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Document 22009D0074

    2009/74/EG: Beschluss Nr. 1/2008 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer vom 17. Juni 2008 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    ABl. L 24 vom 28.1.2009, p. 30–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/74(1)/oj

    28.1.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 24/30


    BESCHLUSS Nr. 1/2008 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-FÄRÖER

    vom 17. Juni 2008

    zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zum Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

    (2009/74/EG)

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EG-FÄRÖER —

    gestützt auf das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1),

    gestützt auf das Protokoll über Fragen des Veterinärwesens zur Ergänzung des Abkommens (2), insbesondere auf Artikel 2 erster Satz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Auf der Sitzung des Unterausschusses für Veterinärfragen des Gemischten Ausschusses EG-Färöer vom 26. September 2005 in Brüssel wurden zwei Anträge der Färöer erörtert. Beim ersten Antrag ging es um die Zulassung der Einfuhr registrierter Equiden direkt aus Island anstatt über eine zu diesem Zweck in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (3) zugelassene Grenzkontrollstelle. Der zweite Antrag betraf die Zulassung der Verbringung registrierter Equiden zwischen den Färöern und den Mitgliedstaaten gemäß den innergemeinschaftlichen Verbringungsbestimmungen.

    (2)

    Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (4) finden die Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (5) Anwendung.

    (3)

    Die Färöer verpflichteten sich, vor dem Datum der Annahme dieses Beschlusses die Gemeinschaftsbestimmungen im Anhang zum vorliegenden Beschluss umzusetzen und anzuwenden sowie an der zugelassenen Grenzkontrollstelle in Tórshavn ein Inspektionszentrum einzurichten, das gemäß den baulichen Bestimmungen und den Tierschutzanforderungen von Anhang A der Richtlinie 91/496/EWG für die Handhabung registrierter Equiden, die direkt aus Island eingeführt werden, geeignet ist.

    (4)

    Die Vertreter der Kommission und die Sachverständigen der Mitgliedstaaten waren sich darüber einig, dass die Tiergesundheitssituation auf den Färöern die vorgeschlagene Änderung des Beschlusses Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer (6) zulässt.

    (5)

    In Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (7) werden neue Grundsätze für die Erhebung von Gebühren zur Deckung der durch amtliche Kontrollen entstehenden Kosten festgelegt.

    Daher erscheint es angezeigt, die Hinweise in dem Beschluss Nr. 1/2001 um den Hinweis auf die betreffenden Gebühren innerhalb der Gemeinschaft zu ergänzen.

    (6)

    Als Ersatz für das ANIMO-System wurde ein neues System, TRACES, für Meldungen von Einfuhren lebender Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Europäische Union und über innergemeinschaftliche Verbringungen lebender Tiere eingeführt. TRACES ermöglicht den elektronischen Austausch von Daten über Einfuhr und innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zwischen den für die Kontrolle der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit zuständigen Behörden.

    Daher erscheint es angezeigt, im Beschluss Nr. 1/2001 die Hinweise auf die Informationssysteme zu aktualisieren.

    (7)

    Der Unterausschuss für Veterinärfragen hat daher empfohlen, den Beschluss Nr. 1/2001 des Gemischten Ausschusses EG-Färöer entsprechend zu ändern —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Der Beschluss Nr. 1/2001 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Kontrollen lebender Tiere aus Drittländern

    (1)   Lebende Tiere aus Drittländern, die für die Färöer bestimmt sind, werden an Grenzkontrollstellen von den Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten im Namen und für Rechnung der Behörden der Färöer kontrolliert.

    (2)   In den vorgesehenen Fällen wird für alle relevanten Meldungen das integrierte elektronische Veterinärsystem (TRACES) verwendet.

    (3)   Alle Einfuhren lebender Tiere auf die Färöer werden Veterinärkontrollen gemäß der Richtlinie 91/496/EWG des Rates (8) und ihrer in den einschlägigen Kommissionsentscheidungen festgelegten Durchführungsbestimmungen unterzogen.

    Sind die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Kontrollen zufrieden stellend, stellen die Veterinärdienste für jede Sendung ein gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) aus.

    Die Zolldienste stellen sicher, dass die erforderlichen Gebühren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) bezahlt werden, bevor die Zollversandverfahren eingeleitet werden.

    2.

    Artikel 5 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 5

    Finanzierung der Kontrollen

    Die Färöer verpflichten sich, die Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 hinsichtlich der Gebühren in den folgenden Bereichen anzuwenden:

    Anhang IV Kapitel V für Fischereierzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) fallen;

    Anhang IV Kapitel V, um sicherzustellen, dass die in der Richtlinie 96/23/EG des Rates (11) vorgesehenen Kontrollen von Aquakulturtieren durchgeführt werden;

    Anhang V Kapitel I (Fleisch), II (Fisch) und III (sonstige tierische Erzeugnisse) für aus Drittländern stammende tierische Erzeugnisse;

    Anhang V Kapital V für aus Drittländern eingeführte lebende Tiere;

    Anhang VI bezüglich der Kontrollen von Aquakulturtieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und lebenden registrierten Equiden, die unter die Richtlinie 90/425/EWG fallen.

