129/GASP sollte das Mandat des Sonderbeauftragten bis zum 30. September 2009 verlängert werden —

    HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Erwan FOUÉRÉ als Sonderbeauftragter der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) wird hiermit bis zum 30. September 2009 verlängert.

    Artikel 2

    Politisches Ziel

    Das Mandat des Sonderbeauftragten beruht auf dem politischen Ziel der Europäischen Union in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM), zur Konsolidierung des friedlichen politischen Prozesses und zur vollständigen Umsetzung des Rahmenabkommens von Ohrid beizutragen, wodurch weitere Fortschritte auf dem Weg zu einer europäischen Integration im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses gefördert werden.

    Der Sonderbeauftragte unterstützt die Arbeit des Generalsekretärs/Hohen Vertreters in der Region.

    Artikel 3

    Mandat

    Zur Erreichung dieses politischen Ziels hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:

    a)

    Er pflegt enge Kontakte mit der Regierung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) und mit den am politischen Prozess beteiligten Parteien.

    b)

    Er bietet Beratung und Unterstützung der Europäischen Union im politischen Prozess an.

    c)

    Er trägt für die Koordinierung der Bemühungen der Staatengemeinschaft Sorge, um damit zur Umsetzung und Nachhaltigkeit der Bestimmungen des Rahmenabkommens vom 13. August 2001, wie in dem Abkommen und seinen Anhängen dargelegt, beizutragen.

    d)

    Er verfolgt Fragen, die die Sicherheit und die Beziehungen zwischen den Volksgruppen betreffen, aufmerksam und erstattet darüber Bericht und pflegt zu diesem Zweck mit allen einschlägigen Gremien Kontakt.

    e)

    Er leistet einen Beitrag zur Stärkung und Festigung der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (FYROM) im Einklang mit der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und den Leitlinien der Europäischen Union zu den Menschenrechten.

    Artikel 4

    Ausführung des Mandats

    (1)   Der Sonderbeauftragte ist unter der Aufsicht und operativen Leitung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters für die Ausführung seines Mandats verantwortlich.

    (2)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) unterhält eine enge Verbindung zum Sonderbeauftragten und ist dessen vorrangige Anlaufstelle im Rat. Vom PSK erhält der Sonderbeauftragte im Rahmen des Mandats strategische Leitlinien und politische Vorgaben.

    Artikel 5

    Finanzierung

    (1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2009 bis zum 30. September 2009 beläuft sich auf 305 000 EUR.

    (2)   Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. März 2009 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.

    (3)   Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.

    Artikel 6

    Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs

    (1)   Im Rahmen seines Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist der Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, in Abstimmung mit dem Vorsitz, der vom Generalsekretär/Hohen Vertreter unterstützt wird, und unter voller Beteiligung der Kommission seinen Arbeitsstab zusammenzustellen. Im Arbeitsstab muss das für das Mandat erforderliche Fachwissen zu spezifischen politischen Fragen vertreten sein. Der Sonderbeauftragte unterrichtet den Generalsekretär/Hohen Vertreter, den Vorsitz und die Kommission über die jeweils aktuelle Zusammensetzung seines Arbeitsstabs.

    (2)   Die Mitgliedstaaten und die Organe der Europäischen Union können vorschlagen, Personal als Mitarbeiter des Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Europäischen Union zum Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats oder des betreffenden Organs der Europäischen Union. Von den Mitgliedstaaten zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete Experten können auch eine Verwendung beim Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzen.

    (3)   Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des Entsendestaates oder des sie entsendenden Organs der Europäischen Union und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats des Sonderbeauftragten.

    Artikel 7

    Vorrechte und Befreiungen des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter

    Die Vorrechte, Befreiungen und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf der Mission des Sonderbeauftragten und seiner Mitarbeiter erforderlich sind, werden nach Bedarf mit dem Gastland bzw. den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.

