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Document 32008R1327

Verordnung (EG) Nr. 1327/2008 der Kommission vom 19. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 345 vom 23.12.2008, p. 24–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/06/2011; Aufgehoben durch 32011R0543

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1327/oj

23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/24


VERORDNUNG (EG) Nr. 1327/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 103h und Artikel 127 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission (2) enthält Durchführungsbestimmungen über Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse.

(2)

Damit alle Erzeuger sich auf demokratische Weise an die Erzeugerorganisation betreffenden Entscheidungen beteiligen können, sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, Maßnahmen zu erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu gewähren, zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.

(3)

Gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 können die Mitgliedstaaten das Stimmrecht derjenigen Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die keine Erzeuger sind, bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen. Es empfiehlt sich, diese Bestimmung auch auf Mitglieder von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anzuwenden, die keine Erzeugerorganisationen im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 der genannten Verordnung sind, um die Durchführung operationeller Teilprogramme durch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen flexibler zu gestalten. Außerdem sollte sich die Bezugnahme auf das Stimmrecht bei Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, aus Gründen der Klarheit auf Entscheidungen beziehen, die operationelle Programme betreffen, weil Entscheidungen, die den Betriebsfonds betreffen, unmittelbar von der Erzeugerorganisation und nicht von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen getroffen werden sollten.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass es sich bei der Beihilfe zur Förderung der Gründung von Erzeugergruppierungen und zur Erleichterung ihrer Verwaltungstätigkeit gemäß Artikel 103a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 um eine Pauschalbeihilfe handelt und Nachweise der Verwendung der Beihilfe bei der Antragstellung nicht erforderlich sind.

(5)

Gemäß Artikel 52 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 umfasst der Wert der vermarkteten Erzeugung (WVE) nur die von der Erzeugerorganisation selbst oder gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder. Dadurch kann die Erzeugung, die die Mitglieder gemäß den genannten Absätzen selbst vermarkten, dem WVE der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Erzeuger ist, zugerechnet werden, während die von den Mitgliedern gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 selbst vermarktete Erzeugung nicht berücksichtigt wird. Im Interesse der Erzeugerorganisationen sollte ein Erzeugnis, das die Landwirte über eine zweite Erzeugerorganisation direkt verkauft haben, der WVE jener zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet werden. Die von den Landwirten auf dem Markt direkt verkauften Erzeugnisse sollten der WVE der Erzeugerorganisation, deren Mitglied der Landwirt ist, nicht zugerechnet werden.

(6)

Im Interesse der Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, dass die Höhe der Beihilfen für Erzeugergruppierungen gemäß Artikel 103a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 unter bestimmten Umständen die Höhe der Beihilfen für die Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum übersteigen kann.

(7)

Gemäß Artikel 60 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sind die Beihilfen für Umweltaktionen auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) für Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen festgesetzten Höchstbeträge begrenzt. Bestimmte Arten von Umweltaktionen haben keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle. Artikel 60 Absatz 2 sollte deshalb geändert werden, um derartige Aktionen von dieser Beschränkung auszunehmen.

(8)

Gemäß Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die die operationellen Teilprogramme betreffenden Maßnahmen vollständig durch Beiträge aus den Betriebsfonds der angeschlossenen Erzeugerorganisationen finanziert werden. Es empfiehlt sich, Mitgliedern von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die selbst keine Erzeugerorganisationen sind, zu erlauben, Maßnahmen der Vereinigung von Erzeugerorganisationen unter der Voraussetzung zu finanzieren, dass diese Mitglieder Erzeuger oder Genossenschaften sind. Diese Mitglieder dürfen jedoch gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 die von der Gemeinschaft finanzierten Maßnahmen lediglich indirekt, z. B. infolge von Größenvorteilen, in Anspruch nehmen.

(9)

Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sind Sanktionen nach Kontrollen der ersten Stufe bei Marktrücknahmen vorgesehen. Insbesondere in Artikel 120 Buchstaben a, b und c wird auf die Höhe des Betrags der Ausgleichszahlung Bezug genommen. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte stattdessen auf die Höhe des Gemeinschaftsbeitrags Bezug genommen werden.

(10)

Gemäß Artikel 103f Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme auszuarbeiten. Aus Gründen der Transparenz ist die im jeweiligen Jahr geltende nationale Strategie in die Jahresberichte der Mitgliedstaaten aufzunehmen und der Kommission zu übermitteln.

(11)

Mehrere Mitgliedstaaten haben spezifische Probleme bei der fristgerechten Erstellung ihres nationalen Rahmens für Umweltmaßnahmen gemäß Artikel 103f Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 im Rahmen ihrer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten als Übergangsmaßnahme erlaubt werden, Entscheidungen über die operationellen Programme für 2009 bis spätestens 1. März 2009 zu vertagen. Die geschätzten Beträge für alle operationellen Programme sollten bis 31. Januar 2009, die endgültig genehmigten Beträge bis 15. März 2009 mitgeteilt werden.

(12)

Gemäß Anhang VIII Nummer 15 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 muss der Verkaufsförderung dienendes Material das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: „Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne“. Es ist klarzustellen, dass diese Verpflichtung nur für die Förderung von generischen Produkten und für die Förderung von Qualitätsmarken gilt. Die Verwendung des Logos der Europäischen Gemeinschaft durch Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7 der genannten Verordnung zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken ist ausdrücklich zu verbieten.