    3.

    Artikel 7 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 7

    Informationssysteme

    (1)   Die Färöer verwenden das integrierte elektronische Veterinärsystem (TRACES), um den Mitgliedstaaten Verbringungen und Handel mit lebenden Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu melden, wo dies nach den Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschrieben ist.

    Die konkreten Vorkehrungen für die Beteiligung der Färöer an diesem System werden von Beamten der Kommission und der Färöer festgelegt.

    (2)   Die Färöer setzen die Richtlinie 82/894/EWG des Rates (12) um, und sie nehmen am Tierseuchenmeldesystem (ADNS) teil.

    Die konkreten Vorkehrungen für die Beteiligung der Färöer werden von Beamten der Kommission und der Färöer festgelegt.

    4.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 12a

    Einfuhr und Verbringung registrierter Equiden

    (1)   Die Färöer verpflichten sich, an der zugelassenen Grenzkontrollstelle in Tórshavn ein Inspektionszentrum einzurichten, das für die Handhabung registrierter Equiden, die direkt aus Island eingeführt werden, geeignet ist. Die Einrichtungen in dem Inspektionszentrum erfüllen die baulichen und den Tierschutz betreffenden Zulassungsbedingungen gemäß Anhang A der Richtlinie 91/496/EWG.

    Vor dem Bau der Einrichtung übermitteln die zuständigen Behörden der Färöer der Europäischen Kommission den Planentwurf dieses Zentrums zur Prüfung und Stellungnahme.

    Sobald die vereinbarte Einrichtung fertiggestellt ist, teilen die Färöer dies der Kommission mit.

    (2)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 werden die Kontrollen registrierter Equiden, die direkt aus Island eingeführt werden, gemäß der Richtlinie 91/496/EWG und deren Durchführungsbestimmungen in der Entscheidung 97/794/EG der Kommission (13) von den Veterinärdiensten der Färöer in dem in Absatz 1 genannten Inspektionszentrum durchgeführt.

    (3)   Die Verbringungen registrierter Equiden zwischen den Färöern und den Mitgliedstaaten wird auf der Grundlage der in Kapitel II der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (14) und im Anschluss an Kontrollen, die gemäß der Richtlinie 90/425/EWG vorgenommen werden, durchgeführt.

    5.

    Dem Artikel 15 wird folgender Absatz 4 angefügt:

    „(4)   Die Färöer wenden die Kommissionsvorschriften gemäß dem Anhang zum vorliegenden Beschluss vor dem 17. Juni 2008 an.

    Die Färöer teilen der Kommission spätestens am 11. Februar 2009 mit, dass sie die erforderlichen Schritte zur Durchführung dieses Beschlusses unternommen haben.“

    6.

    Der Text im Anhang dieses Beschlusses wird als Anhang angefügt.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Tórshavn, den 17. Juni 2008

    Für den Gemischten Ausschuss

    Der Vorsitzende

    Herluf SIGVALDSSON


    (1)  ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 25.

    (2)  ABl. L 305 vom 30.11.1999, S. 26.

    (3)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (4)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.

    (5)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

    (6)  ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 24.

    (7)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

    (8)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (9)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.“

    (10)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigte Fassung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22.

    (11)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10.“

    (12)  ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.“

    (13)  ABl. L 323 vom 26.11.1997, S. 31.

    (14)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42.“


    ANHANG

    „ANHANG

    Gemeinschaftsvorschriften im Sinne von Artikel 15 Absatz 4:

    1.

    Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29);

    2.

    Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42);

    3.

    Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55);

    4.

    Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. L 130 vom 15.5.1992, S. 67);

    5.

    Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 1);

    6.

    Entscheidung 93/196/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 7);

    7.

    Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 86 vom 6.4.1993, S. 16);

    8.

    Entscheidung 93/623/EWG der Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden (Equidenpass) (ABl. L 298 vom 3.12.1993, S. 45);

    9.

    Entscheidung 2000/68/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung der Entscheidung 93/623/EWG und zur Festlegung eines Verfahrens zur Identifizierung von Zucht- und Nutzequiden (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 72);

    10.

    Entscheidung 2004/211/EG der Kommission vom 6. Januar 2004 zur Erstellung der Liste von Drittländern und Teilen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Equiden sowie von Equidensperma, -eizellen und -embryonen zulassen, und zur Änderung der Entscheidungen 93/195/EWG und 94/63/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 1);

    11.

    Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“


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