    Artikel 8

    Sicherheit von EU-Verschlusssachen

    Der Sonderbeauftragte und die Mitglieder seines Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die in dem Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (3) niedergelegt sind, insbesondere im Umgang mit EU-Verschlusssachen.

    Artikel 9

    Zugang zu Informationen und logistische Unterstützung

    (1)   Die Mitgliedstaaten, die Kommission und das Generalsekretariat des Rates stellen sicher, dass der Sonderbeauftragte Zugang zu allen relevanten Informationen erhält.

    (2)   Der Vorsitz, die Kommission und/oder die Mitgliedstaaten leisten gegebenenfalls logistische Unterstützung in der Region.

    Artikel 10

    Sicherheit

    Der Sonderbeauftragte trifft gemäß dem Konzept der Europäischen Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Europäischen Union eingesetzten Personals entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage in seinem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihm direkt unterstellten Personals, insbesondere wie folgt:

    a)

    Er erstellt auf der Grundlage von Leitlinien des Generalsekretariats des Rates einen missionsspezifischen Sicherheitsplan, der missionsspezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen einschließt, die sichere Abwicklung des Transports des Personals in das Missionsgebiet und innerhalb dieses Gebiets, sowie Vorschriften für die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regelt und einen Notfall- und Evakuierungsplan für die Mission enthält.

    b)

    Er stellt sicher, dass das gesamte außerhalb der Europäischen Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Missionsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen große Risiken genießt.

    c)

    Er stellt sicher, dass alle außerhalb der Europäischen Union einzusetzenden Mitglieder seines Arbeitsstabs, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, eine angemessene Sicherheitsausbildung vor oder bei Ankunft im Missionsgebiet erhalten haben, und zwar auf der Grundlage der Risikoeinstufungen, die das Generalsekretariat des Rates dem jeweiligen Missionsgebiet zugewiesen hat.

    d)

    Er sorgt für die Umsetzung aller vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, und unterbreitet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission schriftliche Berichte über diese Umsetzung und andere sicherheitsrelevante Fragen im Rahmen der Zwischenberichte und der Berichte über die Ausführung des Mandats.

    Artikel 11

    Berichterstattung

    Der Sonderbeauftragte erstattet dem Generalsekretär/Hohen Vertreter und dem PSK regelmäßig mündlich und schriftlich Bericht. Er erstattet erforderlichenfalls auch den Arbeitsgruppen Bericht. Die regelmäßigen schriftlichen Berichte werden über das COREU-Netz verteilt. Auf Empfehlung des Generalsekretärs/Hohen Vertreters oder des PSK kann der Sonderbeauftragte dem Rat (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) Bericht erstatten.

    Artikel 12

    Koordinierung

    Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der EU-Politik. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten EU-Instrumente kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie gegebenenfalls mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

    Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Leitern der Vertretungen der Mitgliedstaaten. Diese unterstützen den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung seines Mandats. Der Sonderbeauftragte unterhält ferner Verbindungen zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.

    Artikel 13

    Überprüfung

    Die Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion und ihre Kohärenz mit anderen von der Europäischen Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte legt dem Generalsekretär/Hohen Vertreter, dem Rat und der Kommission vor Ende Juni 2009 einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats vor. Dieser Bericht dient als Grundlage für die Bewertung der Gemeinsamen Aktion in den einschlägigen Arbeitsgruppen und durch das PSK. Im Rahmen der allgemeinen Einsatzprioritäten erteilt der Generalsekretär/Hohe Vertreter dem PSK Empfehlungen hinsichtlich eines Beschlusses des Rates über eine Verlängerung, Änderung oder Beendigung des Mandats.

    Artikel 14

    Inkrafttreten

    Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

    Artikel 15

    Veröffentlichung

    Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 16. Februar 2009.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    O. LIŠKA


    (1)  ABl. L 272 vom 18.10.2005, S. 26.

    (2)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 19.

    (3)  ABl. L 101 vom 11.4.2001, S. 1.


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