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Document 32008R1237

    Verordnung (EG) Nr. 1237/2008 der Kommission vom 11. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    ABl. L 334 vom 12.12.2008, p. 55–55 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/07/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1237/oj

    12.12.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 334/55


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2008 DER KOMMISSION

    vom 11. Dezember 2008

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und die Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ausgeführt werden

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Ist eine Ware zur Herstellung einer ausgeführten Ware mitverwendet worden, so ist gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission (2) für die Berechnung der Erstattung, die sich auf jedes der Grunderzeugnisse, der Erzeugnisse aus ihrer Verarbeitung oder der einer dieser beiden Gruppen gleichgestellten Erzeugnisse bezieht, die bei der Herstellung der ausgeführten Ware mitverwendet worden sind, der Satz zugrunde zu legen, der bei der Ausfuhr der erstgenannten Ware in unbearbeitetem Zustand anwendbar ist.

    (2)

    Wenn die Lage im internationalen Handel mit Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 oder die spezifischen Erfordernisse einiger Märkte es notwendig machen, kann in Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 die Erstattung für die betreffenden Waren entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden.

    (3)

    Artikel 5 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 könnte irrigerweise dahingehend interpretiert werden, dass auf Waren, die Eieralbumin enthalten und in Drittstaaten, insbesondere nach Südkorea, Japan, Malaysia, Thailand, Taiwan und auf die Philippinen ausgeführt werden, der höhere Erstattungssatz angewandt werden könne, welcher jedoch nur im Falle von in unverändertem Zustand in diese Staaten ausgeführtem Eieralbumin gilt.

    (4)

    Aus Gründen der Klarheit und zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft ist es daher zweckmäßig, deutlich zu machen, dass in Einklang mit Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 nur auf die Ausfuhren von Eieralbumin in unverändertem Zustand der höhere, für diese Staaten festgelegte Erstattungssatz angewandt wird.

    (5)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Erstattungen für die Ausfuhr von Casein des KN-Codes 3501 10, von Caseinaten des KN-Codes 3501 90 90 sowie für in unverändertem Zustand ausgeführtes Eieralbumin der KN-Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 können entsprechend dem Bestimmungsgebiet unterschiedlich festgesetzt werden, wenn folgende Umstände dies erforderlich machen:

    a)

    die Lage im internationalen Handel mit diesen Waren oder

    b)

    spezifische Erfordernisse einiger Märkte.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. Dezember 2008

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18.

    (2)  ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 24.


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