(13)

Gemäß Anhang XIII Absatz 2 Buchstabe a sechster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Angaben zum Produktvolumen der Marktrücknahmen, aufgeschlüsselt nach Produkten und Monaten, vorzulegen. Aus Gründen der Transparenz ist es jedoch erforderlich, diese Mengen nach kostenlos verteilten Mengen einerseits und Gesamtmengen andererseits aufzuschlüsseln.

(14)

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

(15)

Damit die Änderungen von Artikel 52 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 reibungslos eingeführt werden können, sollten diese Änderungen ab 1. Januar 2010 gelten.

(16)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 wird wie folgt geändert:

1.

Dem Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen erlassen, um die Befugnisse einer juristischen Personen, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.“

2.

Artikel 36 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Die Mitgliedstaaten können das Stimmrecht dieser Mitglieder bei Entscheidungen, die operationelle Programme betreffen, gewähren, begrenzen oder ausschließen.“

3.

Artikel 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

75 % in den unter das Konvergenzziel fallenden Regionen und

b)

50 % in den übrigen Regionen.“

b)

Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Der Restbetrag der Beihilfe ist vom Mitgliedstaat in Form eines Pauschalbetrags zu zahlen. Nachweise der Verwendung der Beihilfe sind bei der Antragstellung nicht erforderlich.“

4.

Artikel 52 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Wert der vermarkteten Erzeugung umfasst nur die von der Erzeugerorganisation selbst vermarktete Erzeugung ihrer Mitglieder. Der Wert der Erzeugung der Mitglieder einer Erzeugerorganisation, die gemäß Artikel 125a Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1182/2007 des Rates (4) über eine andere, von ihrer eigene Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarktet wurde, wird dem Wert der vermarkteten Erzeugung der zweiten Erzeugerorganisation zugerechnet.

5.

Artikel 60 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Das Beihilfeniveau der unter die vorliegende Verordnung fallenden Maßnahmen darf gegebenenfalls unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 103a Absatz 3, Artikel 103d Absätze 1 und 3 sowie Artikel 103e der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und des Artikels 49 der vorliegenden Verordnung dasjenige für Maßnahmen im Rahmen des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum nicht überschreiten.“

b)

Folgender Unterabsatz 5 wird angefügt:

„Unterabsatz 4 gilt nicht für Umweltaktionen, die keinen direkten oder indirekten Bezug zu einer bestimmten Parzelle haben.“

6.

Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

diese Maßnahmen vollständig durch Beiträge von in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen aus den Betriebsfonds jener Erzeugerorganisationen finanziert werden. Diese Maßnahmen können jedoch in einem Verhältnis, das den Anteilen der Beiträge der Erzeugerorganisationen, die Mitglieder der Vereinigung sind, entspricht, von Nichterzeugerorganisationen, die Mitglieder in Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 36 sind, unter der Voraussetzung finanziert werden, dass diese Mitglieder Erzeuger oder Genossenschaften sind.“

7.

In Artikel 120 Buchstaben a, b und c werden die Wörter „der Ausgleichszahlung“ durch „des Gemeinschaftsbeitrags“ ersetzt.

8.

Dem Artikel 152 werden folgende Absätze angefügt:

„(9)   Abweichend von Artikel 65 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Fällen die Entscheidung über die operationellen Programme und die Betriebsfonds für 2009 bis spätestens 1. März 2009 treffen. In der Genehmigungsentscheidung kann die Beihilfefähigkeit der Ausgaben ab dem 1. Januar 2009 vorgesehen werden.

(10)   Abweichend von Artikel 99 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung teilen diejenigen Mitgliedstaaten, die ihre Entscheidungen über die operationellen Programme für 2009 gemäß Absatz 9 vertagt haben, der Kommission bis spätestens 31. Januar 2009 die geschätzte Gesamthöhe des Betriebsfonds 2009 für alle operationellen Programme mit. Neben dem Gesamtbetrag des Betriebsfonds ist in der Mitteilung auch die Gesamthöhe der Gemeinschaftsbeihilfe zu dem Betriebsfonds anzugeben. Die Angaben sind ferner nach den Beträgen für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen einerseits und andere Maßnahmen andererseits aufzuschlüsseln.

Die Mitgliedstaaten gemäß Unterabsatz 1 übermitteln der Kommission bis spätestens 15. März 2009 den endgültig genehmigten Betrag des Betriebsfonds für das Jahr 2009 für alle operationellen Programme einschließlich der oben genannten Aufschlüsselung.“

9.

Die Anhänge VIII und XIII werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 4 und 6 sind ab 1. Januar 2010 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.“


ANHANG

Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang VIII erhält Nummer 15 Unterabsatz 2 folgende Fassung:

„Der Verkaufsförderung von generischen Produkten oder von Qualitätsmarken dienendes Material muss das Logo der Europäischen Gemeinschaft (nur im Falle visueller Medien) sowie die folgende Angabe tragen: ‚Von der Europäischen Gemeinschaft kofinanzierte Kampagne‘. Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und deren Tochtergesellschaften gemäß Artikel 52 Absatz 7 dürfen das Logo der Europäischen Gemeinschaft zur Förderung ihrer Marken/Handelsmarken nicht verwenden.“;

2.

Anhang XIII wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Nationale Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung von Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt IVa und Titel II Kapitel II Abschnitt IA der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen wurden, einschließlich der nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme, die für die im Berichtsjahr durchgeführten operationellen Programme gilt.“;

b)

Absatz 2 Buchstabe a sechster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Angaben zum Produktvolumen, aufgeschlüsselt nach Produkten und Monaten sowie nach vom Markt genommenen Gesamtmengen einerseits und kostenlos verteilten Mengen andererseits, in Tonnen.“.


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