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Document 32009D0063

2009/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 2008 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitgliedstaaten (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6917) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 23 vom 27.1.2009, p. 30–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2009/63(1)/oj

27.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 23/30


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. November 2008

zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6917)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/63/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es liegen noch keine Erfahrungen über die Anwendung der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b vor. Die Mitteilungen werden zu der vor dem 31. Dezember 2009 durchzuführenden Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 7 und dem zu erstellenden Bericht über die Anwendung der Verordnung gemäß Artikel 12 Absatz 6 beitragen.

(2)

Die genehmigten Verfahren werden den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission einzeln mitgeteilt. Die Mitteilung sollte effizient sein und nur die wirklich erforderlichen Angaben enthalten, um einen übermäßigen Arbeitsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Kommission zu vermeiden.

(3)

Die Mitteilung sollte klar und deutlich sein und möglichst keine ungenauen Angaben enthalten. Zu diesem Zweck sind die Fragen unter Nummer 1, 2 und 3 so formuliert, dass nur Antworten in standardisiertem oder einvernehmlich vereinbartem Format gegeben werden können.

(4)

Der Fragebogen enthält einen Verweis auf Nummer und Ort der Genehmigung, womit erforderlichenfalls die vollständige Genehmigung der Ausnahme einschließlich ihrer Begründung abgerufen werden kann.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (2) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Fragebogen im Anhang dieser Entscheidung wird angenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten verwenden den Fragebogen als Grundlage für ihre Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. November 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7. Berichtigte Fassung im ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 5.

(2)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.


ANHANG

Gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 mitzuteilende Angaben

1.   Genehmigung der Ausnahme

1.1.

Name der zuständigen Behörde:

1.2.

Anschrift der zuständigen Behörde:

1.3.

Kennnummer der Genehmigung:

1.4.

Datum der Genehmigung:

1.5.

Inhaber der Genehmigung (Name des Unternehmens):

1.6.

Anschrift des Genehmigungsinhabers:

2.   Allgemeine Beschreibung des Abfalls

2.1.

Sechsstelliger Code gemäß der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (1), in ihrer geänderten Fassung:

2.2.

Bezeichnung des Abfalls gemäß der Entscheidung 2000/532/EG, in ihrer geänderten Fassung:

2.3.

Genehmigte Menge in Tonnen:

2.4.

Persistenter organischer Schadstoff (POP) (2) und Konzentration, die den in Anhang IV festgesetzten Grenzwert überschreitet:

3.   Beschreibung des Behandlungsverfahrens:

3.1.

Vorbehandlung erforderlich: Ja/Nein (3)

Verfahren: Verfestigung (3)/Stabilisierung (3)/

andere Vorbehandlungsverfahren (3):

3.2.

Deponierung:

Salzbergwerk (3)/unter Tage in sicheren, tief gelegenen Felsformationen (3)/Deponie für gefährliche Abfälle (3)

3.3.

Bezeichnung der Deponie:

3.4.

Anschrift der Deponie:

4.   Zusammenfassung der Begründung, weshalb die Bewirtschaftung unter Umweltgesichtspunkten der Zerstörung oder unumkehrbaren Umwandlung des POP-Gehalts im Abfall vorzuziehen ist (z. B. Emissionen von POP, andere Emissionen und Risiken oder Unwägbarkeiten des Verfahrens):

5.   Gegebenenfalls Website oder andere Quelle für weitere Informationen über die Genehmigung und die Begründung der Ausnahme:


(1)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(2)  Bezeichnung entsprechend der in Anhang IV festgelegten Bezeichnung des Stoffs.

(3)  Nichtzutreffendes streichen.


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